Beschluss
6 W 109/23
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:0112.6W109.23.00
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Leitsätze
1. In einer Kennzeichenstreitsache sind die Kosten der Mitwirkung eines Patentanwalts auf Seiten der obsiegenden Klagepartei nicht erstattungsfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig sind (Anschluss an BGH, Beschluss vom 13.10.2022 - I ZB 59/19, juris - Kosten des Patentanwalts VII).
2. Die Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung durch eine(/n) - hier: ausländische(/n) - Patentanwalt/Patentanwaltskanzlei sind nicht nach Teil 3 Vorbem. 3 Abs 4 VV RVG auf die Verfahrensgebühr der Prozessbevollmächtigten anzurechnen.
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.01.2023 (Az. 2-06 0 301/21) teilweise abgeändert und der Tenor klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:
„Auf Grund des vorläufig vollsteckbaren Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 09.11.2023 sind an Kosten
1. 1.272,83 Euro (i.W. Eintausendzweihundertzweiundsiebzig und 83/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2022 von der Beklagten zu 1,
2. 1272,83 Euro (i.W. Eintausendzweihundertzweiundsiebzig und 83/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.122022 von dem Beklagten zu 2,
3. 1272,83 Euro (i.W. Eintausendzweihundertzweiundsiebzig und 83/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2022 von dem Beklagten zu 3
an die Klägerseite zu erstatten."
Il. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 70 % und die Beklagten zu 1, 2 und 3 jeweils 10 0/0.
IV. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.616,50 Euro festgesetzt.
V. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In einer Kennzeichenstreitsache sind die Kosten der Mitwirkung eines Patentanwalts auf Seiten der obsiegenden Klagepartei nicht erstattungsfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig sind (Anschluss an BGH, Beschluss vom 13.10.2022 - I ZB 59/19, juris - Kosten des Patentanwalts VII). 2. Die Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung durch eine(/n) - hier: ausländische(/n) - Patentanwalt/Patentanwaltskanzlei sind nicht nach Teil 3 Vorbem. 3 Abs 4 VV RVG auf die Verfahrensgebühr der Prozessbevollmächtigten anzurechnen. I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.01.2023 (Az. 2-06 0 301/21) teilweise abgeändert und der Tenor klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst: „Auf Grund des vorläufig vollsteckbaren Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 09.11.2023 sind an Kosten 1. 1.272,83 Euro (i.W. Eintausendzweihundertzweiundsiebzig und 83/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2022 von der Beklagten zu 1, 2. 1272,83 Euro (i.W. Eintausendzweihundertzweiundsiebzig und 83/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.122022 von dem Beklagten zu 2, 3. 1272,83 Euro (i.W. Eintausendzweihundertzweiundsiebzig und 83/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2022 von dem Beklagten zu 3 an die Klägerseite zu erstatten." Il. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 70 % und die Beklagten zu 1, 2 und 3 jeweils 10 0/0. IV. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.616,50 Euro festgesetzt. V. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Anrechnung vorgerichtlicher Patentanwaltskosten sowie über die Erstattungsfähigkeiten von Kosten für die gerichtliche Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache. Die Klägerin, die ihren Sitz in Frankreich hat, ist Inhaberin der am 24.09.2012 angemeldeten und am 13.02.2013 eingetragenen Unionswortmarke „ALFALIQUID" (UM 112 091 37; nachfolgend: Verfügungsmarke). Die Verfügungsmarke genießt in Klasse 30 (u.a.) Schutz für Elektronische Vorrichtungen für Raucher, die als Ersatz für Zigaretten, Zigarren, Zigarillos oder Pfeifen dienen und Tabakersatzstoffe enthalten, Elektronische Zigaretten, Elektronische Zigarren, Elektronische Zigarillos oder elektronische Pfeifen, die Tabakersatzstoffe enthalten und Zigaretten aus Tabakersatzstoffen - jeweils nicht für medizinische Zwecke, vgl. u.a. Anlage K3). Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, verwendete die Bezeichnung „Alpha Shisha" in dem von ihr unter der Domain www.(...).de betriebenen Onlineshop. Dort bot sie Wasserpfeifen (Shishas) und Zubehör unter „Alpha Shisha " an. Sie verwendete diese Bezeichnung in verschiedenen Schreibweisen, teilweise auch grafisch gestaltet im Rahmen von Produktabbildungen und auf Produkten (vgl. S. 18-23 des Eilantrags i.V.m. Anlage K6). Der Beklagte zu 3, der denselben Nachnamen wie der Beklagte zu 2 trägt, war Inhaber der am 28.03.2017 angemeldeten und am 12.07.2017 für „Wasserpfeifen [orientalische]" eingetragenen deutschen Wortmarke „Alpha Shisha" (DE 30 2017 210 095, Anlage K16). Unter dieser Bezeichnung und unter „Alpha Shisha Products" bewarb er ebenfalls im Internet Wasserpfeifen. Die Klägerin ließ die Beklagten mit Sitz in Deutschland vorgerichtlich mit (insgesamt) zwei Schreiben vom 11.01.2021 durch eine ständig für sie tätige französische Patentanwaltskanzlei erfolglos wegen Verletzung der Verfügungsmarke abmahnen (vgl. Anlagen K8 und K17). Die Abmahnungen sind von einem (auch) deutschen Patentanwalt unterzeichnet. Im vorliegenden Rechtsstreit, in dem die Klägerin durch eine deutsche Anwaltskanzlei vertreten worden ist, die die Mitwirkung des bereits vorgerichtlich tätig gewordenen Patentanwalts angezeigt hat, haben die Beklagten nach Vergleichsgesprächen (vgl. den Schriftsatz vom 21.03.2022, GA 76) die Klageforderungen mit Schriftsatz vom 11.10.2022 mit dem Hinweis anerkannt, die Mitwirkung eines Patentanwalts dürfte nicht notwendig gewesen sein (GA 120). In dem Anerkenntnisurteil vom 18.10.2022 (GA 128 ff.) ist die Beklagte zu 1 unter Ziffer IV antragsgemäß verurteilt worden, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.531,90 Euro (nebst Zinsen) zu zahlen (1,3-Gebühr aus 50.000 Euro nebst 20 Euro Auslagenpauschale (vgl. insofern bereits Anlage K12). Die Kosten des Rechtsstreits sind den Beklagten zu 1 bis 3 zu je einem Drittel auferlegt worden. Den Streitwert hat das Landgericht entsprechend der Angabe in der Klageschrift auf 50.000 Euro festgesetzt (GA 140). Mit ihrem (korrigierten) Kostenfestsetzungsantrag vom 09.122022 (zum ersten Antrag, vgl. GA 143 ff.) hat die (vorsteuerabzugsberechtigte) Klägerin Festsetzung von insgesamt 5.679,05 Euro beantragt, die sich aus 3.217,50 Euro Rechtsanwaltskosten (1,3-Verfahrensgebühr [1.662,70 Euro] und 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 WRVG [1.534,80 Euro] aus einem Streitwert von 50.000 Euro nebst 20 Euro Auslagenpauschale, GA 148 f.) und 2.461 Euro Patentanwaltskosten (Verfahrens-, Terminsgebühr und Auslagen in entsprechender Höhe unter Anrechnung von 755,95 Euro (0,5-Gebühr) gemäß Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 W RVG auf die Verfahrensgebühr (vgl. GA 152) zusammensetzen. Die Beklagten haben der Festsetzung im Umfang der Patentanwaltskosten widersprochen. Sie haben die Mitwirkung eines Patentanwalts bestritten und die Auffassung vertreten, eine solche sei jedenfalls nicht erforderlich gewesen, da der federführend für die Klägerin tätige Rechtsanwalt als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz über die erforderliche Sachkunde verfüge (GA 154). Die Klägerin hat entgegnet, sie lasse sich in Rechtsstreitigkeiten in Deutschland (und Frankreich) regelmäßig durch die mitwirkenden Patentanwälte bzw. durch den mitwirkenden Patentwalt vertreten, was nicht zuletzt einer reibungslosen Kommunikation geschuldet sei. Der mitwirkende Patentanwalt sei zugleich französischer Patentanwalt. Nach erfolgloser Abmahnung habe für das gerichtliche Verfahren ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden müssen, allerdings sei die Mitwirkung des Patentanwalts erfolgt. Dieser sei mit den technischen Besonderheiten der in Rede stehenden Produkte und mit dem relevanten Markt bestens vertraut. Er habe die Klageschrift, insbesondere die Ausführungen zur Warenähnlichkeit, auf ihre sachliche Richtigkeit überprüft und den notwendigen Kontakt zur französischen Mandantin gehalten. Das Landgericht hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.01.2023 unter Zusetzen von 601 Euro Gerichtkosten nur insgesamt 3.062,55 Euro (jeweils 1.020,85 Euro) (nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2022), gegen die Beklagten zu 1 bis 3 festgesetzt (GA 162 ff.). Die geltend gemachten Patentanwaltskosten hat es mit der Begründung abgesetzt, diese seien nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen (§ 91 Abs. 1 ZPO). § 140 Abs. 4 MarkenG sei nach den zu § 91 ZPO entwickelten Grundsätzen unionskonform dahin auszulegen, dass eine verständige und wirtschaftliche vernünftig denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen dürfe, diese also zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich bzw. notwendig (gewesen) sei. Die Kosten eines Patentanwalts seien danach nur erstattungsfähig, wenn bei dem Rechtsstreit technische Kenntnisse erforderlich gewesen seien, in einer Markensache also - anders als im Streitfall - § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eine Rolle spiele. Außerdem hat das Landgericht die im Anerkenntnisurteil titulierte vorgerichtliche Geschäftsgebühr hälftig auf die Verfahrensgebühr der Prozessbevollmächtigten angerechnet. Gegen die abgesetzten Gebühren in dem ihren Prozessbevollmächtigten am 30.03.2023 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 13.04.2023, mit der diese ihr Ziel einer antragsgemäßen Kostenfestsetzung weiterverfolgt. Die Klägerin ist der Auffassung, das Landgericht habe die Patentanwaltskosten zu Unrecht abgesetzt und die vorgerichtliche Geschäftsgebühr für das Tätigwerden ihres mitwirkenden Patentanwalts auf die Verfahrensgebühr ihrer Prozessbevollmächtigten unzutreffend angerechnet. Bei einem Anwaltswechsel im Vorfeld eines Gerichtsverfahrens finde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Anrechnung statt, wenn beide Gebühren von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden seien. Die Anrechnungsregelung in Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 W RVG diene nicht dem Schutz des Prozessgegners. Vielmehr sei Grund für die Anrechnung, dass der bereits mit dem Fall betraute Rechtsanwalt - anders als hier - keine Einarbeitungszeit benötige. Da sie sich regelmäßig von dem vorgerichtlich für sie tätig gewordenen Patentanwalt vertreten lasse, sei es sinnvoll gewesen, diesen mit der vorgerichtlichen Abmahnung zu beauftragen, die bereits zu einer Streitbeilegung hätte führen können. Auch habe das Landgericht die für das Gerichtsverfahren geltend gemachten Patentanwaltskosten zu Unrecht nicht festgesetzt. Für die Frage der Warenähnlichkeit könne technischer Sachverstand erforderlich sein. Der mitwirkende Patentanwalt sei seit Jahren mit ihren Produkten, mit damit zusammenhängenden Produkten und deren technischen Besonderheiten vertraut. Die Klageschrift sei in enger Abstimmung mit ihm erstellt worden. Aus maßgeblicher ex ante-Sicht sei zu erwarten gewesen, dass die besonderen Kenntnisse des Patentanwalts im weiteren Verfahrensverlauf von Nutzen sein würden, zumal dieser auf Französisch den Kontakt zu ihr gehalten habe. Die Klägerin beantragt, in Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Januar 2023 auf Grund des vorläufig vollsteckbaren Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 09.112023 an Kosten 4. 2.093,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2022 von der Beklagtenseite zu 1, 5. 2.093,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2022 von der Beklagtenseite zu 2, 6. 2.093,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2022 von der Beklagtenseite zu 3 an die Klägerseite zu erstatten. Dem sind die Beklagten entgegengetreten (vgl. GA 197 ff.). Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 08.12.2023 aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung vorgelegt (GA 203). Il. Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. S 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und nach 567 ff. ZPO auch im Übrigen zulässige, insbesondere innerhalb der Notfrist von zwei Wochen eingelegte sofortige Beschwerde (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO), über die gemäß § 568 Satz 1 Alt. 2 ZPO durch den zuständigen Einzelrichter zu entscheiden ist, hat in der Sache nur insoweit Erfolg, als das die vorgerichtliche Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr der Prozessbevollmächtigten der Klägerin angerechnet hat. Die für das Gerichtsverfahren geltend gemachten Patentanwaltskosten hat das Landgericht zu Recht abgesetzt. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Festsetzung der geltend gemachten Patentanwaltskosten für das gerichtliche Verfahren. Dabei kommt es nicht auf die Streitfrage an, ob der Patentanwalt überhaupt am Verfahren mitgewirkt hat. a) Wie der Bundesgerichtshof nach einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu § 140 Abs. 3 MarkenG aF (§ 140 Abs. 4 MarkenG nF) entschieden hat, ist § 140 Abs. 4 MarkenG nF unionskonform dahin auszulegen ist, dass die Kosten eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache in Anlehnung an § 91 Abs. 1 Satz ZPO nur erstattungsfähig sind, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 13.10.2022 - I ZB 59/19 Rn. 9 ff. - Kosten des Patentanwalts VII). Diese Voraussetzung ist vorliegend - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - nicht erfüllt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Markenstreitsache tatsächlich nur notwendig ist, wenn es auf die Frage der ausschließlichen technischen Bedingtheit eines Zeichens ankommt (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Im konkreten Fall ist die Mitwirkung eines Patentanwalts nach zutreffender Auffassung der Beklagten nicht notwendig gewesen, weil der für die Prozessbevollmächtigten der Klägerin tätig gewordene Rechtsanwalt als Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz aus objektiver ex ante-Sicht ohne patentanwaltliche Unterstützung in der Lage gewesen ist, zu beurteilen, inwieweit die Beklagten die Verfügungsmarke verletzt haben. Die Frage der streitgegenständlichen Markenverletzungen hat keinen besonderen technischen Sachverstand, etwa zur Frage der Warenähnlichkeit, (und auch keine Marktkenntnis) erfordert. Zwischen den Waren, für die die Verfügungsmarke Schutz genießt, und den von der Beklagtenseite beworbenen Waren (Wasserpfeifen/Shishas und Zubehör) bestand erkennbar Warenidentität, jedenfalls aber hochgradige Warenähnlichkeit. Technische Fragen haben sich insoweit nicht gestellt. Zur Klärung der Rechtsfrage der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen hat es ebenfalls keiner patentanwaltlichen Unterstützung bedurft. Der für die Klägerin tätig gewordene Fachanwalt hat die Frage der Zeichenähnlichkeit bei gebotener ex ante-Betrachtung eigenständig bewerten können (vgl. insofern u.a. auch OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.08.2023 - 6 W 24/20, juris Rn. 24 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.09.2023 8 W 343/22, juris Rn. 16 ff.). b) Eine abweichende Bewertung ist nicht deshalb geboten, weil die Klägerin ihren Sitz in Frankreich hat und der mitwirkende (auch) französische Patentanwalt die Korrespondenz auf Französisch mit ihr geführt haben mag. Dieser Umstand rechtfertigt keine Kostenerstattung gemäß S 140 Abs. 4 MarkenG. Soweit Nr. 3400 W RVG vorsieht, dass in Höhe der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr, höchstens 1,0 (bei Betragsrahmengebühren höchstens 500 Euro), eine Verfahrensgebühr entsteht, wenn sich der Auftrag auf die Führung des Verkehrs der Partei oder des Beteiligten mit dem Verfahrensbevollmächtigten beschränkt, bezieht sich dies auf die Tätigkeit eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts als sog. Verkehrs- bzw. Korrespondenzanwalt (vgl. insofern auch § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es ist auch nicht dargetan und nicht ersichtlich, dass die geltend gemachten Patentanwaltskosten deshalb im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen wären, weil der Patentanwalt nach (bestrittener) Behauptung der Klägerin die Korrespondenz mit ihr geführt hat. 2. Allerdings hat das Landgericht die für das vorgerichtliche Tätigwerden des Patentanwalts eingeklagte und im Anerkenntnisurteil titulierte „Geschäftsgebühr" zu Unrecht auf die den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zustehende Verfahrensgebühr angerechnet. a) Zwar liegen grundsätzlich die Voraussetzungen vor, unter denen sich ein Dritter wie die Beklagte nach S 15a Abs. 3 RVG auf die Anrechnung einer Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berufen kann (Titulierung im Anerkenntnisurteil). Entgegen der Auffassung des Landgerichts scheidet eine Anrechnung gemäß Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 W RVG vorliegend aber aus, da die Vorschrift nicht einschlägig ist. Nach Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 1 W RVG wird, soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm ist die gerichtliche Verfahrensgebühr zu mindern und nicht die vorgerichtliche Geschäftsgebühr, die unangetastet bleibt. Durch die Anrechnung verringert sich allein die Verfahrensgebühr (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 22.01.2008 - VIII ZB 57/07, juris Rn. 6; Beschluss vom 25.07.2008 - IV ZB 16/08, juris Rn. 8 mwn). Diese entsteht (unter der Voraussetzung wirtschaftlicher Identität, vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 17.04.2012 - XI ZB 19/11, juris Rn. 9) wegen der gesetzlich vorgesehenen Anrechnung eines Teils der bereits vorher entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 W RVG von vornherein nur in gekürzter Höhe (vgl. BGH, Beschluss vom 25.07.2008 - IV ZB 16/08, juris Rn. 10; Beschluss vom 25.07.2008 - IV ZB 16/08, juris Rn. 9). Nach zutreffender Auffassung der Beklagten hat die Anrechnungsnorm in Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 W RVG nach dem Willen des Gesetzgebers ihren Grund in dem geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand eines bereits vorgerichtlich mit der Angelegenheit befassten Rechtsanwalts (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 25.07.2008 - IV ZB 16/08, juris Rn. 10; Beschluss vom 17.04.2012 - XI ZB 19/11, juris Rn. 8). Bei der Höhe der insgesamt von dem Rechtsanwalt verdienten Gebühren soll dem typischerweise geringeren Aufwand nach einer vorprozessualen Befassung Rechnung getragen werden (BGH, Beschluss vom 22.01.2008 - VIII ZB 57/07, juris Rn. 8, 11; Beschluss vom 17.04.2012 - XI ZB 19/11, juris Rn. 9, 11). Wie die Beklagten zu Recht geltend machen, dient die Anrechnungsvorschrift dagegen nicht dem Schutz des Prozessgegners (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 10.12.2009 - VII ZB 41/09, juris Rn. 13). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Kürzung der Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren daher nur in Betracht, wenn der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Entstehens der Verfahrensgebühr schon einen Anspruch auf eine Geschäftsgebühr aus seinem vorprozessualen Tätigwerden erlangt hat (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 22.01.2008 - VIII ZB 57/07, juris Rn. 10, Beschluss vom 10.12.2009 - VII ZB 41/09, juris Rn. 11). Es muss auch im Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant eine Anrechnung zu erfolgen haben (BGH, Beschluss vom 10.12.2009 - VII ZB 41/09, juris Rn. 11; siehe auch BGH, Beschluss vom 22.01.2008 VIII ZB 57/07, juris Rn. 11). Hat der erstmals im Verfahren tätige Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr nicht verdient, scheidet eine Anrechnung aus. Der prozessual tätige Anwalt muss sich die von einem anderen, vorprozessual tätigen Anwalt verdiente Gebühr nicht anrechnen lassen (BGH, Beschluss vom 10.12.2009 - VII ZB 41/09, juris Rn. 11). Denn es besteht kein Anlass, die Verfahrensgebühr nur deshalb zu kürzen, weil eine Partei vorprozessual einen anderen Anwalt hatte, der allein die Geschäftsgebühr verdient hat (BGH, Beschluss vom 10.12.2009 - VII ZB 41/09, juris Rn. 11; Beschluss vom 26.10.2017 - V ZB 188/16, juris Rn. 14; zu entsprechenden Anrechnungsbestimmungen, vgl. auch BGH, Beschluss vom 27.08.2014 - VII ZB 8/14, juris Rn. 19; Beschluss vom 26.10.2017 -V ZB 188/16, juris Rn. 6, jeweils zu Vorbem. 3 Abs. 5 W RVG; Urteil vom 21.07.2016 - IX ZR 57/15, juris Rn. 10, zu Vorbem. 3 Abs. 6 W WG). Daher kommt es im Streitfall nicht darauf an, ob eine Anrechnung nach Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 W RVG auch deshalb ausscheidet, weil für die Klägerin vorgerichtlich eine französische Patentanwaltskanzlei (bzw. ein (auch) deutscher Patentanwalt) tätig geworden ist, auf die (/den) die Rechtsanwaltsvergütungsordnung nicht (unmittelbar) anwendbar ist. b) Eine Anrechnung gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Diese Vorschrift (u.a.) zu den Kosten im Fall eines Anwaltswechsels trifft nur eine Regelung zu einem Anwaltswechsel im gerichtlichen Verfahren (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 26.10.2017 - V ZB 188/16, juris Rn. 13). Sie ist nicht einschlägig, wenn vorprozessual ein anderer Anwalt tätig geworden ist als im Rechtsstreit. Außerdem stehen nicht die Kosten mehrerer „Rechtsanwälte" in Rede. 3. Davon ausgehend hat die Klägerin insgesamt Anspruch auf Festsetzung von 3.818,50 Euro gegen die Beklagten (601 Euro Gerichtskosten und 3.217,50 Euro Rechtsanwaltskosten, vgl. GA 148 f.). Sie kann daher gegen jeden der drei Beklagten Festsetzung in Höhe von 1272,83 Euro zuzüglich der vom Landgericht unbeanstandet und zutreffend festgesetzten Zinsen verlangen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO (analog). Eine Ermäßigung oder Niederschlagung der nach Nr. 1812 W GKG anfallenden Festgebühr erscheint mit Blick auf das überwiegende Unterliegen der Klägerin nicht sachgerecht. IV. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO und insofern eine Übertragung der Sache auf den Senat besteht kein Anlass. Die streitentscheidenden Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt.