Entscheidung
I ZR 170/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:280520BIZR170
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:280520BIZR170.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 170/19 vom 28. Mai 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juli 2019 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil sie keine Gründe dargelegt hat, die gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Zulassung der Revision ge- bieten. 1. Die Revision ist nicht deswegen zuzulassen, weil das Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2020, 218) rechtsfehlerhaft davon ausgegangen ist, dass nur die Ausstellung eines neuen Fahrzeugs selbst, nicht aber die Werbung für Neufahrzeuge mit einem nicht neuen Fahrzeug die Hinweispflicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV begründet. a) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV besteht eine Hinweispflicht, wenn neue Personenkraftwagen ausgestellt oder zum Kauf oder Leasing angeboten werden. Diese Bestimmung setzt Art. 3 der Richtlinie 1999/94/EG vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformation über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen um und ist richtlinien- 1 2 3 - 3 - konform auszulegen. Nach Art. 3 der Richtlinie 1999/94/EG müssen die Mitgliedstaa- ten sicherstellen, dass am Verkaufsort ein den Anforderungen des Anhangs I ent- sprechender Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen an jedem neuen Personenkraftwagenmodell oder in seiner Nähe deutlich sichtbar angebracht ist. Eine am Wortlaut der Richtlinie orientierte Auslegung legt damit bereits nahe, dass die Hinweispflicht das neue Personenkraftwagenmodell betrifft und nicht das ausgestellte Fahrzeug, mit dem für das neue Personenkraftwagenmodell geworben wird. b) Dieses Verständnis hat auch der Verordnungsgeber der Pkw- Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung zugrunde gelegt. In den Verord- nungsmaterialien heißt es zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV (BR-Drucks. 143/04, S. 18 f.): Der Hinweis enthält Angaben zum Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen des "Perso- nenkraftwagenmodells". Diese Angaben entsprechen im Einzelfall nicht unbedingt denen des Fahrzeugs, das konkret ausgestellt ist bzw. das dann durch den Kunden später er- worben wird, denn zusätzliche Ausstattungsmerkmale … können sich verbrauchsstei- gernd oder -mindernd auswirken. Danach ist für die Frage, ob es sich um einen "neuen" Personenkraftwagen im Sinne der Richtlinie handelt, nicht das ausgestellte Fahrzeug ausschlaggebend, son- dern vielmehr der Gegenstand des beworbenen Verkaufs. Es kommt allein darauf an, ob mit dem ausgestellten Fahrzeug für den Kauf eines neuen Fahrzeugs dieses Mo- dells geworben wird. c) Dieses Ergebnis wird von der systematischen Auslegung bestätigt. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Pkw-EnVKV, der Art. 5 der Richtlinie 1999/94/EG umsetzt, muss ein Aushang am Verkaufsort deutlich sichtbar angebracht sein, der die jeweiligen Pflicht- angaben aller Modelle neuer Personenkraftwagen enthält, die am Verkaufsort aus- gestellt oder an diesem oder über diesen Verkaufsort zum Kauf oder Leasing ange- boten werden. Art. 5 der Richtlinie 1999/94/EG fordert den Aushang einer Liste der offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und der offiziellen spezifischen CO2- 4 5 6 - 4 - Emissionswerte aller neuen Personenkraftwagenmodelle. Diese Regelung verpflich- tet damit eindeutig zur Information über die fraglichen Werte der ausgestellten "Mo- delle" neuer Personenkraftwagen und nicht des Ausstellungsfahrzeugs. Bezöge sich die Hinweispflicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV ausschließlich auf neue Aus- stellungsfahrzeuge, müsste auch der Aushang gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Pkw-EnVKV Pflichtangaben nur zu diesen Fahrzeugen und nicht - wie in der Regelung angeord- net - zu den damit beworbenen Fahrzeugmodellen enthalten. d) Schließlich kann auch der Zweck der Richtlinie, sicherzustellen, dass die Verbraucher Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen erhalten und so ihre Entscheidung in voller Sach- kenntnis treffen können (vgl. Art. 1 und Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 1999/94/EG), sinnvoll und wirksam nur erreicht werden, wenn die Hinweispflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV bei der Ausstellung von Personenkraftwagen das (neue) Personenkraftwagenmodell betrifft und nicht davon abhängt, ob das zu Aus- stellungszwecken konkret verwendete Fahrzeug als neu zu qualifizieren ist. Ansons- ten könnte die Hinweispflicht leicht dadurch umgangen werden, dass zur Werbung für den Kauf eines Neuwagens ein Fahrzeug ausgestellt wird, dass nicht der Definiti- on eines neuen Personenkraftwagens im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV unterfällt. 2. Die rechtsfehlerhafte Beurteilung des Berufungsgerichts, die Hinweispflicht bestehe nicht schon dann, wenn mit einem ausgestellten Fahrzeug für neue Perso- nenkraftwagen geworben werde, sondern nur, wenn das ausgestellte Fahrzeug selbst neu sei, konnte jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen, weil ein Zu- lassungsgrund insoweit nicht dargelegt worden ist (§ 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde hat diese Beurteilung des Berufungsgerichts als für sie günstig nicht angegriffen. 7 8 - 5 - II. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.08.2018 - 3-8 O 39/18 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.07.2019 - 6 U 160/18 - 9 10