Beschluss
6 U 120/23
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:0321.6U120.23.00
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Leitsätze
1. Hat der Schuldner den streitgegenständlichen Anspruch im vorhergehenden einstweiligen Verfügungsverfahren gemäß § 307 ZPO anerkannt, sind Glaubhaftmachungsmittel, die den Zeitraum bis zum Schluss der Berufungsverhandlung im Vorprozess betreffen, im nachfolgenden Aufhebungsverfahren nicht als „veränderte Umstände“ im Sinne von § 927 Abs. 1 ZPO anzusehen.
2. Dies gilt auch für Glaubhaftmachungsmittel, derer sich der Schuldner trotz tatsächlicher und rechtlicher Möglichkeit im Vorprozess nicht bedient hat.
3. Im Übrigen steht das Anerkenntnis zwar der Geltendmachung veränderter Umstände im Aufhebungsverfahren nicht entgegen, allerdings liegen solche Umstände hier nicht vor.
Tenor
1. Die Berufung der Aufhebungsklägerin gegen das am 19.06.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (3-12 O 15/22) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Aufhebungsklägerin.
3. Das Urteil ist rechtskräftig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat der Schuldner den streitgegenständlichen Anspruch im vorhergehenden einstweiligen Verfügungsverfahren gemäß § 307 ZPO anerkannt, sind Glaubhaftmachungsmittel, die den Zeitraum bis zum Schluss der Berufungsverhandlung im Vorprozess betreffen, im nachfolgenden Aufhebungsverfahren nicht als „veränderte Umstände“ im Sinne von § 927 Abs. 1 ZPO anzusehen. 2. Dies gilt auch für Glaubhaftmachungsmittel, derer sich der Schuldner trotz tatsächlicher und rechtlicher Möglichkeit im Vorprozess nicht bedient hat. 3. Im Übrigen steht das Anerkenntnis zwar der Geltendmachung veränderter Umstände im Aufhebungsverfahren nicht entgegen, allerdings liegen solche Umstände hier nicht vor. 1. Die Berufung der Aufhebungsklägerin gegen das am 19.06.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (3-12 O 15/22) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Aufhebungsklägerin. 3. Das Urteil ist rechtskräftig. A. Die Aufhebungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) begehrt im Aufhebungsverfahren die teilweise Aufhebung ihrer Verurteilung zur Unterlassung durch Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Senats vom 10.11.2022 (Az. 6 U 104/22). Die Aufhebungsbeklagte (nachfolgend: Beklagte) nahm die Klägerin im vorhergehenden einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main (3-12 O 15/22, nachfolgend: Vorprozess) als unmittelbare Wettbewerberin im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Geschirrspülmitteln (insbesondere umweltfreundlichen Produkten), auf Unterlassung mehrerer Äußerungen in Anspruch. Sie war unter anderem der Auffassung, die Angabe „Sonett recycelt selbst!" in der nachfolgend wiedergegebenen Anlage ASt4 des Vorprozesses, einer Werbung in der (auch online verfügbaren) Zeitschrift „A & B“ 3/2022, sei irreführend, da die Klägerin noch kein Recyclingsystem etabliert habe, das diese Angabe aus Sicht des angesprochenen Verkehrs der allgemeinen Verbraucher rechtfertige: Die Verpackung des abgebildeten Geschirrspülmittels enthielt keinen Hinweis auf eine Recyclingmöglichkeit. Auch behauptete die Klägerin selbst nur (was die Beklagte mit Nichtwissen bestritten hat), im Rahmen ihres Pilotprojekts bestehe in etwa 150 Märkten die Möglichkeit, Flaschen durch dort aufgestellte Rückgabeboxen zurückzugeben. Zur Glaubhaftmachung legte sie eine eidesstattliche Versicherung ihres (mittlerweile ehemaligen) Mitgeschäftsführers C vor (vgl. Anlage AG4 des Vorprozesses). Die Klägerin vertrat die Auffassung, die beanstandete Aussage sei zutreffend, da sie die zurückgegebenen Flaschen zusammen mit 10-Liter-Kanistern recycle und das Recyclat neuen Verpackungen beigemischt werde. Die Angabe enthalte keine Aussage zum Umfang ihres Recyclings. Die Beklagte verwies darauf, sie habe bei Stichproben keine Rückgabebox auffinden können, auch sei ein Foto von einer solchen Box nicht zur Akte gereicht worden. Sie vertrat die Auffassung, der Verweis auf den für das Unternehmen der Klägerin verliehenen Nachhaltigkeitspreis im Logo rechts neben der abgebildeten Geschirrspülmittelflache erwecke den unzutreffenden Eindruck, dieser Preis sei jedenfalls auch wegen der recycelten Produktverpackung vergeben worden. Die Angabe „Die ersten Sonett Recycling-Flaschen“ suggeriere, die Flaschen seien zumindest überwiegend aus (durch die Klägerin selbst) recyceltem Material (vgl. die Begründungen in der Werbung unter „Weil […]“). Tatsächlich war unstreitig allenfalls in geringen Chargen der Geschirrspülmittel Recyclat enthalten; überwiegend waren die Flaschen vollständig aus neuem Plastik. Nachdem das Landgericht den Eilantrag der Klägerin im Vorprozess zunächst mit Urteil vom 20.05.2022 zurückgewiesen hatte (vgl. GA 288 ff. i.V.m. dem Tatbestandsberichtigungsbeschluss vom 17.08.2022, GA 298a f.), erkannte die Klägerin den im Aufhebungsverfahren streitgegenständlichen Antrag sowie den Antrag auf Untersagung, im Rahmen geschäftlicher Handlungen wie in Anlage ASt4 mit der Angabe „Die ersten Sonett[-]Recyclingflaschen“ zu werben und/oder werben zu lassen, in der Berufungsverhandlung des Vorprozesses an (vgl. GA 669 ff. [670]). Der Senat verurteilte die Klägerin darauf im Vorprozess unter teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung mit Urteil vom 10.11.2022 (GA 674 ff.), auf das in Verbindung mit dem Tatbestandsberichtigungsbeschluss vom 12.12.2022 (GA 712 ff.) Bezug genommen wird, unter Androhung konkret benannter Ordnungsmittel (u.a.), es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen 1. […] 2. mit der Angabe „Sonett recycelt selbst!" zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlage ASt4; 3. mit der Angabe „Die ersten Sonett Recyclingflaschen" zu werben oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlage ASt4. Im Übrigen wies der Senat die Berufung zurück. Im streitgegenständlichen Aufhebungsverfahren begehrt die Klägerin die Aufhebung des Verbots, mit der Angabe „Sonett recycelt selbst!" zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies wie in Anlage ASt4 geschieht. Hinsichtlich der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitgegenstands und der gestellten Anträge wird auf die Feststellungen im angefochtene Urteil vom 19.06.2023 verwiesen (3-12 O 15/22) (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ergänzend wird festgestellt, dass die Klägerin erstinstanzlich behauptet hat, ihr Recyclingprojekt wachse fortlaufend weiter. Nunmehr seien ca. 200 Recyclingboxen deutschlandweit aufgestellt worden, also 50 Boxen bzw. 25 % mehr als während des Vorprozesses. Zur Glaubhaftmachung hat sie die Anlagen VS1 bis VS11 (Anlagenordner Anlagen zum Schriftsatz vom 21.04.2023, GA 805 ff.) und VS12 (GA 867) vorgelegt. Im (Gesamt-)Jahr 2022 seien etwa 12,1 Tonnen leere Kanister und Flaschen zerkleinert und gereinigt worden. Im Januar 2023 seien schon 29 Paletten und 155 Pakete leere Kanister und 62 Säcke leere Flaschen an sie zurückgeführt worden (vgl. die eidesstattliche Versicherung von D in Anlage VS11). Das Landgericht hat angenommen, der Aufhebungsantrag sei unbegründet. Die Voraussetzungen der §§ 936, 927 Abs. 1 ZPO lägen nicht vor. Zwar könne sich der Schuldner [die Klägerin] im Aufhebungsverfahren auf einen Grund berufen, der bei Erlass der einstweiligen Verfügung schon bestanden habe, ihm aber unbekannt gewesen sei oder zu dessen Nachweis er jetzt erst in der Lage sei. Diese Voraussetzung sei jedoch nicht erfüllt. Die im Aufhebungsverfahren vorgelegten Glaubhaftmachungsmittel gingen inhaltlich nicht über die eidesstattliche Versicherung von C (Anlage AG4) hinaus. Sie untermauerten und präzisierten diese nur. Die Klägerin habe von Anfang an ausgeführt, in über 150 Läden deutschlandweit seien Recyclingboxen von ihr aufgestellt worden. Die den nunmehr vorgelegten Glaubhaftmachungsmitteln zugrundeliegenden Tatsachen seien ihr von Anfang an bekannt gewesen und hätten von Anfang an in dieser Form vorgelegt werden können. Die Argumentation der Klägerin, die ihr nunmehr zur Verfügung stehenden Glaubhaftmachungsmittel seien „veränderte Umstände“, die ihr anfangs nicht zur Verfügung gestanden hätten, da von ihr nicht habe erwartet werden können, im vorauseilenden Gehorsam alle Eventualitäten zu berücksichtigen und alle auch nur theoretisch zur Rechtsverteidigung nützlichen Tatsachen und Glaubhaftmachungsmittel rechtzeitig zu beschaffen, überzeuge nicht. Die Glaubhaftmachungsmittel hätten der Klägerin von Anfang an zur Verfügung gestanden. Die Einschätzung des Prozessrisikos obliege der jeweiligen Partei. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihre erstinstanzlichen Anträge unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags weiterverfolgt. Die Klägerin behauptet, der Senat habe im Vorprozess die Auffassung vertreten, die eidesstattliche Versicherung von D in Anlage AG4 sei nicht zur Glaubhaftmachung der ca. 150 Recyclingboxen geeignet, da er dies nicht aus eigener Kenntnis, sondern nur „vom Hörensagen“ versichert habe. Der Senat habe die Aufstellung der Recyclingboxen daher insgesamt nicht als glaubhaft gemacht angesehen. Zu den im Aufhebungsverfahren bereits nachgewiesenen ca. 180 Recyclingboxen seien inzwischen nochmal ca. 120 weitere Recyclingboxen hinzugekommen (vgl. die Liste an Großhändler weitergegebenen Recyclingboxen, Stand: 31.08.2023, Anlage VS13 [GA 965] und die Liste der Standorte von Recyclingboxen in Deutschland, Stand 31.08.2023, Anlage VS14 [GA 966 ff.]). Insgesamt befänden sich zurzeit bereits 287 Recyclingboxen in Märkten in Deutschland (sowie weitere 13 in Österreich, Frankreich und Italien). Die Klägerin ist der Auffassung, der Senat habe im Vorprozess unterstellt, es sei gar keine Recyclingbox aufgestellt worden. Das angefochtene Urteil beruhe auf fehlerhaften Tatsachenfeststellungen und der Verletzung materiellen Rechts. Das Landgericht habe verkannt, dass ihr Aufhebungsantrag auch auf erst nach Erlass der einstweiligen Verfügung eingetretene Umstände gestützt sei (die Aufstellung von 50 zusätzlichen Recyclingboxen gegenüber „ca. 150 Läden“ in Anlage AG4, die Angaben der Zeugin D zum Gesamtjahr 2022 und zu Januar 2023 in Anlage VS11 und die vorgelegten Lichtbilder). Außerdem habe es übersehen, dass das Merkmal der „veränderten Umstände“ in § 927 Abs. 1 ZPO weit auszulegen sei. Darunter fielen neue Glaubhaftmachungsmittel, gleich ob sie theoretisch schon im Vorprozess hätten beschafft werden können. Letzteres sei ihr schon deshalb nicht zumutbar gewesen, weil das Landgericht den Eilantrag im Vorprozess zurückgewiesen habe und sie mangels gerichtlichen Hinweises vor der Berufungsverhandlung nicht mit einer abweichenden Bewertung durch den Senat habe rechnen müssen. Jedenfalls sei die einstweilige Verfügung im beantragten Umfang aufzuheben, da der Verfügungsanspruch nachträglich entfallen sei. Sie habe durch die eidesstattliche Versicherung von D in Anlage VS11, die Lichtbilder in Anlage VS9 und die Screenshots in Anlage VS10 glaubhaft gemacht, dass in ausreichendem Maße Recyclingboxen in Deutschland aufgestellt seien, die von ihrer Kundschaft angenommen und genutzt würden, so dass es im signifikanten Umfang zu Flaschenrückläufen komme. Die Verwendung der geschredderten Kanister und Flaschen zur Produktion neuer Flaschen sei durch Anlage VS11 glaubhaft gemacht. Der Werbeslogan „Sonett recycelt selbst!“ sei daher weder unwahr noch zur Täuschung geeignet. Dem allgemeinen Durchschnittsverbraucher, von dem auch der Senat im Vorprozess ausgegangen sei, sei sich bewusst, dass ein Recyclingsystem, das von einem einzelnen Unternehmen gerade eingeführt werde, hinsichtlich seines Umfangs mit einem seit Jahrzehnten und mit staatlicher Hilfe etablierten System wie dem „Dualen System“ nicht vergleichbar sei(n könne). Er nehme an, die Klägerin biete die Möglichkeit, von ihr vertriebene leere Produkte zurückzunehmen und führe diese einem eigenen Recycling zu. Dabei werde der Durchschnittsverbraucher keine überzogenen Anforderungen an die Rücknahmestellen stellen und nicht annehmen, dass eine Rücknahme in Läden und Geschäften möglich sei, die überhaupt keine Produkte von ihr führten. Er werde auch nicht davon ausgehen, dass sämtliche Läden, die solche Produkte führten, eine Rücknahme ermöglichten. Ihm sei bewusst, dass sie die Biomärkte bzw. Läden nicht selbst betreibe, sondern auf eine Kooperation mit diesen angewiesen sei. Die etwaige Verbrauchervorstellung, jedenfalls in den meisten größeren Städten sei die Rückgabe der Verpackungen möglich, stimme - was streitig ist - mit der Wirklichkeit überein. Die Klägerin beantragt, das am 16.09.2023 verkündete Urteil der 12. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen 3-12 O 15/22, abzuändern und ihren erstinstanzlichen Anträgen stattzugeben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens in erster Instanz. Die Beklagte behauptet, der Senat habe im Vorprozess die Auffassung vertreten, eine Irreführung läge selbst dann vor, wenn ca. 150 Recyclingboxen aufgestellt worden wären. Eine solche Anzahl wäre rein symbolischer Natur. Sie rechtfertige nicht die beanstandete Werbeangabe. Die Produkte der Klägerin würden in 2.700 Bioläden verkauft. In Bezug auf die eidesstattliche Versicherung in Anlage VS8 schienen zumindest die nachfolgend wiedergegebenen Recyclingboxen in einem Lagerraum zu stehen, zu dem Verbraucher grundsätzlich keinen Zugang hätten: (Von der Darstellung der nachfolgenden Abbildung wird abgesehen - die Red.). Hinsichtlich der von D in Anlage VS11 versicherten 62 Säcke mit leeren Flaschen handele es sich vermutlich um 60-Liter-Säcke (vgl. das oben wiedergegebene Foto in der ersten Reihe rechts), die - was unstreitig ist - nicht allzu viele Flaschen aufnehmen könnten. Von Ende September bis Anfang Oktober 2023 hätten ihr Prozessbevollmächtigter E, dessen Assistentin und einige ihrer Außendienstmitarbeiter stichprobenartig Märkte aus der „Liste der Standorte von Recyclingboxen“ (Anlage VS14) aufgesucht und an einer erheblichen Anzahl der genannten Standorte keine Sonett-Recyclingbox vorgefunden. Bei dieser stichprobenartigen Überprüfung sei in deutlich mehr als 30 der aufgesuchten und in Anlage VS 14 aufgeführten Märkte keine Sonett-Recycling-Box vorgefunden worden. Exemplarisch habe F Ende September 2023 vier der Märkte im süddeutschen Raum aufgesucht (den der G GbR in Stadt1, die „H“ in Stadt2, die I e.G. in Stadt3 und den „… Laden“ in Stadt2) und in keinem dieser Läden habe er eine Sonett-Recyclingbox aufgefunden (vgl. Anlage VG2, GA 1004). Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin suche letztlich in einer für das Aufhebungsverfahren prozessual unzulässigen Weise nur eine weitere Rechtsmittelinstanz. Diese sei mit dem Einwand ausgeschlossen, das Urteil des Senats im Vorprozess sei von Anfang an unberechtigt gewesen. Die „neuen“ Glaubhaftmachungsmittel seien irrelevant. Es sei streitig, wie viele Recyclingboxen sich im Markt befänden. Sie habe jeweils mit Nichtwissen bestritten, dass - wie von der Klägerin im Vorprozess behauptet - „knapp 150 Recyclingboxen an verschiedenen Standorten in ganz Deutschland“ aufgestellt seien, „mittlerweile ca. 200 Recyclingboxen“ aufgestellt seien - wie von der Klägerin erstinstanzlich behauptet - und derzeit „287 Recyclingboxen […] in den Märkten in Deutschland“ aufgestellt seien. Die eidesstattliche Versicherung in Anlage AG4 sei entsprechend der Auffassung des Senats im Vorprozess unbeachtlich. Mit den neuen eidesstattlichen Versicherungen habe die Antragsgegnerin allenfalls die Existenz von 45 Boxen in vorwiegend kleineren Biolädchen glaubhaft gemacht (9 durch die eidesstattliche Versicherung von K in Anlage VS6, 6 durch die eidesstattliche Versicherung von L in Anlage VS7 und 30 durch die eidesstattliche Versicherung von M in Anlage VS8). Selbst ausgehend von den von N in Anlage VS12 versicherten schätzungsweise 1.500 bis 1.800 von der Klägerin belieferten Bioläden in Deutschland (GA 867), bedeute dies eine maximale Abdeckung von ca. 3 %, zumal die Boxen nach dem Vortrag der Klägerin nicht in größeren Geschäften (etwa bei O oder P) in allen großen Städten, sondern nur in kleineren Läden stünden. Die eidesstattlichen Versicherungen in Anlagen VS6 bis VS8 erwähnten von den 15 größten Städten Deutschlands nur Märkte in Köln, Stuttgart und Leipzig, nicht aber Geschäfte bzw. Boxen in Berlin, Hamburg, München, Frankfurt am Main, Düsseldorf, Dortmund, Essen, Bremen, Dresden, Hannover, Nürnberg oder Duisburg. Mit den im Berufungsverfahren vorgelegten Anlagen VS13 und VS14 - reinen Listen, die nicht von unabhängigen Dritten stammten - habe die Klägerin auch keine angeblich „ca. 120“ hinzugekommene Boxen glaubhaft gemacht. Anlage VS13 sei zudem deswegen unbeachtlich, weil die angebliche Auslieferung von Recyclingboxen an Großhändler nicht bedeute, dass diese auch in Märkten für Kunden sichtbar aufgestellt worden seien. Anlage AS14 habe schon deshalb außer Betracht zu bleiben, weil die Klägerin im Vorprozess keinen einzigen Standort genannt, keine Ablichtung einer Recyclingbox vorgelegt habe und auch die Liste nicht schon erstinstanzlich eingereicht habe. Außerdem habe die Klägerin nicht dargetan und glaubhaft gemacht, dass die Boxen für rückgabewillige Kunden wahrnehmbar aufgestellt seien und zur Rückgabe genutzt werden könnten (vgl. Anlagen VS6 bis VS8). Ein mehr als nur symbolisches Recycling sei insgesamt nicht ersichtlich. Zwar dürfe die Klägerin ihr neues Recyclingsystem bewerben, allerdings nicht derart vollmundig wie in Anlage ASt4 des Vorprozesses geschehen. B. Die zulässige, insbesondere form- und fristgemäß eingelegte und begründete Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Verurteilung der Klägerin zur Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung zu Recht nicht gemäß §§ 936, 927 ZPO aufgehoben. I. Zwar ist die Aufhebungsklage nicht bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. 1. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, der Klägerin gehe es nur um ein zivilprozessual nicht vorgesehenes, zweites Rechtsmittelverfahren, in der Hoffnung, dass der Senat in anderer Besetzung eine ihr günstige Entscheidung treffe, steht dies der Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses der auf veränderte Umstände und neue Glaubhaftmachungsmittel gestützten Aufhebungsklage nicht entgegen. 2. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebungsklage fehlt auch nicht deshalb, weil die Klägerin nach wie vorverurteilt ist, wie in Anlage ASt4 des Vorprozesses mit der Angabe „Die ersten Sonett Recyclingflaschen" zu werben oder werben zu lassen. Sollte diese Angabe inhaltlich abgeändert, an anderer Stelle in der konkreten Werbung oder vollständig weggelassen werden, wäre immer noch ein kerngleicher Verstoß gegen das Verbot, mit der hier streitgegenständlichen Angabe zu werben oder werben zu lassen, möglich. 3. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin die angegriffene Werbung schon während des Vorprozesses geändert hat (vgl. S. 16 des Schriftsatzes vom 22.08.2022 [BA 338] und S. 18 des Schriftsatzes vom 03.08.2022 [BA 449] des Vorprozesses). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass sie in keinem Fall die Absicht hegte, zur Ausgangswerbung zurückzukehren und damit eine Werbung wie in Anlage ASt4 endgültig aufgegeben hätte. Dagegen spricht bereits ihr Aufhebungsantrag. 4. Wie unten näher ausgeführt wird, steht auch der Umstand, dass die Klägerin im Vorprozess entsprechend ihrem Anerkenntnis verurteilt worden ist, der Zulässigkeit einer Aufhebungsklage nicht schlechthin entgegen. II. Allerdings hat die Aufhebungsklage in der Sache keinen Erfolg. 1. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, unter das Merkmal der „veränderten Umstände“ im Sinne von § 927 Abs. 1 ZPO fielen auch neue Glaubhaftmachungsmittel, gleich ob diese theoretisch schon im Vorprozess hätten beschafft werden können, dringt sie damit nicht durch. a) Einer Berücksichtigung von neuen Glaubhaftmachungsmitteln, die schon im Vorprozess hätten genutzt werden können, steht bereits das Anerkenntnis der Klägerin entgegen. aa) Zwar besteht kein Hinweis darauf, dass die Klägerin den von der Beklagten geltend gemachten Unterlassungsanspruch mit ihrem in der Berufungsverhandlung des Vorprozesses erklärten Anerkenntnis gemäß §§ 780, 781 BGB materiell-rechtlich anerkannt und dadurch unabhängig vom Schuldgrund eine neue abstrakte Unterlassungspflicht begründet hätte (was ihr gemäß § 350 HGB formfrei möglich gewesen wäre). Ihrer Erklärung kann auch sonst kein materiell-rechtlicher Gehalt beigemessen werden (zum kausalen Anerkenntnisvertrag bzw. deklaratorischen Schuldanerkenntnis, vgl. z.B. Habersack in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 781 Rn. 3 mwN). bb) Mangels eines Anhaltspunkts für einen anderen Willen der Klägerin (zur Auslegung von Prozesserklärungen, vgl. z.B. BGH, Urteil vom 22.03.2018 - VII ZR 72/17, NJW-RR 2018, 826 Rn. 12 mwN) ist vielmehr von einem rein prozessualen Anerkenntnis im Sinne von § 307 Satz 1 ZPO auszugehen (vgl. insofern z.B. Musielak in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 307 Rn. 4). An dieses ist die Klägerin (auch) im vorliegenden Aufhebungsverfahren gebunden. Eine Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des (Teil-)Anerkenntnisurteils aufgrund angeblich neuer Glaubhaftmachungsmittel scheidet insoweit aus. (1) Mit einem Anerkenntnis im Sinne von § 307 Satz 1 BGB erkennt der Anerkennende den geltend gemachten prozessualen Anspruch, nicht aber - hier insbesondere mit Blick auf ein Hauptsacheverfahren - die anspruchsbegründenden Tatsachen oder den materiell-rechtlichen Anspruch, ganz oder teilweise an (vgl. z.B. Elzer in BeckOK ZPO, 51. Edition, Stand: 01.12.2023, § 307 Rn. 3,11). Er unterwirft sich dem geltend gemachten Anspruch als einem zu Recht bestehenden Anspruch und verzichtet auf die Fortsetzung des Verfahrens in der Sache (vgl. z.B. BGH, NJW-RR 2018, 826 Rn. 12 mwN; Beschluss vom 20.09.2023 - XII ZB 177/22, NJW 2024, 593 Rn. 26). Die Verurteilung erfolgt allein aufgrund des prozessualen Anerkenntnisses (vgl. z.B. Elzer aaO, § 307 Rn. 27). Eine Prüfung des Streitstoffs durch das Gericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht findet nicht statt (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 17.03.1993 - XII ZR 256/91, juris Rn. 9; Elzer aaO, § 307 Rn. 42; Sanger, ZPO, 10. Aufl. 2023, § 307 Rn. 9). Der Anerkennende ist dabei grundsätzlich an seine prozessuale Anerkenntniserklärung gebunden (vgl. z.B. BGH, Anerkenntnisurteil vom 21.09.2021 - X ZR 33/20, juris Rn. 25 mwN). Diese ist weder anfechtbar noch in aller Regel widerruflich (vgl. z.B. BGH, NJW 2024, 593 Rn. 30). Ein Widerruf kommt nur ganz ausnahmsweise in Betracht, etwa wenn ein Restitutionsgrund im Sinne von § 580 ZPO vorliegt (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 17.03.1993 - XII ZR 256/91, juris Rn. 12 ff. [15]) oder wenn bei einem Dauerschuldverhältnis nach Schluss der Tatsachenverhandlung eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse im Sinne von § 323 ZPO eingetreten ist (vgl. z.B. BGH, NJW 2024, 593 Rn. 30 mwN). Gegebenenfalls ist auch eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO möglich (vgl. Elzer aaO. § 307 Rn. 30 „Vollstreckungsabwehrklage“); auch in letzterem Fall müssen die Gründe, auf denen die Einwendungen gegen den festgestellten Anspruch beruhen, allerdings nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sein, in der Einwendungen nach § 767 Abs. 2 ZPO spätestens hätten geltend gemacht werden müssen. (2) Ein Widerruf nach letzteren Normen scheidet im Streitfall schon deshalb aus, weil § 927 ZPO den §§ 323, 767 ZPO als Spezialvorschrift vorgeht (vgl. z.B. Haertlein in Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl. 2021, § 927 Rn. 2). Soweit gemäß § 927 ZPO auch nach der Bestätigung des Arrestes wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung, die Aufhebung des Arrestes beantragt werden kann wird der Begriff der „veränderten Umstände“ in § 927 ZPO grundsätzlich weit ausgelegt. Veränderte Umstände können nach wohl ganz überwiegender Auffassung auch dann vorliegen, wenn der Schuldner über neue Glaubhaftmachungsmittel verfügt, auf die er bei Erlass der Entscheidung noch nicht hat zugreifen können (vgl. z.B. Drescher in Münchener Kommentar zu ZPO, 6. Aufl. 2020, § 927 Rn. 4; Huber in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 927 Rn. 6; Vollkommer in Zöller, ZPO, 35. Aufo. 2024, § 927 Rn. 4; Voß in Cepl/Voß, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Aufl. 2022, § 927 Rn. 6, jeweils mwN). Eine derart weite Auslegung kommt allerdings aus prozessualen Gründen nicht in Betracht, wenn der Arrest bzw. die einstweilige Verfügung auf einem Anerkenntnis beruht. Wie oben bereits dargetan wurde, ist der prozessuale Anspruch aufgrund des Anerkenntnisses einer gerichtlichen Überprüfung entzogen. Nach Erlass des Anerkenntnisurteils kann der Anerkennende daher nicht geltend machen, der Arrest bzw. die einstweilige Verfügung sei der Sache nach zu Unrecht ergangen, wie er nunmehr aufgrund ihm bekannt gewordener oder ihm jetzt erst zugänglicher Glaubhaftmachungsmittel belegen könne. b) Das Landgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin vorgebrachten Glaubhaftmachungsmittel - soweit sie den Zeitraum bis zum Schluss der Berufungsverhandlung im Vorprozess betreffen, auf die das Teilanerkenntnisurteil ergangen ist - keine „veränderten Umstände“ im Sinne von § 927 ZPO darstellen. Nach zutreffender Ansicht des Landgerichts können Glaubhaftmachungsmittel, derer sich der Schuldner im Anordnungsprozess nicht bedient hat, obwohl ihm dies rechtlich und tatsächlich möglich gewesen wäre, nicht als „veränderte Umstände“ angesehen werden. Sieht der Schuldner von einer ihm möglichen Glaubhaftmachung ab, kann er sich nicht später darauf berufen, die Umstände hätten sich geändert, nur, weil er von einem von vornherein in seinem Griffbereich liegenden Glaubhaftmachungsmittel später doch Gebrauch machen möchte. Ob ausnahmsweise etwas Anderes gelten kann, wenn ein Glaubhaftmachungsmittel aus den in § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 ZPO aufgeführten Gründen nicht in den Vorprozess eingeführt worden ist, kann im Streitfall dahingestellt bleiben. Da es eine der zentralen Fragen des Vorprozesses war, ob die Klägerin über ein hinreichendes Recyclingsystem mit ausreichend Boxen verfügte, kann sie nicht geltend machen, sie habe mangels gerichtlichen Hinweises nicht damit gerechnet, dass der Senat diese Frage anders als das Landgericht bewerten würde. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 139 Abs. 2 ZPO nicht vor. 2. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind auch nicht nach Erlass des Teilanerkenntnisurteils im Sinne von § 927 ZPO veränderte Umstände eingetreten, die in Bezug auf die streitgegenständliche Äußerung zu einer Aufhebung der einstweiligen Verfügung führen würden. a) Zwar ist der Klägerin darin beizutreten, dass der Geltendmachung geänderter Umstände insoweit nicht bereits ihr (Teil-)Anerkenntnis entgegensteht. Ein Anerkenntnis kann - auch im Eilverfahren - verschiedene Gründe haben. Es kann dazu dienen, den Prozess unmittelbar (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 18.07.2014 - V ZR 287/13, NJW-RR 2014, 1358 Rn. 9) oder kostengünstig zu beenden (vgl. insofern z.B. § 93 ZPO, Nr. 1211 Ziff. 2, 1222 Ziff. 2 VV GKG). Ein solches Anerkenntnis hindert dabei nicht die Möglichkeit, dass sich der Anerkennende gemäß § 927 ZPO auf - allerdings nur nachträglich entstandene - veränderte Umstände zu beruft. Ein Anerkenntnisurteil unterliegt grundsätzlich den gleichen Rechtmitteln wie andere Urteile (vgl. z.B. Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 307 Rn. 17). Insoweit besteht kein Grund, ein (allein) auf einem prozessualen Anerkenntnis beruhendes Anerkenntnisurteil im Hinblick auf § 927 ZPO anders zu behandeln als eine durch streitiges Endurteil erlassene einstweilige Verfügung. Fällt aufgrund geänderter Umstände der Verfügungsgrund oder -anspruch weg, muss sich auch der Anerkennende darauf berufen können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dies zu einer Änderung des prozessualen Anspruchs führt. Dieser bzw. der Streitgegenstand beseht bei einem auf ein Unterlassungsgebot gerichteten Verfügungsverfahren in der Sicherung des materiell-rechtlichen Anspruchs (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 23.10.2003 - I ZB 45/02, juris Rn. 36 mwN - Euro-Einführungsrabattt). Erfährt dieser prozessuale Anspruch nach Erlass des Arrestes bzw. der einstweiligen Verfügung eine erhebliche Änderung, entfällt damit grundsätzlich auch die auf den konkreten prozessualen Anspruch beschränkte Bindungswirkung des Anerkenntnisses (vgl. insofern z.B. Elzer aaO, § 307 Rn. 34). Der gerichtlichen Überprüfung ist aufgrund des Anerkenntnisses nur der ursprüngliche Streitstoff entzogen. b) Allerdings haben sich im Streitfall entgegen der Auffassung der Klägerin die tatsächlichen Umstände nach Erlass des Anerkenntnisurteils nicht derart geändert, dass der Verfügungsanspruch entfallen wäre. aa) Die Vorschrift des § 927 ZPO gibt dem Schuldner (auch nach Bestätigung eines Arrests bzw. einer einstweiligen Verfügung durch rechtskräftiges Urteil) die Möglichkeit, wegen einer Veränderung der Umstände deren Aufhebung zu beantragen, wenn die Anordnungsvoraussetzungen dadurch entfallen sind. Sie dient der Überprüfung, ob die Fortdauer des Arrests bzw. der einstweiligen Verfügung noch gerechtfertigt ist (vgl. z.B. Drescher in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 927 Rn. 1; Mayer in BeckOK ZPO, 51. Edition, Stand: 01.12.2023, § 927, vor A. und Rn. 1; Voß in Cepl/Voß, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Aufl. 2022, § 927 Rn. 1 f.). § 927 ZPO umfasst dabei tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen des Arrests bzw. der einstweiligen Verfügung, sofern diese seit der Anordnung entfallen sind (vgl. z.B. Drescher aaO., § 927 Rn. 4). Aufhebungsgründe können neben den in der Norm genannten, oben wiedergegebenen, unter anderem ein rechtskräftiges Hauptsacheurteil sein (vgl. z.B. Voß aaO., § 927 Rn. 7). bb) Soweit der Wegfall der Wiederholungsgefahr ebenfalls einen veränderten Umstand im Sinne von § 927 ZPO darstellt (vgl. z.B. Drescher aaO., § 927 Rn. 5 mwN), besteht im Streitfall die tatsächliche Vermutung einer Wiederholungsgefahr mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung durch die Klägerin fort. Wie in der Berufungsverhandlung erörtert worden ist, kann aufgrund der von ihr behaupteten Fortentwicklung ihres Recyclingsystems auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Sondersituation vorläge, in der die tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr auch ohne Unterlassungserklärung widerlegt wäre (vgl. insofern z.B. BGH, Urteil vom 04.06.2019 - VI ZR 440/18, GRUR 2019, 1211 Rn. 36 - Hochzeitsfoto). Selbst wenn das System der Klägerin nunmehr die streitgegenständliche Werbeaussage trüge, unterliegen die Betreiber der Geschäfte, in denen die Boxen aufgestellt sind, keiner vertraglichen Pflicht, sie dort zu belassen und für Kunden zugänglich aufzustellen. Die Boxen könnten daher jederzeit wieder entfernt werden. bb) Der durch die einstweilige Verfügung gesicherte Verfügungsanspruch ist auch nicht aus einem anderen Grund untergegangen (vgl. insofern Drescher aaO., § 927 Rn. 5). Dies wird durch die Überlegung gestützt, dass die bloße Fortentwicklung des Recyclingsystems durch die Klägerin nicht dazu führte, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch in der Hauptsache, dessen Sicherung die Verbotsverfügung dient, entfallen wäre. Das Sicherungsinteresse der Beklagten besteht unverändert fort. c) Selbst wenn dies anders zu sehen wäre und im Rahmen von § 927 ZPO darauf abzustellen wäre, dass die angegriffene Aussage in der beanstandeten Werbeunterlage wegen der von der Klägerin behaupteten veränderten Umständen mittlerweile nicht mehr als wettbewerbswidrig anzusehen wäre, lägen die Voraussetzungen für eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung nicht vor. Der Klägerin stünde auch in dem Fall (jedenfalls) gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG ein Anspruch auf Unterlassung der Angabe „Sonett recycelt selbst!“ zu, wenn diese nunmehr wie in Anlage Ast4 getätigt würde. Die Angabe ist im konkreten Kontext nach wie vor irreführend. (1) Der angesprochene Verkehr - in Form des allgemeinen Kreises der Verbraucher (vgl. das Senatsurteil im Vorprozess) - entnimmt der streitgegenständlichen Angabe die Aussage, dass die Klägerin die Kunststoffflaschen, die sie zurückerlangt, nicht über ein externes System, wie etwa den „gelben Sack“ bzw. die „gelbe Tonne“ recyceln lasse, sondern selbst wiederverwerte. Zwar erwartet er nicht, dass jede Flasche oder zumindest der „überwiegende Anteil“ der verkauften bzw. in der Werbung abgebildeten Flaschen wieder zurückgeführt wird. Dies kann der Senat, dessen Mitglieder zum angesprochenen Verkehrskreis gehören, aus eigener Sachkunde beurteilen. Dem Verkehr ist bekannt, dass die Zurückführung in erster Linie von den Kunden abhängt, so dass sie die Klägerin nicht gewährleisten kann. Die Beklagte hat im Vorprozess selbst ausgeführt, niemand nehme an, dass jede Verpackung zurückgeführt werde. Allerdings geht der angesprochene Verkehr zumindest davon aus, dass bereits ein nennenswertes Rückführungssystem bestehe. Auch dürfte jedenfalls ein erheblicher Teil des angesprochenen Kreises der allgemeinen Verbraucher die Werbeangabe in Anlage ASt4 bei Gesamtwürdigung durchaus so verstehen, dass das konkret abgebildete Geschirrspülmittel eine Umverpackung hat, die zumindest zu einem maßgeblichen Teil aus Recyclingmaterial besteht (vgl. insofern z.B. S. 11 des Schriftsatzes vom 07.11.2022 im Vorprozess, GA 502 Beiakte). Dieser Teil des Verkehrs versteht die Werbung dahin, dass die Produktverpackung des wiedergegebenen Geschirrspülmittels Teil der „ersten“ von der Klägerin selbst recycelten Flaschen sei. Dafür spricht, dass neben der in der Werbung abgebildeten Flasche stand: „Die ersten Sonett Recycling-Flaschen Leichte Schlieren und kleine Verfärbungen sind ein Qualitätsmerkmal der neuen Sonett Recycling-Flaschen“. Zwar hat der erste Satz aufgrund der fortbestehenden Verurteilung der Klägerin zur Unterlassung außer Betracht zu bleiben. In Zusammenschau mit den neben den vier für ein eigenes Recycling durch die Klägerin in der streitgegenständlichen Werbung angeführten Gründen („Weil […]“), nimmt aber jedenfalls dieser Teil der Verbraucher schon aufgrund des zweiten Satzes nicht nur an, er tue der Umwelt etwas Gutes, wenn er eine entsprechende Flasche mit Geschirrspülmittel erwerbe. Er erfährt auch, dass normales Recycling-Material gefährliche Rückstände enthalten kann und daher nicht für Lebensmittel zugelassen ist. Dies bewirkt insbesondere für umwelt- und gesundheitsbewusste Verbraucher, wie sie die Leser der Zeitschrift „A & B“ vielfach sind, einen erheblichen Anreiz, den in der Werbung konkret abgebildeten Geschirrspülreiniger zu kaufen und anderen Spülmitteln vorzuziehen. (2) Ausgehend davon kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin über ein Recyclingsystem verfügt, das die streitgegenständliche Werbeaussage im konkreten Kontext rechtfertigt. (a) Die Beklagte hat die von der Klägerin behauptete Anzahl an Recyclingboxen durchgehend mit Nichtwissen bestritten. Nach ihrer zutreffenden Auffassung können daher zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der Berufungsverhandlung im vorliegenden Rechtsstreit allenfalls 45 Boxen in eher kleinen Läden als glaubhaft gemacht angesehen werden, wobei weit überwiegend weder dargetan noch erkennbar ist, dass diese auch so aufgestellt gewesen sind, dass Kunden sie wahrnehmen und zur Entsorgung ihrer leeren Sonett-Flaschen haben nutzen können. Selbst wenn aber mit der Klägerin davon auszugehen wäre, dass mittlerweile knapp 300 Läden über Recyclingboxen verfügen und dass diese auch für Kunden sichtbar als Rückgabemöglichkeit zur Verfügung stehen, ist diese Zahl gemessen an der Gesamtzahl der Läden und Vertriebskanäle der Klägerin zu gering, um - jedenfalls ohne erläuternden Hinweis auf den noch geringen Umfang des Recyclings - wie in Anlage ASt4 zu werben. Zwar kann nicht davon ausgegangen werden, dass Produkte der Klägerin in 2.700 Bioläden bezogen werden können. Dies ist nach dem Vortrag der Parteien im Vorprozess nur die Zahl der Geschäfte, in denen die Zeitschrift „A & B“, in der die Werbung in Anlage ASt4 geschaltet war, verteilt wurde. Die Klägerin hat im Vorprozess behauptet, ihre Produkte würden nicht in allen Läden angeboten, in denen diese Zeitschrift ausgelegt wird. Allerdings kann auf Grundlage der eidesstattlichen Versicherung in Anlage VS12 auch nicht angenommen werden, dass die Produkte der Klägerin in lediglich zwischen 1.106 und 1.800 Bioläden in Deutschland verfügbar wären (vgl. die eidesstattliche Versicherung von N Anlage VS12, GA 867). Abgesehen davon, dass der Zeuge R selbst von einer größeren Anzahl an Läden ausgeht, ist unstreitig, dass die Produkte der Klägerin nicht nur online über ihre Internetseite, sondern auch von der Drogeriekette „Q“ - die ein Aufstellen von Recyclingboxen der Klägerin abgelehnt hat - und in Geschäften der großen Biosupermarktketten O und P angeboten werden. Läden dieser Ketten sind (unstreitig) gerade in größeren Städten zu finden. Sie setzen nach dem ebenfalls unbestrittenen, und daher gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zugrunde zu legenden, Vortrag der Beklagten nach der Lebenserfahrung den größten Teil der Sonett-Produkte ab. Da nicht dargetan und auch nicht ersichtlich ist, welchen Umsatz die Klägerin mit ihren streitgegenständlichen Recycling-Flaschen gemessen an ihrem Gesamtumsatz erzielt und auf den Flaschen überdies kein Hinweis auf die Möglichkeit einer Rückgabe der Flaschen zum Recycling enthalten ist, kann selbst auf Grundlage ihres eigenen Vortrags nicht von einem hinreichenden Recyclingsystem ausgegangen werden, das eine uneingeschränkte Werbung mit eigenem Recycling wie in Anlage ASt4 rechtfertigt. Eine andere Bewertung kommt nicht deshalb in Betracht, weil D in Anlage VS11 versichert hat, im Januar 2023 seien 62 Säcke mit leeren Sonett-Flaschen zurückgeführt worden. Der allergrößte Teil der (angeblich) insgesamt 12,1 Tonnen Recyclat entfiel nach Anlage VS11 bereits im Jahr 2022 mit (rechnerisch) 10.7 Tonnen auf Kanister, die nach dem Vortrag der Klägerin im Vorprozess 10 Liter umfassen und nicht von Endkunden, sondern von gewerblichen Kunden verwendet und zurückgegeben werden. Nur 1,4 Tonnen sind danach im Jahr 2022 auf leere Sonett-Flaschen entfallen. Zwar ist die Gesamtmenge an Müll mangels Absatzzahlen unbekannt, allerdings kann angesichts dessen nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin bereits ein Recyclingsystem implementiert hat, das die beanstandete Werbeaussage trägt. (b) Gerade der Teil der Verbraucher, der davon ausgeht, die konkret abgebildete Flasche gehöre zu denen, die die Klägerin selbst aus Recyclingmaterial herstelle, wird insoweit (zumindest) über den Umstand in die Irre geführt, dass der Großteil der Flaschen mit dem in der Werbung abgebildeten Geschirrspülmittel kein Recyclingmaterial enthalten, sondern vollständig aus neuem Plastik und damit umweltschädlich hergestellt worden sind. Im Vorprozess hat die Klägerin dargetan, ein Recycling habe erst ab (mindestens) 10 Tonnen Mahlgut (Kanister und rückgeführte Flaschen) stattgefunden (vgl. insofern z.B. S. 75 des Schriftsatzes vom 13.04.2022). Ausgehend von insgesamt 12,1 Tonnen recycelbarem Material im Jahr 2022 wurden danach (auch) die Sonett-Flaschen nur einmal jährlich recycelt und das gewonnen Material neuem Verpackungsmaterial beigemischt. Die Beklagte hat insofern unwidersprochen gemutmaßt, es sei höchst unwahrscheinlich, dass die Klägerin ihre Verpackungen so selten auf Vorrat produziere, vielmehr sei von einem kontinuierlichen Herstellungsprozess auszugehen (vgl. S. 7 des Schriftsatzes vom 13.05.2022). Auch dies ist nach § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen. Nach zutreffenden Auflassung der Beklagten ist die Werbeangabe in Anlage ASt4 des Vorprozesses damit nach wie vor irreführend. C. Für die Gewährung des von der obsiegenden Beklagten vorsorglich beantragten Schriftsachnachlasses auf die Schriftsätze vom 20.02.2024 und 21.02.2024 (vgl. GA 1140) besteht kein Anlass. Die nach Schluss der Berufungsverhandlung nachgereichen Schriftsätze, insbesondere der Schriftsatz der Klägerin vom 07.03.2024, geben ebenfalls keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung gemäß § 296a Satz 2 i.V.m. § 156 ZPO wiederzueröffnen. D. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. E. Eine Zulassung der Revision kommt gemäß § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht in Betracht.