Beschluss
2 Ws 69/09
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Eröffnung des Hauptverfahrens darf nicht allein wegen schwerer körperlicher Erkrankung des Beschuldigten abgelehnt werden, wenn die Gefahr einer lebensbedrohlichen Verschlechterung durch angepasste Verhandlungsführung beherrschbar erscheint.
• Für Verhandlungsfähigkeit genügt grundsätzlich, dass der Angeklagte seine Interessen vernünftig wahrnehmen, sich verständlich verteidigen und prozessuale Erklärungen abgeben kann.
• Eine verfassungsrechtlich gebotene Einstellung des Verfahrens wegen Gesundheitsgefährdung setzt eine hinreichend sichere Prognose eines Lebens- oder schwerwiegenden Gesundheitsrisikos infolge der Verhandlung voraus.
Entscheidungsgründe
Hauptverhandlung trotz schwerer Herzkrankheit nicht ausgeschlossen (Verhandlungsfähigkeit) • Die Eröffnung des Hauptverfahrens darf nicht allein wegen schwerer körperlicher Erkrankung des Beschuldigten abgelehnt werden, wenn die Gefahr einer lebensbedrohlichen Verschlechterung durch angepasste Verhandlungsführung beherrschbar erscheint. • Für Verhandlungsfähigkeit genügt grundsätzlich, dass der Angeklagte seine Interessen vernünftig wahrnehmen, sich verständlich verteidigen und prozessuale Erklärungen abgeben kann. • Eine verfassungsrechtlich gebotene Einstellung des Verfahrens wegen Gesundheitsgefährdung setzt eine hinreichend sichere Prognose eines Lebens- oder schwerwiegenden Gesundheitsrisikos infolge der Verhandlung voraus. Der 87-jährige Angeschuldigte wird wegen Tötungen im Jahr 1944 angeklagt. Ein zuvor eingestelltes Ermittlungsverfahren und ein gescheiterter Antrag auf Vollstreckungsübernahme aufgrund verfahrensrechtlicher Mängel sind verfahrensgeschichtlicher Hintergrund. Das Landgericht lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit auf Grundlage eines medizinischen Gutachtens ab, das eine schwere kardiale Dekompensation bei Verhandlungsbelastung prognostizierte. Staatsanwaltschaft und Nebenkläger rügten die Entscheidung und hielten zumindest eingeschränkte Verhandlungsfähigkeit für möglich. Das OLG ließ ergänzende Zeugenaussagen aus der Pflegeeinrichtung einholen, wonach der Angeschuldigte am Alltagsleben teilnimmt, keine Demenz zeigt, zuletzt Verbesserungen eingetreten seien und keine ständige Sauerstoffpflicht bestehe. Der Senat prüfte insbesondere, ob die gesundheitlichen Risiken eine Eröffnung des Hauptverfahrens ausschließen. • Rechtsmittel sind form- und fristgerecht und begründet zugelassen (§§ 210 Abs.2, 400 Abs.2 S.1, 311 Abs.2 StPO). • Verhandlungsfähigkeit im strafrechtlichen Sinn setzt Fähigkeit zur Wahrnehmung eigener Interessen, Führung der Verteidigung und Abgabe von Prozeßerklärungen voraus; psychomentale Leistungsfähigkeit des Angeklagten war nach Gutachten und Zeugenaussagen insgesamt erhalten. • Körperliche Schwerbehinderung allein begründet nicht die dauernde Verhandlungsunfähigkeit; körperliche Einschränkungen können durch angepasste Verhandlungsführung (Pausen, ärztliche Betreuung) kompensiert werden. • Verfassungsrechtliche Abwägung (Art.2 Abs.2 GG) verlangt, dass nur bei hinreichend sicherer Prognose einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Gesundheitsgefahr das Verfahren zu unterlassen ist. • Nach Gutachten besteht ein erhöhtes Risiko für akute kardiale Dekompensation, jedoch liegt nach ergänzenden Erkenntnissen keine ständige Sauerstoffpflicht vor und der Gesundheitszustand hatte sich verbessert; die psychische Ausgeglichenheit verringert die Wahrscheinlichkeit akuter Dekompensation. • Die Beweisführung wird überwiegend durch Urkundenverlesung erfolgen, wodurch die Belastung des Angeklagten vergleichsweise gering und die Verhandlungsdauer überschaubar bleibt. • Vor diesem Hintergrund überwiegt das staatliche Interesse an funktionierender Strafrechtspflege; die Voraussetzungen für eine dauerhafte Verhandlungsunfähigkeit und damit für die Ablehnung der Hauptverfahrenseröffnung sind nicht erfüllt. Der Beschluss des Landgerichts wurde abgeändert: Die Anklage der Staatsanwaltschaft vom 14.04.2008 wurde zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Der Angeklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Begründend führt der Senat aus, dass trotz schwerer kardiopulmonaler Erkrankung des Angeklagten seine psychomentale Verhandlungsfähigkeit vorliegt und die konkreten Gesundheitsrisiken durch angepasste Verhandlungsführung und die geringe Belastung der vorgesehenen Beweisaufnahme nicht in einer Weise erheblich sind, die ein Verfahren aus verfassungsrechtlichen Gründen zu verbieten rechtfertigen würden.