Urteil
6 U 310/24
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0417.6U310.24.00
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Leitsätze
1. Wählt der Antragsteller den Weg der vorprozessualen Anhörung, indem er den Gegner abmahnt, dem Gericht im anschließenden Eilantrag sein Abmahnschreiben vorlegt und mitteilt, dass die Abmahnung ohne Reaktion geblieben sei, gebieten der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und der hohe Rang des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit, dass der Antragsteller zuvor innerhalb seines Einflussbereichs sichergestellt hat und sicherstellt, dass ihn die Antwort des Gegners auf seine Abmahnung erreicht und er sie dem Gericht rechtzeitig mitteilen kann.
2. Trifft der Antragsteller die erforderlichen Empfangsvorkehrungen nicht, ist seine Prozessführung unredlich und rechtsmissbräuchlich.
3. Der Rechtsmissbrauch führt in diesem Fall zum Verlust des Titels, nicht zum Verlust des materiellen Anspruchs
Tenor
Die Berufung gegen das am 30.08.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 3-12 O 44/24 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wählt der Antragsteller den Weg der vorprozessualen Anhörung, indem er den Gegner abmahnt, dem Gericht im anschließenden Eilantrag sein Abmahnschreiben vorlegt und mitteilt, dass die Abmahnung ohne Reaktion geblieben sei, gebieten der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und der hohe Rang des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit, dass der Antragsteller zuvor innerhalb seines Einflussbereichs sichergestellt hat und sicherstellt, dass ihn die Antwort des Gegners auf seine Abmahnung erreicht und er sie dem Gericht rechtzeitig mitteilen kann. 2. Trifft der Antragsteller die erforderlichen Empfangsvorkehrungen nicht, ist seine Prozessführung unredlich und rechtsmissbräuchlich. 3. Der Rechtsmissbrauch führt in diesem Fall zum Verlust des Titels, nicht zum Verlust des materiellen Anspruchs Die Berufung gegen das am 30.08.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 3-12 O 44/24 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung das Verbot des Inverkehrbringens der Produkte der Antragsgegnerin als diätetische Lebensmittel sowie das Verbot verschiedener Werbeaussagen über die Wirksamkeit dieser Lebensmittel. Außerdem beanstandet er das Fehlen verschiedener lebensmittelrechtlicher Angaben. Der Antragsteller ist ein Wettbewerbsverband, der in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände aufgenommen ist und zu dessen Mitgliedern namhafte Hersteller von Naturheilmitteln und pflanzlichen Arzneimitteln gehören. Die Antragsgegnerin ist eine spanische Gesellschaft mit Sitz in Stadt1 (Spanien), zu deren Geschäftsgegenstand unter anderem der Vertrieb, die Herstellung und die Vermarktung von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke zählen. Der Antragsteller mahnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 13.06.2024 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 20.06.2024 auf. Die Antragsgegnerin reagierte mit Schreiben vom 20. und 28.06.2024. In einem weiteren Schreiben der Antragsgegnerin vom 05.07.2024 gab sie teilweise eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Bereits mit Schriftsatz vom 04.07.2024 hatte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt und darin behauptet, die Antragsgegnerin habe auf die Abmahnung nicht reagiert. Unter dem 08.07.2024 erließ das Landgericht die beantragte einstweilige Verfügung, die dem Antragsteller am 09.07.2024 zuging. Mit Schriftsatz vom 10.07.2024 stellte der Antragsteller richtig, dass die Antragsgegnerin doch auf die Abmahnung vom 13.06.2024 reagiert habe, nämlich mit Schreiben vom 28.06.2024, welche als E-Mail am 28.06.2024 um 21:40 Uhr bei dem Antragsteller eingegangen sei. Diese Mail sei bei der verantwortlichen Mitarbeiterin des Antragstellers jedoch nicht bemerkt worden, weil sie nicht als ungelesen markiert gewesen sei. Erst aufgrund des Schreibens der Antragsgegnerin vom Freitag, dem 05.07.2024, das als E-Mail um 18:38 Uhr eingegangen sei, in dem auf das Schreiben vom 28.06.2024 Bezug genommen worden sei, habe der Antragsteller Kenntnis von letztgenanntem Schreiben erhalten, und auch dies erst am Montag, dem 08.07.2024. Der Antragsteller veranlasste die Zustellung der einstweiligen Verfügung an die Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin legte gegen den Beschluss Widerspruch ein und wies darauf hin, dass ihre Erwiderung auf die Abmahnung vom 28.06.2024 bereits durch E-Mail-Schreiben vom 20.06.2024 angekündigt worden sei. In der Erwiderung auf den Widerspruchsschriftsatz ließ der Antragsteller vortragen, dass er das Schreiben vom 20.06.2024 vor dem 05.08.2024 nicht zur Kenntnis genommen habe. Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 20.06.2024 sei im Trash-Ordner gelandet. Von der Existenz des Schreibens habe der Antragsteller erst durch den Widerspruchsschriftsatz erfahren. Aufgrund einer konkretisierten Suchanfrage sei die E-Mail sodann gefunden worden. Es habe sich um ein bedauerliches Versehen auf Seiten des Antragstellers gehandelt und nicht um den Versuch, sich durch das Verschweigen der Reaktion der Antragsgegnerin einen Vorteil zu verschaffen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat mit Urteil vom 30.08.2024 den Beschluss - einstweilige Verfügung - vom 09.07.2024 aufgehoben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Eilantrag rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Im Eilverfahren müsse der Antragsteller einen die Streitsache betreffenden Schriftsatz wegen seiner Pflicht zu vollständigem Vortrag grundsätzlich auch dann unaufgefordert vorlegen, wenn ihm dieser erst nach Einleitung des Eilverfahrens zugehe. Die angeblich erst am 08.07.2024 entdeckten Schreiben der Antragsgegnerin in Reaktion auf die Abmahnungen hätten sofort an diesem Montag, dem 08.07.2024, bei Gericht eingereicht werden müssen, und nicht erst 2 Tage später. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche des Antragstellers würden die Kammer nicht überzeugen und würden den Verdacht des bewussten Vorenthaltens dieser Schreiben nicht ausräumen. Der Antragsteller hätte an diesem Montag zumindest bei Gericht anrufen und darum bitten können, mit einer Entscheidung über den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung noch zuzuwarten. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen und dementsprechend Abmahnungen zu den wichtigsten Tätigkeiten des Antragstellers gehören würden. Auch deshalb sei es lebensfremd anzunehmen, dass der Antragsteller seine Posteingänge - auch in sogenannten Spam- oder Trash-Ordnern - nicht sorgfältig im Auge habe und diese Ordner prüfe. Schließlich hätte der Antragsteller den Verdacht des Rechtsmissbrauchs noch ausräumen können, indem er die Zustellung der einstweiligen Verfügung nicht betrieben, sondern beispielsweise ein Hauptsacheverfahren angestrengt hätte. Gegen das Urteil hat der Antragsteller fristgerecht Berufung eingelegt und begründet. Der Antragsteller trägt vor, dass das Landgericht bei seiner Entscheidung übersehen habe, dass die Antragsgegnerin selbst wesentlich dazu beigetragen habe, dass ihre Antwortschreiben übersehen worden seien. Statt auf die Abmahnung, die in deutscher Sprache gehalten gewesen sei, auch auf Deutsch zu antworten, habe die Antragsgegnerin sämtliche übermittelten E-Mails ausschließlich in englischer Sprache verfasst. Damit sei sie das Risiko eingegangen, dass ihre Emails von den Mitarbeitern des Klägers, die der englischen Sprache nicht mächtig gewesen seien, nicht hätten verstanden werden können. Hinzu komme, dass sogenannte Spamnachrichten ebenfalls häufig in englischer Sprache formuliert seien. Als Adressaten einer Abmahnung wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens in Deutschland hätte es der Antragsgegnerin aber oblegen, ihre Antwort in deutscher Sprache zu verfassen. Außerdem habe die Antragsgegnerin einen Betreff gewählt, der weder die konkret abgemahnten Produkte habe erkennen lassen noch das abgemahnte Unternehmen. Der Betreff habe gelautet: „Your letter dated June 13, 2024 - DAO products“. Auch sonst habe sich der E-Mail kein Hinweis auf die Antragsgegnerin als Absenderin entnehmen lassen. Ferner habe die Antragsgegnerin trotz erbetener Empfangsbestätigung in der E-Mail vom 28.06.2024 bis zum 08.07.2024 nicht nachgehakt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts könne ein Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8c UWG erst angenommen werden, wenn überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt würden und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erschienen. Dies könne erst angenommen werden, wenn dem Antragsteller eine planmäßig gezielte und somit vorsätzliche Gehörsvereitelung durch wahrheitswidrigen Vortrag oder bewusstes Verschweigen relevanter Angaben oder Unterlagen vorgeworfen werden könne. Von einem solchen Sachverhalt könne schon angesichts der Chronologie nicht ausgegangen werden. Der Antragsteller habe die Schreiben lediglich verspätet zur Kenntnis genommen und nach Kenntnisnahme unaufgefordert und unverzüglich gehandelt. Der Antragsteller beantragt: Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.08.2024 wird der Verfügungs- und Berufungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten verboten, im Rahmen geschäftlicher Handlungen zu Wettbewerbszwecken 1. das Produkt „DAOfood“ 1.1. in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen a) als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke mit der Zweckbestimmung „zum Diätmanagement bei DAO-Mangel“ wenn dies geschieht wie in Anlage A und/oder „for the dietary management of DAO deficiency” und/oder „pour les besoins nutritionnels en cas de déficit en DAO“. wenn dies jeweils geschieht wie in Anlage B und/oder 1.2. zu bewerben und/oder bewerben zu lassen mit folgenden Angaben a) „DAOfood [...] eignet sich für die diätische Behandlung von DAO-Mangel mit Anzeichen von Verstopfung, Durchfall, Blähungen und starkem Sodbrennen.“ und/oder b) „[...] Hilfsstoffe für die diätische Behandlung von DAO-Mangel.“ wenn dies jeweils geschieht wie in Anlage C und/oder c) „DAOfood: Diätetische Management von DAO-Mangel / Histamin-Intoleranz.“ und/oder d) „Ideal für die längerfristige diätetische Behandlung eines DAO-Mangels.“ und/oder e) „DAOfood unterstützt die Gesundheit der Verdauung, indem es Histamin abbaut und den normalen DAO-Spiegel unterstützt.“ und/oder f) „DAOfood liefert die für die Wiederherstellung des Histaminstoffwechsels notwendige exogene DAO-Zufuhr. Die richtige DAO-Supplementierung ermöglicht ein diätetisches Management des DAO-Spiegels.“ wenn dies jeweils geschieht wie in Anlage D und/oder g) „DAOfood ist ein Spezialfutter für medizinische Zwecke Food for Special Medical Purposes), das zur Unterstützung von Diminoxidase-Mangel (DAO) und seinen Magen-Darm-Erkrankungen, dermatologischen und Muskelerkrankungen geeignet ist.“, wenn dies geschieht wie in Anlage E und/oder 2. das Produkt „DAOfood Veg“ 2.1. in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke mit der Zweckbestimmung „zum Diätmanagement bei DAO-Mangel“ wenn dies geschieht wie in Anlage F und/oder Anlage G und/oder 2.2. zu bewerben und/oder bewerben zu lassen mit folgenden Angaben a) „DAOfood Veg - Management des DAO-Mangel“ und/oder b) „Zum Diätmanagement bei DAO-Mangel / Histaminintoleranz“ und/oder c) „Diätetische Management des DAO-Mangels und der Histaminintoleranz und der damit verbundenen neurologischen, gastrointestinalen, dermatologischen und muskulären Pathologien.“ und/oder d) “FSMP genehmigt.“, wenn dies jeweils geschieht wie in Anlage G und/oder 3. das Produkt „DAOfood Plus“ 3.1. in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke mit der Zweckbestimmung „zum Diätmanagement bei DAO-Mangel“ wenn dies geschieht wie in Anlage H und/oder Anlage I und/oder 3.2. zu bewerben und/oder bewerben zu lassen mit folgenden Angaben a) „DAOfood Plus ist ein Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, das für die diätetische Behandlung von DAO-Mangel und/oder Histaminintoleranz mit Anzeichen von Verstopfung, Durchfall, Blähungen und starkem Sodbrennen eingesetzt wird.“ und/oder b) „(...) Hilfsstoffe für die diätetische Behandlung von DAO-Mangel.“ wenn dies jeweils geschieht wie in Anlage J und/oder c) „Diätische Management von DAO-Mangel / Histamin-Intoleranz“ und/oder d) „Ideal für die längerfristige diätetische Behandlung von DAO-Mangel.“ und/oder e) „DAOfood Plus ist ein Nahrungsergänzungsmittel für die diätetische Behandlung von DAO-Mangel. und/oder f) „DAOfood Plus unterstützt die Gesundheit der Verdauung, indem es Histamin abbaut und den normalen DAO-Spiegel unterstützt.“ und/oder g) „DAOfood Plus liefert die für die Wiederherstellung des Histaminstoffwechsels notwendige exogene DAO-Zufuhr. Die richtige DAO-Supplementierung ermöglicht eine diätetische Steuerung des DAO-Spiegels.“ wenn dies jeweils geschieht wie in Anlage K und/oder h) „DAOfood Plus - Management des DAO-Mangel“ und/oder i) „Produktvorteile Verdauungsgesundheit Unterstützung“ und/oder j) „ENTHÄLT Quercetin und Vitamin als Adjuvantien von DAO-Mangel / und den damit verbundenen Pathologien (...).“ und/oder k) „AUME für besondere Medizinische Zwecke) genehmigt.“, jeweils wenn dies geschieht wie in Anlage H; und/oder 4. das Produkt „DAOhead“ 4.1. in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen a) als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke mit der Zweckbestimmung „zum Diätmanagement bei durch DAO-Mangel verursachter Migräne“ wenn dies geschieht wie in Anlage L und/oder „for the dietary management of DAO deficiency” und/oder “para el manejo dietético de la Migrana causada por deficit de DAO” und/oder „pour les besoins nutritionnels en cas de déficit en DAO“. wenn dies jeweils geschieht wie in Anlage M und/oder 4.2. zu bewerben und/oder bewerben zu lassen mit folgenden Angaben a) „DAOhead enthält das Enzym DAO zur diätetischen Behandlung von Migräne, die durch DAO-Mangel verursacht wird (...).“ und/oder b) „[...] Hilfsstoffe für die diätetische Behandlung von DAO-Mangel.“ wenn dies jeweils geschieht wie in Anlage N und/oder c) „Diätetische Management von Migräne durch DAO-Mangel / Histamin-Intoleranz“ und/oder d) „Ideal für die längerfristige diätetische Behandlung von DAO-Mangel.“ und/oder e) „DAOhead ist ein Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke zur diätetischen Behandlung von Migräne aufgrund von DAO-Mangel.“ und/oder f) „DAOhead unterstützt die Gesundheit der Verdauung, indem es Histamin abbaut und den normalen DAO-Spiegel unterstützt.“ und/oder g) „DAOhead liefert die für die Wiederherstellung des Histaminstoffwechsels notwendige exogene DAO-Zufuhr. Die richtige DAO-Supplementierung ermöglicht eine diätetische Steuerung des DAO-Spiegels.“ wenn dies jeweils geschieht wie in Anlage O und/oder h) „DAOhead - Management des DAO-Mangel“ und/oder i) „Produktvorteile Gehirngesundheit Unterstützung“ und/oder j) „ENTHÄLT Vitamine B6, B9, B12 und Koffein als Adjuvantien von Migräne aufgrund von DAO-Mangel.“ und/oder k) „AUME Lebensmittel (für besondere Medizinische Zwecke) genehmigt“, wenn dies jeweils geschieht wie in Anlage L und/oder 5. das Produkt „fibroDAO“ 5.1. in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke mit der Zweckbestimmung „zum Diätmanagement bei durch DAO-Mangel verursachter Fybromialgie“ wenn dies geschieht wie in Anlage P und/oder „zum Diätmanagement bei DAO-Mangel verursachter Fybromialgie“ wenn dies geschieht wie in Anlage Q 5.2. zu bewerben und/oder bewerben zu lassen mit folgenden Angaben a) „FibroDAO (...) eignet sich für die diätetische Behandlung von Fibromyalgie, die durch DAO-Mangel verursacht wird.“ und/oder b) „(...) Hilfsstoffen für die diätetische Behandlung von DAO-Mangel.“ wenn dies jeweils geschieht wie in Anlage R und/oder c) „Ernährungsmanagement bei Fibromyalgie, die durch DAO-Mangel/Histamin-Intoleranz verursacht wird.“ und/oder d) „Ideal für die längerfristige diätetische Behandlung von DAO-Mangel.“ und/oder e) „fibroDAO ist ein Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke zur diätetischen Behandlung von Fibromyalgie aufgrund von DAO-Mangel.“ und/oder f) „fibroDAO unterstütz die Gesundheit der Verdauung, indem es Histamin abbaut und den normalen DAO-Spiegel unterstützt.“ und/oder g) „fibroDAO sorgt für die exogene DAO-Aufnahme, die zur Wiederherstellung des Histaminstoffwechsels erforderlich ist. Die richtige DAO-Supplementierung ermöglicht die diätetische Behandlung von Fibromyalgie, die durch DAO-Mangel / Histamin-Intoleranz verursacht wird.“ wenn dies jeweils geschieht wie in Anlage S und/oder h) „fibroDAO - Management des DAO-Mangel“ und/oder i) „Produktvorteile Diätetische Behandlung von Fibromyalgie, DAO-Mangel / Histaminintoleranz, Muskelschmerzen und -kontrakturen, osteopathischen Schmerzen, chronischer Müdigkeit“ und/oder j) „FSMP (Food for Special Medical PURPOSES) - EMPFOHLEN von der Internationalen Gesellschaft für DAO-Mangel”, wenn dies jeweils geschieht wie in Anlage P. Die Antragsgegnerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). 1. Allerdings ergibt sich der Rechtsmissbrauch, der die Aufhebung der erlassenen einstweiligen Verfügung rechtfertigt, entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht aus der spezifisch wettbewerbsrechtlichen Regelung des § 8c UWG. Insofern kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller mit seinem Eilantrag überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt hat und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. In Fällen, in denen der Antragsteller eine einstweilige Beschlussverfügung beantragt, ohne das Gericht über die vorgerichtliche Reaktion des Gegners auf die Abmahnung zu informieren, verfolgt der Antragsteller keine außerhalb des materiellen Wettbewerbsrechts liegenden Ziele, sondern er möchte diese Ziele auf für ihn einfache Weise unter Missachtung der prozessualen Grundrechte des Antragsgegners verwirklichen. Er verfolgt auch kein anderes Interesse als das der Durchsetzung des - möglicherweise sogar bestehenden - Anspruchs aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Nicht schutzwürdig ist vielmehr die Art und Weise der Anspruchsdurchsetzung; die fehlende Schutzwürdigkeit resultiert dagegen nicht aus der primären Verfolgung anderer oder zumindest teilweise nicht bestehender Ansprüche. Dem entsprechend passen auch die Regelbeispiele in § 8c Abs. 2 UWG nicht auf die Fälle des Rechtsmissbrauchs durch Verschweigen der vorgerichtlichen Reaktion auf die Abmahnung. 2. Der Rechtsmissbrauch ergibt sich jedoch aus allgemeinen Grundsätzen. Jede Rechtsausübung - auch im Zivilverfahren - unterliegt dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot (BGH, Beschl. v. 20.11.2012, VI ZB 1/12, Rn. 9). Rechtsmissbrauch mag dabei auch den Vorwurf zu missbilligender Absichten und Motive enthalten. Diese Annahme liegt in Fällen einer missbräuchlichen Titelerschleichung nahe, wenn etwa dem Gericht entgegen der Verpflichtung zur vollständigen Erklärung über die tatsächlichen Umstände eine vorgerichtliche Erwiderung auf eine Abmahnung bewusst vorenthalten wird, um auf diese Weise eine sachgerechte Entscheidung des Gerichts über die etwaige Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder eine schriftliche Anhörung des Antragsgegners vor Erlass einer einstweiligen Verfügung zu verhindern (BVerfG, Beschl. v. 03.12.2020, 1 BvR 2575/20, Rn. 13; OLG München, Urt. v. 08.06.2017 - 29 U 1210/17 -, BeckRS 2017, 124245; OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.05.2024, 6 W 37/24). Einen entsprechenden Vorwurf mögen die Fälle eines Rechtsmissbrauchs enthalten, in denen Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung eines Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgen und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl. BGH, GRUR 2018, 1166, Rn. 40 - Prozessfinanzierer m.w.N.). Zwingend für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs sind eine solche Motivlagen oder auf den Rechtsmissbrauch gerichtete Absichten indes nicht. So kann ein unabsichtliches Verhalten die Annahme des Rechtsmissbrauchs rechtfertigen, wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls mit dem Gebot von Treu und Glauben unvereinbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.06.2002, VIII ZR 187/01, Rn. 13, 19; Urt. v. 04.02.2015, VIII ZR 154/14, Rn. 25, jeweils zitiert nach juris). Rechtsmissbrauch kann ferner auch ohne Wissen und Wollen der ihn tragenden Umstände verwirklicht werden, nämlich allein dann, wenn gegen eine in der Rechtsprechung anerkannte Verpflichtung verstoßen wird, nämlich die Kosten der Prozessführung, die im Falle eines Sieges vom Gegner erstattet werden müssen, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung der berechtigten Belange der (obsiegenden) Partei vereinbaren lässt (BGH, Beschl. v. 20.11.2012, VI ZB 1/12, Rn. 9). Demgemäß hat der Bundesgerichtshof für die Annahme des Rechtsmissbrauchs in subjektiver Hinsicht die bloße Kenntnis der den Rechtsmissbrauch begründenden Umstände genügen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2000, XI ZR 344/99, Rn. 25 juris). Nach diesen Maßstäben kann hier ein Rechtsmissbrauch nicht verneint werden. Zwischen den Parteien bestand eine Sonderrechtsbeziehung mit darauf bezogenen Pflichten nach § 242 BGB. Vorgerichtlich begründen zwar lediglich berechtigte Unterlassungsansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eine - durch die Abmahnung konkretisierte - wettbewerbsrechtliche Sonderbeziehung eigener Art, die in besonderem Maße durch Treu und Glauben und das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme bestimmt wird (BGH, Urt. v. 17.12.2020, I ZR 228/19, Rn. 40 f. - Saints Row). Der das materielle Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben gilt jedoch auch im Verfahrensrecht, und zwar sowohl im Erkenntnis- wie im Vollstreckungsverfahren. Er verpflichtet die Parteien zu redlicher Prozessführung und verbietet insbesondere den Missbrauch prozessualer Befugnisse. Rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig ist die Ausübung solcher Befugnisse, wenn sie nicht den gesetzlich vorgesehenen, sondern anderen, nicht notwendig unerlaubten, aber funktionsfremden und rechtlich zu missbilligenden Zwecken dient (BGH, Beschl. v. 10.05.2007, V ZB 83/06, Rn. 12 m.w.N.). Voraussetzung für die Entstehung der Verpflichtung zur redlichen Prozessführung (§ 242 BGB) ist mithin keine wettbewerbsrechtliche Sonderbeziehung mit einem bestehenden Unterlassungsanspruch, sondern - unabhängig von dem Bestehen materiell-rechtlicher Ansprüche - die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses. Ein Prozessrechtsverhältnis setzt Rechtshängigkeit voraus. Anders als im Klageverfahren wird im Eilverfahren der Rechtsstreit nicht erst durch Zustellung der Antragsschrift an den Gegner rechtshängig. Vielmehr fallen Rechtshängigkeit und Anhängigkeit zusammen; Das Eilverfahren wird bereits mit Einreichung der Antragsschrift bei Gericht rechtshängig und das Prozessrechtsverhältnis entsteht bereits zu diesem Zeitpunkt, auch wenn der Antragsgegner von dessen Existenz noch gar nichts weiß (OLG Frankfurt, Beschl. v. 03.07.2023, 6 W 50/23; Drescher in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., Rn. 16 vor § 916 m.w.N.). Die danach im Verhältnis der Parteien zunächst ausschließlich den Antragsteller treffende Verpflichtung zur redlichen Prozessführung beinhaltet, insbesondere solange über die Befugnis zu entscheiden ist, eine Verbotsverfügung ohne Beteiligung des Gegners im Beschlusswege zu erlassen, in ganz besonderem Maß die Beachtung der Verfahrensgrundrechte des Antragsgegners, und zwar nicht nur seitens des Gerichts, sondern wegen der zu beachtenden Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gerade auch durch den Antragsteller. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die prozessuale Waffengleichheit als prozessuales Urrecht gebietet, in einem gerichtlichen Verfahren der Gegenseite grundsätzlich vor einer Entscheidung Gehör und damit die Gelegenheit zu gewähren, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen. Entbehrlich ist eine vorherige Anhörung nur in Ausnahmefällen, etwa wenn sie den Zweck des Verfahrens vereiteln würde wie im Arrestverfahren, bei der Anordnung von Untersuchungshaft oder bei Wohnungsdurchsuchungen (BVerfG, Beschl. v. 30.09.2018, 1 BvR 1783/17, Rn. 15; 1 BvR 2421/17, Rn. 28). Im gewerblichen Rechtsschutz werden solche Konstellationen trotz Dringlichkeitsvermutungen ebenfalls nur in Ausnahmefällen anzunehmen sein, etwa wenn neben oder anstelle von Unterlassungsansprüchen Ansprüche auf Sicherstellung von Verletzungsgegenständen geltende gemacht werden. Insbesondere wenn - wie hier - Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Verfahrensgegenstand sind, kommt daher in aller Regel der Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlusswege nur in Betracht, wenn das Gericht für die Gewährung des Gehörs in Eilverfahren die Möglichkeiten einbezieht, die es der Gegenseite vorprozessual erlauben, sich zu dem in einer Abmahnung vollständig dargestellten Vorwurf und damit zum Verfügungsantrag zu äußern. Das setzt aber voraus, dass sichergestellt ist, dass solche (Gegen-)Äußerungen dem Gericht vollständig vorliegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.09.2018, 1 BvR 1783/17, Rn. 22; 1 BvR 2421/17, Rn. 34). Allerdings ist das Gericht selbst an der vorprozessualen Anhörung nicht beteiligt, so dass seine Möglichkeiten, sicherzustellen, dass eine Reaktion des Antragsgegners auf die Abmahnung vollständig vorgelegt wird, entsprechend beschränkt sind. Es kann lediglich im Rahmen der den Antragsteller treffenden prozessualen Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) und im Rahmen der materiellen Prozessleitung (§ 139 ZPO) dafür Sorge tragen, dass sich der Antragsteller präzise zu der ausgesprochenen Abmahnung und zu der vom Antragsgegner erfolgten Reaktion bzw. Nichtreaktion äußert und einen Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht sanktionieren (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.05.2024, 6 W 37/24 m.w.N.). Wählt der Antragsteller vor diesem Hintergrund den Weg der vorprozessualen Anhörung, indem er den Gegner abmahnt und dem Gericht im anschließenden Eilantrag, sein Abmahnschreiben vorlegt und mitteilt, dass die Abmahnung ohne Reaktion geblieben sei, gebieten der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und der hohe Rang des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit, dass der Antragsteller innerhalb seines Einflussbereichs sichergestellt hat und sicherstellt, dass ihn die Antwort des Gegners auf seine Abmahnung erreicht und er sie dem Gericht rechtzeitig mitteilen kann. Denn durch seine durch diesen Vortrag gekennzeichnete Prozessführung hat der Antragsteller Verantwortung für die Wahrung des prozessualen Prozessgrundrechts des Gegners übernommen. Dazu setzt er sich in unredlicher Weise in Widerspruch, wenn er nicht sicherstellt, dass ihn und das Gericht die Antwort des Gegners auf die Abmahnung erreicht. Der von der Rechtsordnung missbilligte Erfolg liegt in dem Erlass einer einstweiligen Verfügung, obwohl der Antragsteller durch Wahl des Wegs der vorgerichtlichen Anhörung mit anschließendem Eilantrag bei Antragsgegner und Gericht einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, wonach er sicherstellt, dass die Antwort des Gegners zur Kenntnis des Gerichts gelangt und sich letztendlich dazu in Widerspruch gesetzt hat. Einer verwerflichen Motivlage oder darauf gerichteter Absichten bedarf es für die Annahme des Rechtsmissbrauchs in solchen Fällen nicht; es bedarf in solchen Fällen nicht einmal des Verschuldens (vgl. BGH, Urt. v. 04.02.2015, VIII ZR 154/14, Rn. 25; Urt. v. 12.11.2008, XII ZR 134/02, Rn. 41, jeweils zitiert nach juris). Nach diesen Maßstäben war die Prozessführung des Antragstellers unredlich, weil er nicht sichergestellt hat, dass die Reaktion der Antragsgegnerin auf seine Abmahnung ihn und das Gericht rechtzeitig vor Erlass der einstweiligen Verfügung erreicht hat. Zwar besteht keine allgemeine Pflicht, Empfangsvorkehrungen zu treffen (BGH NJW 1977, 194). Wie der Senat aber bereits in anderem Zusammenhang entschieden hat, gilt dies nach Treu und Glauben schon dann nicht, wenn der geschäftlich handelnde Empfänger aufgrund eines von ihm begangenen Wettbewerbsverstoßes mit einer Abmahnung rechnen muss (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 09.10.2024, 6 W 112/24). Erst recht gilt dies für denjenigen, der - wie die Antragstellerin - unter Fristsetzung zur Stellungnahme oder Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eine Abmahnung ausgesprochen hat. Er muss noch viel mehr mit dem Eingang eines Schreibens des Abgemahnten rechnen und ist verpflichtet, die notwendigen Empfangsvorkehrungen zu treffen - insbesondere, wenn er bei Ausbleiben der erwarteten Reaktion beabsichtigt, einen Eilantrag zu stellen. Im vorliegenden Fall hatte der Antragsteller die Antragsgegnerin im Wege des E-Mail-Schreibens abgemahnt und musste folglich mit einer Antwort auf diesem Weg rechnen. Deshalb musste er sicherstellen, dass seine E-Mail-Eingänge regelmäßig auf eine entsprechende Antwort kontrolliert werden. Das gilt nicht nur für das regelmäßige Posteingangsfach, sondern auch für den sog. Spam-Ordner, der mit dem Spam-Filter dazu dient, potentiell schadensstiftende Nachrichten auszusortieren und der gleichwohl regelmäßig auf Fehlzuordnungen zu kontrollieren ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 09.10.2024, 6 W 112/24). Dass dann das E-Mail-Schreiben der Antragsgegnerin vom 20.06.2024, mit dem sie fristgerecht auf die Abmahnung geantwortet und eine eingehendere Antwort angekündigt hat, im „Trash“- Ordern (Papierkorb) des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds gelandet ist - das Vorstandsmitglied die Antwort der Antragsgegnerin mithin bewusst oder unbewusst gelöscht hat - zeigt bereits, dass der Antragsteller treuwidrig - sogar in zu missbilligender Weise nachlässig - mit seiner Verpflichtung umgegangen ist, den Erhalt des Antwortschreibens sicherzustellen. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass die kurze Zeit später eingegangene Stellungnahme vom 28.06.2024 als „gelesen“ gekennzeichnet worden ist, obwohl sie niemand auf Seiten des Antragstellers zur Kenntnis genommen haben will. Auch dies geschieht nicht automatisch, sondern setzt voraus, dass das entsprechende Attribut im Posteingang des Antragstellers geändert worden ist, ohne zumindest an die erforderlichen Vorkehrungen zum Empfang und zur Weiterleitung an das Gericht auch nur zu denken. Schließlich zeigt auch das Verhalten nach dem Empfang der E-Mail vom 05.07.2024 - wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat - die unredliche Prozessführung des Antragstellers. Damit mag noch hinzunehmen sein, dass trotz des zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Eilverfahrens, eine am Freitag außerhalb der Geschäftszeiten eingegangene E-Mail erst am darauffolgenden Montagmorgen, hier dem 08.07.2024, zur Kenntnis genommen wird. Unredlich ist jedoch das danach gezeigte, äußerst zögerliche Verhalten, um das Gericht von der Reaktion der Antragsgegnerin in Kenntnis zu setzen. Dem Antragsteller, zu dessen Satzungszweck die Verfolgung von Verstößen gegen den lauteren Wettbewerb gehört, musste sich aufdrängen, dass er sich in einem solchen Fall wie dem vorliegenden nicht nur dringlich an seine Verfahrensbevollmächtigten wenden musste, um auf schnellstem Weg die Informationsweitergabe an das Gericht zu veranlassen. Er musste auch selbst (telefonischen) Kontakt mit dem Gericht aufnehmen und versuchen, die Information, dass eine Reaktion auf die Abmahnung doch erfolgt sei, direkt zugeben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und damit auch die Berichtigung darin enthaltenen Vortrags unterliegen nicht dem Anwaltszwang (§§ 936, 920 Abs. 3, 78 Abs. 3 ZPO). Insofern bestand kein Grund, der gegen eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Gericht gesprochen hätte, um sicherzustellen, dass die Mitteilung unmittelbar am 08.07.2024 ohne Verzögerung und noch vor Übermittlung der einstweiligen Verfügung (§ 329 Abs. 2 ZPO) am 09.07.2024 erfolgt. Es kann dahinstehen, ob nicht schon jedes Fehlverhalten für sich, das Verschieben der Mail vom 20.06.2024 in den „Trash“-Ordner (Papierkorb), das Kennzeichnen der ungelesenen Mail vom 28.06.2024 als gelesen und die zögerliche Mitteilung an das Gericht, die Annahme des Rechtsmissbrauchs rechtfertigt. Jedenfalls bei der gegebenen Häufung von Fehlverhalten kann Rechtsmissbrauch nicht verneint und in keiner Weise mit einem bedauerlichen Versehen entschuldigt werden. Allerdings hätte der Antragsteller entgegen den weiteren Ausführungen des Landgerichts den Verdacht des Rechtsmissbrauchs nicht noch ausräumen können, indem er die Zustellung der einstweiligen Verfügung nicht betrieben, sondern ein Hauptsacheverfahren angestrengt hätte. Dies ist lediglich Folge der bereits abgeschlossenen und durch ihn nicht mehr korrigierbaren, unredlichen Prozessführung des Antragstellers. Anders als in den Fällen des § 8c UWG, in denen die unredliche Geltendmachung des Anspruchs als solchem durch Abmahnung auch zur Unzulässigkeit des nachfolgenden Verfügungsantrags und einer nachfolgenden Klage führt (Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 8c Rn. 7 m.w.N.), erschöpft sich die Rechtsfolge der unredlichen Prozessführung in der vorliegenden Fallkonstellation entgegen der von Hess (in: jurisPR-WettbR 12/2017, Anm. C) geäußerten Befürchtung auf die Unzulässigkeit des unredlich betriebenen Verfahrens. Würde dem Antragsteller die Anspruchsdurchsetzung insgesamt versagt werden, wäre dies eine unverhältnismäßige Überkompensation der unredlich unterbliebenen Anhörung der Gegenseite. Vielmehr muss genügen, wenn zum Ausgleich prozessuale Waffengleichheit und rechtliches Gehör in einem Hauptsacheverfahren sichergestellt werden. Gemäß § 97 ZPO hat der Antragsteller die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.