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Beschluss

7 Ws 169/24

OLG Frankfurt 7. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:1022.7WS169.24.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hanau und der Nebenkläger wird der Beschluss des Landgerichts Hanau - 2. große Strafkammer als Jugendkammer - vom 6. Mai 2024 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Hanau - 2. große Strafkammer als Jugendkammer - zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hanau und der Nebenkläger wird der Beschluss des Landgerichts Hanau - 2. große Strafkammer als Jugendkammer - vom 6. Mai 2024 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Hanau - 2. große Strafkammer als Jugendkammer - zurückverwiesen. I. Die Staatsanwaltschaft Hanau hat gegen den Angeschuldigten am 7. August 2023 Anklage wegen Beihilfe zum Mord in 3.322 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen erhoben. Bereits mit Verfügung vom 26. Juli 2022 war durch die Staatsanwaltschaft Neuruppin der Chefarzt der Klinik für Gerontopsychiatrie und Psychotherapie, Arzt für Psychiatrie, Psychotherapie, Geriatrie und Palliativmedizin als Sachverständiger damit beauftragt worden, eine gutachterliche Stellungnahme zum Gesundheitszustand des Angeschuldigten abzugeben. Nachdem der Sachverständige in seinem Gutachten vom 19. Oktober 2022 von einer eingeschränkten Verhandlungs-, Vernehmungs- und Reisefähigkeit des Angeschuldigten ausgegangen war und eine erneute Überprüfung vor der Hauptverhandlung empfohlen hatte, hat er am 1. Februar 2024 ein weiteres Gutachten erstattet. Darin ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeschuldigte verhandlungs-, vernehmungs- und reiseunfähig sei. Gestützt auf das neue Gutachten und die Erkenntnisse aus dem Anhörungstermin vom 29. Februar 2024 - auf das Gutachten und das Protokoll der Anhörung wird vollinhaltlich Bezug genommen - lehnte das Landgericht Hanau mit dem angegriffenen Beschluss vom 6. Mai 2024 die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. II. Die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägersind gemäß §§ 210 Abs. 2, 400 Abs. 2, 311 StPO zulässig und führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückweisung der Sache an das Landgericht Hanau. 1. Die angefochtene Entscheidung kann keinen Bestand haben, weil die Jugendkammer gegen das verfassungsrechtliche Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung verstoßen hat. Die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten ist im Freibeweisverfahren zu klären (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2010 - 2 StR 124/10). Ihre Beurteilung ist Aufgabe des Gerichts, das sich dabei der Sachkunde des Sachverständigen bedient (vgl. Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., Einl., Rn 97a). Dabei darf das Gericht die Ausführungen des Sachverständigen seiner Entscheidung nicht unkritisch zugrunde legen. Vielmehr sind Diagnosen und Ergebnisse des Sachverständigen zu hinterfragen und es ist zu prüfen, ob das Gutachten den anerkannten Mindeststandards genügt. Das Gutachten muss insbesondere nachvollziehbar und transparent sein. Darin ist darzulegen, auf Grund welcher Anknüpfungstatsachen, auf Grund welcher Untersuchungsmethoden und Denkmodelle der Sachverständige zu den von ihm gefundenen Ergebnissen gelangt ist (vgl. für die Abfassung von Schuldfähigkeitsgutachten Boetticher u.a., Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten, NJW 2005, 57, 58). Die Jugendkammer hat bei ihrer Entscheidung nicht beachtet, dass das Gutachten vom 1. Februar 2024, ergänzt im Anhörungstermin vom 29. Februar 2024, diesen Anforderungen nicht genügt. Dem Gutachten mangelt es nicht nur an einer ausreichenden Herleitung und Erklärung der auf die Gutachtenfragen gegebenen Antworten, es fehlt vielmehr bereits an der Einbeziehung aller Befunderhebungsquellen und damit an ausreichenden Anknüpfungstatsachen für die sachverständige Einschätzung. a) Sowohl der Sachverständige als auch die Jugendkammer haben verkannt, dass vor der Entscheidung über das Vorliegen des Prozesshindernisses die Möglichkeiten zur Verbesserung der Erkenntnisgrundlage des Sachverständigen hätten ausgeschöpft werden müssen. Denn eine den Fachstandards genügende Gutachtenerstattung erfordert die Nutzung aller vorhandener Befunderhebungsquellen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. Mai 2024 - 2 Ws 35/24 juris Rn. 13). Bereits im schriftlichen Gutachten hat der Sachverständige die Einschränkungen der Erkenntnismöglichkeiten durch die fehlende Möglichkeit der Befragung des Angeschuldigten und die nicht umfassend vorliegenden Untersuchungsbefunde dargestellt. Noch deutlicher offengelegt hat er die mangelhafte Ausgangslage im Anhörungstermin. Insbesondere hat er angegeben, dass man bei dem Angeschuldigten eine umfangreiche psychiatrische Testung vornehmen müsste, um begutachten zu können, ob er einem Verfahren folgen könnte, aber dass diese Möglichkeit nicht zur Verfügung gestanden habe. Auch die Möglichkeit der Befragung des Umfeldes des Angeschuldigten habe er nicht gehabt. Zudem ist deutlich geworden, dass der Sachverständige aufgrund fehlender Unterlagen die zwischen der Erst- und der Zweitbegutachtung liegende Krankengeschichte des Angeschuldigten nicht hinreichend nachvollziehen konnte. So hat er geäußert, dass er irritiert gewesen sei, dass er bis zum Tag der Begutachtung keine Unterlagen bekommen habe. Sein Kenntnisstand seien die E-Mails der Verteidigung und zwei Atteste des Hausarztes gewesen. Er habe die Verteidigung gebeten, ihm den Krankenhaus-Bericht zukommen zu lassen, was nicht erfolgt sei. Aus der Anhörung ergab sich zudem, dass der Sachverständige auch keine Kenntnis davon hatte, dass ihm der Sonderband „Krankenunterlagen“ digital übersandt worden war, und er die Unterlagen daher auch nicht bei der Begutachtung einbezogen hat. Spätestens die im Anhörungstermin auf Vorhalt der unzureichenden Erkenntnisgrundlage erfolgte Erläuterung des Sachverständigen, dass er das Gutachten nur mit den ihm zur Verfügung stehenden Informationen habe abgeben können und er zu einem Ergebnis habe kommen müssen, hätte die Jugendkammer dazu veranlassen müssen, zunächst durch weitere Ermittlungshandlungen - etwa durch Beschaffung von Unterlagen oder Vernehmungen im Umfeld des Angeschuldigten - die Erkenntnisgrundlage für den Sachverständen zu verbessern und ihn sodann mit der Ergänzung des Gutachtens zu beauftragen. Diesbezüglich nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 30. August 2024 sowie die Ermittlungsanregungen in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Gießen vom 8. Februar 2024. b) Davon unabhängig leidet das Gutachten auch an durchgreifenden Mängeln in der Darstellung. Die Ergebnisse des Sachverständigen sind nicht in einem Maße nachvollziehbar, dass das Gericht eine eigene Überzeugungsbildung darauf stützen könnte. aa) Das Gutachtenergebnis, der Angeschuldigte sei nicht verhandlungsfähig, ist nicht ausreichend nachvollziehbar dargestellt worden. Für die strafrechtliche Verhandlungsfähigkeit genügt es grundsätzlich, dass der Angeschuldigte die Fähigkeit hat, in- und außerhalb der Verhandlung seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen und Prozesserklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1995 - 2 BvR 345/95 juris Rn. 29 m. w. N.; BGH, Beschluss vom 8. Februar 1995 - 5 StR 434/94 = NJW 1995, 1973; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. April 2006 - 1 Ss 137/06 juris Rn. 5). Entscheidend ist, in welchem Ausmaß die Erkrankung die einem Betroffenen in der konkreten Verfahrenssituation zu gewährleistenden Mitwirkungsmöglichkeiten beeinträchtigt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. April 2006 - 1 Ss 137/06 juris Rn. 7 m. w. N.). Verhandlungsunfähigkeit ist nur bei solchen Einschränkungen der geistigen, psychischen oder körperlichen Fähigkeiten anzunehmen, deren Auswirkungen auf die tatsächliche Wahrnehmung der Verfahrensrechte durch verfahrensrechtliche Hilfen für den Angeklagten nicht hinreichend ausgeglichen werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1995 - 2 BvR 554/20 juris Rn. 36). Insbesondere genügt es, wenn ein Angeklagter durch den Rat und den Beistand seines Verteidigers ausreichend in die Lage versetzt wird, seine Verfahrensrechte aufgrund eigenen Willensentschlusses entweder selbst oder durch seinen Verteidiger auszuüben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1995 - 2 BvR 345/95 juris Rn. 31). Die Grenze zur Verhandlungsunfähigkeit ist vielmehr erst dann überschritten, wenn dem Angeklagten auch bei Inanspruchnahme solcher verfahrensrechtlicher Hilfen eine selbstverantwortliche Entscheidung über grundlegende Fragen seiner Verteidigung und eine sachgerechte Wahrnehmung der von ihm persönlich auszuübenden Verfahrensrechte nicht mehr möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1995 - 2 BvR 554/20 juris Rn. 36; Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 29. Februar 2024 - Vf. 109-IV-23 (HS) juris Rn. 22). Die sich aus dem Gutachten ergebenden Informationen sind nicht ausreichend, um dem Gericht eine eigene Überzeugungsbildung vom Vorliegen dieser Voraussetzungen und Umstände zu ermöglichen. (1) Dem Gutachten fehlt es bereits an einer nachvollziehbaren Erläuterung des Ablaufs der durchgeführten Untersuchungen. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten lediglich mitgeteilt, dass der Angeschuldigte mehrfach aufgefordert worden sei, bestimmte Übungen durchzuführen oder immer wieder nach Schmerzen befragt worden sei. Nicht weiter ausgeführt worden ist hingegen, welche konkreten Übungen dies gewesen sind und wie der Angeschuldigte bei welcher Übung agiert hat. Auch wenn im Anhörungstermin Ausschnitte der körperlichen Untersuchung erläutert worden sind, bleiben die Schilderungen zu vage, um dem Gericht ein eigenes Bild von dem Ablauf zu ermöglichen. (2) Die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen sind nur ungenau mitgeteilt und in Schlussfolgerungen zusammengefasst worden. Insbesondere, soweit der Sachverständige eine verzögerte Reaktion, mnestische Defekte im Bereich Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit, Beeinträchtigungen des Verstehens und Sprechens, Fortschreiten der Sarkopenie und einen erschwerten Lidschluss festgestellt hat, fehlt es sowohl an ausreichend nachvollziehbaren Ausführungen dazu, wie der Sachverständige zu diesen Erkenntnissen gelangt ist, als auch an objektiven Angaben zum Ausmaß der Beeinträchtigungen. Beispielhaft ist hier die Angabe zu nennen, der Angeschuldigte habe mit Verzögerung auf Aufforderungen reagiert. Denn das Ausmaß der Verzögerung bleibt ebenso unklar wie deren Grund - der nach der mündlichen Ergänzung des Sachverständigen entweder im Bereich des fehlenden Verstehens der Anweisungen oder aber auch in der Schwerhörigkeit (deren Schweregrad ebenfalls offenbleibt) zu suchen sein könne. In Anbetracht dieser erheblichen Auslassungen und Unklarheiten ist es nicht möglich, aus dem Gutachten belastbare Rückschlüsse auf die noch verbleibenden Fähigkeiten des Angeschuldigten zu ziehen. (3) Die Auseinandersetzung des Sachverständigen mit technischen, medizinischen oder verfahrensrechtlichen Hilfen für den Angeschuldigten ist lückenhaft, oberflächlich und teils widersprüchlich. So sind bei den Ausführungen die Möglichkeiten von Rat und Beistand der beiden Verteidiger unerwähnt geblieben. Hinsichtlich modifizierter Verhandlungsführung und reduzierter Verhandlungsdauer hat sich der Sachverständige auf das Ergebnis beschränkt, dass dies dem Sachverhalt nicht Rechnung tragen würde. Die Ausführungen zu einem möglichen Ausgleich der Schwerhörigkeit sind gar widersprüchlich - so steht das schriftlich mitgeteilte Ergebnis, es bestünden keine technischen Möglichkeiten, die erforderliche Kommunikation zu ermöglichen, in Widerspruch zu den sachverständigen Angaben im Anhörungstermin, man könne einen Versuch beim Hörakustiker starten. Ungeachtet dieser erheblichen Auslassungen hat die Kammer die sachverständigen Ausführungen überwiegend wörtlich in ihren Beschluss übernommen und ohne ausreichend kritische Prüfung der Entscheidung zugrunde gelegt. bb) Auch die Ausführungen des Sachverständigen zu einer aus der Hauptverhandlung resultierenden konkreten Lebens- oder schwerwiegenden Gesundheitsgefährdung für den Angeschuldigten reichen für die gerichtliche Überzeugungsbildung nicht aus. Die Fortsetzung eines Verfahrens verletzt den Betroffenen dann in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG, wenn die naheliegende, konkrete Gefahr besteht, dass der Betroffene bei Durchführung der Hauptverhandlung sein Leben einbüßen oder schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 1979 - 2 BvR 1060/78 juris Rn. 71). Nur eine hinreichend sichere Prognose über den „Schadenseintritt“ vermag die Einstellung eines Verfahrens zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 - 2 BvR 1349/01 juris Rn. 21; BVerG, Beschluss vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 juris Rn. 10; OLG Köln, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 2 Ws 69/09 juris Rn. 20). Die unterhalb der Wahrscheinlichkeitsgrenze liegende bloße Möglichkeit des Todes oder einer gesundheitlichen Schädigung des Beschuldigten berechtigt das Gericht nicht, von der Durchführung der Hauptverhandlung Abstand zu nehmen, denn derartige Risiken sind auch bei Gesunden unvermeidbar und müssen im Interesse einer wirksamen Rechtspflege hingenommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 1979 - 2 BvR 1060/78 juris Rn. 76; BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 - 2 BvR 1349/01 juris Rn. 21). Das Spannungsverhältnis zwischen der Verpflichtung zu einer wirksamen Rechtspflege und dem rechtsstaatlichen Gebot, die Grundrechte des Beschuldigten zu wahren, ist nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips durch eine insbesondere Art, Umfang und mutmaßliche Dauer des Strafverfahrens sowie Art und Intensität der zu befürchtenden Schädigung berücksichtigende Abwägung der widerstreitenden Interessen zu lösen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 - 2 BvR 1349/01 juris Rn. 20). Auch findet Beachtung, ob das Risiko bei gebotener medizinischer Vorsorge beherrschbar ist (so OLG Rostock, Beschluss vom 27. November 2015 - 20 Ws 192/15 juris Rn. 37). Die sich aus dem Gutachten ergebenden Informationen sind nicht ausreichend, um dem Gericht die hiernach erforderliche konkrete Abwägung zu ermöglichen. Der Sachverständige hat sich im schriftlichen Gutachten im Wesentlichen auf die Mitteilung beschränkt, eine die Gesundheit des Angeschuldigten nicht gefährdende Teilnahme an einer längeren Hauptverhandlung über mehrere Termine sei nicht mehr gegeben. Im Anhörungstermin hat der Sachverständige dann ausgeführt, bei einem besonderen Ereignis wie einer Hauptverhandlung könne der Angeschuldigte weiteren gesundheitlichen Schaden erleiden. Es bestehe die Gefahr, dass die chronischen Erkrankungen auf einmal in einen Zustand kippen, der gesundheitsbedrohlich sei. Wenn man sich vorstelle, dass der Angeschuldigte aufgefordert werde, sich an einen gewissen Zeitraum zu erinnern, bestehe die Gefahr, dass er dann in einen Zustand von Bluthochdruck und Herzrasen komme. Aus diesen Angaben ergeben sich jedoch weder die Intensität des zu befürchtenden Schadens noch der Grad der Wahrscheinlichkeit, mit dem er eintreten wird. Auch sind die Möglichkeiten, das Risiko durch eine medizinische Betreuung oder Vorsorgemaßnahmen zu verringern, nicht angesprochen worden. Wesentliche Elemente der durch das Gericht vorzunehmenden Prüfung sind demnach ausgelassen worden. Trotz dieser offenkundigen Mängel beschränken sich die Ausführungen der Kammer auf die Wiedergabe des Gutachtens und die Angabe, dass sich die Kammer der Einschätzung des Sachverständigen nach eigener kritischer Prüfung und Würdigung anschließe. Die verfassungsrechtlich erforderliche Abwägung ergibt sich aus der Entscheidung der Jugendkammer hingegen nicht. Nach alledem war der Beschluss der Jugendkammer aufzuheben. 2. Der Senat sieht sich an einer eigenen Entscheidung über das Vorliegen eines Prozesshindernisses - hier der Verhandlungs- oder Reisefähigkeit - gehindert. a) Das Gutachten ist nicht nur hinsichtlich der Annahme der Verhandlungsunfähigkeit, sondern auch zu der Frage der Reiseunfähigkeit unzulänglich. Auch diesbezüglich bietet es keine ausreichende Grundlage für eine gerichtliche Überzeugungsbildung. Die Ausführungen, der erheblich reduzierte Allgemeinzustand ermögliche es dem Angeschuldigten nicht mehr, das Haus eigenständig zu verlassen, sind zu vage. Sie lassen weder einen konkreten Rückschluss auf die verbleibenden Fähigkeiten und Möglichkeiten des Angeschuldigten noch auf die Dauer der Beeinträchtigung zu. Denn obwohl der Sachverständige durch die Angabe, Arzttermine seien verschoben worden, nahegelegt hat, dass der Zustand des Angeschuldigten möglicherweise vorübergehender Natur sein könnte - andernfalls wäre eine Verschiebung von Terminen sinnlos -, hat er sich nicht damit auseinandergesetzt, ob sich die Mobilität des Angeschuldigten wieder verbessern wird. Zudem hat sich der Sachverständige ersichtlich nicht mit der Möglichkeit technischer bzw. medizinischer Hilfen wie einem begleiteten Krankentransport beschäftigt. Ohne weitere Ausführungen ist die Annahme der Reiseunfähigkeit mithin ebenfalls nicht nachvollziehbar. b) Bei derzeit vollkommen offenem Ergebnis sind daher mit dem Ziel der Erlangung aller für das Gericht erreichbaren Befunderhebungsquellen Anordnungen zu treffen, die teilweise - wie die als ultima ratio (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 1995 - 2 BvR 1509/24 juris Rn. 25) in Betracht kommende Anordnung nach § 81 StPO - dem Tatrichter vorbehalten sind (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Auflage, § 81 StPO Rn. 22, 23). Da derzeit nicht absehbar ist, ob durch andere Ermittlungshandlungen eine ausreichende Erkenntnisgrundlage geschaffen werden kann, ist es auch aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung geboten, die Nachermittlungen insgesamt dem Tatgericht zu überlassen. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten (§ 464 StPO).