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Beschluss

7 WF 25/24

OLG Frankfurt 7. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0315.7WF25.24.00
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Leitsätze
1 . Wenn ein Elternteil mehrmals nacheinander das Kind nicht herausgibt, ist in der Regel nur ein Ordnungsmittel festzusetzen. Mehrfache Verstöße rechtfertigen eine Erhöhung des einmalig festzusetzenden Ordnungsgeldes. 2. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit bemisst sich im Vollstreckungsverfahren im Ergebnis nach dem vollen Wert des Erkenntnisverfahrens. Soweit sich gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG der Wert der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren nach dem Wert richtet, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat, ist damit der volle Wert des Erkenntnisverfahrens gemeint.
Tenor
Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kassel vom 29. Dezember 2023 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1 . Wenn ein Elternteil mehrmals nacheinander das Kind nicht herausgibt, ist in der Regel nur ein Ordnungsmittel festzusetzen. Mehrfache Verstöße rechtfertigen eine Erhöhung des einmalig festzusetzenden Ordnungsgeldes. 2. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit bemisst sich im Vollstreckungsverfahren im Ergebnis nach dem vollen Wert des Erkenntnisverfahrens. Soweit sich gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG der Wert der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren nach dem Wert richtet, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat, ist damit der volle Wert des Erkenntnisverfahrens gemeint. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kassel vom 29. Dezember 2023 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Das Beschwerdeverfahren betrifft die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit in einem Vollstreckungsverfahren zum Umgang. Am 23.07.2020 regte der Kindesvater die familiengerichtliche Regelung des Umgangs zwischen ihm und seinem am XX.XX.2017 geborenen Sohn X an. In einem Erörterungstermin vom 17.09.2020 schlossen die Kindeseltern einen Vergleich, wonach der Kindesvater in den geraden Kalenderwochen von Donnerstag bis Montag und in den ungeraden Kalenderwochen von Donnerstag bis Freitag zum Umgang mit X berechtigt ist. Der Vergleich wurde durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kassel vom 23.10.2020 (Az.: 521 F 2021/20 UG) familiengerichtlich gebilligt. Mit Schriftsatz vom 20.07.2022 regte die Kindesmutter an, gegen den Kindesvater „wegen Zuwiderhandlung gegen die Umgangsvereinbarung vom 17.09.2020, Amtsgericht Familiengericht Kassel, 521 F 2021/20 UG einer jeden Woche betreffend den Donnerstag einer jeden Woche ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Ordnungsgeld, mindestens jedoch 250 €, ersatzweise Ordnungshaft anzuordnen“. Der Kindesvater habe mitgeteilt, dass er die Umgänge an Donnerstagen arbeitsbedingt nicht mehr wahrnehmen könne. Bereits in der Vergangenheit habe der Kindesvater mehrfach die ihm zustehenden Umgangstermine einfach nicht wahrgenommen. Der Kindesvater trat der Festsetzung von Ordnungsmitteln entgegen, man habe sich außergerichtlich auf eine vom Vergleich abweichende Regelung des Umgangs geeinigt. Die „Fortsetzung“ des Verfahrens sei daher nicht nachvollziehbar. Soweit er Umgänge teilweise nicht wahrgenommen habe, sei dies jeweils auf berufliche Verpflichtungen zurückzuführen gewesen. Ein Hinweis des Amtsgerichts an die Mutter, dass konkreter vorzutragen sei, welche Umgangstermine der Vater entgegen der gerichtlichen Vereinbarung nicht wahrgenommen habe, blieb unbeantwortet. Mit Beschluss vom 17.10.2022 wies das Amtsgericht sodann den Ordnungsmittelantrag der Kindesmutter zurück und verpflichtete sie, die Kosten des Vollstreckungsverfahrens zu tragen. Mit Schriftsatz vom 07.03.2023 beantragte die Verfahrensbevollmächtigte des Kindesvaters, den Wert der anwaltlichen Tätigkeit auf 4.000 € festzusetzen. Mit Beschluss vom 29.12.2023 hat das Amtsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit antragsgemäß auf 4.000 € festgesetzt und die Beschwerde zugelassen. In Rechtsprechung und Schrifttum sei umstritten, wie der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bei der Vollstreckung einer Umgangsregelung zu bestimmen sei. Teilweise werde auf den vollen Wert des zugrundeliegenden Erkenntnisverfahrens, teilweise auf einen Bruchteil des Wertes des Erkenntnisverfahrens abgestellt. Richtig sei die Auffassung, die den vollen Wert des Erkenntnisverfahrens ansetze. Zwar sei nur ein punktueller Verstoß gegen die Umgangsregelung Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens. Hierin erschöpfe sich die Vollstreckung aber nicht. Vielmehr verfolge die Verhängung von Ordnungsmitteln zugleich den präventiven Zweck, zukünftige Verstöße gegen die Umgangsregelung zu verhindern. Dies rechtfertige es, den vollen Wert des Erkenntnisverfahrens auch für das Vollstreckungsverfahren anzusetzen. Der Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter am 03.01.2024 zugestellt. Hiergegen richtet sich die, ausdrücklich im Namen der Kindesmutter eingelegte, Beschwerde, die am 17.01.2024 bei dem Amtsgericht eingegangen ist. Die Beschwerdeführerin begehrt, unter Verweis auf einzelne Gerichtsentscheidungen, die Herabsetzung des Werts auf 500 €. Mit Beschluss vom 30.01.2024 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und den Vorgang dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der nach § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG grundsätzlich zur Entscheidung berufene Einzelrichter des Senats hat das Verfahren gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG dem Senat in voller Besetzung zur Entscheidung übertragen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Beteiligten sind vorab darauf hingewiesen worden, dass diese Vorgehensweise beabsichtigt ist. Eine Stellungnahme hierzu ist nicht erfolgt. Auch in der Sache selbst hat sich die Beschwerdegegnerin nicht zur Beschwerde geäußert. II. 1. Die gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthafte Beschwerde wahrt Form und Frist des § 33 Abs. 3 Satz 3, Absatz 7 RVG und ist auch unabhängig vom Erreichen des Beschwerdewerts zulässig, nachdem das Amtsgericht die Beschwerde im angefochtenen Beschluss zugelassen hat, § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG. Weil ihr die Kosten des Vollstreckungsverfahrens auferlegt worden sind ist die Kindesmutter als erstattungspflichtige Gegnerin auch beschwerdeberechtigt, § 33 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Var. 3 RVG. 2. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg, das Amtsgericht hat den Gegenstandswert zu Recht auf 4.000 € festgesetzt. a) Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit ist statthaft, da es für das gerichtliche Verfahren an einem Wert fehlt, § 33 Abs. 1 RVG. Eine Wertfestsetzung für Gerichtsgebühren findet gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 FamGKG nämlich nur dann statt, wenn in dem betreffenden Verfahren Gerichtsgebühren anfallen, die sich nach der Höhe des Verfahrenswerts richten. Im Zwangsvollstreckungsverfahren fallen aber gerichtliche Festgebühren an (vgl. hier Nr. 1602 FamGKG-KV), sodass eine Wertfestsetzung nicht in Betracht kommt und unzulässig wäre (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 01.08.2018 - 3 W 1010/18 = NJW-RR 2018, 1277). Die Verfahrensbevollmächtigte des Kindesvaters ist auch gemäß § 33 Abs. 2 Var. 1 RVG antragsberechtigt. Jedenfalls mit Erlass der Kostenentscheidung im Beschluss vom 17.10.2022 wurde die Vergütung der Antragstellerin fällig, § 8 Abs. 1 Satz 2 RVG, sodass auch § 33 Abs. 2 Satz 1 RVG der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegensteht. b) Es ist nur ein Wert festzusetzen, da für die Tätigkeit der Antragstellerin im Verfahren 521 F 2021/20 OV1 auch nur eine Gebühr nach Nr. 3309 VV-RVG angefallen ist. Gemäß § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. § 18 RVG enthält insoweit aber eine abschließende Sonderregelung, die § 15 Abs. 2 RVG vorgeht. Die in § 18 Abs. 1 Nr. 1 - 21 RVG aufgeführten Verfahren sind gegenüber den jeweiligen Hauptsacheverfahren verschiedene Angelegenheiten (BeckOK RVG/v. Seltmann, 62. Ed. 1.9.2021, RVG § 18). Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 14 RVG ist demnach jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld gemäß § 890 ZPO eine besondere Angelegenheit. Dies gilt gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 RVG entsprechend für die Vollstreckung nach dem FamFG. Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 Nr. 2 RVG erfasst jede Art von Vollstreckung nach §§ 86ff. FamFG (Toussaint/Toussaint, 53. Aufl. 2023, RVG § 18 Rn. 66), also auch eine Vollstreckung nach § 89 FamFG. Bei der Vollstreckung einer Umgangsregelung ist daher auch § 18 Abs. 1 Nr. 14 RVG entsprechend anzuwenden. Die Interessenlage ist insoweit auch vergleichbar, da die Ordnungsmittel nach §§ 89 FamFG, 890 ZPO neben der Beugefunktion jeweils auch einen repressiven, strafähnlichen Sanktionscharakter haben (vgl. BeckOK ZPO/Stürner, 51. Ed. 1.12.2023, ZPO § 890 Rn. 1; MüKoFamFG/Zimmermann, 3. Aufl. 2018, FamFG § 89 Rn. 1). Die Kindesmutter hat bei Einleitung des Vollstreckungsverfahrens - trotz aller vom Amtsgericht zu Recht gerügten Unbestimmtheit des Vortrags - mehrere einzelne Verstöße gegen die Umgangsregelung vom 17.09.2020 geltend gemacht („einer jeden Woche betreffend den Donnerstag einer jeden Woche“). Wird wegen mehrerer Zuwiderhandlungen ein Antrag auf Verurteilung gestellt oder wird der Schuldner nach mehreren Anträgen in einem Beschluss verurteilt, handelt es sich zwar nicht von vorneherein um eine Angelegenheit. Es wird vielmehr danach zu differenzieren sein, ob lediglich ein - höheres - Ordnungsgeld in Betracht kommt, weil der Schuldner einen seiner Verpflichtung zuwiderlaufenden Zustand andauern lässt oder ob jeweils eine erneute Zuwiderhandlung gegeben ist, für die jeweils selbständige Ordnungsmittel festzusetzen sind (vgl. HK-RVG/Christian Rohn, 8. Aufl. 2021, RVG § 18 Rn. 101). Dies entspricht auch dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 Nr. 14 RVG („jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld“). In der vorliegenden Konstellation wäre - auch wenn der Kindesvater den Umgang an mehreren Donnerstagen schuldhaft nicht wahrgenommen hätte - nur ein Ordnungsmittel festzusetzen gewesen. Bei Mehrfachverstößen ist zunächst zu klären, wie viele einzelne Zuwiderhandlungen i.S.d. § 89 FamFG vorliegen. Ein wiederholter Verstoß gegen eine Umgangsregelung kann allerdings nicht nach den Grundsätzen über den Fortsetzungszusammenhang bewertet werden. Nachdem der Bundesgerichtshof das aus dem Strafrecht stammende Rechtsinstitut des Fortsetzungszusammenhangs für den Bereich des Strafrechts aufgegeben und der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs den Rechtsbegriff der Fortsetzungstat im Recht der Vertragsstrafe für unanwendbar erklärt hat (BGH, Urteil vom 25.01.2001 - I ZR 323/98 = BGHZ 146, 318, 324 f.), hat der Bundesgerichtshof an diesem Institut auch für die Zwangsvollstreckung nicht festgehalten (BGH, Beschl. v. 18.12.2008 - I ZB 32/06 = GRUR 2009, 427 Rn. 14). Im Zivilrecht und in der Zwangsvollstreckung können allerdings gleichwohl mehrere Verhaltensweisen, die aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen, unter dem Gesichtspunkt einer natürlichen Handlungseinheit als eine „Tat“ angesehen werden. Erst wenn bei natürlicher Betrachtungsweise angenommen werden kann, dass der Schuldner jeweils einen neuen Entschluss zum Verstoß gegen eine titulierte Unterlassungsverpflichtung gefasst oder einen bereits gefassten Entschluss bewusst bekräftigt hat, spricht dies gegen das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit und für die Annahme von mehreren Zuwiderhandlungen (BGH, Beschl. v. 17.12.2020 - I ZB 99/19, Rn. 21). Wenn ein Elternteil mehrmals nacheinander das Kind nicht herausgibt, ist nach diesen Maßstäben nur ein Ordnungsmittel festzusetzen, wobei der mehrfache Verstoß erhöhend wirkt (Senat, Beschl. v. 08.06.2021, Az. 7 WF 66/21, n.v.; OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.09.2020 - 10 WF 622/20 -, Rn. 50, juris; MüKoFamFG/Zimmermann, 3. Aufl. 2018, FamFG § 89 Rn. 27). In der Regel führt erst die Zustellung eines Ordnungsgeldbeschlusses bei der Vollstreckung von Umgangsregelungen eine Zäsurwirkung herbei. Hält ein Schuldner nach der Zustellung eines Ordnungsmittelbeschlusses, durch den er an die Einhaltung der ihm obliegenden Pflichten erinnert wird, an seinem Unterlassen fest, liegt darin eine Bestätigung des Tatentschlusses, die der Annahme einer natürlichen Handlungseinheit entgegensteht. Bei sich anschließenden weiteren Verstößen kann deshalb ein neues Ordnungsmittel festgesetzt werden. Insofern liegt (erst) dann auch eine weitere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 14 RVG vor, welche die Gebühr Nr. 3309 VV-RVG erneut auslöst. Ausgehend von diesen Maßstäben ist das Verhalten des Kindesvaters vorliegend als natürliche Handlungseinheit zu bewerten, sodass für die Antragstellerin nur eine Gebühr angefallen ist. c) Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass es vorliegend auf den Wert der Hauptsache ankommt. Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG richtet sich der Wert der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Diese Gläubigersicht ist für beide erstinstanzlich tätigen Rechtsanwälte maßgeblich, also auch für die Antragstellerin, die den Kindesvater vertreten hat (so wohl auch OLG München, Beschl. v. 10.03.2011 - 33 WF 430/11 = BeckRS 2011, 5389). Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 25 Abs. 2 RVG, das vorliegende Vollstreckungsverfahren wurde gerade nicht durch den Schuldner eingeleitet. Der Wert des gegebenenfalls festzusetzenden Ordnungsgeldes ist nicht maßgeblich (Dürbeck, in: BeckOK Streitwert, Familienrecht - Ordnungsmittelverfahren Rn. 3 m.w.N.). Die von der Beschwerdeführerin diesbezüglich angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 17.08.2011 - XII ZB 621/10 = NJW 2011, 3163) und des Senats (Beschl. v. 11.09.2020 - 7 WF 84/20) betreffen eine andere Konstellation. In diesen Entscheidungen wurde der Wert zwar nach der Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes bemessen. Die beiden Entscheidungen betreffen aber die Wertfestsetzung für ein Beschwerdeverfahren des Schuldners nach Festsetzung von Ordnungsmitteln. In dieser Konstellation ist gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 RVG der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei es üblicher Praxis entspricht, das Interesse des Beschwerdeführers an der Nichtzahlung eines Ordnungsgeldes mit dessen Höhe zu bewerten. Auf das hier zu bewertende erstinstanzliche Verfahren ist dies nicht übertragbar, da insoweit, wie ausgeführt, § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG einschlägig ist. Zur Bestimmung des Wertes des Interesses des Gläubigers an der Duldung oder dem Unterlassen wird einerseits vertreten, dieser orientiere sich in der Regel an derselben Höhe wie das Erkenntnisverfahren selbst (OVG Bremen, Beschl. v. 24.11.2023 - 2 S 62/23 = BeckRS 2023, 40134; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.10.2015 - 14 W 85/15 = BeckRS 2016, 7220; OLG München, Beschl. v. 03.06.2015 - 29 W 885/15 = NJOZ 2016, 111; OLG Hamm, Beschl. v. 26.03.2015 - 4 W 15/15 = BeckRS 2015, 14808; OLG Celle, Beschl. v. 13.08.2007 - 2 W 71/07 = BeckRS 2007, 14332; OLG Köln NJOZ 2005, 2277; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG § 25 Rn. 25; Schneider/Kurpat/Seggewiße Rn. 2.3791; H. Schneider AGS 2012, 261 (263); Mayer/Kroiß/Gierl RVG § 25 Rn. 19; N. Schneider NJW 2019, 24; Dürbeck, in: BeckOK Streitwert, Familienrecht - Ordnungsmittelverfahren Rn. 3a). Andere meinen, es müsse lediglich ein Bruchteil des Hauptsachewertes angesetzt werden, dessen konkrete Höhe sich nach den Umständen des Einzelfalls richte (KG, Beschl. v. 24.06.2021 - 16 WF 79/21 = BeckRS 2021, 21963; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.06.2019 - 18 WF 105/19 = BeckRS 2019, 15569; OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 07.11.2018 - 6 W 88/18 = BeckRS 2018, 30543, OLG Karlsruhe, Beschl. v. 03.07.2014 - 18 WF 11/14 = BeckRS 2014, 14734; OLG München, Beschl. v. 10.03.2011 - 33 WF 430/11 = BeckRS 2011, 5389; OLG Celle, Beschl. v. 23.04.2009 - 13 W 32/09 = NJOZ 2010, 9; AG Korbach, Beschl. v. 07.12.2023 - 7 F 312/18 OV1, n.v.; Völker FPR 2012, 485 (490): 1/3; Zöller/Herget ZPO § 3 Rn. 16.127). Schließlich wird auch vertreten, dass der Wert der Hauptsache völlig außer Acht zu bleiben habe und sich der Wert ausschließlich an den Umständen des Einzelfalles zu orientieren habe, wobei Schwere des Verstoßes, Bedeutung der Angelegenheit für den Gläubiger und das Ausmaß des Verschuldens als Kriterien genannt werden (OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 30.09.2003 - 25 W 54/03 = BeckRS 2004, 3063). Der Bundesgerichtshof hat sich, soweit ersichtlich, noch nicht abschließend zu der Problematik positioniert. In einem Vollstreckungsverfahren eines Titels auf Duldung der Wegnahme eines Stromzählers hat er ohne nähere Begründung ausgeführt, dass der Hauptsachewert nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG regelmäßig auch als Gegenstandswert für das Vollstreckungsverfahren anzusetzen sei (BGH, Beschl. v. 11.10.2021 - I ZB 68/20 = BeckRS 2021, 31914 Rn. 3). In einer späteren Entscheidung hat derselbe Senat des BGH die Frage dagegen ausdrücklich offengelassen (BGH, Beschl. v. 09.12.2022 - I ZB 69/21 = BeckRS 2022, 38228 Rn. 5). Der Senat folgt der Auffassung, die auf den vollen Wert des Hauptsacheverfahrens abstellt. Soweit die Vertreter der Gegenauffassung argumentieren, dass das Vollstreckungsinteresse, den Schuldner zur Beachtung des Titels anzuhalten, niedriger als das Interesse am Titel selbst sei, kann der Senat dem nicht beitreten. Ein Gläubiger wird typischerweise nicht zwischen den beiden Stadien eines Zivilprozesses - Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren - differenzieren und dem einen eine größere Bedeutung zumessen als dem anderen. Dem Gläubiger geht es vielmehr darum, dass sein Anspruch durchgesetzt wird, wobei Schaffung und Vollstreckung des Titels für ihn zwei gleichwertige Schritte zum Erreichen dieses Zieles darstellen. Ausschlaggebend ist letztlich, dass die maßgebliche Norm des § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG es nicht zulässt, den Wert nach billigem Ermessen mit einem Bruchteil des Hauptsachewertes zu bestimmen. Dies ergibt sich allerdings noch nicht aus dem Wortlaut der Norm. Soweit es dort heißt, dass der „Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat“ maßgeblich sei, lässt dies auch eine Auslegung dahingehend zu, dass dem Gericht bei der Ermittlung dieses Wertes ein Ermessensspielraum zusteht. Dies widerspricht aber, worauf N. Schneider (NJW 2019, 24) zu Recht hinweist, der Systematik von § 25 RVG. Der Gesetzgeber hat in § 25 Abs. 2 RVG ausdrücklich angeordnet, dass für Schuldnerschutzanträge der Gegenstandswert nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Gerade daraus, dass der Gesetzgeber in § 25 Abs. 2 RVG ausdrücklich auf das billige Ermessen abstellt, in § 25 Abs. 1 RVG aber von einem Ermessen an keiner Stelle die Rede ist, folgt, dass der Gesetzgeber dort auch kein Ermessen einräumen wollte (Schneider, aaO.). Kommt eine Bestimmung des Vollstreckungsinteresses nach billigem Ermessen aber nicht in Betracht, bleibt als Maßstab nur der Wert der Hauptsache. Die Differenzierung des Gesetzgebers zwischen Anträgen von Gläubigern und Schuldnern ist auch sachgerecht. Mit Anträgen des Schuldners meint § 25 Abs. 2 RVG etwa Anträge nach den §§ 707, 719, 765a, 769 ZPO (BeckOK RVG/K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt, 62. Ed. 1.12.2023, RVG § 25 Rn. 21). Diese Schuldnerschutzanträge sind nicht zwingend darauf ausgelegt, die Vollstreckung des Anspruchs endgültig zu verhindern. In vielen Fällen wird es dem Schuldner hier nur um einen Vollstreckungsaufschub gehen. Es kann deshalb auch nicht schematisch auf den Hauptsachewert abgestellt werden. Angesichts der unterschiedlichen Zielrichtungen, die ein Schuldnerschutzantrag haben kann, ist es deshalb sachgerecht, dem Gericht bei der Wertfestsetzung ein Ermessen an die Hand zu geben. Bei Anträgen des Gläubigers ist die Situation eine andere, dem Gläubiger geht es, wie oben ausgeführt, um die Durchsetzung seines Anspruchs. Dieses Verständnis von § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG, wonach das Vollstreckungsinteresse des Gläubigers mit dem Interesse an der Schaffung des Titels gleichzusetzen ist, ist auch sachgerecht. Der Senat hält insofern das Argument der Gegenauffassung, eine Duldungs- bzw. Unterlassungsvollstreckung könne nie dazu führen, dass der Anspruch endgültig erfüllt wird, nicht für überzeugend. Maßgeblich ist nicht, ob der Anspruch mit der konkreten Vollstreckungsmaßnahme endgültig erfüllt werden kann. Entscheidend ist das Interesse des Gläubigers. Dieses ist aber, wovon das Amtsgericht völlig zutreffend ausgegangen ist, nicht (nur) auf eine punktuelle Sanktionierung eines Fehlverhaltens ausgerichtet. Der Gläubiger will mit der Festsetzung von Ordnungsmitteln erreichen, dass bei dem Schuldner ein Sinneswandel eintritt und es in Zukunft nicht zu weiteren Verstößen kommt. Im konkreten Fall der Vollstreckung einer Umgangsregelung bedeutet dies, dass es dem Gläubiger nicht (nur) darum geht, dass einige Termine nicht wie beschlossen stattgefunden haben. Ihm geht es vielmehr darum, dass die gesamte Umgangsregelung in der Zukunft reibungslos umgesetzt wird. Dieses Interesse entspricht dem Interesse an der Schaffung eines Umgangstitels und korrespondiert im Übrigen mit dem Charakter der Ordnungsmittel: Diese stellen, wie oben ausgeführt, nicht nur repressive Sanktionen (im Hinblick auf einen punktuellen Verstoß) dar, sondern sollen auch präventiv auf den Willen der verpflichteten Person einwirken und die zukünftige Befolgung des Titels (hier in Gestalt der umgangsrechtlichen Gesamtregelung) sicherstellen. Durch den mit der Einführung des FamFG vollzogenen Paradigmenwechsel von den bis dahin gemäß § 33 FGG vorgesehenen Zwangsgeldern hin zu Ordnungsgeldern wollte der Gesetzgeber diese Beugefunktion nicht aufgeben, sondern daneben die Möglichkeit einer repressiven Sanktionierung schaffen (vgl. BT-Drs. 16/6308, Seite 218). Diese Auslegung des Senats wird schließlich auch durch die Gesetzesmaterialien gestützt. Vor Inkrafttreten des RVG fand sich eine dem § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG entsprechende Regelung in § 57 Abs. 2 Nr. 3 BRAGO. Diese wurde mit dem Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen vom 24.06.1994 (Kostenrechtsänderungsgesetz - KostRÄndG 1994) eingeführt. § 57 Abs. 2 BRAGO in der ab 20.08.1975 geltenden Fassung lautete noch: „Bei Pfändungen bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen. Soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, so ist der geringere Wert maßgebend. Wird künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen gepfändet (§ 850d Abs. 3 der Zivilprozeßordnung), so sind die noch nicht fälligen Ansprüche nach § 13 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes zu bewerten.“ Mit Inkrafttreten des KostRÄndG 1994 erhielt § 57 Abs. 2 BRAGO folgende Fassung: „In der Zwangsvollstreckung bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen, nach dem Wert der herauszugebenden Sachen oder der zu leistenden Sachen oder nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, so ist der geringere Wert maßgebend. Wird künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen nach § 850d Abs. 3 der Zivilprozeßordnung gepfändet, so sind die noch nicht fälligen Ansprüche nach § 17 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes zu bewerten. Im Verteilungsverfahren (§ 858 Abs. 5, §§ 872 bis 877 und 882 der Zivilprozeßordnung) ist höchstens der zu verteilende Geldbetrag maßgebend. Im Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 der Zivilprozeßordnung bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 3 000 Deutsche Mark. In Verfahren über Anträge des Schuldners sowie in Verfahren über Rechtsbehelfe und Beschwerden ist der Wert nach dem Interesse des Antragstellers oder des Beschwerdeführers nach billigem Ermessen zu bestimmen.“ In den Gesetzesmaterialien wurde ausgeführt, dass § 57 Abs. 2 Satz 1 BRAGO idF vom 24.06.1994 die für die Pfändung geltende Wertvorschrift übernimmt, wonach sich der Gegenstandswert nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung richtet, und „entsprechend“ bestimmt, dass sich der Gegenstandswert für die Vollstreckung anderer Ansprüche nach dem Wert bestimmt, den „der Anspruch“ für den Gläubiger hat (vgl. BR-Drs. 796/23, Seite 276). Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 05.05.2004, mit dem das RVG geschaffen wurde, sollte insofern keine Änderung einhergehen. § 57 Abs. 2 und 3 BRAGO sollten inhaltlich in § 25 RVG übernommen werden (vgl. BT-Drs. 15/1971, Seite 195). Dies belegt letztlich die von dem 4. Zivilsenat des OLG Hamm in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass es sich bei der Formulierung des § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG „um nichts anderes als um eine Umschreibung für den Wert der Hauptsache“ handelt (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 14.03.2017 - 4 W 34/16 und 4 W 35/16 = GRUR-RR 2017, 359). d) Der Festsetzung eines Gegenstandswertes von 4.000 € steht schließlich auch nicht entgegen, dass für das Hauptsacheverfahren 521 F 2021/20 UG gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung lediglich ein Verfahrenswert von 3.000 € festgesetzt wurde. Für die Wertfestsetzung kommt es auf den Zeitpunkt der Verwirklichung des Gebührentatbestands an (BeckOK RVG/K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt, 63. Ed. 1.3.2024, RVG § 22 Rn. 7). Die Gebühr Nr. 3309 VV-RVG fällt beim Rechtsanwalt des Schuldners regelmäßig für die Tätigkeit mit dem Ziel an, die Zwangsvollstreckung zu verhindern (BeckOK RVG/ H. Schneider, 63. Ed. 1.3.2024, RVG VV 3309 Rn. 51). Dies kann vorliegend frühestens nach Erhalt des Schriftsatzes vom 12.07.2022, mit dem der Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter erstmals die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens in Aussicht stellte, der Fall gewesen sein. Zu diesem Zeitpunkt war das maßgebliche Hauptsacheinteresse gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG in der ab dem 01.01.2021 geltenden Fassung aber bereits mit einem Wert von 4.000 € zu bemessen. 3. Der Kostenausspruch folgt aus § 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 RVG. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht eröffnet. Die weitere Beschwerde könnte nur dann zugelassen werden, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden hätte (vgl. § 33 Abs. 6 Satz 1 RVG).