Leitsatz
IV ZR 19/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:170124UIVZR19
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:170124UIVZR19.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 19/23 Verkündet am: 17. Januar 2024 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 242 Cc; VVG § 5a Abs. 1 Satz 1 vom 13. Juli 2001 Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Tatgericht die Möglichkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. versagt, wenn - bei gleichzeitiger Übersendung von und Hinweis auf Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Ver- braucherinformationen - in der im Policenbegleitschreiben enthaltenen Wi- derspruchsbelehrung auf den "Zugang dieses Schreibens" als den Um- stand verwiesen wird, der den Lauf der Widerspruchsfrist auslöst (Fortfüh- rung des Senatsurteils vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, BGHZ 236, 163). BGH, Urteil vom 17. Januar 2024 - IV ZR 19/23 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitz- enden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel auf die münd- liche Verhandlung vom 17. Januar 2024 für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilse- nats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Streitwert: 3.981,07 € Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - aus behauptet abgetretenem Recht Ansprüche auf bereiche- rungsrechtliche Rückabwicklung von zwei Rentenversicherungsverträgen geltend. Die Versicherungsnehmerin unterhielt bei der Beklagten zwei Ren- tenversicherungsverträge; die Verträge wurden nach dem sogenannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Fol- genden: § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. In zwei Begleitschreiben vom 31. Januar 2003 heißt es auf der jeweils ersten von zwei Seiten: 1 2 - 3 - "Zusammen mit diesem Schreiben erhalten Sie Ihren Versiche- rungsschein, die allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen. Bitte nehmen Sie sich die Zeit zum Durchlesen und Überprüfen der Angaben im Versiche- rungsschein auf Vollständigkeit und bewahren Sie die Unterla- gen bitte sorgfältig auf." Auf der zweiten Seite ist in den Begleitschreiben folgende - druck- technisch hinreichend hervorgehobene - Belehrung enthalten: "Sie können diesem Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieses Schreibens widersprechen. Zur Wahrung dieser Frist genügt die rechtzeitige Absendung einer Widerspruchserklärung in Textform (schriftlich oder in anderer lesbarer Form). Selbstverständlich werden wir Ihnen in die- sem Falle bereits gezahlte Beiträge zurückerstatten." Mit den Begleitschreiben wurden der Versicherungsnehmerin je- weils der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen übersandt. Nachdem die Versicherungsnehme- rin ihre Ansprüche aus beiden Versicherungsverträgen an eine GmbH ab- getreten hatte, kündigte diese Gesellschaft im Jahr 2015 die Verträge und erhielt anschließend die von der Beklagten errechneten Rückkaufswerte ausgezahlt. Mit Schreiben vom 2. September 2019 zeigte die Klägerin die weitere Abtretung etwaig noch bestehender Rechte aus den beiden Versi- cherungsverträgen an sich an und erklärte den Widerspruch. Mit der Klage verlangt die Klägerin im Wege der bereicherungsrecht- lichen Rückabwicklung Rückzahlung der eingezahlten Prämien zuzüglich gezogener Nutzungen abzüglich der Risikokosten und bereits ausgezahl- ter Rückkaufswerte. Das Landgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeu- tung - die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung der 3 4 5 6 - 4 - Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Re- vision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat einen bereicherungsrechtlichen An- spruch der Klägerin verneint. Die Klägerin habe den im Jahr 2003 ge- schlossenen Verträgen im Jahr 2019 nicht mehr widersprechen können, weil die Versicherungsnehmerin jeweils ordnungsgemäß über da s ihr nach § 5a VVG a.F. zustehende Widerspruchsrecht belehrt worden sei. Zu einem fortdauernden Widerspruchsrecht führe insbesondere nicht, dass nach dem Inhalt des Policenbegleitschreibens die Widerspruchsfrist "nach Zugang dieses Schreibens" beginne, auch wenn diese Formulierung nicht den Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. entspreche. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union komme es für ein Fortbestehen des Widerspruchsrechts darauf an, ob die erteilten Informationen derart unrichtig seien, dass den Versicherungsneh- mern die Möglichkeit genommen werde, ihr Rücktrittsrecht im Wesentli- chen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung aus- zuüben. Diese Erwägungen führten im vorliegenden Falle dazu, ein fort- bestehendes Lösungsrecht zu verneinen. Die von der Beklagten verwen- dete Formulierung sei sprachlich nicht unklar. Zu einem Auseinanderfallen zwischen Erhalt der maßgeblichen Schriftstücke und dem Policenbegleit- schreiben habe es aufgrund der gebündelten Versendung aller für den Fristablauf erforderlichen Dokumente, die zudem eingangs des Schrei- bens ausdrücklich aufgeführt seien, nicht kommen können. 7 8 - 5 - II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, der Klägerin stehe kein bereicherungs- rechtlicher Zahlungsanspruch zu, weil die Versicherungsnehmerin die Prä- mienzahlungen hinsichtlich beider Versicherungsverträge nicht ohne Rechtsgrund vorgenommen hat. Die Klägerin konnte den Widerspruch nicht noch im Jahr 2019 wirksam ausüben. Auf die von der Revisionserwi- derung aufgeworfene Frage, ob die Klägerin aktivlegitimiert ist, kommt es hier deshalb nicht entscheidungserheblich an. 1. Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststel- lungen des Berufungsgerichts enthielt die nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. erforderliche Widerspruchsbelehrung zwar jeweils eine unrichtige In- formation über die Voraussetzungen des Beginns der Frist für den Wider- spruch, indem dort auf den Zugang des Policenbegleitschreiben s als frist- auslösenden Umstand verwiesen wurde. 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, aus dieser Unrichtigkeit der der Versicherungsnehmerin erteilten Informationen über den Beginn der Widerspruchsfrist folge hier allerdings nicht, dass die Klägerin d en im Jahr 2003 geschlossenen Verträgen noch im Jahr 2019 widersprechen könne, hält aber revisionsrechtlicher Prüfung stand. a) Im Einklang mit der neueren Senatsrechtsprechung hat das Be- rufungsgericht bei der Beantwortung der Frage, ob die Klägerin d as Widerrufsrecht noch wirksam ausüben kann, entscheidend darauf abge- stellt, ob der Versicherungsnehmerin die Möglichkeit genommen wurde, ihr Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen auszuüben wie bei zutreffender Belehrung (vgl. Senatsurteile vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 13; vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, BGHZ 236, 163 Rn. 16). 9 10 11 12 - 6 - b) Keinen Rechtsfehler lässt auch die Annahme des Berufungsge- richts erkennen, der hier zu beurteilende Belehrungsfehler habe der Ver- sicherungsnehmerin diese Möglichkeit nicht genommen. Die Bewertung des Tatrichters, ob ein nur geringfügiger Belehrungsfehler vorliegt, kann in der Revisionsinstanz generell nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Ge- sichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfah- rungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (Senatsurteile vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 13; vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, BGHZ 236, 163 Rn. 19). Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung zu Recht maßgeblich darauf abgestellt, dass trotz des Belehrungsmangels für die Versicherungsnehmerin eine richtige Berechnung der Frist ohne weiteres möglich gewesen sei. Auf der ersten Seite des nur zwei Seiten umfassenden Begleitschreibens wird hier ausdrücklich auf die Übersen- dung von Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbrau- cherinformationen hingewiesen und der Beginn der Widerspruchsfrist dann an den "Zugang dieses Schreibens" geknüpft. Auch die vollständige Beifügung dieser Unterlagen konnte das Berufungsgericht im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums zur Klärung der Frage heranzie- hen, ob die Versicherungsnehmerin ihr Widerspruchsrecht im Wesentli- chen unter denselben Bedingungen ausüben konnte wie bei einer ord- nungsgemäßen Belehrung. Soweit sich aus den Entscheidungen des Se- nats vom 24. Februar 2016 (IV ZR 142/15, r+s 2016, 170 Rn. 12) und 20. Mai 2015 (IV ZR 502/14, juris Rn. 10) hinsichtlich der Bewertung des hier zu beurteilenden Belehrungsmangels etwas anderes ergeben sollte, wird hieran nicht festgehalten. Die abschließende Überlegung des Beru- fungsgerichts, bei der hier vorliegenden Fallgestaltung sei ein zeitliches 13 14 - 7 - Auseinanderfallen zwischen Erhalt der fristauslösenden Unterlagen einer- seits und des Policenbegleitschreibens andererseits ausgeschlossen, so dass die Versicherungsnehmerin nicht durch zuvor bereits erhaltene Un- terlagen verwirrt werden könne, lässt ebenfalls keine Verletzung des dem Tatrichter zustehenden Prüfungsmaßstabs erkennen. Entgegen der Ansicht der Revision kam es für die Entscheidung des Berufungsgerichts mit Blick auf die neuere Senatsrechtsprechung ( vgl. Senatsurteile vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 13; vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, BGHZ 236, 163 Rn. 16) und die vom Berufungsgericht in Bezug genommene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 19. Dezember 2019 Rust-Hackner u.a., C-355/18, C-356/18, C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667) auch nicht mehr auf die Frage an, ob die Belehrung nur einen "marginalen Fehler" enthält, so dass das Beru- fungsgericht nicht gehalten war, sich mit zu dieser Problematik verhalten- der älterer Senatsrechtsprechung auseinanderzusetzen. Soweit die Revi- sion insoweit auf die Senatsentscheidungen vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104) verweist, lagen diesen Entscheidungen jeweils andere - zudem mehrfache - Beleh- rungsmängel zugrunde. In den dort zur Beurteilung anstehenden Wider- spruchsbelehrungen war allein auf den Erhalt des Versicherungsscheins 15 - 8 - als fristauslösenden Umstand verwiesen worden und die Belehrung war zudem auch hinsichtlich der einzuhaltenden Form unzutreffend (vgl. Se- natsurteile jeweils vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 aaO Rn. 3 und 32; IV ZR 448/14, aaO Rn. 2 und 30). Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.10.2021 - 2-23 O 245/20 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.12.2022 - 7 U 188/21 -