Beschluss
7 WF 38/25
OLG Frankfurt 7. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0612.7WF38.25.00
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Leitsätze
1. Die Vollstreckung einer Verpflichtung eines zur Umgangsgewährung verpflichteten Elternteil zur jeweiligen Mitgabe der Krankenkassenkarten während der Umgänge erfolgt nach SS 88 ff. FamFG.
2. Mehraktige Verstöße gegen eine solche Verpflichtung können als einheitlicher Verstoß bewertet und sanktioniert werden.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kassel vom 4. März 2025, unter Zurückweisung der weitergehenden sofortigen Beschwerde, teilweise abgeändert.
Gegen die Kindesmutter wird ein Ordnungsgeld von 100 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von einem Tag verhängt.
Die Gerichtskosten beider Instanzen und die außergerichtlichen Kosten des Kindesvaters im ersten Rechtszug hat die Beschwerdeführerin zu tragen. Im Beschwerdeverfahren werden die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten nicht erstattet.
Die Gebühr Nr. 1912 FamGKG-KV wird auf die Hälfte ermäßigt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vollstreckung einer Verpflichtung eines zur Umgangsgewährung verpflichteten Elternteil zur jeweiligen Mitgabe der Krankenkassenkarten während der Umgänge erfolgt nach SS 88 ff. FamFG. 2. Mehraktige Verstöße gegen eine solche Verpflichtung können als einheitlicher Verstoß bewertet und sanktioniert werden. Auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kassel vom 4. März 2025, unter Zurückweisung der weitergehenden sofortigen Beschwerde, teilweise abgeändert. Gegen die Kindesmutter wird ein Ordnungsgeld von 100 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von einem Tag verhängt. Die Gerichtskosten beider Instanzen und die außergerichtlichen Kosten des Kindesvaters im ersten Rechtszug hat die Beschwerdeführerin zu tragen. Im Beschwerdeverfahren werden die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten nicht erstattet. Die Gebühr Nr. 1912 FamGKG-KV wird auf die Hälfte ermäßigt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung von Ordnungsmitteln nach Verstoß gegen einen gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich. Aus der mittlerweile geschiedenen Ehe der Kindeseltern sind die Kinder A, geboren am XX.XX.2018, und B, geboren am XX.XX.2020, hervorgegangen. Die Kinder leben bei ihrer Mutter. Der Umgang des Kindesvaters mit A und B wurde mit Vergleich vom 26.02.2024 so geregelt, dass die Kinder alle zwei Wochen von Freitag 16:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr bei ihrem Vater sind, beginnend an dem Wochenende 08.03.2024 - 10.03.2024. Darüber hinaus hatte der Kindesvater nach diesem Vergleich vom 15.06.2024 - 29.06.2024 Ferienumgang mit den Kindern. Der Vergleich wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 18.03.2024 (Az.: …) familiengerichtlich gebilligt. Mit Schriftsatz vom 29.05.2024 beantragte der Kindesvater den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Herausgabe der Reisepässe und Krankenversicherungskarten von A und B. Im Erörterungstermin vom 10.06.2024 schlossen die Kindeseltern einen Vergleich, der folgende Regelung enthält: "Ferner verpflichtet sich die Kindesmutter, beim nächsten Umgang bzw. bei den weiter anstehenden Umgängen die Krankenkassenkarten für beide Kinder jeweils für die Dauer des Umgangs an den Vater herauszugeben. Umgekehrt verpflichtet sich der Kindesvater, die Krankenkassenkarten nach Ablauf des Umgangs wieder an die Kindesmutter zurückzugeben." Der als Anlage zum Protokoll genommene Vergleichstext enthält ein volles Rubrum, mit Namen und Anschrift der Kindeseltern. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vergleichstext Bezug genommen (Bl. 19f. der Beiakte 523 F 1550/24 EAUG), der den Kindeseltern am 11.06.2024 zugestellt worden ist. Das Amtsgericht billigte die Vereinbarung mit Beschluss vom 18.07.2024 (Az.: 523 F 1550/24 EAUG) und wies darauf hin, dass bei schuldhafter Zuwiderhandlung Ordnungsmittel festgesetzt werden können. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass die Anspruchsgrundlage für die Herausgabe der Krankenkassenkarten aus entsprechender Anwendung der §§ 1632, 1684 BGB folge. Es handele sich daher um eine Vereinbarung zum Umgang, die einer Billigung zugänglich sei. Bei Abfassung des Beschlusses bediente sich das Amtsgericht eines Musterformulars, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 37 der Beiakte). Die in den Akten enthaltene und mit einem vollen Rubrum versehene (nicht als solche bezeichnete) Leseabschrift des Beschlusses (Bl. 38f. der Beiakte) ist nicht unterzeichnet worden. Der Billigungsbeschluss wurde der Kindesmutter am 01.08.2024 zugestellt. Am 10.09.2024 leitete der Kindesvater ein weiteres Umgangsverfahren zur Regelung der Ferienumgänge an. Mit Beschluss vom 02.12.2024 (Az.: …) regelte das Amtsgericht den Umgang neu, allerdings ohne eine Regelung zur Übergabe der Krankenkassenkarten zu treffen. Der Beschluss wurde den Beteiligten am 09.12.2024 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 04.12.2024 beantragte der Kindesvater im vorliegenden Vollstreckungsverfahren die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen die Kindesmutter. Zur Begründung führt er an, dass diese die Krankenkassenkarten weder für den Jahresurlaub im Juni noch zu den "regulären Wochenenden" herausgegeben habe. Für den Urlaub seien lediglich die privaten Versicherungskarten der Kinder (für die Zusatzversicherungen) übergeben worden. Die Kindesmutter hält eine Vollstreckung bereits für unzulässig, weil der Vollstreckungstitel mit Wirksamwerden der Entscheidung vom 02.12.2024 gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 FamFG außer Kraft getreten sei. Der Titel sei auch nicht hinreichend bestimmt, da unklar bleibe, ob die Karten der gesetzlichen oder der privaten Krankenversicherung übergeben werden müssen. Für den Jahresurlaub habe sie die Karten der privaten Krankenversicherung übergeben, aber nach dem Urlaub nicht zurückerhalten. Um für ihre Kinder eine ärztliche Versorgung sicherzustellen, habe sie sich dann geweigert, die gesetzlichen Krankenversicherungskarten an den Vater herauszugeben. Aufgrund des vorgenannten Verhaltens sei davon auszugehen gewesen, dass sie die gesetzlichen Krankenversicherungskarten nicht von dem Kindesvater zurückerhalten werde. Mit Beschluss vom 04.03.2025 hat das Amtsgericht gegen die Beschwerdeführerin ein Ordnungsgeld von 500 €, ersatzweise Ordnungshaft von einem Tag, festgesetzt. Der Vergleich vom 10.06.2024 sei als Umgangsvergleich einzuordnen, sodass die Vollstreckung nach §§ 88ff. FamFG erfolgen könne. Dass es sich um einen Vergleich im einstweiligen Anordnungsverfahren handeln solle, ergebe sich daraus, dass dies ausdrücklich im Protokoll festgehalten und für den Vergleich ein Wert von 2.000 € festgesetzt worden sei. Zwar sei der Vollstreckungstitel am 09.12.2024 außer Kraft getreten, für den Zeitraum 01.08.2024 bis 09.12.2024 könne er aber auch nach Außerkrafttreten noch Grundlage einer Vollstreckung sein. Es sei zwar nicht vorgetragen worden, zu welchen Zeitpunkten der "reguläre Wochenendumgang" in diesem Zeitraum nicht stattgefunden habe. Daher könne das Gericht nur zugrundelegen, dass die Kindesmutter zumindest an einem Umgangstag in diesem Zeitraum die Krankenkassenkarte nicht herausgegeben habe. Das sei eine deutliche Zuwiderhandlung gegen den Vergleich. Die Herausgabe der Krankenversicherungskarten einer privaten Krankenzusatzversicherung entspreche nicht der Verpflichtung nach dem Titel. Dieser beziehe sich nach dem Wortlaut auf "Krankenkassenkarten". Damit seien nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Karten der gesetzlichen Krankenversicherung ("Krankenkasse") gemeint und nicht Karten einer privaten Zusatzversicherung. Die Kindesmutter habe eingeräumt, die Karten vorsätzlich nicht herausgegeben zu haben. Wegen des vorsätzlichen Verstoßes sei eine Ahndung mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 500 € erforderlich. Der Beschluss wurde der Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter am 10.03.2025 zugestellt. Gegen diese Entscheidung wendet die Kindesmutter sich mit einer am 21.03.2025 bei dem Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der sie beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Antrag des Antragstellers auf Verhängung eines Ordnungsmittels vom 04.12.2024 zurückzuweisen. Sie vertieft ihre Argumentation aus dem erstinstanzlichen Verfahren und macht zudem geltend, dass die Höhe des verhängten Ordnungsgeldes unverhältnismäßig sei. Durch Übergabe der privaten Krankenversicherungskarten sei der Sinn und Zweck der Vereinbarung gewahrt. Der Verstoß habe auch faktisch keine Auswirkungen gehabt. Die Kinder seien in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht krank gewesen, daher seien die Karten nicht benötigt worden. Schließlich seien auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, die von monatlich 300 € Elterngeld und 407,72 € Sozialleistungen lebe. Mit Beschluss vom 24.03.2025 hat das Amtsgericht dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und den Vorgang dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat hat im Beschwerdeverfahren darauf hingewiesen, dass er mangels abweichender Anhaltspunkte davon ausgeht, dass der Umgang im Zeitraum 01.08.2024 bis 09.12.2024 wie vereinbart stattgefunden habe. Dem hat keiner der Beteiligten widersprochen. Mit Beschluss vom 13.05.2025 hat der zuständige Einzelrichter das Verfahren zur Entscheidung auf den Senat in voller Besetzung übertragen. II. 1. Die sofortige Beschwerde der Kindesmutter ist gemäß §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567ff. ZPO statthaft. Sie ist auch zulässig und wurde insbesondere formgerecht innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) eingelegt. 2. Sie hat in der Sache aber nur teilweise Erfolg. a) Die formellen Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung liegen vor. Bei dem Beschluss vom 18.07.2024 handelt es sich um einen wirksamen Vollstreckungstitel. Einem Titel, der Grundlage für eine Zwangsvollstreckung sein soll, muss sich allerdings eindeutig und zweifelsfrei entnehmen lassen können, im Verhältnis zwischen welchen Beteiligten die Entscheidung ergeht, wobei die Beteiligtenbezeichnung in dem von dem Richter selbst unterzeichneten Beschlussoriginal enthalten sein muss und eine Verweisung "in pp." jedenfalls dann nicht genügt, wenn nicht noch zusätzlich ein Verweis auf bestimmte Teile der Akte, z. B. durch die Formulierung "einrücken wie Bl. d. A.", erfolgt (so bereits Senat, Beschl. v. 30.06.2021 - Az.: 7 WF 96/21 [n.v.]; s. a. BGH, FamRZ 2003, 1742; OLG Celle, FamRZ 2021, 625 f.; OLG Hamm, Beschl. v. 04.10.2022 - II-4 UF 75/21 - juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.4.2019 - II - 3 UF 4/19, BeckRS 2019, 30363; Zöller-Feskorn, ZPO, 35. Auflage 2024, § 313 ZPO Rdnr. 4). Diesen Anforderungen genügt der Billigungsbeschluss des Amtsgerichts hier gerade noch. Das von dem Amtsgericht verwendete Beschlussformular enthält ein - nicht angekreuztes - Kästchen mit dem Text "Beschluss nach folgendem Entwurf fertigen und mir zur Unterschrift vorlegen" und die Rubrumsbezeichnung "In ¡siehe Vorblatt/Anlage ¡siehe Rückseite ¡". Weder wurde eine der drei Optionen angekreuzt, noch die (für sich genommen nicht ausreichende) Wendung "In pp." verwendet. Allerdings wurde das Aktenzeichen 523 F 1550/24 EAUG handschriftlich in das Formular eingetragen, sodass zunächst klar ist, in welchem Verfahren der Vergleich gebilligt wurde. Das Beschlussoriginal nimmt zudem den "zwischen den Beteiligten am 10.06.2024" geschlossenen Vergleich in Bezug, der in der Akte 523 F 1550/24 EAUG abgeheftet ist. Dem Vergleichstext ist ein umfassendes Rubrum vorangestellt, das auch die Namen der verfahrensbetroffenen Kinder enthält. Durch den Verweis auf den "zwischen den Beteiligten" geschlossenen Vergleich, in Zusammenschau mit der Angabe des Aktenzeichens, und wegen des auf den besonderen Verfahrensgegenstand individuell angepassten Textes, lässt sich dem Beschlussoriginal daher noch zweifelsfrei entnehmen, zwischen welchen Beteiligten die Entscheidung ergangen ist. Eine Vollstreckungsklausel ist gemäß § 86 Abs. 3 FamFG nicht erforderlich, weil die Vollstreckung hier durch das Amtsgericht - Familiengericht - Kassel erfolgt, das auch den zu vollstreckenden Titel erlassen hat. Der Vergleichstext wurde allen Beteiligten zugestellt. Der Billigungsbeschluss vom 18.07.2024 wurde der Beschwerdeführerin am 01.08.2024, und damit vor Beginn der Zwangsvollstreckung (vgl. § 87 Abs. 2 FamFG), zugestellt. Wann der Beschluss dem Kindesvater zugestellt wurde, kann dahinstehen. Eine Vollstreckungsklausel aus dem Billigungsbeschluss ist nach Bekanntgabe an den zulässig, der Adressat ist (Zimmermann, MüKo FamFG, 4. Aufl. 2025, § 86 Rn. 24). b) Das Amtsgericht ist mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass die Vollstreckung hier nach §§ 88ff. FamFG erfolgen kann. Das ist allerdings umstritten. Nach einer Auffassung richtet sich die Vollstreckung der Herausgabe von persönlichen Gegenständen des Kindes nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 FamFG i.V.m. §§ 883 ff. ZPO (Herausgabevollstreckung). Dies entspreche dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 16/6308, S. 219) und dem - auf die Herausgabe einer Sache - abstellenden Wortlaut der Norm (Rake, FamRZ 2019, 1056, 1059; MüKoBGB/Huber, 9. Aufl. 2024, § 1632 Rn. 23; Cirullies, Vollstreckung in Familiensachen, 5. Kapitel, Rn. 624). Vertreten wird auch, dass eine Annexkompetenz für eine Vollstreckung nach den §§ 88ff. FamFG (nur) dann möglich sei, wenn parallel beispielsweise die Vollstreckung des Anspruchs auf Herausgabe des Kindes betrieben wird (Grüneberg/Götz, BGB, 84. Aufl. 2025, § 1632 Rn. 7; Keidel/Giers FamFG § 88 Rn. 3; MüKoBGB/Huber aaO.). Nach einer anderen Ansicht erfolgt die Vollstreckung jedenfalls dann nach den §§ 88ff. FamFG, wenn der Anspruch auf Herausgabe von persönlichen Gegenständen, wie hier, von dem Umgangselternteil geltend gemacht wird. Dabei soll es keine Rolle spielen, ob der Anspruch im Zusammenhang mit einer Umgangsregelung oder isoliert geltend gemacht wird (Dürbeck in: Johannsen/Henrich/Althammer, 7. Aufl. 2020, § 1632 BGB, Rn. 12; ders: ZKJ 2019, 305). Der Senat folgt der zuletzt genannten Ansicht. Das Amtsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Anspruch auf Herausgabe von persönlichen Gegenständen, Kleidung und Urkunden des Kindes aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 1632, 1684 BGB folgt. Wenn § 1632 Abs. 1 BGB das Recht umfasst, die Herausgabe des Kindes zu verlangen, dann muss das auch für die Gegenstände gelten, die das Kind für die Zeit nach seinem Aufenthaltswechsel benötigt. Damit wiederum korrespondiert die Wohlverhaltenspflicht der Eltern aus § 1684 Abs. 2 BGB, wonach sie alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. In erster Linie wird den Eltern damit zwar untersagt, das Kind gegenüber dem jeweils anderen Elternteil negativ zu beeinflussen. Erfasst wird von der Regelung aber auch alles andere, was geeignet wäre, das Zusammensein mit dem Kind zu erschweren. Deshalb fällt unter § 1684 Abs. 2 BGB auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass das Kind im Besitz etwa von Kleidung, Schulsachen sowie Reisedokumenten ist (BGH, Beschl. v. 27.03.2019 - XII ZB 345/18 = NJW-RR 2019, 897). Folgt die Anspruchsgrundlage aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 1632, 1684 BGB, ist es aber konsequent, auch die Vollstreckung nach dem Unterabschnitt 2 von Abschnitt 8 des 1. Buches des FamFG zu betreiben, der mit "Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs" überschrieben ist. Die Art der Verpflichtung ("Herausgabe") steht dem nicht entgegen, sie erfordert auch nicht zwingend eine Herausgabevollstreckung nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 FamFG i.V.m. §§ 883ff. ZPO. Vielmehr handelt es sich bei der Anordnung der Herausgabe von persönlichen Gegenständen, die ohne Weiteres auf § 1684 Abs. 3 Satz 2 BGB gestützt werden kann (Gottschalk in: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl. 2020, § 1684 BGB, Rn. 55), um eine Regelung der Umgangsmodalitäten und damit letztlich ebenfalls um eine "Regelung des Umgangs" im Sinne der §§ 88ff. FamFG. Hinzu kommt, dass für die von dem Amtsgericht gewählte Vorgehensweise ein unabweisbares praktisches Bedürfnis besteht, da dem umgangsberechtigten Elternteil nicht abverlangt werden kann, alle zwei Wochen einen Gerichtsvollzieher mit der Wegnahme von (zum Beispiel) Krankenkassenkarten zu beauftragen. Eine Vollstreckung nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 FamFG i.V.m. §§ 883ff. ZPO könnte zudem ungewünschte Konsequenzen haben, wenn nämlich die Herausgabe der persönlichen Gegenstände zu konkret bezeichneten Terminen (und nicht wie hier "für die Dauer des Umgangs") tituliert ist. Es wäre in diesem Fall z.B. denkbar, dass ein Kind sich weigert, einen titulierten zweiwöchigen Ferienumgang wahrzunehmen, was (allenfalls) mit Ordnungsmitteln zu sanktionieren wäre. Der umgangsberechtigte Elternteil hätte dann aber gleichwohl die Möglichkeit, durch den Gerichtsvollzieher wichtige persönliche Gegenstände des Kindes wegnehmen zu lassen. Es entspricht deshalb auch dem Kindeswohl, die zum Zwecke des Umgangs titulierte Herausgabe von persönlichen Gegenständen demselben Vollstreckungsregime zu unterstellen, wie die Vollstreckung des Umgangs selbst. c) Dass der Beschluss vom 18.07.2024 mit Wirksamwerden der folgenden umfassenden Hauptsacheentscheidung zum Verfahrensgegenstand "Umgang", im Verfahren …, am 09.12.2024 gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 FamFG außer Kraft getreten ist, steht einer Zwangsvollstreckung im Zeitraum der Wirksamkeit des hiesigen Vollstreckungstitels (01.08.2024 - 09.12.2024) nicht entgegen. Ordnungsmittel nach § 89 FamFG haben neben ihrer Funktion als zivilrechtliche Beugemaßnahmen zur Vermeidung künftiger Zuwiderhandlungen auch einen repressiven, strafähnlichen Sanktionscharakter (BGH, Beschl. v. 19.02.2014 - XII ZB 165/13 = NZFam 2014, 358). Deshalb können sie auch dann noch festgesetzt und vollstreckt werden, wenn die zu vollstreckende Handlung oder Unterlassung wegen Fristablaufs nicht mehr geschuldet ist (BGH, Beschl. v. 10.05.2017 - XII ZB 62/17 = NJW-RR 2017, 836). Im vorliegenden Fall ist die Handlung der Beschwerdeführerin zwar nicht aufgrund Fristablaufs, sondern durch Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung nicht mehr geschuldet. Insofern kann aber nichts anderes gelten. d) Der Titel ist, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, auch hinreichend bestimmt. Der Vollstreckungstitel muss den vollstreckbaren Anspruch inhaltlich bestimmt ausweisen. Dem Verpflichteten muss in dem Vollstreckungstitel ein aus dem Titel heraus ohne weiteres verständliches Verhalten aufgegeben sein (Hammer, in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 86 FamFG, Rn. 8). Auch für die zwangsweise Durchsetzung einer Umgangsregelung ist deren hinreichende Bestimmtheit unabdingbare Voraussetzung. Allerdings muss der Titel keine konkreten Handlungs- und Duldungspflichten vorsehen, da § 89 Abs. 1 FamFG lediglich die Zuwiderhandlung gegen eine Umgangsregelung erfordert. Es sollen im Interesse einer effektiven Vollstreckung keine überzogenen Anforderungen an die Bestimmtheit gestellt werden, maßgeblich ist vielmehr, ob bei verständiger und objektiver Betrachtung hinreichend deutlich ist, was mit der Regelung von dem Betroffenen verlangt wird (Hammer, in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 89 FamFG, Rn. 7). Ausgehend von diesen Maßstäben ist es zunächst unschädlich, dass sich die genauen Termine des Umgangs nicht aus dem Titel ergeben. Hier wird nicht der Umgang selbst vollstreckt, sondern die Herausgabe von persönlichen Gegenständen der Kinder, als Annex zur Umgangsregelung. Die Formulierung "beim nächsten Umgang bzw. bei den weiter anstehenden Umgängen" ist zwanglos so zu verstehen, dass die Krankenkassenkarten bei jedem Umgangskontakt mitgegeben werden müssen. Für die Kindesmutter war daher zu jedem Zeitpunkt klar, was von ihr verlangt wird. Die Formulierung "Krankenkassenkarten" umfasst zudem auch die Verpflichtung, die Karten der gesetzlichen Krankenversicherung herauszugeben. Dass daneben auch Karten für die private Zusatzversicherung existieren, steht dem nicht entgegen. Der Wortlaut des Titels ist insoweit eindeutig: Es sind alle Karten zu übergeben, auch und vor allem die der gesetzlichen Krankenversicherung, die eine Behandlung der Kinder beim Kinderarzt ohne Probleme ermöglicht hätten. e) Der Vollstreckungstitel enthält schließlich auch die gemäß § 89 Abs. 2 FamFG für die Festsetzung von Ordnungsmitteln erforderliche Androhung. f) Die Beschwerdeführerin hat gegen die Vereinbarung vom 10.06.2024 verstoßen, indem sie die gesetzlichen Krankenkassenkarten nicht herausgegeben hat. Dies wird von ihr nicht in Abrede gestellt. Dass der Kindesvater die Karten nicht benötigt haben mag, lässt den Verstoß nicht entfallen und ist erst bei der Bestimmung der angemessenen Sanktion relevant. Dahinstehen kann, ob der Kindesvater die Karten der privaten Krankenversicherung nach dem Urlaub im Juni zurückgegeben hat oder nicht. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, wäre die Beschwerdeführerin darauf zu verweisen gewesen, dies dem Familiengericht mitzuteilen und ggf. auf die Festsetzung von Ordnungsmitteln hinzuwirken. Ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Karten der gesetzlichen Krankenversicherung würde daraus in keinem Fall folgen. Es liegt allerdings nach rechtlicher Bewertung nur ein einheitlich zu bewertender Verstoß vor, obwohl im Zeitraum 01.08.2024 bis 09.12.2024 mehrfach Umgänge stattgefunden haben. Anders als das Amtsgericht hat der Senat keine vernünftigen Zweifel daran, dass im genannten Zeitraum die neun titulierten Umgangskontakte (9.-11. August, 23.-25. August, 6.-8. September, 20.-22. September, 4.-6. Oktober, 18.-20. Oktober, 1.-3. November, 15.-17. November und 29. November bis 1. Dezember) stattgefunden haben. Auf einen entsprechenden Hinweis sind die Beteiligten dem nicht entgegengetreten. Angesichts des vorhandenen Konfliktniveaus wäre auch zu erwarten, dass der Ausfall eines der Termine im Ordnungsmittelverfahren thematisiert worden wäre. Bei Mehrfachverstößen ist zunächst zu klären, wie viele einzelne Zuwiderhandlungen i.S.d. § 89 FamFG vorliegen. Ein wiederholter Verstoß gegen eine Umgangsregelung kann allerdings nicht nach den Grundsätzen über den Fortsetzungszusammenhang bewertet werden. Nachdem der Bundesgerichtshof das aus dem Strafrecht stammende Rechtsinstitut des Fortsetzungszusammenhangs für den Bereich des Strafrechts aufgegeben und der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs den Rechtsbegriff der Fortsetzungstat im Recht der Vertragsstrafe für unanwendbar erklärt hat (BGH, Urt. v. 25.01.2001 - I ZR 323/98 = BGHZ 146, 318, 324 f.), hat der Bundesgerichtshof an diesem Institut auch für die Zwangsvollstreckung nicht festgehalten (BGH, Beschl. v. 18.12.2008 - I ZB 32/06 = GRUR 2009, 427 Rn. 14). Im Zivilrecht und in der Zwangsvollstreckung können allerdings gleichwohl mehrere Verhaltensweisen, die aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen, unter dem Gesichtspunkt einer natürlichen Handlungseinheit als eine Tat angesehen werden. Erst wenn bei natürlicher Betrachtungsweise angenommen werden kann, dass der Schuldner jeweils einen neuen Entschluss zum Verstoß gegen eine titulierte Unterlassungsverpflichtung gefasst oder einen bereits gefassten Entschluss bewusst bekräftigt hat, spricht dies gegen das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit und für die Annahme von mehreren Zuwiderhandlungen (BGH, Beschl. v. 17.12.2020 - I ZB 99/19, Rn. 21). Wenn ein Elternteil mehrmals nacheinander das Kind nicht herausgibt, ist danach nur ein Ordnungsmittel festzusetzen, wobei der mehrfache Verstoß erhöhend wirkt (Senat, Beschl. v. 15.03.2024 - 7 WF 25/24 = NZFam 2024, 885; OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.09.2020 - 10 WF 622/20, Rn. 50, juris; MüKoFamFG/Zimmermann, 3. Aufl. 2018, § 89 Rn. 27). In der Regel führt erst die Zustellung eines Ordnungsgeldbeschlusses bei der Vollstreckung von Umgangsregelungen eine Zäsur herbei. Hält ein Schuldner nach der Zustellung eines Ordnungsmittelbeschlusses, durch den er an die Einhaltung der ihm obliegenden Pflichten erinnert wird, an seinem Unterlassen fest, liegt darin eine Bestätigung des Tatentschlusses, die der Annahme einer natürlichen Handlungseinheit entgegensteht. Bei sich anschließenden weiteren Verstößen kann deshalb ein neues Ordnungsmittel festgesetzt werden. Ausgehend von diesen Maßstäben ist das Verhalten der Beschwerdeführerin als natürliche Handlungseinheit zu bewerten, sodass nur ein einziges Ordnungsmittel festzusetzen ist. g) Das von dem Amtsgericht festgesetzte Ordnungsgeld in Höhe von 500 € erscheint deutlich überhöht. Tat- und schuldangemessen ist lediglich ein Ordnungsgeld von 100 €, gegen die ersatzweise von dem Amtsgericht festgesetzte Ordnungshaft von einem Tag ist dagegen nichts zu erinnern. Bei Auswahl und Bemessung der Höhe des Ordnungsmittels steht dem Gericht ein weites Ermessen ("Auswahlermessen") zu. Die Ausübung des Ermessens, in welcher Höhe ein Ordnungsmittel festzusetzen ist, hat sich an dem Gebot einer effektiven und zügigen Vollstreckung sowie des Sanktionscharakters der Ordnungsmittel, am Kindeswohl sowie am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auszurichten. Maßgeblich sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Grad des Verschuldens des Verpflichteten und seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie ein eventuelles Mitverschulden des Berechtigten. Auch die Anzahl der Verstöße und der Umstand, dass es sich um einen erstmaligen Verstoß handelt, können relevant sein (Hammer, in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 89 FamFG, Rn. 19). Danach tritt der Senat dem Amtsgericht zwar grundsätzlich in der Beurteilung bei, dass es sich hier nicht mehr um einen ganz geringfügigen Verstoß handelt, bei dem ausnahmsweise von der Festsetzung von Ordnungsmitteln abgesehen werden könnte. Dagegen spricht bereits der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich über mehrere Monate beharrlich weigerte, sich an die vereinbarten Umgangsmodalitäten zu halten. Zudem hat sie auch ganz bewusst für sich die Entscheidung getroffen, die gesetzlichen Krankenkassenkarten, insgesamt neun Mal, nicht herauszugeben. Der Beschwerdeführerin kann auch nicht darin gefolgt werden, dass sie meint, die Übergabe der Karten der privaten Zusatz-Krankenversicherung sei ausreichend gewesen. Angesichts des Wortlauts der Vereinbarung, der keine Beschränkung auf die Karten der Privatversicherung enthält, und vor dem Hintergrund, dass der Kindesvater mit E-Mail vom 30.06.2024 (Bl. 7 des Ordnungsgeldheftes) klargestellt hat, die Karten der gesetzlichen Versicherung bei jedem Umgang zu benötigen, muss ihr klar gewesen sein, dass sie ihren Verpflichtungen nicht ausreichend nachkommt, wenn sie die Karten der gesetzlichen Krankenversicherung zurückhält. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass es sich um den ersten Verstoß gegen die Umgangsregelung handelt, der von dem Kindesvater geltend gemacht wird. Zudem ist hier zu berücksichtigen, dass sich der Verstoß nicht negativ auf das Kindeswohl ausgewirkt hat, da die Kinder im maßgeblichen Zeitraum nicht krank waren. Der Umgang des Kindesvaters mit A und B wurde also in keiner Weise beeinträchtigt. Auch angesichts der beengten finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin hält der Senat die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 100 € für ausreichend, um ihr nachdrücklich klarzumachen, dass gerichtliche Anordnungen, bzw. gerichtlich gebilligte Vergleiche, zu befolgen sind. 3. Trotz des Teilerfolgs der sofortigen Beschwerde werden die Gerichtskosten beider Instanzen gemäß §§ 81 Abs. 1 Satz 1, 3 FamFG der Kindesmutter insgesamt auferlegt. § 84 FamFG stellt lediglich eine Sollvorschrift dar, von der in besonders gelagerten Fällen auch abgewichen werden kann. Vorliegend entspricht es pflichtgemäßer Ermessensausübung, die Gerichtskosten insgesamt bei der Kindesmutter zu belassen. Für die Anordnung von Ordnungsmitteln ist erstinstanzlich die Festgebühr Nr. 1602 FamGKG-KV entstanden. Die nunmehr vorgenommene Reduktion der Höhe der Ordnungsmittel hat auf diesen Gebührenanfall keinen Einfluss. Gleiches gilt im Beschwerdeverfahren für die aufgrund der Teilzurückweisung der sofortigen Beschwerde entstandene Gebühr Nr. 1912 FamGKG-KV. Wegen des Teilerfolgs des Rechtsmittels entspricht es aber billigem Ermessen, von der in Nr. 1912 Abs. 3 FamGKG-KV eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen und die Gebühr auf die Hälfte zu ermäßigen. In Bezug auf die außergerichtlichen Kosten der ersten Instanz ist die Entscheidung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Die Reduktion des Ordnungsgeldes hat auf diese Kosten keinen Einfluss. Es entspricht gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG auch billigem Ermessen, diese Kosten der Beschwerdeführerin aufzugeben, da sie durch das bewusste Zurückhalten der Krankenkassenkarten Anlass für das Vollstreckungsverfahren gegeben hat. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten im Beschwerdeverfahren entspricht es aufgrund des Teilerfolgs der Beschwerde dagegen billigem Ermessen, von einer Auslagenerstattung abzusehen. Damit tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten im zweiten Rechtszug selbst. Eine Wertfestsetzung ist entbehrlich, weil für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr erhoben wird. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG) zu. Die Frage, wie die Herausgabe von persönlichen Gegenständen eines Kindes zu vollstrecken ist, stellt sich in einer Vielzahl von Fällen. Die Frage ist auch klärungsbedürftig. Es ist in der Literatur, wie aufgezeigt, umstritten, ob die Vollstreckung ausschließlich nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 FamFG i.V.m. §§ 883ff. ZPO möglich ist, oder ob auch Ordnungsmittel nach §§ 88ff. FamFG festgesetzt werden können. Dass die Vollstreckung sich auf einen im Verfahren der einstweiligen Anordnung geschlossenen, gebilligten Vergleich bezieht, steht der Zulassung nicht entgegen. Denn § 70 Abs. 4 FamFG gilt nicht für das Vollstreckungsverfahren, das als selbstständiges Verfahren mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist (BGH, Beschl. v. 09.06.2021 - XII ZB 513/20 = FamRZ 2021, 1622).