Urteil
6 U 33/24
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:1219.6U33.24.00
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Tenor
I. Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das am 19.01.2024 verkündete Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil der 12. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main (3-12 O 19/23) teilweise abgeändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst
1. Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an einem ihrer jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,
a) mit der Angabe "Weil Recycling-PE aus dem gelben Sack immer Rückstände von synthetischen Duftstoffen, Schwermetallen, Pestiziden etc. enthalten kann" zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlage K10 zur Klageschrift;
b) mit der Angabe "... recycelt selbst!" zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlage K10 zur Klageschrift;
c) mit der Angabe "Die ersten ... Recyclingflaschen" zu werben oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie Anlage K10 zur Klageschrift;
d) [bleibt abgewiesen];
e) [ursprünglicher Klageantrag zu e) ist zurückgenommen worden];
f) mit der Angabe
zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies wie nachfolgend eingeblendet und in Anlagenkonvolut K13 zur Klageschrift wiedergegeben geschieht:
g) mit der Angabe "... ist zertifiziert mit dem Siegel ClimatePartner. Es wird jährlich vom TÜV Austria überprüft" zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies wie in Anlagenkonvolut K13 zur Klageschrift wiedergegeben geschieht.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für das Abschlussschreiben vom 15.12.2022 1.821,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2023 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II Die weitergehenden Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen.
III. Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 24 % und die Beklagte 76 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.
IV. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer I 1 a), b) c) und f) jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 Euro, hinsichtlich der Ziffer I.1.g) ohne Sicherheitsleistung und hinsichtlich Ziffer I. 2 sowie der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das am 19.01.2024 verkündete Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil der 12. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main (3-12 O 19/23) teilweise abgeändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an einem ihrer jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, a) mit der Angabe "Weil Recycling-PE aus dem gelben Sack immer Rückstände von synthetischen Duftstoffen, Schwermetallen, Pestiziden etc. enthalten kann" zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlage K10 zur Klageschrift; b) mit der Angabe "... recycelt selbst!" zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlage K10 zur Klageschrift; c) mit der Angabe "Die ersten ... Recyclingflaschen" zu werben oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie Anlage K10 zur Klageschrift; d) [bleibt abgewiesen]; e) [ursprünglicher Klageantrag zu e) ist zurückgenommen worden]; f) mit der Angabe zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies wie nachfolgend eingeblendet und in Anlagenkonvolut K13 zur Klageschrift wiedergegeben geschieht: g) mit der Angabe "... ist zertifiziert mit dem Siegel ClimatePartner. Es wird jährlich vom TÜV Austria überprüft" zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies wie in Anlagenkonvolut K13 zur Klageschrift wiedergegeben geschieht. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für das Abschlussschreiben vom 15.12.2022 1.821,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2023 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II Die weitergehenden Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen. III. Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 24 % und die Beklagte 76 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 %. IV. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer I 1 a), b) c) und f) jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 Euro, hinsichtlich der Ziffer I.1.g) ohne Sicherheitsleistung und hinsichtlich Ziffer I. 2 sowie der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus Wettbewerbsrecht auf Unterlassung werblicher Angaben und auf Erstattung von Kosten für ein Abschlussschreiben in Anspruch. Die Parteien sind Hersteller ökologischer Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel. Die Beklagte warb in der Ausgabe 03/2022 der Zeitschrift1 wie nachfolgend wiedergegeben (vgl. Anlage K10, EA 383): Außerdem warb die Beklagte wie aus Anlage K12 (EA 372 ff.) ersichtlich mit dem Logo (nachfolgend "Klimaneutral-Logo"). Das Klimaneutral-Logo war, wie nachfolgend wiedergegeben, im unteren Bereich ihrer Internetseite in eine Reihe weiterer Logos eingebettet (vgl. Anlage K12, EA 375) und insofern verlinkt, als wenn ein Nutzer mit der Mouse über das Logo fuhr, aus dem Cursor in Pfeilform eine geballte Hand mit ausgestrecktem Daumen und Zeigefinger wurde. Klickte der Nutzer das Logo an, wurde er auf die Internetseite www.(...).eu (Anlage K13, EA 359 ff.) mit Zusatzinformationen zu Teilen der oben abgebildeten Logos geleitet. Die Logos "if-design-award" und "reddot-design-award" unmittelbar neben dem Klimaneutral-Logo waren nicht verlinkt. Zum streitgegenständliche Klimaneutral-Logo befanden sich auf der verlinkten Internetseite die nachfolgend wiedergegebenen Informationen (vgl. Anlage K13, EA 359 ff. [363], gelbe Markierung durch Parteivertreter): Der abschließende Verweis "ClimatePartner Homepage" (mit Pfeil nach rechts) führte zur Startseite von "ClimatePartner" mit allgemeinen Informationen zur CO2-Kompensation. Nähere Hinweise zu den Kompensationsmaßnahmen der Beklagten erhielt der Nutzer, wenn er auf der Unterseite (Anlage K13) das Klimaneutral-Logo anklickte und auf der verlinkten (Unter-) Seite von ClimatePartner auf einzelne dort angezeigte Kacheln klickte (vgl. S. 35 f. der Klageschrift). Nach erfolgloser Abmahnung nahm die Klägerin die Beklagte im Wege der einstweiligen Verfügung zweitinstanzlich (teilweise) erfolgreich auf Unterlassung der Werbung bzw. des Werbenlassens mit den Angaben "... recycelt selbst!" und/oder "Die ersten ... Recyclingflaschen" (wie hier in Anlage K10) sowie der Angabe wenn dies geschieht wie in Anlagenkonvolut ASt10 (hier: Anlage K12), in Anspruch (vgl. OLG Frankfurt am Main, Anerkenntnis-Teil- und Schlussurteil vom 10.11.2022 - 6 U 104/22, juris / Anlage K16b). Die Anträge auf Unterlassung letzterer beider Angaben hatte die Beklagte in der Berufungsinstanz anerkannt. Ein Aufhebungsverfahren mit dem Ziel der Aufhebung des Verbots, mit der Angabe "... recycelt selbst!" zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies wie in der vorliegenden Anlage K10 (Anlage ASt10 des Eilverfahrens) geschieht, blieb erfolglos (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.03.2024 - 6 U 120/23, juris). Beschränkt auf Ziff. 1 des Anerkenntnis-Teil- und Schlussurteils des Senats vom 10.11.2022 (Werben/Werbenlassen mit dem Klimaneutral-Logo, wenn dies geschieht wie in Anlagenkonvolut ASt10, hier: Anlage K12) gab die Beklagte am 06.06.2023 eine Abschlusserklärung ab (vgl. Anlage K35, GA 117, 118 ff.), die die Klägerin annahm. Seitdem verwendet die Beklagte das Klimaneutral-Logo nicht mehr. Dieses wird auch vom "zertifizierenden" Unternehmen (ClimatePartner) nicht mehr benutzt. Am 27.06.2022 verpflichtete sich die Beklagte gegenüber der Klägerin strafbewehrt (vgl. Anlage B12), es zu unterlassen, ihr Recyclingsystem bzw. ihre Flaschen mit der Aussage "Die ersten ... Recycling-Flaschen" zu bewerben oder bewerben zu lassen, sofern die Flasche nicht aus 100 % Recyclat besteht und dies gemäß der nachfolgenden Anzeige [grüne Printwerbung in Anlage K10, wie oben wiedergegeben] geschieht. Dabei wies sie vorsorglich darauf hin, dass sich diese Verpflichtung "ausdrücklich nicht auf Aussagen zu den ...-Flaschen in einem anderen als dem streitgegenständlichen Kontext erstreckt. Die Kerntheorie bleibt freilich anwendbar". Die Klägerin nahm diese Erklärung zwar an, beanstandete sie aber als zu beschränkt (vgl. Anlage B34; siehe auch bereits Anlage K42, in der sie zuvor bereits darauf verwiesen hatte, es müsste heißen: "sofern die Flaschen nicht aus 100% ...-Recyclat bestehen"). Mit E-Mail vom 15.12.2022 übermittelte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin der Beklagten, deren Prozessbevollmächtigten A in cc) nahm, mit dem Betreff "B GmbH / ... GmbH, Az. 6 O 104/22 (Unser Zeichen: 250-22 DP)" ein "Abschlussschreiben [-] Anerkenntnis-Teil- und Schlussurteil des Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 10.11.2022, Az. 6 O 104/22", das mit dem Hinweis beginnt (vgl. insgesamt Anlage K17): "[…] wie Sie wissen, vertreten wir die rechtlichen Interessen der D GmbH, Stadt1. […]. Unsere Mandantin hat gegen Sie in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 10.11.2022, Az. 6 O 104/22 ein Anerkenntnis-Teil- und Schlussurteil erwirkt. Das Urteil wurde Ihnen von Amts wegen am 23.11.2022 und auf dem Parteiweg am 28.11.2022 zugestellt. […]". Die dieser E-Mail angehängte, vorformulierte Unterlassungserklärung sah (ebenfalls) ein Anerkenntnis des "am 10.11.2022 im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene[n] Anerkenntnis-Teil- und Schlussurteil[s] des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Az. 6 O 104/22" durch die Beklagte "gegenüber der "D GmbH, gesetzl. vertreten durch den Geschäftsführer Herrn C, Straße1, Stadt1" vor (vgl. Anlage K17). Beigefügt war eine Kostennote über 3.166,76 Euro (2.640,30 Euro Honorar nach RVG nebst 20 Euro Auslagen und 19 % Mehrwertsteuer, vgl. Anlagen K17 und B35). Ausweislich der Anlage zu dieser Kostennote liegen dieser eine 1,3-Geschäftsgebühr und ein Gegenstandswert von 170.000 Euro zugrunde (vgl. Anlage K17). Die Klägerin ist der Auffassung, die streitgegenständlichen Angaben seien irreführend. Die Behauptung, Recycling-PE aus dem Gelben Sack könne immer Rückstände von synthetischen Duftstoffen, Schwermetallen, Pestiziden, etc., enthalten, verstoße zudem gegen § 4 Nr. 1 UWG (Herabsetzung und Verunglimpfung) und § 4 Nr. 2 UWG (Anschwärzung). Die Klägerin hat ihren ursprünglichen Klageantrag zu 1 e), gerichtet auf das Verbot, mit der Angabe zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlagenkonvolut K12, im Anschluss an die Abschlusserklärung vom 06.06.2023 zwischen An- und Rechtshängigkeit zurückgenommen. Sie hat erstinstanzlich - soweit in der Berufungsinstanz noch von Relevanz - (zuletzt) beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, a) mit der Angabe "Weil Recycling-PE aus dem gelben Sack immer Rückstände von synthetischen Duftstoffen, Schwermetallen, Pestiziden etc. enthalten kann" zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlage K10; b) mit der Angabe "... recycelt selbst!" zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlage K10; c) mit der Angabe "Die ersten ... Recyclingflaschen" zu werben oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie Anlage K10; d) mit der Angabe zu werben und/oder werben zu lassen, aa) ohne anzugeben, welche Emissionsgruppen und/oder einzelne Emissionen des Unternehmens bei der Erstellung der CO2-Bilanz ausgenommen wurden, und/oder bb) ohne den Umfang der CO2-Reduzierungsmaßnahmen und deren Einsparungseffekt, insbesondere im Verhältnis zum ermittelten CO2-Ausstoß vor Durchführung der Reduzierungsmaßnahmen, anzugeben, und/oder cc) ohne den Standard zur Berechnung der CO2-Bilanz des Unternehmens und der CO2-Reduzierungsmaßnahmen anzugeben, und/oder dd) ohne die Art der Kompensation anzugeben, und/oder ee) ohne den Gegenstand des unterstützten und/oder selbst durchgeführten Klimaprojektes und dessen CO2-Reduzierungseffekt anzugeben, wenn dies geschieht wie in Anlagenkonvolut K12; hilfsweise mit der Angabe zu werben und/oder werben zu lassen, aa) ohne anzugeben, dass Emissionsgruppen und/oder einzelne Emissionen des Unternehmens bei der Erstellung der CO2-Bilanz ausgenommen wurden, und/oder bb) ohne den Umfang der CO2-Reduzierungsmaßnahmen und deren Einsparungseffekt, insbesondere im Verhältnis zum ermittelten CO2-Ausstoß vor Durchführung der Reduzierungsmaßnahmen, anzugeben, und/oder cc) ohne den Standard zur Berechnung der CO2-Bilanz des Unternehmens und der CO2-Reduzierungsmaßnahmen anzugeben, und/oder dd) ohne den Gegenstand des unterstützten und/oder selbst durchgeführten Klimaprojektes und dessen CO2-Reduzierungseffekt anzugeben, wenn dies wie in Anlagenkonvolut K12 i.V.m. Anlagenkonvolut K13 wiedergegeben geschieht; e) [zurückgenommener ursprünglicher Klageantrag zu 1 e), gerichtet auf das Verbot, mit dem Klimaneutral-Logo wie in Anlagenkonvolut K12 zu werben oder werben zu lassen]; f) [LGU: Klageantrag zu 1 e)]: mit der Angabe zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies wie nachfolgend eingeblendet und in Anlagenkonvolut K13 wiedergegeben geschieht: g) [den zuletzt angekündigten Antrag zu 1. g), betreffend die Behauptung einer jährlichen Überprüfung des Siegels vom TÜV Austria wie in Anlage K13, hat die Beklagte anerkannt]. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die Kosten für das Abschlussschreiben vom 15.12.2022 in Höhe von 3.020,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2023 zu zahlen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20.03.2024 (nach GA 527 ff.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Beklagte durch Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom 19.01.2024 unter Ziffer I gemäß dem von der Beklagten zuletzt angekündigten Klageantrag zu 1 g) und unter Ziffer II zur Zahlung der eingeklagten Kosten für das Abschlussschreiben nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, für die Klageanträge zu 1 d) und f) [LGU: Klageanträge zu 1 d) und e)] fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Sie fielen in den Kernbereich des zurückgenommenen ursprünglichen Klageantrags zu 1 e) bzw. der Abschlusserklärung vom 06.06.2023. Der mit der Abschlusserklärung anerkannte Antrag zu 1 a) des Eilverfahrens sei enger als der Klageantrag zu 1 d). Jedenfalls sei Letzterer - ebenso wie der Hilfsantrag - aus den Gründen des Senatsurteils vom 10.11.2022 (6 U 104/22) zum dortigen Antrag zu 1 a) unbegründet. Die Angabe "Weil Recycling-PE aus dem Gelben Sack immer Rückstände von synthetischen Duftstoffen, Schwermetallen, Pestiziden etc. enthalten kann" sei entsprechend vorgenannter Senatsentscheidung weder irreführend noch unwahr (vgl. Anlagen B5, B18/BE18a [DE], B19/BE19a[DE] und B27). Sie werte die Klägerin auch nicht ab (§ 4 Nr. 1 und Nr. 2 UWG). Hinsichtlich § 4 Nr. 1 UWG sei die Klägerin nicht einmal mittelbar erkennbar. In Bezug auf die Angabe "... recycelt selbst!" sei der Antrag zwar nicht schon wegen des Anerkenntnisses im Eilverfahren unzulässig, da sich die Streitgegenstände von Eil- und Hauptsacheverfahren unterschieden. Auch habe die Beklagte den materiell-rechtlichen Anspruch nicht (mit) anerkannt. Allerdings sei der Klageantrag zu 1 b) unbegründet, weil die Aussage nicht irreführend, sondern wahr sei. Das Recyclingsystem der Beklagten habe ausweislich Anlagen B6 bis B9 mehr als nur symbolischen Charakter. Einer Beweisaufnahme bedürfe es insoweit nicht. Hinsichtlich der Angabe "Die ersten ... Recycling-Flaschen" sei der Klageantrag zu 1 c) ebenfalls nicht schon wegen des Anerkenntnisses im Eilverfahren oder wegen der Unterlassungserklärung vom 27.06.2022 (Anlage B12) unzulässig; Letztere sei zu beschränkt. Allerdings sei dieser Antrag unbegründet, weil die Angabe nicht irreführend sei. Der Verbraucher nehme grundsätzlich nicht an, dass eine "Recycling-Flasche" zu 100 % aus recyceltem Material bestehe, wenn darauf nicht ausdrücklich hingewiesen werde. Etwas anderes ergebe sich im Gesamtkontext auch nicht aus der Angabe "... recycelt selbst!". Die Kosten des Abschlussschreibens vom 15.12.2022 habe die Beklagte nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu tragen. Soweit sie geltend mache, sie habe das Schreiben wegen falscher Angabe des Adressaten und des Aktenzeichens (6 O 104/22 statt 6 U 104/22) nicht zuordnen können, seien dies offenbare Unrichtigkeiten. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, im November oder Dezember 2022 zahlreiche Urteile des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zugestellt bekommen zu haben. Der zugrunde gelegte Gegenstandswert von 150.000 Euro sei berechtigt, da das Abschlussschreiben der Vorbereitung des Hauptsacheverfahrens diene. Dagegen richten sich die Berufungen der Klägerin gegen die Teilklageabweisung und der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Erstattung der Kosten für das Abschlussschreiben (nebst Zinsen), mit denen diese insoweit jeweils ihre erstinstanzlichen Begehren mit den unten wiedergegebenen Anträgen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterverfolgen. Hinsichtlich der Einzelzeiten des zweitinstanzlichen Parteivortrags wird auf die nachfolgende Darstellung in den Entscheidungsgründen Bezug genommen. Die Klägerin ist der Auffassung, das angefochtene Urteil sei rechtsverletzend, auch rechtfertigten die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Die Klägerin beantragt: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.01.2024, Az. 3-12 O 19/23, teilweise abgeändert. 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, a) mit der Angabe "Weil Recycling-PE aus dem gelben Sack immer Rückstände von synthetischen Duftstoffen, Schwermetallen, Pestiziden etc. enthalten kann" zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlage K10; b) mit der Angabe "... recycelt selbst!" zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlage K10; c) mit der Angabe "Die ersten ... Recyclingflaschen" zu werben oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie Anlage K10; d) mit der Angabe zu werben und/oder werben zu lassen, aa) ohne anzugeben, welche Emissionsgruppen und/oder einzelne Emissionen des Unternehmens bei der Erstellung der CO2-Bilanz ausgenommen wurden und/oder bb) ohne den Umfang der CO2-Reduzierungsmaßnahmen und deren Einsparungseffekt, insbesondere im Verhältnis zum ermittelten CO2-Ausstoß vor Durchführung der Reduzierungsmaßnahmen, anzugeben, und/oder cc) ohne den Standard zur Berechnung der CO2-Bilanz des Unternehmens und der CO2-Reduzierungsmaßnahmen anzugeben, und/oder dd) ohne die Art der Kompensation anzugeben, und/oder ee) ohne den Gegenstand des unterstützten und/oder selbst durchgeführten Klimaprojektes und dessen CO2-Reduzierungseffekt anzugeben, wenn dies geschieht wie in Anlagenkonvolut K12; hilfsweise mit der Angabe zu werben und/oder werben zu lassen, aa) ohne anzugeben, dass Emissionsgruppen und/oder einzelne Emissionen des Unternehmens bei der Erstellung der CO2-Bilanz ausgenommen wurden und/oder bb) ohne den Umfang der CO2-Reduzierungsmaßnahmen und deren Einsparungseffekt, insbesondere im Verhältnis zum ermittelten CO2-Ausstoß vor Durchführung der Reduzierungsmaßnahmen, anzugeben, und/oder cc) ohne den Standard zur Berechnung der CO2-Bilanz des Unternehmens und der CO2-Reduzierungsmaßnahmen anzugeben, und/oder dd) ohne den Gegenstand des unterstützten und/oder selbst durchgeführten Klimaprojektes und dessen CO2-Reduzierungseffekt anzugeben, wenn dies wie in Anlagenkonvolut K12 i.V.m. Anlagenkonvolut K13 wiedergegeben geschieht; e) mit der Angabe zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies wie nachfolgend eingeblendet und in Anlagenkonvolut K13 wiedergegeben geschieht [der Screenshot ist rechts unvollständig, vgl. EA 73]: Die Beklagte beantragt: I. Die Berufung der Klägerin vom 7. Februar 2024 wird zurückgewiesen. II. Zu ihrer Berufung: 1. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 2024, Az. 3-12 O 19/23, wird hinsichtlich Ziffer II des Tenors abgeändert und die Klage auch insoweit abgewiesen. 2. Hilfsweise: Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 2024, Az. 3-12 O 19/23, wird hinsichtlich Ziffer II des Tenors abgeändert und die Beklagte und Berufungsklägerin verurteilt, an die Klägerin und Berufungsbeklagte die Kosten für das Abschlussschreiben vom 15. Dezember 2022 in Höhe von EUR 2.002,41 nebst Zinsen in Höre von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Januar 2023 zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten vom 26.02.2024 zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt den abweisenden Teil der erstinstanzlichen Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags in erster Instanz. Sie ist der Auffassung, das Landgericht hätte auch den Antrag auf Zahlung von Kosten für das Abschlussschreiben abweisen müssen, ihm aber jedenfalls nur aus einem geringeren Gegenstandswert stattgeben dürfen. B. Die Berufungen sind zwar jeweils zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, in der Sache haben sie aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO bzw. rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). I. Der Berufungsantrag zu 1 a) der Klägerin, mit dem Ziel, der Beklagten verbieten zu lassen, mit der Angabe "Weil Recycling-PE aus dem gelben Sack immer Rückstände von synthetischen Duftstoffen, Schwermetallen, Pestiziden etc. enthalten kann" zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlage K10, ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3, 5 Abs. 1, Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG aF (in der bis zum 27.05.2022 geltenden Fassung)/§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG nF begründet. 1. Die Klägerin macht geltend, das Landgericht habe es versäumt, das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise festzustellen. Die beanstandete Aussage suggeriere, dass das Material des Gelben Sacks keine geeignete Quelle für "Recyclat" bzw. "Recycling-PE", sondern sogar gesundheits- oder umweltgefährdend sein könne und daher für Lebensmittel verboten sei. Das Landgericht habe schon nicht festgestellt, dass bei Recyclat aus dem Gelben Sack das Risiko gefährlicher Rückstände bestehe. Dies habe die Beklagte, die im Bereich der Umweltwerbung die Darlegungs- und Beweislast, jedenfalls aber eine sekundäre Darlegungslast, treffe, weder schlüssig dargetan noch belegt. An die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit entsprechender Werbeaussagen bestünden strenge Anforderungen. Das Landgericht habe auch verkannt, dass für einen Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG eine kollektive Herabsetzung oder Verunglimpfung bzw. eine sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertschätzung, wie sie hier vorliege (weil sie selbst ihre Reinigungsmittel millionenfach damit bewarb, dass deren Verpackung Recyclat aus dem Gelben Sack enthält, wofür sie im Jahr 2019 den Deutschen Umweltpreis bekam), genüge. Da die Angabe nicht erweislich wahr sei, sei auch § 4 Nr. 2 UWG erfüllt. Dafür, dass rein theoretisch - wie bei jedem Material bei Recyclat aus dem Gelben Sack ebenso wie bei dem der Beklagten - Schadstoffe vorhanden sein könnten, bestehe kein berechtigtes Informationsinteresse. 2. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung (u.a.) unter Verweis auf die Ausführungen des Senats im Eilverfahren (Urteil vom 10.11.2022 - 6 U 104/22, Anlage K16b). Sie macht geltend, aus der angegriffenen Behauptung gehe nicht hervor, dass der Gelbe Sack keine geeignete Quelle für Recyclat sein könne. Allerdings habe sie bei einem eigenen Recyclingsystem bessere Möglichkeiten, das verwendete Material vor dem Recycling zu prüfen. Die Richtigkeit der angegriffenen Behauptung sei durch Anlagen B5, B18, B19 und B27/B28 [DE] bewiesen. Diese zeigten, dass Recyclat aus dem Gelben Sack Rückstände von synthetischen Duftstoffen, Schwermetallen, Pestiziden, etc., aufweisen könne. Aus Anlage B5 folge, dass das Material nicht absolut rein und nur geruchsreduziert, aber nicht geruchsfrei sei. Bei der angegriffenen Aussage gehe es allein darum, ob Recycling-PE aus dem Gelben Sack immer die genannten Rückstände enthalten könne, sofern es nicht einer aufwändigen und (angeblich) nach wie vor nicht allgemein üblichen Sonderreinigung unterzogen werde, wie sie auf Seiten der Klägerin nach deren Angabe erfolge. Nach den zutreffenden Ausführungen des Senats im Eilverfahren sei die (angeblich) besondere Reinheit des Recycling-PEs der Klägerin auf deren besondere Anstrengungen zurückzuführen. Diese wären nicht erforderlich, wäre das Recycling-Material völlig unbedenklich. Fehlende Beanstandungen und das Nichtüberschreiten von Material-Grenzwerten für Reinigungsmittel seien kein Beleg dafür, dass das Material rückstandsfrei sei. § 4 Nr. 1 UWG setze - wie § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG - die Erkennbarkeit eines konkreten Mitbewerbers voraus. Hieran fehle es ebenso wie an der Herabsetzung eines Kollektivs. Da an der wahren Tatsachenbehauptung ein berechtigtes Interesse bestehe, liege auch kein Verstoß gegen § 4 Nr. 2 UWG vor. 3. Abweichend von den vorhergehenden Entscheidungen - auch des Senats im Eilverfahren - besteht ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §3, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG aF/§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG nF, da die beanstandete Behauptung als irreführend angesehen werden kann. a) Soweit der von der Klägerin auf eine Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG nur besteht, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung rechtswidrig ist (vgl. z.B. BGH, EuGH-Vorlage vom 21.12.2023 - I ZR 17/23,GRUR 2024, 227 Rn. 20 mwN - Trockenluftkompressor), ist mit der Änderung von § 5 UWG mit Wirkung ab dem 28.05.2022 keine relevante Inhaltsänderung einhergegangen (vgl. insofern z.B. BGH, Urteil vom 27.06.2024 - I ZR 98/23, GRUR 2024, 1122 Rn. 13 f.). Unlauter handelt nach der alten wie der neuen Gesetzesfassung, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 5 Abs. 1 Satz 1 UWG aF/§ 5 Abs. 1 UWG nF). Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält über die unter Nr. 1 bis 7 aufgelisteten Umstände, u.a. über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie (z.B.) deren Vorteile (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG aF/§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG nF). b) Nach diesen Maßstäben ist die beanstandete Aussage irreführend (siehe dagegen OLG Frankfurt am Main, GRUR 2023, 177 Rn. 22 ff. [juris Rn. 46 ff.] - Klimaneutral). aa) Maßgeblicher Verkehrskreis ist der durchschnittlich informierte und verständige Durchschnittsverbraucher (vgl. BGH, GRUR 2024, 1122 Rn. 22 mwN - klimaneutral; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.11.2022 - 6 U 104/22, GRUR 2023, 177 Rn. 16 [juris Rn. 40] - Klimaneutral). bb) Jedenfalls ein erheblicher Teil dieser Verbraucher, zu dem die Mitglieder des Senats gehören, der dies daher selbst beurteilen kann (vgl. insofern z.B.BGH, GRUR 2024, 1122 Rn. 31 mwN - klimaneutral), kann die Aussage im Sinne einer stets bestehenden, erheblichen Gefahr einer gesundheitsschädlichen Belastung von aus Material des Gelben Sacks hergestelltem Plastik für (Reinigungsmittel-) Verpackungen verstehen. cc) Die Angabe "Recycling-PE" ist im konkreten Kontext mehrdeutig. (1) Nach der Lesart der Klägerin ist der Begriff "Recycling-PE" gleichbedeutend mit "Recyclat" (vgl. z.B. S. 78 der Klageschrift; siehe auch OLG Frankfurt am Main, GRUR 2023, 177 Rn. 23 [juris Rn. 47] - Klimaneutral). Die Klägerin stellt insoweit auf den nachfolgenden Begründungspunkt in der angegriffenen Werbung ab ("Weil PE-Recyclat deshalb für Lebensmittel nicht zugelassen ist"). Entsprechend ihrer Auffassung ist es zumindest möglich, den Begriff im konkreten Zusammenhang als bereits recyceltes "PE" (Polyethylen) - in Abgrenzung zu "Neu-PE" - zu verstehen. Dies gilt jedenfalls für den erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs, der nicht weiß, dass der Inhalt der Gelben Sacks vor einer Wiederaufbereitung - zumindest von Unternehmen wie E - zunächst einem aufwändigen Sortier- und Reinigungsprozess unterzogen wird. (2) Daneben kommt ein Verständnis im Sinne des Ausgangsmaterials bzw. -plastiks ("PE") aus dem Gelben Sack in Betracht. Dafür sprechen die verschiedenen Formulierungen in den Begründungen ("Weil […]"). Während in der zweiten und vierten Begründung von "Recycling-PE" "aus dem gelben Sack" bzw. als "wertvoller Rohstoff" die Rede ist, lautet die dritte Begründung "PE-Recyclat" sei "deshalb für Lebensmittel nicht zugelassen". Jedenfalls ein erheblicher Teil der Verbraucher wird insoweit unter "PE-Recyclat" das recycelte "PE" und unter "Recycling-PE" den "Rohstoff" bzw. das Ausgangsmaterial aus dem Gelben Sack verstehen. (3) Insoweit muss die Beklagte als Werbende die verschiedenen Bedeutungen gegen sich gelten lassen (vgl. BGH, GRUR 2024, 1122 Rn. 26 mwN - klimaneutral). Bei einem mehrdeutigen umweltbezogenen (und gesundheitsbezogenen) Begriff ist regelmäßig bereits in der Werbung selbst eindeutig und klar zu erläutern, welche konkrete Bedeutung maßgeblich ist (BGH, GRUR 2024, 1122 Rn. 29 - klimaneutral). dd) Hinsichtlich der Behauptung stets möglicher Rückstände von synthetischen Duftstoffen gehen jedenfalls Verbraucher, die darauf allergisch reagieren oder Wert auf Produkte mit möglichst geringer Schadstoffbelastung legen, von zumindest nicht gesunden Inhaltsstoffen und möglichen gesundheitlichen Nachteilen aus. Dafür spricht, dass die Duftstoffe im Zusammenhang mit den bekanntermaßen sehr gesundheitsschädlichen Schwermetallen und Pestiziden genannt werden. Der verständige Verbraucher hat zwar keine konkrete Vorstellung, woraus synthetische Duftstoffe sind, er weiß aber, dass diese künstlich hergestellt werden ("synthetisch" in Abgrenzung zu "natürlich"). Er nimmt aufgrund des Verweises der Beklagten auf nicht auszuschließende Belastungen an, solche Duftstoffe seien jedenfalls nicht gesund. ee) Davon ausgehend ist die Gesamtaussage zumindest wegen der Aussage zu den Schwermetallen und Pestiziden irreführend. (1) Jedenfalls der Teil des Verkehrs, der "Recycling-PE" im Sinne von "Recyclat" liest, versteht die Aussage entsprechend ihrem Wortsinn dahin, dass das Recyclat aus dem Gelben Sack, und damit Verpackungen aus diesem Material, anders als das von der Beklagten zum Recycling verwendete Materialsets gesundheitsschädliche Rückstände an Schwermetallen und Pestiziden enthalten könne und daher potenziell gefährlich sei (vgl. auch OLG Frankfurt, GRUR 2023, 177 Rn. 23 [juris Rn. 47] - Klimaneutral). Die beanstandete Aussage legt insoweit unabweislich die Schlussfolgerung nahe, der Gelbe Sack sei keine geeignete Quelle zur Herstellung von Recyclat, weil sich möglicherweise sehr gesundheitsgefährdende (ggf. sogar krebserregende) Rückstände im Material niemals ausschließen ließen. Die Beklagte recycle deshalb selbst, weil sie dann wisse, was in den Flaschen drin war. Dies ist irreführend. Recyclat aus dem Gelben Sack birgt jedenfalls dann kein höheres Risiko, Schwermetalle und/oder Pestizide zu enthalten, wenn das Ausgangsmaterial hinreichend aufbereitet wird. (a) Die Klägerin ist (Mit-) Gründerin der "Recyclat-Initiative", die sich seit über einem Jahrzehnt dafür einsetzt, dass Plastik aus Endverbrauchersammlungen (sog. Post Consumer Recyclat - PCR) als Wertstoff nach der Verwendung erneut hochwertig aufbereitet und wiederverwendet wird und dadurch im Kreislauf bleibt (vgl. u.a. Anlage BP10). Nach ihrem Vortrag wird das mittlerweile von mehreren Anbietern - wie u.a. ihrem Zulieferer E (als Teil des Grünen Punkt) und der F-Gruppe - angebotene Recyclat aus dem Gelben Sack bzw. der Gelben Tonne in einem aufwändigen Prozess hergestellt (vgl. S. 81 der Klageschrift, GA 265 f.), ohne dass (unbestritten, § 138 Abs. 3 ZPO) ein Hinweis auf Beanstandungen oder gar gesundheitliche Risiken besteht. Der Inhalt des Gelben Sacks wird nicht "als solcher" wiederverwertet. Zunächst findet eine sortenreine Trennung der im Gelben Sack enthaltenen Materialien statt (vgl. z.B. S. 9 der Klageschrift = Anlage K2). Dieser enthält nicht nur teilweise mit Speiseresten, etc., verunreinigte Kunststoffabfälle, sondern einen Mix aus verschiedenen Materialien (z.B. Verbundstoffe aus Kunststoff, Material und Papier) und unterschiedliche Arten von Kunststoff (PE, PET, PP, etc.), sowohl transparent als auch gefärbt (vgl. S. 11 der Klageschrift). Hochwertiges Recyclat kann nur erzeugt werden, wenn die Kunststoffe sortenrein nach Materialien sortiert werden. Dieser komplexe Sortierprozess ist - jedenfalls nach Behauptung der Klägerin - durch neue Sensorik möglich geworden. Das zum Recycling geeignete Material werde anschließend in mehreren Schritten zerkleinert, mehrfach gewaschen, getrocknet und schließlich bei Temperaturen von typischerweise 260°C geschmolzen. Auf diese Weise würden unsachgemäß entsorgte oder mit Schadstoffen verunreinigte Abfälle aussortiert. Eine Qualitätskontrolle finde sowohl nach dem Sortieren als auch nach der Aufbereitung der Abfälle zu Recyclat (Granulat) statt. Das von der Klägerin verwendete Recyclat aus dem Gelben Sack ist ausweislich Anlage B5 "Eu-CertPlast zertifiziert und gütegesichert gemäß RAL-GZ 720" sowie für "Non-Food-Produkte", also u.a. Reinigungsmittelverpackungen, geeignet. Nach ihrem nicht substantiiert bestrittenen Vorbringen ist das Verfahren zur Herstellung des von ihr verwendeten Recyclats auch nicht das Ergebnis eines (ungewöhnlichen) Sonderverfahrens. Vielmehr entspreche es dem Stand der Technik. Entsprechend aufwändig aufbereitetes Material aus dem Gelben Sack werde bislang nur deshalb nicht stärker nachgefragt, weil es teurer als Recyclat aus der PET-Getränkeflaschensammlung und deutlich teurer als Neuplastik sei. Soweit die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz (mit Nichtwissen) bestritten hat, dass auch N und O (sogar für Kosmetikprodukte) entsprechendes Recyclat verwenden, ist sie damit nach zutreffender Ansicht der Klägerin gemäß § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert. Daneben kann gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zugrunde gelegt werden, dass die Klägerin schon über 760 Millionen Flaschen mit Recyclat aus dem Gelben Sack hergestellt hat (wenn auch nicht zu hundert Prozent aus diesem Material, das teilweise nicht so stabil wie anderes Materials ist). Zusammen mit N und O sind nach ihrer Schätzung mehr als 1 Milliarde solcher Verpackungen produziert und in Deutschland abgesetzt worden, ohne dass es gesundheitliche Probleme gab. Dem ist die Beklagte nicht prozessual erheblich entgegengetreten. (b) Jedenfalls für Recyclat wie es die Klägerin benutzt, hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte weder substantiiert dargetan noch unter Beweis gestellt, dass darin Giftstoffe wie Schwermetalle oder Pestizide enthalten sein können, zumal in einer potenziell gesundheitsschädlichen Menge. Die Beklagte hat nicht einmal in Abrede gestellt, dass bei einer sehr aufwändigen Aufbereitung von Abfällen aus dem Gelben Sack eine Verunreinigung "(weitgehend)" (wohl abgesehen von der fehlenden Geruchsfreiheit) vermieden werden kann. Ihr Bestreiten (mit Nichtwissen), dass "ordnungsgemäß aufbereitetes" Recyclat bedenkenlos für neue Reinigungsmittelverpackungen verwendet werden könne, ersetzt keinen schlüssigen Sachvortrag. Daher ist die Erhebung des von der Klägerin für die Möglichkeit einer bedenkenlosen Verwendung des Recyclats für Reinigungsmittelverpackungen angebotenen Sachverständigenbeweises (vgl. z.B. S. 10 der Klageschrift) entbehrlich. Die Beklagte hat ihre Werbung mittlerweile auch umgestellt. Sie verweist nicht mehr auf nicht zu vermeidende Schwermetalle und Pestizide (vgl. S. 91 des Schriftsatzes vom 26.10.2023, GA 337). Zwar ist unstreitig, dass theoretisch die Möglichkeit von Verunreinigungen auch mit Schwermetallen und Pestiziden besteht. Dies gilt aber gleichermaßen für das Recyclat der Beklagten (sofern etwa Nutzer deren Kanister zur Lagerung oder zum Transport von Pestiziden "zweckentfremden"; dafür, dass ihr dies auffiele, hat die Beklagte zumindest keinen Beweis angeboten) und selbst für Bio-Produkte. Auch enthält Neuplastik Metallbestandteile (vgl. S. 7 des Schriftsatzes der Klägerin vom 12.12.2023, GA 438). Die Beklagte hat mit ihrer Behauptung dagegen den Eindruck erweckt, bei einem Recycling von Material aus dem Gelben Sack bestehe generell ein besonderes, nicht zu vermeidendes Risiko entsprechender Schadstoffbelastungen. Dafür findet sich in den von ihr in Bezug genommenen Anlagen kein Beleg. Zwar ergab eine Sicherheitsbewertung zu Kunststoffrecyclaten, dass eine Anwendung für den Lebensmittelbereich wegen DNA-reaktiver-Substanzen (noch) nicht möglich sei; insbesondere die Herkunft DNA-reaktiver Verunreinigung bedürfe näherer Untersuchung (vgl. u.a.). Diese Bewertung bezieht sich aber nicht auf Verpackungen für Geschirrspülmittel, wie das von der Beklagten beworbene, auch geht es in der streitgegenständlichen Aussage der Beklagten nicht um derartige Verunreinigungen. Daher ist unerheblich, dass die Flaschen der Beklagten mit einem Anteil aus eigenem Recyclat eine geringere Belastung mit DNA-reaktiven Substanzen aufweisen mögen (vgl. Anlage B20). Die Richtigkeit der (impliziten) Behauptung nicht auszuschließender Verunreinigungen mit entsprechenden Schadstoffen folgt auch nicht aus dem Umstand, dass "PE-Recyclat" für Lebensmittel nicht zugelassen ist bzw. dass das von der Klägerin verwendete Recyclat (nur) für Non-Food-Produkte, mit Ausnahme von Spielzeugprodukten, medizinischen Produkten und Kosmetika, empfohlen ist (Anlage B5). Die "H" in Anlage B18 stützt die angegriffene Behauptung der Beklagten ebenfalls nicht. Abgesehen davon, dass sie sich nicht auf Verpackungen wie die streitgegenständliche(n) bezieht, geht aus dieser Anlage zwar hervor, dass Recycling-Material höhere Belastungen mit einzelnen Substanzen als Neuplastik aufweisen kann. Dieses Risiko ist nach dem Aufsatz in Anlage B18 aber durch Monitoring und einen entsprechenden Aufbereitungsprozess beherrschbar. Dass bei einer Aufbereitung, wie sie die Klägerin dargelegt hat, mit modernsten Sortieranlagen, hochsensibler Sensorik, KI-Technologie und kontinuierlicher Qualitätskontrolle, ein erhöhtes Risiko für Belastungen mit Pestiziden und/oder Schwermetallen bestünde, ist nicht ersichtlich. Der Aufsatz in Anlage B27(/B28 DE) aus dem Jahr 2018 stützt die beanstandete Aussage gleichfalls nicht (vgl. insofern GA 390 ff.). Er betrifft keine Proben aus dem Gelben Sack, sondern (u.a.) wiederaufbereitete Proben aus dänischem Hausmüll. Selbst wenn dieser Müll eine vergleichbare Zusammensetzung wie der Gelbe Sack hätte, zeigten die Proben aus recyceltem Material zwar höhere Metallkonzentrationen als Neukunststoff. Mit Ausnahme einer einzigen Probe überstiegen die Konzentrationen aber nicht die gesetzlichen Grenzwerte. Das aufbereitete Material konnte in elektrischen und elektronischen Geräten und (sogar) in Spielzeug verwendet werden. Es ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, dass trotz des von der Klägerin beschriebenen Aufbereitungsprozesses problematische (Schwer-) Metallbelastungen auftreten könnten. Aus dem Aufsatz geht insoweit nicht hervor, dass Grundlage der schon vor mehreren Jahren durchgeführten Untersuchung überhaupt ein vergleichbar aufbereitetes Material ist. Nach zutreffender Ansicht der Klägerin besteht damit insgesamt kein Anknüpfungspunkt dafür, dass Reinigungsmittelverpackungen aus "PE-Recyclat" aus dem Gelben Sack bei sachgerechter Aufbereitung relevante Rückstände an Schwermetallen oder Pestiziden enthalten könnten, zumal in gesundheitsschädlicher Menge. Der Umstand, dass es auch weniger aufwändige und damit potenziell risikobehaftetere Recyclingverfahren geben mag (vgl. z.B. GA 387), führt nicht zu einer anderen Bewertung. Die Beklagte hat mit der angegriffenen Aussage behauptet, dass - bei entsprechender Lesart - Recyclat aus dem Gelben Sack immer entsprechende (höhere bzw. potenziell gesundheitsschädlich) Rückstände enthalten könne. Dies lässt sich nicht feststellen. (c) Für eine Irreführung spricht insofern auch, dass für die Beurteilung von gesundheits- und umweltbezogenen Angaben besondere rechtliche Maßstäbe gelten (vgl. BGH, GRUR 2024, 1122 Rn. 21 ff. mwN - klimaneutral). Im Bereich der Werbung mit solchen Angaben ist eine Irreführungsgefahr besonders groß. Daher besteht ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis der angesprochenen Verkehrskreise über Bedeutung und Inhalt der verwendeten Begriffe (BGH, GRUR 2024, 1122 Rn. 26 - klimaneutral). (2) Ob die Behauptung nicht auszuschließender synthetischer Duftstoffe ebenfalls irreführend ist, kann dahinstehen. Bereits die Irreführung über die mögliche Pestizid- und Schwermetallbelastung trägt das Verbot. c) Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich insoweit nicht um eine für Verbraucher wertvolle, sondern um eine diese in spürbarer Weise irreführende, undifferenzierte Werbeaussage. d) Für die Wiederholungsgefahr spricht eine tatsächliche Vermutung (vgl. insofern z.B. BGH, Urteil vom 11.07.2024 - I ZR 164/23, GRUR 2024, 1449 Rn. 107 f. -nikotinhaltige Liquids). e) Die Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel folgt aus § 890 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 ZPO. II. Der Berufungsantrag zu 1 b) der Klägerin, gerichtet auf das Verbot der Werbung und des Werbenlassens mit Angabe "... recycelt selbst!", wenn dies geschieht wie in Anlage K10, ist ebenfalls gemäß §§ 8, 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG aF/5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG nF begründet. 1. Die Klägerin macht geltend, das Recyclingsystem der Beklagten habe wegen der geringen Anzahl an Rücknahmeboxen und rückgeführter Flaschen (nach eigenem Vortrag der Beklagten weniger als 1 %) allenfalls symbolische Natur. Der Durchschnittsverbraucher erwarte aufgrund der konkreten Gestaltung, dass zumindest ein umfangreiches Rücknahmesystem eingerichtet worden sei, dass die Rückführung einer großen Menge der in Verkehr gebrachten ...-Flaschen zur Herstellung neuer ...-Flaschen ermögliche. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Werbung Anfang 2022 habe es hierzulande allenfalls 150 Recyclingboxen in kleineren Bioläden gegeben. Auch handele es sich nach wie vor gemessen an der Zahl der stationären Geschäfte und Onlinehändler, die Produkte der Beklagten vertrieben, um ein Pilotprojekt. Hierauf hätte die Beklagte in der Werbung hinweisen müssen. Die Wiederholungsgefahr sei durch das Aufstellen weiterer Boxen - deren Zahl sie schon deshalb bestreitet, weil die Beklagte nach eigener Angabe selbst nicht wisse, wie viele der über Großhändler ausgegebenen Boxen tatsächlich aufgestellt worden seien - nicht entfallen, zumal denkbar sei, dass aufgestellte Boxen wieder entfernt würden oder die Händler ganz aus dem Markt verschwänden. 2. Die Beklagte meint, etwaige Prozentsätze besagten nichts über die Bedeutung von Recyclingsystemen. Ein rein symbolisches System habe schon zum Zeitpunkt der Werbung nicht vorgelegen. Jedenfalls aber sei die Wiederholungsgefahr entfallen. Für eine etwaig unlautere Werbung bestehe keine Wahrscheinlichkeit mehr, nachdem sie bis zum erstinstanzlichen Urteil (Stand: August 2023) - was streitig ist - schon ca.300 Boxen (vgl. Anlagen B6 bis B9; Zeugen) und zum Zeitpunkt des Schriftsatzes vom 04.07.2024 schon ca. 500 Boxen in Deutschland aufgestellt habe (vgl. Anlage BP4; siehe insofern auch S. 6 ihres Schriftsatzes vom 09.10.2024, EA 290). Außerdem habe sie zur Menge des rückgeführten Plastiks (Flaschen und Kanister), recycelter Flaschen und Kanister und zum Verhältnis ausgegebener Flaschen und Kanister zum insgesamt rückläufigen Kunststoff (2022: ca. 10,5 % des insgesamt in Deutschland abgegebenen Plastiks) vorgetragen und Beweis angeboten. Dass sich die Zahl der Boxen signifikant reduziere, sei nahezu ausgeschlossen. Möglicherweise entfallende Boxen würden durch neue ausgeglichen. 3. Der Unterlassungsantrag ist zulässig und begründet. a) Der Zulässigkeit dieses und des nachfolgenden Antrags ("Die ersten Sonnett-Recyclingflaschen") steht nicht entgegen, dass die Beklagte beide Anträge im vorhergehenden Eilverfahren anerkannt hat. Wie der Senat bereits im Aufhebungsverfahren entschieden hat (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.03.2024 - 6 U 120/23, WRP 2024, 849 Rn. 28 [juris Rn. 39], wird mit einem Anerkenntnis im Sinne von § 307 Satz 1 BGB der geltend gemachte prozessuale Anspruch, nicht aber werden - im Eilverfahren insbesondere mit Blick auf ein Hauptsacheverfahren - die anspruchsbegründenden Tatsachen oder den materiell-rechtlichen Anspruch, ganz oder teilweise anerkannt (vgl. z.B. Elzer in BeckOK ZPO, 51. Edition, Stand: 01.12.2023, § 307 Rn. 3,11). Der Anerkennende unterwirft sich dem geltend gemachten Anspruch als einem zu Recht bestehenden Anspruch und verzichtet auf die Fortsetzung des Verfahrens in der Sache (vgl. z.B. BGH, NJW-RR 2018, 826 Rn. 12 mwN; Beschluss vom 20.09.2023 - XII ZB 177/22, NJW 2024, 593 Rn. 26). Die Verurteilung erfolgt allein aufgrund des prozessualen Anerkenntnisses (vgl. z.B. Elzer aaO, § 307 Rn. 27). Eine Prüfung des Streitstoffs durch das Gericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht findet nicht statt (vgl. z.B. Das (BGH, Urteil vom 17.03.1993 - XII ZR 256/91, juris Rn. 9; Elzer a.a.O., § 307 Rn. 42; Sanger, ZPO, 10. Aufl. 2023, § 307 Rn. 9). Insoweit hat sich das prozessuale Anerkenntnis im einstweiligen Verfügungsverfahren allein auf den prozessualen Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz bezogen. Dieser weicht vom streitgegenständlichen Hauptsacheanspruch ab. Der Eilantrag sichert den Hauptsacheanspruch nur ab, dieser ist im einstweiligen Verfügungsverfahren aber nicht selbst Streitgegenstand (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 11.12.1986 - IX ZR 165/85, juris Rn. 37; OLG Schleswig, Beschluss vom 03.07.1995 - 15 WF 33/95, juris Rn. 5; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.03.2017 - 20 W 198/16, juris Rn. 15; OLG Hamburg, Urteil vom 23.05.2023 - 4 U 124/22, juris Rn. 58 mwN). Für das Hauptsacheverfahren ist die Beklagte daher nicht an ihr Anerkenntnis im Eilverfahren gebunden (siehe hingegen OLG Frankfurt am Main, WRP 2024, 849 Rn. 28 [juris Rn.39], zur Bindung im konkreten Eilverfahren). b) Die Werbeaussage war zum Zeitpunkt des Erscheinens der Werbeanzeige in der Ausgabe 03/2022 der Zeitschrift1 im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG aF (jetzt: § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG nF), irreführend. (1) Der angesprochene Verkehr in Form des allgemeinen Kreises der Verbraucher entnimmt der streitgegenständlichen Angabe die Aussage, dass die Beklagte die Kunststoffflaschen, die sie zurückerlangt, nicht über ein externes System, wie etwa den Gelben Sack bzw. die Gelbe Tonne, recyceln lasse, sondern selbst wiederverwerte. Zwar erwartet er nicht, dass jede Flasche oder zumindest der überwiegende Teil der verkauften bzw. in der Werbung abgebildeten Flaschen wieder zurückgeführt wird. Dies kann der Senat, dessen Mitglieder zum angesprochenen Verkehrskreis gehören, aus eigener Sachkunde beurteilen. Dem Verkehr ist bekannt, dass die Rückführung vorrangig von den Kunden abhängt, so dass die Beklagte diese nicht gewährleisten kann (vgl. bereits OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.03.2024 - 6 U 120/23, WRP 2024, 849 Rn. 48 [juris Rn. 59]). Allerdings versteht der Verkehr die Werbeangabe zumindest so, dass bereits ein nennenswertes Rückführungssystem bestehe. Jedenfalls ein erheblicher Teil des angesprochenen Kreises der allgemeinen Verbraucher nimmt bei Gesamtwürdigung auch an, dass konkret abgebildete Geschirrspülmittel habe eine Umverpackung, die zumindest zu einem maßgeblichen Teil aus Recyclingmaterial bestehe. Dieser Teil des Verkehrs begreift die Werbung dahin, dass die Produktverpackung des wiedergegebenen Geschirrspülmittels Teil der "ersten" von der Klägerin selbst recycelten Flaschen sei. Dafür spricht, dass neben der in der Werbung abgebildeten Flasche stand: "Die ersten ... Recycling-Flaschen [-] Leichte Schlieren und kleine Verfärbungen sind ein Qualitätsmerkmal der neuen ... Recycling-Flaschen" (vgl. bereits OLG Frankfurt am Main, WRP 2024, 849 Rn. 49 [juris Rn. 60 ff.]). In Zusammenschau mit den vier für ein eigenes Recycling der Beklagten in der streitgegenständlichen Werbung angeführten Gründen ("Weil […]"), nimmt jedenfalls vorgenannter Teil der Verbraucher schon aufgrund des zweiten Satzes nicht nur an, er tue der Umwelt etwas Gutes, wenn er eine entsprechende Flasche mit Geschirrspülmittel erwerbe. Er erfährt auch, dass normales Recycling-Material gefährliche Rückstände enthalten könne und daher nicht für Lebensmittel zugelassen sei. Dies bewirkt insbesondere für umwelt- und gesundheitsbewusste Verbraucher, wie sie die Leser der Zeitschrift1 vielfach sind, einen erheblichen Anreiz, den in der Werbung konkret abgebildeten Geschirrspülreiniger zu kaufen und anderen Spülmitteln vorzuziehen (vgl. bereits OLG Frankfurt am Main, WRP 2024, 849 Rn. 50 [juris Rn. 63]). (2) Zum Zeitpunkt der beanstandeten Werbung waren allenfalls 150 Rückgabeboxen in kleinen und kleineren Biomärkten vorhanden (wobei streitig ist, inwieweit diese dort sichtbar aufgestellt waren; da die Boxen über den Großhandel abgegeben werden, weiß die Beklagte dies nicht genau). Die Beklagte ließ ihre Recyclingboxen nur in Läden aufstellen, die mindestens sieben ihrer Artikel führen. Von solchen Läden gibt es nach ihrer (bestrittenen) Behauptung etwa 1.000 bzw. 1.129. Allerdings führen unstreitig weitere Geschäfte Produkte mit kleinerem Sortiment der Beklagten, das in Deutschland in insgesamt mindestens 1.600 Verkaufsstellen angeboten wird. Außerdem halten größere Anbieter wie die Drogeriekette "I", die Biosupermarktketten "J", "K", "L" und "M" keine Rücknahmeboxen der Beklagten in ihren Geschäftslokalen vor. Dort, auf den Flaschen und in Onlineshops findet auch kein Hinweis auf eine Rückgabemöglichkeit statt. Die Klägerin hat unwidersprochen hochgerechnet, dass die im Jahr 2022 allenfalls zurückgeführten ...-Flaschen (bei 1,4 Tonnen und jeweils 50 g pro Flasche: ca. 2.333 Flaschen pro Monat) gemessen am Gesamtabsatz von mindestens einer Million Flachen deutlich unter einem Prozent ausmachten. Insgesamt lässt sich daher nicht feststellen, dass die Beklagte zum Zeitpunkt ihrer Printwerbung bereits ein Recyclingsystem etabliert gehabt hätte, dass die Werbeaussage trägt. c) Ob sich dies mittlerweile geändert hat, kann dahingestellt bleiben (Anfang September 2023 waren nach Angabe der Beklagten 285 Boxen in Deutschland aufgestellt, wovon sie sich indes nur in Bezug auf 44 Ladengeschäfte persönlich überzeugt haben will, vgl. insoweit u.a. Anlagen B8 und B9). Die von der Beklagten behauptete höherer Zahl aufgestellter Recyclingboxen hat die Wiederholungsgefahr nicht entfallen lassen (vgl. z.B. BGH, GRUR 2024, 1449 Rn. 107 f. -nikotinhaltige Liquids). Sie hat nicht jede Wahrscheinlichkeit dafür beseitigt, dass aufgestellte Boxen wieder entfernt werden oder sich die betreffenden Händler aus dem Markt zurückziehen. Dafür, dass wegfallende Boxen tatsächlich durch neu aufgestellte kompensiert werden, besteht kein greifbarer Anhaltspunkt. Daher hat der Klägerin kein Schriftsatznachlass zu den von der Beklagten in der Berufungsverhandlung vom 19.12.2024 überreichten weiteren Unterlagen (BB13-BB15) zum aktuellen Umfang ihres Recyclingsystems eingeräumt werden müssen. III. Das (allein) auf den fehlenden Anteil an "...-Recyclat" gestützte Verbot der Beklagten, mit der Angabe "Die ersten ... Recyclingflaschen" zu werben oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie Anlage K10, ist ebenfalls irreführend. 1. Nach Auffassung der Klägerin ist das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, der Verkehr gehe mangels eindeutigen Hinweises im konkreten Zusammenhang nicht davon aus, dass "die ersten ... Recyclingflaschen" vollständig aus von der Beklagten recyceltem Material seien. Es sei schon nicht dargetan und auch nicht erkennbar, dass der Verkehr unter einer "Recyclingverpackung" oder einem "Recyclingprodukt" einen Recyclinganteil von maximal 50 % verstehe, wie er hier (unstreitig) in Rede stehe. Dagegen spreche auch der Verweis auf "Leichte Schlieren und kleine Verfärbungen" als "ein Qualitätsmerkmal der neuen ... Recycling-Flaschen" in der Werbeanzeige. Jedenfalls ein erheblicher Anteil des Verkehrs gehe insoweit zu Unrecht davon aus, dass die ...-Recyclingflaschen zu 100 % bzw. nahezu zu 100 % aus recyceltem Material seien. Jedenfalls aber sei die beanstande Aussage mehrdeutig. Bei umweltbezogener Werbung bestehe in dem Fall ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis. Eine irrtumsauflösende Erläuterung hätte in der Werbung selbst erfolgen müssen. Die Wiederholungsgefahr sei auch nicht durch die Unterlassungserklärung in Anlage B12 entfallen. 2. Aus Sicht der Beklagten ist die Angabe weder unwahr noch sonst irreführend. Für das von der Klägerin gemutmaßte Verkehrsverständnis bestehe kein Anhaltspunkt. Dies gehe Lasten der Klägerin, die die Darlegungs- und Beweislast trage. Zumindest aber sei durch ihre Unterlassungserklärung (Anlage B12), die die Kerntheorie ausdrücklich für anwendbar erkläre, die Wiederholungsgefahr entfallen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Verkehr die Aussage so verstehe, dass die "... Recyclingflasche" ausschließlich aus ...-eigenem Recyclat sei. Die streitgegenständliche Werbung spreche nur von Recyclat aus dem Gelben Sack, nicht aber aus anderen Quellen. Sollte die Werbeaussage indes Flaschen erfassen, die nicht vollständig aus ...-eigenem Recyclat seien, wäre dies von ihrer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erfasst. 3. Der Unterlassungsantrag ist zulässig und begründet. a) Der Zulässigkeit des Antrags steht (auch) nicht die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung (Anlage B12) entgegen. Diese deckt den Umfang des von der Klägerin geltend gemachten und ihr zustehenden Unterlassungsanspruchs nicht vollständig ab. Die Erklärung bezieht sich schon ihrem Wortlaut nach nur auf Werbung wie in Anlage K10, "sofern die Flasche nicht aus 100 % Recyclat besteht". Schriftsätzlich hat die Beklagte deutlich gemacht, dass sich die Erklärung auf Recyclat "gleich welcher Herkunft" bezieht. Die beanstandete Aussage soll danach zulässig sein, wenn die wie in Anlage K10 beworbene Flasche vollständig aus einem nicht von der Beklagten hergestelltem Recyclat ist. Nach zutreffender Auffassung der Klägerin deckt dies den Verbotsumfang nicht ab. Die Beklagte hat im Gesamtkontext der Anlage K10 gerade für ein neues, eigenes Recyclingsystem geworben, das sich von Recyclat aus dem Gelben Sack positiv abhebe, weil sie wisse, was in "ihren" zurückgeführten Flaschen gewesen sei. Außerdem hat die Beklagte ausdrücklich angegeben, dass sich die Verpflichtung nicht auf Aussagen zu den ...-Flaschen in einem anderen als dem streitgegenständlichen Kontext erstrecke. Zwar hat sie die Kerntheorie für anwendbar erklärt. Mit der Beschränkung auf den konkreten Kontext hat sie aber zumindest für Unklarheit über den Verbotsumfang gesorgt. Eines gerichtlichen Hinweises auf die unzureichende Erklärung hat es nicht bedurft, da dies bereits von der Klägerin geltend gemacht worden ist. b) Jedenfalls ein erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs versteht die Werbeaussage so, dass die Flaschen (jedenfalls in relevantem Umfang) aus von der Beklagten selbst recyceltem Material seien. Er nimmt nicht an, eine große Zahl des in der Werbeanzeige abgebildeten ...-Geschirrspülreinigers sei vollständig aus Neuplastik. c) Dieses Verkehrsverständnis ist unzutreffend. Nur einige Chargen der abgebildeten ...-Spülmittelflaschen bestanden (und bestehen) zumindest teilweise aus von der Beklagten recyceltem Material. Die meisten der Flaschen waren (und sind) vollständig aus Neuplastik ("virgin plastic"), das mit höherem CO2-Verbrauch aus Rohöl hergestellt wird. Selbst bei Flaschen mit einem Anteil aus von der Beklagten recyceltem Material betrug (und beträgt) dieser nur bis zu 50 %, wobei dahinstehen kann, ob dies bereits eine Irreführung begründet. Die Beklagte ließ nur einzelne Chargen aus ihrem Recyclat herstellen. Die Menge des rückgeführten Materials genügte nicht für sämtliche Chargen. Im Jahr 2021 betrug das zurückgeführte und von der Beklagten wiederverwertete Plastik einschließlich gespülter 10-Liter-Kanister - die den Großteil des wiederverwerteten Materials ausmach(t)en, aber nicht zur Herstellung von Recyclat für Sonnett-Flachen verwendet wurden - nach (bestrittener) Behauptung der Beklagten 12,9 Tonnen, im Jahr 2022 21,4 Tonnen (angeblich 10,3 % des hierzulande von ihr in Verkehr gebrachten Verpackungskunststoffs) und im ersten Halbjahr 2023 15,19 Tonnen (angeblich 16,7 %des hierzulande von ihr in Verkehr gebrachten Verpackungskunststoff). Leere Sonnett-Flaschen sind in diesen Zahlen erst seit Mai 2022 enthalten (im Umfang von 1,4 Tonnen im Jahr 2022). Im ersten Halbjahr 2023 sind nach Behauptung der Beklagten insgesamt 8,5 Tonnen Kanister und Flaschen zerkleinert worden, davon 1,24 Tonnen Flaschen. Allerdings schreddert sie Mahlgut grundsätzlich erst ab 15 Tonnen, was im Jahr 2022 nach ihrem Vortrag dennoch wenigstens einmal erfolgt sei. Insoweit war entgegen dem von der Beklagten in der Werbung erweckten Eindruck nur ein geringer Teil der beworbenen ...-Flaschen (zumindest teilweise) aus recyceltem Material. d) Diese Werbeaussage ist ebenfalls geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, den er anderenfalls nicht getroffen hätte (vgl. insofern z.B. BGH, GRUR 2024, 1122 Rn. 42 f. - klimaneutral). IV. Der von der Klägerin mit dem Berufungsantrag zu 1 f) (LGU: Klageantrag zu 1 e)) verfolgte Anspruch auf Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, mit der Angabe zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies wie nachfolgend eingeblendet und in Anlagenkonvolut K13 wiedergegeben geschieht: folgt ebenfalls aus §§ 8, 3 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG aF/5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG nF (soweit letzterer Screenshot im Berufungsantrag nicht vollständig wiedergegeben ist, ergibt sich das Begehren der Klägerin eindeutig aus ihrem Gesamtvortrag). Ob zugleich ein Verstoß gegen § 5a UWG aF/nF vorliegt, bedarf keiner Entscheidung. 1. Die Klägerin ist der Ansicht, das Landgericht habe zu Unrecht ein Rechtsschutzbedürfnis verneint. Der ursprüngliche (zurückgenommene) Klageantrag zu 1 e) sei unerheblich, allenfalls komme es auf den als abschließende Regelung anerkannten Tenor zu 1 des Eilverfahrens (Anlage K16b) an. Insoweit bestehe eine hinreichende Unsicherheit, ob der Klageantrag zu 1 f) (LGU: Klageantrag zu 1 e)) noch in den Kernbereich der Abschlusserklärung falle. Zwar beträfen beide dasselbe Logo, aber in anderem Kontext (Anlage ASt10 im Eilverfahren = Anlage K12 gegenüber der (anderen) Internetseite in Anlage K13). Es bedürfe gerichtlicher Klärung, ob dem Aufklärungsbedürfnis der Verbraucher auch insoweit (nicht) Genüge getan sei. Außerdem sei der streitgegenständliche Klageantrag zu 1 f) (LGU: Klageantrag zu 1 e) neu) auf drei Unlauterkeits- bzw. Irreführungsumstände gestützt, die der Senat im Eilverfahren im Zusammenhang mit der dortigen Anlage ASt11 (= K13) nicht erörtert habe, da es nur um das Vorenthalten wesentlicher Informationen und um einen Irrtum über den Umfang der Bemessungsgrundlage gegangen sei, die hier nicht streitgegenständlich seien: (1) Irreführung aufgrund fehlender Exaktheit der Bilanzierung und Kompensation (irreführendes Suggerieren einer durch die Beklagte nicht substantiiert dargelegten und auch nicht zu belegenden "Netto-Null-Klimabelastung"), (2) Irreführung aufgrund fehlender Werthaltigkeit der erworbenen CO2-Gutschriften aus den unterstützten Klimaprojekten und (3) Irreführung mangels Reduktion des CO2-Fußabdruckes auf ein unvermeidliches Maß. Der Klage-/Berufungsantrag der Klägerin zu 1 f) sei nur unbegründet, wenn alle drei Rügen nicht durchgriffen. Zu Ziff. (3) habe die Beklagte ihren CO2-Fußabdruck unstreitig nicht auf ein unvermeidliches Maß reduziert. So verwende sie (u.a.) nur für einzelne Chargen ihrer Verpackungen Recyclat statt Neuplastik, das mit einem höheren CO2-Fußabdrucks verbunden sei, obwohl sie den irreführenden Eindruck erwecke, nur die unvermeidbaren Emissionen mit Zertifikaten zu kompensieren. Die Wiederholungsgefahr sei nicht schon dadurch entfallen, dass die Beklagte und ClimaPartner das streitgegenständliche Logo nicht mehr verwendeten. 2. Nach Auffassung der Beklagten fällt die Werbung (= Antrag zu 1 b) des Eilverfahrens) gemäß dem angefochtenen Urteil in den Kernbereich des zurückgenommenen, ursprünglichen Klageantrags zu 1 e) (vgl. die Senatsentscheidung im Eilverfahren, GRUR 2023, 177 Rn. 44) und ihrer Abschlusserklärung vom 06.06.2023 (Anlage K35). Mit dieser habe sie zum Ausdruck gebracht, dass sie das gerichtliche Verbot beachten werde. Im Übrigen habe sie ihre Internetseiten grundlegend umgestellt. Es bestehe kein Grund zu der Annahme, sie könnte meinen, eine Verwendung des Klimaneutral-Logos sei zulässig, wenn dies wie in Anlage K13 geschehe, zumal das Unternehmen ClimatePartner das streitgegenständliche Siegel überhaupt nicht mehr vergebe (vgl. u.a. Anlage BP9). Die rechtlichen Angriffe der Klägerin seien unerheblich, da sie die Handlung nicht mehr (rechtlich zulässig) vornehmen könne. Außerdem habe der Senat die Werbung schon im Eilverfahren unter allen rechtlich in Betracht kommenden Gesichtspunkten geprüft. 3. Der Unterlassungsantrag ist ebenfalls zulässig und begründet sein (siehe hingegen OLG Frankfurt am Main, GRUR 2023, 177 Rn. 44 [juris Rn. 75] - Klimaneutral). a) Die von der Beklagten abgegebene Abschlusserklärung steht der Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses und einer Wiederholungsgefahr nicht entgegen. Die Abschlusserklärung bezieht sich ausdrücklich nur auf (hier) Anlage K12. Die Gestaltung der Anlage K13 weicht von Anlage K12 ab. In Anlage K13 werden zumindest gewisse Informationen zur angeblichen Klimaneutralität des Unternehmens erteilt. Für einen auf Anlage K13 bezogenen Unterlassungsantrag besteht daher grundsätzlich ein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. insofern z.B. BGH, Urteil vom 07.05.2024 - VI ZR 307/22, GRUR 2024, 2318 Rn. 21 - Sohn von Ex-Tennis-Star, zur Veränderung einer Bildveröffentlichung durch die begleitende Wortberichterstattung). b) In der Sache ist der Antrag schon deshalb begründet, weil die Beklagte die CO2-Emissionen des "Gesamtunternehmens" (einschließlich ihrer Produktproduktion), auf das jedenfalls ein erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs der Verbraucher die Aussage bezieht, (unbestritten) nicht auf ein vermeidbares Maß reduziert hat. Allein in Bezug auf die beworbenen ...-Flaschen hätte sie weniger Neuplastik verwenden und dadurch CO2 einsparen können. Die Beklagte hat auch nicht substantiiert in Abrede gestellt, dass die von ihr erworbenen Zertifikate betreffend ein Waldschutz- und ein Kochtopfprojekt nicht werthaltig seien (§ 138 Abs. 3 ZPO). V. Dagegen ist der Berufungsantrag zu 1 d) der Klägerin sowohl nach dem Haupt- als auch nach dem Hilfsantrag schon nicht zulässig, soweit über Letzteren überhaupt zu entscheiden ist. 1. Die Klägerin ist der Ansicht, das Landgericht habe den Haupt- und Hilfsantrag zu Unrecht mangels Rechtsschutzbedürfnisses und ohne nähere Begründung als unbegründet abgewiesen. Anders als in Bezug auf den Tenor zu 1 a) der einstweiligen Verfügung gehe es hier nicht nur um von der Bemessungsgrundlage ausgeklammerte Emissionen, sondern um ein "Mehr" in Form weiterer, im Antrag explizit aufgezählter Angaben. Außerdem sei der Antrag abweichend vom Tenor der einstweiligen Verfügung mit § 5 UWG (Irreführung) und § 5a UWG (Vorenthalten wesentlicher Informationen) auf eine weitere Anspruchsgrundlage gestützt. Jedenfalls insoweit sei das Rechtsschutzbedürfnis für beide Anträge nicht entfallen. Der Hilfsantrag beziehe sich mit der Darstellung auf der Startseite (Anlage K12) in Verbindung mit der Unterseite (Anlage K13) zudem auf einen anderen Kontext. Schließlich habe sie im vorliegenden Hauptsacheverfahren erstmals dargetan, dass die Verlinkung über das Logo für viele Verbraucher schon deshalb nicht erkennbar gewesen sei, weil es bei der Benutzung eines Smartphones oder Tablets keine Mouse mit Cursor gebe, der sich im Bereich des Logos verändere und die Verlinkung erkennbar mache. Diese Adressaten hätten das in Anlage K12 wiedergegebene Logo anklicken müssen, um zur Internetseite gemäß Anlage K13 zu gelangen. Dies stehe der Annahme einer leichten Auffindbarkeit der erforderlichen Informationen entgegen. Diese sei auch für Desktop-Nutzer trotz des Mouseover-Effektes nicht gegeben. Es hätte zumindest eines deutlich aufklärenden Hinweises bedurft, der auch unschwer hätte erteilt werden können, da der untere Bereich der Internetseite der Beklagten räumlich nicht beschränkt gewesen sei. Die wesentlichen Informationen, insbesondere, wie die Beklagte die angebliche "Klimaneutralität" erziele, hätten - entgegen dem auf anderer Tatsachengrundlage beruhenden Urteil des Senats im Eilverfahren (Anlage K16b) - schon auf der Startseite (Anlage K12) erteilt werden müssen. So bezeichne der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "klimaneutral" (Anlage BK3) außerhalb der eigentlichen Werbung erfolgende, vom Verbraucher erst durch eigene Tätigkeit zu ermittelnde aufklärende Hinweise als nicht ausreichend. Er fordere - jedenfalls zur Vermeidung eines Verstoßes gegen § 5 UWG - einen deutlich sichtbaren Hinweis in der Werbung. Jedenfalls aber hätte es auf der Startseite eines Sternchen- oder anderen eindeutigen Verweises bedurft. 2. Nach Auffassung der Beklagten hat das Landgericht den Haupt- und Hilfsantrag zu Recht als unzulässig angesehen, ohne auf die Begründetheit einzugehen. Soweit es ausgeführt habe, der Verbotstenor sei sogar enger als der Klageantrag zu 1 d) (LGU 11), handele es sich angesichts der Beschränkung des betreffenden Klageantrags (Buchst. aa) bis ee)) um ein offensichtliches Redaktionsversehen. Es liege fern, dass sie sich nicht an das von ihr als abschließende Regelung anerkannte Verbot halte. In der Sache sei der Antrag schon im Eilverfahren auf § 5 UWG und § 5a UWG gestützt gewesen, auch stimme der Lebenssachverhalt überein. Der Senat habe nach einer Prüfung aller Aspekte lediglich eine Irreführung über den Umfang der Bemessungsgrundlage bejaht (Verstoß gegen § 5a UWG wegen fehlender wesentlicher Informationen), die allerdings auch nach § 5 UWG begangen werden könne. So sei auch die nach Buchst. aa) fehlende Angabe Grundlage des Verbots im Eilverfahren und damit deckungsgleich. Soweit der Unterlassungsantrag auf die angebliche Irreführung mangels Reduktion des CO2-Fußabdrucks auf ein unvermeidbares Maß gestützt sei, bestehe schon deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Beklagte eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.11.2022 (2-06 O 307/22), mit der ihruntersagt worden sei, zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, sie habe ihren CO2-Ausstoß als Unternehmen auf ein unvermeidbares Maß reduziert (vgl. Anlage K31 = BP11), als abschließende Regelung anerkannt habe (vgl. Anlage BP12). Zwar beziehe sich dieses Verbot auf die Äußerung unter einer bestimmten Domain, allerdings dürfte die Aussage vom Kernbereich des Verbots erfasst sein, wenn sie unter einer anderen Domain bzw. in einem anderen Medium erfolge (vgl. S. 8 des Beklagtenschriftsatzes vom 09.10.2024, EA 293). Wegen der für den Verkehr ohne weiteres erkennbaren Verlinkung in Anlage K12 auf Anlage K13 sei die Darstellung auf letzterer schon beim Hauptantrag zu berücksichtigen. Daher sei der Hilfsantrag nicht anders zu bewerten. Die Internetseiten in Anlagen K12 und K13 gehörten zur selben Second- und Top-Level-Domain ("..." und "eu") und bildeten insoweit eine Einheit. Der Hilfsantrag sei auch schon deshalb weitgehend unzulässig, weil er hinsichtlich Buchst. bb) ff. (bzw. außer Buchstabe aa)) weitgehend mit dem Hauptantrag übereinstimme. Die Verlinkung gebiete eine einheitliche Bewertung. Der Hauptantrag sei unbegründet, da sie die erforderlichen Angaben unter Berücksichtigung der - auch für durchschnittlich verständige Nutzer von Smartphones und Tablets - offensichtlichen bzw. technisch intuitiven, üblichen Verlinkungen ausreichend zur Verfügung gestellt habe. Insoweit gelte etwas anderes als bei der Fallgestaltung, die der BGH-Entscheidung "klimaneutral" (Urteil vom 27.06.2024 - I ZR 98/23, Anlage BK3) zugrunde liege. Dort gehe es um eine Printanzeige mit Medienbruch, auch sei vorliegend keine aufwändige "Ermittlung" notwendig gewesen. Von einer ausreichenden Information sei auch der Senat im Eilverfahren ausgegangen (GRUR 2023, 177 Rn. 32). Zum Umfang der nicht berücksichtigten Emissionen seien zwar nicht alle Scope 3-Emissionen in der erstellten Bilanz enthalten und damit kompensiert worden. Allerdings habe sie Teile der Scope 3-Emissionen bilanziert, obwohl der (angeblich) angewandte Standard (sog. Greenhouse Gas Protocol) nur eine Bilanzierung aller Scope 1- und Scope 2-Emissionen vorschreibe. Daher sei streitig, ob sie "wesentliche" Emissionen nicht einbezogen habe. Da die Angabe auf der Unterseite (Anlage K13), die Bilanzierung erfolge anhand des Greenhouse Gas Protocols, beinhalte, dass eine Bilanzierung der Scope 3-Emissionen optional sei, sei auch eine hinreichende Aufklärung erfolgt. 3. Die Klägerin hat kein schutzwürdiges Interesse daran, der Beklagten gemäß dem Hauptantrag verbieten zu lassen, mit der Angabe zu werben und/oder werben zu lassen, ohne die mit "und/oder" verbundenen Angaben unter Buchst. aa) bis ee) zu machen (aa) welche Emissionsgruppen und/oder einzelne Emissionen des Unternehmens bei der Erstellung der CO2-Bilanz ausgenommen wurden; bb) dem Umfang der CO2-Reduzierungsmaßnahmen und deren Einsparungseffekt, insbesondere im Verhältnis zum ermittelten CO2-Ausstoß vor Durchführung der Reduzierungsmaßnahmen; cc) den Standard zur Berechnung der CO2-Bilanz des Unternehmens und der CO2-Reduzierungsmaßnahmen; dd) die Art der Kompensation; ee) den Gegenstand des unterstützten und/oder selbst durchgeführten Klimaprojektes und dessen CO2-Reduzierungseffekt), wenn dies geschieht wie in Anlagenkonvolut K12. a) Für diesen Antrag besteht kein Rechtsschutzbedürfnis aa) Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt - was von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 23.04.2020 - I ZR 85/19, GRUR 2020, 886 Rn. 19 mwN - Preisänderungsregelung) - wenn eine Klage oder ein Antrag objektiv schlechthin sinnlos ist, also der Kläger oder Antragsteller unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann. Zwar haben Rechtsuchende grundsätzlich Anspruch darauf, dass die staatlichen Gerichte ihr Anliegen sachlich prüfen und darüber entscheiden. Ihnen kann nur unter ganz besonderen Umständen der Zugang zu einer sachlichen Prüfung durch die Gerichte verwehrt werden (vgl. z.B. BGH, GRUR 2020, 886 Rn. 20 mwN - Preisänderungsregelung). Dies kann allerdings der Fall sein, wenn der Kläger bereits einen vollstreckbaren Titel über den geltend gemachten Anspruch besitzt und daraus unschwer die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Trotz eines Vollstreckungstitels ist dem Gläubiger zwar die Erhebung der Klage nicht verwehrt, wenn er hierfür einen verständigen Grund hat (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.2016 - I ZR 100/15, GRUR 2016, 1316 Rn. 13 mwN - Notarielle Unterlassungserklärung). bb) Ein solcher Grund besteht hier allerdings nicht. (1) Zwar ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht bereits durch die Abschlusserklärung vom 14.12.2022 in Anlage BP12 (Anlagen Beklagte) entfallen. Diese Erklärung bezieht sich nur auf das Verbot, zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, die Beklagte ("Antragsgegnerin") habe ihren CO2-Ausstoß als Unternehmen auf ein unvermeidbares Maß reduziert, wenn dies geschieht wie in Anlagenkonvolut Ast.3 des Eilverfahrens 2-06 O 307/22 (vgl. Anlage BP11, Anlagen Beklagte). Die verbotene Aussage erfolgte unter einer anderen Domain (vgl. S. 8 des Beklagtenschriftsatzes vom 09.10.2024, EA 293). Für eine kerngleiche Werbung besteht auch sonst kein Anhaltspunkt. (2) Allerdings hat die Beklagte mit Schreiben vom 06.06.2023 zum Werben und Werbenlassen mit dem Klimaneutral-Logo wie in Anlage AST10 des Eilverfahrens (hier: Anlage K12) unter Verzicht auf die Rechte aus §§ 924, 926, 927 ZPO eine Abschlusserklärung abgegeben (Anlag K35). Diese steht einem rechtskräftigen Hauptsacheurteil gleich (vgl. insofern z.B. BGH; Urteil vom 02.07.2009 - I ZR 146/07, juris Rn. 15 - Mescher weis). Da die Beklagte danach dazu verpflichtet ist, es zu unterlassen, mit dem Klimaneutral-Logo wie (hier) in Anlage K12 zu werben und werben zu lassen, hat die Klägerin kein schutzwürdiges Interesse daran, ihr zusätzlich verbieten zu lassen, das Klimaneutral-Logo ohne zumindest eine der im Hauptantrag unter Buchst. aa) bis ee) genannten, mit "und/oder" verknüpften Angaben zu verwenden. Die Beklagte darf das Logo überhaupt nicht mehr verwenden wie in Anlage K12. Daher ist nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin durch den Hauptantrag einen über das bestehende Verbot hinausgehenden Vorteil erlangen könnte. Die Logonutzung ist insoweit auch nicht in einen anderen Kontext eingebettet (Anlage AST10 = Anlage K12). cc) Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus der Entscheidung des Senats vom 16.02.2023 (6 U 157/22, GRUR-RS 2023, 3667 Rn. 13 i.V.m. Rn. 26). Der Senat hat in dieser Entscheidung nicht den Obersatz aufgestellt, für jeden Irreführungsaspekt bestehe ein eigenes Rechtsschutzbedürfnis. Er hat entschieden, dass ein Unterlassungsgläubiger, der bereits einen kerngleichen Titel besitze, ein Rechtsschutzbedürfnis für einen weiteren Eilantrag habe, wenn der vorhandene Titel auslegungsbedürftig sei und eine Unsicherheit über die Tragweite des bestehenden Verbots entstehen könne. Ein Rechtsschutzbedürfnis könne insbesondere bestehen, wenn der Gläubiger nach den Gesamtumständen davon ausgehen müsse, der Schuldner meine, die Abwandlung falle nicht unter den bestehenden Titel. Unter diesen Voraussetzungen habe der Unterlassungsgläubiger ein berechtigtes Interesse daran, zur effektiven Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs nicht auf das Vollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO verwiesen zu werden (vgl. Rn. 26). Eine solche Unsicherheit besteht hier nicht. Der Beklagten ist eindeutig verboten, künftig mit dem Klimaneutral-Logo zu werben oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlage K12 (wo keine einzige der Informationen vorhanden war, von denen die Klägerin ausweislich der "und/oder"-Verknüpfung jedenfalls eine für erforderlich hält). Handelt sie diesem Verbot zuwider, kann die Klägerin einen Ordnungsmittelantrag stellen b) Für eine Werbung bzw. ein Werbenlassen mit dem Klimaneutral-Logo wie in Anlage K12 besteht auch keine Wiederholungsgefahr. aa) Diese ist zwar nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte und ClimatePartner das Logo nicht mehr verwenden. Die Wiederholungsgefahr entfällt grundsätzlich nur durch ein rechtskräftiges, mit einer Ordnungsmittelandrohung verbundenes Unterlassungsurteil oder eine ernst gemeinte, den Anspruchsgegenstand uneingeschränkt abdeckende, eindeutige und unwiderrufliche Unterlassungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für den Fall zukünftiger Zuwiderhandlung (vgl. BGH, Urteil vom 01.12.2022 - I ZR 144/21, juris Rn. 24 mwN -Wegfall der Wiederholungsgefahr III). Sie entfällt insbesondere nicht schon mit Aufgabe der Tätigkeit, in deren Rahmen die Verletzungshandlung erfolgt ist, solange nicht auch jede Wahrscheinlichkeit für eine Wiederaufnahme ähnlicher Tätigkeiten durch den Verletzer beseitigt ist (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 30.04.2014 - I ZR 170/19, GRUR 2014, 1120 Rn. 31 mwN -Betriebskrankenkasse II). Letzteres ist hier nicht der Fall. Die Beklagte könnte die Nutzung des Klimaneutral-Logos jederzeit wieder aufnehmen. bb) Aus den oben bereits dargelegten Gründen ist die Klägerin durch die Verpflichtung der Beklagten zur Unterlassung der Werbung bzw. des Werbenlassens mit dem Klimaneutral-Logo aber entsprechend einem mit einer Ordnungsmittelandrohung verbundenes Unterlassungsurteil bereits dagegen gesichert, dass die Beklagte das Logo künftig wie in Anlage K12 ohne zumindest eine zusätzliche Information benutzt. Damit besteht für die Nutzung des Logos ohne die alternativ für erforderlich gehaltenen Hinweise keine erkennbare Wiederholungsgefahr. 4. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unzulässig. Die Klägerin hat kein schutzwürdiges Interesse daran, der Beklagten verbieten zu lassen, mit der Angabe zu werben und/oder werben zu lassen, ohne die mit "und/oder" verknüpften Angaben in Buchst. aa) bis dd) zu machen (aa) dass Emissionsgruppen und/oder einzelne Emissionen des Unternehmens bei der Erstellung der CO2-Bilanz ausgenommen wurden; bb) den Umfang der CO2-Reduzierungsmaßnahmen und deren Einsparungseffekt, insbesondere im Verhältnis zum ermittelten CO2-Ausstoß vor Durchführung der Reduzierungsmaßnahmen; cc) den Standard zur Berechnung der CO2-Bilanz des Unternehmens und der CO2-Reduzierungsmaßnahmen; dd) den Gegenstand des unterstützten und/oder selbst durchgeführten Klimaprojektes und dessen CO2-Reduzierungseffekt), wenn dies geschieht. wie in Anlagenkonvolut K12 i.V.m. Anlagenkonvolut K13. a) Über den Hilfsantrag ist schon nicht zu entscheiden, da die innerprozessuale Bedingung dafür nicht eingetreten ist. aa) Der Hilfsantrag steht unter der Bedingung, dass der Senat zumindest teilweise der Auffassung ist, "nämlich im Rahmen von § 5a UWG", dass eine Verweisung auf eine weitere Webseite zulässig ist und dass der verdeckte Link ein hinreichend klarer Verweis auf die Fundstelle der wesentlichen Angaben ist (vgl. S. 110 des Schriftsatzes vom 26.10.2023, GA 356; S. 12 des Schriftsatzes vom 09.08.2024, EA 271; siehe aber auch den Vortrag auf der letzten Seite des letzten Schriftsatzes vom 05.12.2024, EA 348). bb) Diese innerprozessuale Bedingung ist nicht eingetreten. Die Verlinkung stellt - auch wenn dies hier nicht entscheidungserheblich ist - aufgrund ihrer konkreten Ausgestaltung entgegen der Entscheidung des Senats im Eilverfahren (OLG Frankfurt am Main, GRUR 2023, 177 Rn. 35 [juris Rn. 65] - Klimaneutral) keinen hinreichenden Verweis auf ergänzende Informationen dar (vgl. insofern auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.02.2011 - 6 W 111/10, BeckRS 2011, 6931). Abgesehen davon, dass aufklärende Hinweise grundsätzlich schon auf der Startseite (Anlage K12) hätten erfolgen müssen (vgl. insofernBGH, GRUR 2024, 1122 Rn. 29, 36 - klimaneutral), ist die Verlinkung als solche nicht hinreichend klar und eindeutig. Wegen der strengen Maßstäbe an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit einer umweltbezogenen Werbeaussage sind außerhalb der Werbung erfolgende, vom Verbraucher erst durch eigene Tätigkeit zu ermittelnde aufklärende Hinweise nicht ausreichend (BGH, GRUR 2024, 1122 Rn. 36 - klimaneutral). Es kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass allgemein bekannt ist, dass sich hinter einem Logo bzw. einer grafischen Gestaltung stets oder auch nur oft ein Hyperlink auf Zusatzinformationen befindet. Die Klägerin verweist insoweit zu Recht auf die beiden Logos neben dem Klimaneutral-Logo ("if-design-award" und "reddot-design-award"), die gerade nicht verlinkt waren. Die Beklagte hätte zumindest einen erkennbaren Hinweis auf die Verlinkung aufnehmen müssen, etwa entsprechend dem Verweis auf die "ClimatePartner Homepage" in Anlage K13. Räumlich Beschränkungen bestanden insoweit nicht (siehe dagegen OLG Frankfurt am Main, GRUR 2023, 177 Rn. 32 [juris Rn. 62] - Klimaneutral). Jedenfalls ein erheblicher Teil der Nutzer von Smartphones oder Tablets ohne Mouse tippt auch nicht mit der Hand oder mit einem Stift auf Logos, um zu schauen, ob sich dahinter ein Hyperlink auf weitere Informationen befindet. Insoweit ist unerheblich, dass die Beklagte behauptet, die Darstellung habe für solche Nutzer im Hinblick auf das beanstandete Logo schon nicht genauso ausgesehen. Dieser Vortrag ist nicht substantiiert. Es ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte für Nutzer von Smartphones oder Tablets eine hinreichend deutliche Information bzw. Verlinkung zur Verfügung gestellt hätte. Dies kann aber letztlich dahinstehen, da zumindest die "Mouse-over"-Verlinkung über das Klimaneutral-Logo nicht hinreichend klar war. b) Unbeschadet dessen ist die Gestaltung wie in Anlage K13 zwar, wie oben bereits dargetan wurde, für sich betrachtet nicht von der Abschlusserklärung erfasst. c) Auch erscheint zweifelhaft, ob davon ausgegangen werden kann, dass, da die Klägerin die Verwendung des Klimaneutral-Logos wie in Anlage K12 zu unterlassen hat, eine Gestaltung wie in Anlage K12 i.V.m. Anlage K13 ebenfalls nicht mehr möglich ist. d) Allerdings ist der Beklagten eine Werbung wie in Anlage K13 bereits durch den Tenor zu Ziffer I. 1 f) untersagt. Mit Blick auf die zu Anlage K12 abgegebene Abschlusserklärung ist kein schutzwürdiges Interesse dafür erkennbar, zusätzlich eine Gestaltung wie in Anlage K12 i.V.m. Anlage K13 zu verbieten. VI. Die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung der geltend gemachten Kosten für das Abschlussschreiben hat in dem aus dem Tenor zu I. 2 ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Die Beklagte ist der Auffassung, das Landgericht habe dem Antrag auf Erstattung der geltend gemachten Kosten für das Abschlussschreiben (vgl. u.a. Anlagen BP1 und BP2, EA 59 ff.) zu Unrecht stattgegeben, obwohl sie aufgrund des ausdrücklichen Verweises auf die "D GmbH" nicht von einem Schreiben der Klägerin habe ausgehen müssen. Da dem Schreiben das angebliche Urteil "6 O 104/22" nicht beigefügt gewesen sei, sei ihr eine Zuordnung nicht möglich gewesen. Das Abschlussschreiben habe mangels hinreichend klarer Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nicht ihrem Interesse entsprochen. Es sei nicht geeignet gewesen, die streitgegenständliche Hauptsacheklage zu vermeiden. Die vorformulierte Abschlusserklärung hätte sie so nicht abgeben können. Jedenfalls aber sei die Zahlungsforderung der Höhe nach überzogen. Die Klägerin habe im Eilverfahren nur mit drei Anträgen obsiegt. Im Übrigen hätte sie die einstweilige Verfügung nicht als endgültige Regelung anerkennen können. Auf die gemessen am Gesamtstreitwert von 170.000 Euro (mit einem Abschlag für das Eilverfahren) zuerkannten Anträge entfielen 90.000 Euro (auf die übrigen Anträge 80.000 Euro), von denen wiederum 50.000 Euro (mit einem Abschlag für das Eilverfahren) auf den mit der Abschlusserklärung anerkannten Unterlassungsantrag (1 e)) entfielen. Da ein Abschlussschreiben hinsichtlich der übrigen Anträge erkennbar nicht ihrem Willen und Interesse entsprochen habe, bestehe ein Erstattungsanspruch allenfalls aus einem Gegenstandswert von 50.000 Euro in Höhe von 2.002,41 Euro (erstinstanzlich hat die Beklagte ausgehend von einem Unterliegen im Umfang von 53 % gemessen an einem Hauptsachestreitwert von 170.000 Euro noch einen Gegenstandswert von rund 90.000 Euro und einen Betrag von 2.438,67 Euro für rechnerisch zutreffend gehalten). 2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Abschlussschreiben nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB) zu, allerdings nur in Höhe von 2.438,67 Euro. a) Für die Erstellung eines Abschlussschreibens kommt grundsätzlich ein Aufwendungsersatzanspruch nach vorgenannten Grundsätzen in Betracht (vgl. z.B. BGH, Versäumnisurteil vom 23.03.2023 - I ZR 17/22, GRUR 2023, 1116 Rn. 85 mwN - Aminosäurekapseln). Eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag liegt vor, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht (§ 683 Satz 1 Halbsatz 1 BGB). Fehlt es - wie hier - an einem ausdrücklich oder konkludent geäußerten wirklichen Willen des Geschäftsherrn, ist dessen mutmaßlicher Wille maßgeblich der, soweit keine anderweitigen Anhaltspunkte vorliegen, mit seinem (objektiven) Interesse deckungsgleich ist (vgl. BGH, GRUR 2023, 1116 Rn. 86 mwN - Aminosäurekapseln). Ein kostenauslösendes Abschlussschreiben ist nur dann erforderlich und entspricht dem mutmaßlichen Willen des Schuldners, wenn der Gläubiger dem Schuldner angemessene Zeit gewährt hat, um die Abschlusserklärung unaufgefordert von sich aus abgeben zu können. Hierbei ist eine Wartefrist von zwei Wochen, gerechnet ab der Zustellung der einstweiligen Verfügung, im Regelfall geboten und ausreichend (vgl. z.B. BGH, GRUR 2023, 1116 Rn. 87 mwN - Aminosäurekapseln). b) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. aa) Nach zutreffender Auffassung des Landgerichts und der Klägerin besteht dem Grunde nach eine Erstattungspflicht, da für die Beklagte trotz der beiden Fehler ("D GmbH" statt der Firma der Klägerin und "O-" statt "U"-Aktenzeichen) eindeutig erkennbar war, welche Rechtsstreitigkeit das Abschlussschreiben betraf und dass dieses namens und mit Vollmacht der Klägerin versandt wurde. Dagegen hat die Klägerin nichts Substantielles eingewandt. bb) Die Klägerin hat auch die geforderte Wartezeit von mindestens zwei Wochen ab Zustellung der einstweiligen Verfügung am 22.11.2022 (von Amts wegen) bzw. 29.11.2022 (Parteizustellung) abgewartet. Der Beschluss - einstweilige Verfügung - vom 18.12.2020 wurde den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 29.12.2020 zugestellt. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 09.03.2021 zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf (vgl. Anlage K26), die hierauf nicht reagierte. Die vorliegende Klage ist erst nach Ablauf der im Abschlussschreiben bis zum 16.03.2021 gesetzten Frist am 05.05.2021 anhängig gemacht worden. Soweit die gesetzte Frist zu kurz gewesen sein mag, steht dies dem Anspruch auf Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens nicht entgegen. Eine zu kurze Erklärungsfrist setzt eine angemessene Erklärungsfrist in Gang (während deren Lauf der Schuldner durch § 93 ZPO vor einer Kostenbelastung infolge der Erhebung der Hauptsacheklage geschützt ist, vgl. z.B. BGH; Urteil vom 22.01.2015 - I ZR 59/14, GRUR 2015, 822 Rn. 25, 27 mwN - Kosten für Abschlussschreiben II). c) Das Abschlussschreiben war für die Beklagte allerdings nur insoweit objektiv vorteilhaft und nützlich, als sie im Eilverfahren unterlegen war (vgl. das Anerkenntnis-Teil- und Schlussurteil des Senats vom 10.11.2022 - 6 U 104/22, juris). Insofern gab ihr das Schreiben Gelegenheit zur endgültigen Beilegung des Rechtsstreits durch Abgabe einer Abschlusserklärung. Dadurch hätte sie im Umfang der einstweiligen Verfügung das vorliegende, mit Kosten verbundene Hauptsacheverfahren vermeiden können (vgl. insofern z.B. BGH, Versäumnisurteil vom 09.02.2023 - I ZR 61/22, GRUR 2023, 897 Rn. 20 - Kosten für Abschlussschreiben III). Ihr späteres Verhalten ist für die Erforderlichkeit des Abschlussschreibens ohne Bedeutung (vgl. z.B. BGH, GRUR 2015, 822 Rn. 27 - Kosten für Abschlussschreiben II). Daran gemessen ist die Klageforderung hinsichtlich des von der Klägerin zugrunde gelegten Gegenstandswerts von 150.000 Euro überzogen, wogegen der Gebührensatz von 1,3 nicht zu beanstanden ist (vgl. insofern z.B. BGH, GRUR 2015, 822 Rn. 32 f. - Kosten für Abschlussschreiben II). Ein Erstattungsanspruch besteht im Ausgangspunkt nur aus einem Gegenstandswert von 90.000 Euro (Gebührenstufe bis 95.000 Euro). Dieser Wert entspricht den Hauptsachestreitwerten von 50.000 Euro für den Tenor zu 1 des Senatsurteils vom 10.11.2022 und jeweils 20.000 Euro (insgesamt 40.000 Euro) für die beiden anderen, durch vorgenanntes Urteil zugesprochenen Unterlassungsansprüche (Tenor zu 2 und 3; zur Streitwertfestsetzung im Eilverfahren mit Drittelabschlag, vgl. Anlage K34 S. 2). Die Abschlusserklärung dient dazu, ein Hauptsacheverfahren zu vermeiden (vgl. insofern z.B. BGH, Urteil vom 12.03.2009 - IX ZR 10/08, juris Rn. 8, 11). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist insofern nicht nur von einem (Gesamt) Gegenstandswert von 50.000 Euro auszugehen. Für die Frage der Erstattungsfähigkeit geht der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bei einem nur teilweise berechtigten Anwaltsschreiben nicht von dem reduzierten Gegenstandswert aus. Nach seiner Rechtsprechung ist die Höhe des Ersatzanspruchs nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils des Abschlussschreibens zum Gegenstandswert des gesamten Abschlussschreibens zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2016 - I ZR 61/14, GRUR 2016, 516 Rn. 42 ff. (45) - Wir helfen im Trauerfall; Versäumnisurteil vom 09.02.2023 - I ZR 61/22, GRUR 2023, 897 Rn. 36 mwN - Kosten für Abschlussschreiben III). Vorliegend beträgt die Quote rund 60 % (90.000 Euro von 150.000 Euro. Gemessen an den (Netto-) Kosten für das Abschlussschreiben von 2.518,10 Euro (1,3-Gebühr aus 150.000 Euro) sind dies rund 1.510,86 Euro. Hinzu kommen die Kostenpauschale von 20 Euro (= 1.530,86 Euro; vgl. BGH, GRUR 2016, 516 Rn. 44 f. - Wir helfen im Trauerfall) und die von der Beklagten geschuldete Umsatzsteuer von 19 % (rund 290,86 Euro). Damit beläuft sich die zu erstattende Forderung auf 1.821,72 Euro. Diese ist auch vom Berufungsantrag gedeckt, obwohl der Senat dem Wortlaut nach weder dem Haupt- noch dem Hilfsantrag stattgibt. d) Die Zinsforderung ist ab dem geltend gemachten Zeitpunkt (04.01.2023) berechtigt. aa) Die Berufung der Beklagten richtet sich schon nicht gegen den Beginn des Zinslaufs. bb) Unbeschadet dessen sind die von der Beklagten zu erstattenden Kosten des Abschlussschreibens seit dem 04.01.2023 zu verzinsen. (1) Die Klägerin forderte die Beklagte mit Abschlussschreiben vom 15.12.2022 auf, die Kosten "gemäß der beigefügten Verfügungsrechnung innerhalb der vorgenannten Frist", und damit bis zum 03.01.2023, zu überweisen (Anlage K17 S: 2). Die beigefügte Rechnung vom 15.12.2022 lautete auf 3.165,76 Euro. Ob eine mit Fälligstellung verbundene "Zuvielmahnung" im Umfang des tatsächlich bestehenden Anspruchs wirksam ist, entscheidet sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach Treu und Glauben (§ 242 BGB, vgl. z.B. BGH, Urteil vom 14.07.2020 - XI ZR 553/19, juris Rn. 23 mwN). Dies hängt unter anderem davon ab, ob der Schuldner die Erklärung als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger auch zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 20.07.2017 - V ZR 201/15, juris Rn. 5 mwN). Letzteres kann zwar bei einer unverhältnismäßig hohen Zuvielforderung zu verneinen sein (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 11.12.2013 - VIII ZR 41/13, juris Rn. 24 mwN). Hier ist aber trotz der vergleichsweise hohen Mehrforderung von einer verzugsbegründenden Zahlungsforderung auszugehen. Insbesondere ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin eine Teilzahlung abgelehnt hätte. (2) Es fehlt auch nicht an dem für den Verzugseintritt erforderlichen Verschulden (§ 286 Abs. 4 BGB). Die anwaltlich vertretene Beklagte konnte die der Klägerin tatsächlich geschuldete Forderung unschwer errechnen (vgl. insofern z.B. BGH, Urteil vom 14.07.2020 - XI ZR 553/19, juris Rn. 23 mwN). Die Klägerin hatte nur einen zu hohen Gegenstandswert zugrunde gelegt. C. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 708 Nr. 1 Alt. 1, 709 ZPO. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kostenquote hat die Beklagte nach billigem Ermessen § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO auch die Kosten zu tragen, die auf den erstinstanzlich zwischen An- und Rechtshängigkeit wegen ihrer erst nach Ablauf der gesetzten Frist abgegebenen Abschlusserklärung zurückgenommen (ursprünglichen) Klageantrag zu 1 e) entfallen. Auf das ihr am 15.12.2022 zugegangene Anschlussschreiben hat sie erst am 06.06.2023 mit der Abschlusserklärung reagiert. Damit hat sie Anlass zum zurückgenommenen Klageantrag gegeben (§ 93 ZPO analog). Die Kosten des mit Schriftsatz vom 26.10.2023 gestellten und von der Beklagten mit Schriftsatz vom 01.12.2023 anerkannten Klageantrags zu 1 g) (unzutreffende Behauptung einer jährlichen Überprüfung des "Siegel[s] ClimatePartner" durch den TÜV Austria) fallen dagegen nach § 93 ZPO der Klägerin zur Last. Diese hat die Beklagte insoweit nicht abgemahnt. Die Beklagte hat den Antrag sofort anerkannt. D. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).