Beschluss
VII ZB 8/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens werden von der Kostenentscheidung eines nachfolgenden Hauptsacheverfahrens mitumfasst, wenn zumindest ein Teil der Streitgegenstände und die Parteien identisch sind.
• Eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die kraft Mehrheitsbeschlusses die Durchsetzung der Rechte der Erwerber an sich gezogen hat, tritt im Kostenausgleich der Klage des materiellen Rechtsinhabers gleich; sie ist für Kostenfragen als gesetzlicher Prozessstandschafter zu behandeln.
• Eine Anrechnung der Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens nach Vorbem. 3 Abs. 5 VV RVG kommt nicht in Betracht, wenn die Gebühren von verschiedenen Anwälten verdient wurden.
• Wird die Wohnungseigentümergemeinschaft nach Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens durch Erwerber mit einem anderen Anwalt tätig, ist dieser Anwaltswechsel regelmäßig nicht als unnötig im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu werten; die Beauftragung eines anderen Anwalts kann notwendig und zu respektieren sein.
Entscheidungsgründe
Kostenfestsetzung: Einbeziehung selbständigen Beweisverfahrens, keine Anrechnung bei verschiedenen Anwälten • Die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens werden von der Kostenentscheidung eines nachfolgenden Hauptsacheverfahrens mitumfasst, wenn zumindest ein Teil der Streitgegenstände und die Parteien identisch sind. • Eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die kraft Mehrheitsbeschlusses die Durchsetzung der Rechte der Erwerber an sich gezogen hat, tritt im Kostenausgleich der Klage des materiellen Rechtsinhabers gleich; sie ist für Kostenfragen als gesetzlicher Prozessstandschafter zu behandeln. • Eine Anrechnung der Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens nach Vorbem. 3 Abs. 5 VV RVG kommt nicht in Betracht, wenn die Gebühren von verschiedenen Anwälten verdient wurden. • Wird die Wohnungseigentümergemeinschaft nach Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens durch Erwerber mit einem anderen Anwalt tätig, ist dieser Anwaltswechsel regelmäßig nicht als unnötig im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu werten; die Beauftragung eines anderen Anwalts kann notwendig und zu respektieren sein. Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, verlangte in einem Hauptsacheverfahren von der Beklagten Kostenvorschuss zur Beseitigung von Mängeln am Wärmedämmverbundsystem. Zuvor hatten zwei Erwerber, die Eheleute G., ein selbständiges Beweisverfahren gegen die Beklagte betrieben. Die Erwerber waren mit eigenen Rechtsanwälten tätig; die Wohnungseigentümergemeinschaft zog die Durchsetzung der Rechte der Erwerber per Beschluss an sich und beauftragte einen anderen Anwalt. Das Landgericht sprach der Klägerin überwiegend Erfolg zu und berücksichtigte in der Kostenfestsetzung die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens sowie eine Anrechnung der dort entstandenen Verfahrensgebühr auf die der Klägerin im Hauptsacheverfahren entstandene Verfahrensgebühr. Die Klägerin rügte die Einbeziehung und insbesondere die Anrechnung; das Oberlandesgericht wies die Beschwerde ab. Die Klägerin erhob Rechtsbeschwerde beim BGH. • Anwendbares Gebührenrecht: RVG in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung (§ 60 Abs. 1 RVG). • Einbeziehung: Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens werden von der Kostenentscheidung des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens mitumfasst, wenn zumindest Teilidentität der Streitgegenstände und Identität der Parteien vorliegt; dies ist hier gegeben, weil der Streitgegenstand identisch ist und die Wohnungseigentümergemeinschaft kraft wirksamen Beschlusses gesetzlicher Prozessstandschafter geworden ist. • Prozessstandschaft: Das Ansichziehen der Rechte durch die Wohnungseigentümergemeinschaft macht sie zur allein zuständigen Klägerin; die Klage der gesetzlichen Prozessstandschafterin ist für die Kostenfestsetzung der Klage des materiellen Rechtsinhabers gleichzustellen. • Anrechnung nach VV RVG: Vorbem. 3 Abs. 5 VV RVG kommt nicht zur Anwendung, soweit die Verfahrensgebühren von verschiedenen Rechtsanwälten verdient wurden; deshalb scheidet eine Anrechnung der im selbständigen Beweisverfahren auf Antragstellerseite entstandenen Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr der Klägerin im Hauptsacheverfahren aus. • § 91 ZPO-Gedanke: Ein Anwaltswechsel ist nicht notwendigerweise kostenerhöhend im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO; insbesondere kann die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht gezwungen werden, aus rein kostenrechtlichen Gründen den bereits für einzelne Erwerber tätigen Anwalt zu beauftragen. Ist die Beauftragung des anderen Anwalts nicht willkürlich, ist sie als notwendig anzusehen und die Gebühren beider Anwälte sind in der Kostenfestsetzung anzusetzen. • Rechtsfolge: Mangels Anwendbarkeit der genannten Anrechnungsvorschrift ist der ursprüngliche Kostenfestsetzungsbeschluss insoweit zu ändern; der Senat entscheidet selbst aufgrund der Reife der Sache. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist begründet. Der Beschluss des OLG Hamm vom 1.1.2014 wird aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Essen dahingehend geändert, dass die Beklagte der Klägerin über den im Kostenfestsetzungsbeschluss genannten Erstattungsbetrag hinaus weitere 1.181,26 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2011 zu erstatten hat. Die Beklagte trägt die Kosten der Revisionsverfahren. Begründend ist anzuführen, dass die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zwar in die Kostenentscheidung des Hauptsacheverfahrens einbezogen werden dürfen, eine Anrechnung der Verfahrensgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 5 VV RVG im vorliegenden Fall jedoch ausscheidet, weil verschiedene Rechtsanwälte tätig waren, und ein Anwaltswechsel durch die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht als unnötig im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu qualifizieren ist.