Beschluss
7 WF 96/21
OLG Frankfurt 7. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:0630.7WF96.21.00
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Leitsätze
Die Angabe "in pp." ist im Rahmen von Entscheidungen, die Grundlage für eine Zwangsvollstreckung sein sollen, nicht ausreichend.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kassel vom 5.5.2021 aufgehoben.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren fallen nicht an; die Erstattung von außergerichtlichen Kosten wird nicht angeordnet.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kassel vom 5.5.2021 aufgehoben. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren fallen nicht an; die Erstattung von außergerichtlichen Kosten wird nicht angeordnet. I. Zwischen den beteiligten Eheleuten ist seit dem 26.8.2020 das Scheidungsverfahren rechtshängig. Das Amtsgericht hat der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 17.3.2021 unter Zwangsmittelandrohung aufgegeben, zu den Lücken in ihrem Versicherungsverlauf bei der DRV Bund Stellung zu nehmen und dort vollständig ausgefüllte Kontenklärungsvordrucke sowie die Geburtsurkunden ihrer Kinder vorzulegen. Nach fruchtlosem Fristablauf hat das Amtsgericht unter dem 5.5.2021 auf einem vorgedruckten Formular mit der Bezeichnung "VA: Zwangsmittelbeschluss" (Bl. 1 der Unterakte ZV 2) die Zustellung eines Beschlusses verfügt, durch welchen gegen die Antragsgegnerin wegen Nichterfüllung der Anordnung vom 17.3.2021 ein Zwangsgeld von 250,00 €, ersatzweise 5 Tage Zwangshaft, festgesetzt wird. Das Formular enthält ein - nicht angekreuztes - Kästchen mit dem Text "Beschluss nach folgendem Entwurf fertigen und mir zur Unterschrift vorlegen" und die allgemein gehaltene Rubrumsbezeichnung "in pp.". Der in den Akten enthaltene und mit einem vollem Rubrum versehene Beschluss (Bl. 2 der Unterakte ZV 2 = Leseabschrift auf Bl. 32 der Unterakte VA) ist nicht unterzeichnet worden. Gegen den ihr am 1.6.2021 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 8.6.2021 sofortige Beschwerde eingelegt und vollständige Angaben zu den Lücken in ihrem Versicherungsverlauf gemacht; zugleich hat sie angekündigt, die Kontenklärungsvordrucke sowie die Geburtsurkunden ihrer Kinder schnellstmöglich an die DRV Bund übersenden zu wollen. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 16.6.2021 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 35 Abs. 5 FamFG in Verbindung mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, sie ist insbesondere binnen der Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung (§ 569 Abs. 1 S. 1 ZPO) eingelegt worden, und die Antragsgegnerin ist für das vorliegende Zwangsmittelverfahren ungeachtet des in dem Scheidungsverfahren geltenden Anwaltszwangs postulationsfähig (vgl. OLG Brandenburg, MDR 2014, 1092 f.; OLG Oldenburg, FamRZ 2013, 649 f., Prütting/Helms-Hammer, FamFG, 4. Auflage 2018, § 35 Rdnr. 24; Zöller-Feskorn, ZPO, 33. Auflage 2020, § 35 FamFG Rdnr. 10; a.A.: OLG Brandenburg, FamRZ 2017, 983 f.). Die sofortige Beschwerde hat Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist nicht ordnungsgemäß ergangen. Die Angabe "in pp." ist im Rahmen von Entscheidungen, die Grundlage für eine Zwangsvollstreckung sein sollen, nicht ausreichend. Einem solchen Titel muss sich eindeutig und zweifelsfrei entnehmen lassen können, im Verhältnis zwischen welchen Beteiligten die Entscheidung ergeht, wobei die Beteiligtenbezeichnung in dem von dem Richter selbst unterzeichneten Beschlussoriginal enthalten sein muss und eine Verweisung "in pp." jedenfalls dann nicht genügt, wenn nicht noch zusätzlich ein Verweis auf bestimmte Teile der Akte, z. B. durch die Formulierung "einrücken wie Bl. d. A.", erfolgt (vgl. BGH, FamRZ 2003, 1742; OLG Celle, FamRZ 2021, 625 f.; Zöller-Feskorn, a. a. O., § 313 ZPO Rdnr. 4). Soweit der Antragsgegnerin ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 1.6.2021 eine beglaubigte Abschrift (nach Maßgabe der Leseabschrift) zugestellt worden sein sollte, wäre diese unrichtig. Eine beglaubigte Abschrift ersetzt die Urschrift und muss diese wortgetreu und richtig wiedergeben (vgl. OLG Köln, Rpfleger 2002, 277 ff.; Zöller-Schultzky, a. a. O., § 169 Rdnr. 8; Zöller-Feskorn, a. a. O., § 317 Rdnr, 5). Erfüllt die Urschrift der Entscheidung nicht die formellen Mindesterfordernisse, darf der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle das Rubrum wegen des Richtervorbehalts nicht selbständig ergänzen (OLG Köln, BB 2001, 1498 ff.). Allerdings ist der Anschein eines wirksam ergangenen Beschlusses entstanden, weshalb es vorliegend einer Aufhebung bedarf. Die Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus Nr. 1912 KV FamGKG, im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 91 ZPO. Es bleibt dem Amtsgericht unbenommen, im Fall einer weiterhin nicht ausreichenden Mitwirkung der Antragsgegnerin bei der Klärung ihrer Anrechte Zwangsmittel festzusetzen.