Urteil
6 U 222/15
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2017:1017.6U222.15.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.10.2015 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.810,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2014 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.10.2015 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.810,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2014 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Der Kläger verlangt von dem beklagten die Zahlung von Architektenhonorar. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, zwar sei der eingeklagte Anspruch entstanden, jedoch durch eine von dem Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung erloschen. Es könne dahinstehen, ob der Betrag in Höhe von 25.000 EUR aus dem Schuldanerkenntnis vom 18.12.2002 in dem Darlehen, welches der Beklagte bei der X AG aufgenommen und zu dessen Rückzahlung sich der Kläger verpflichtet hat, enthalten sei. Denn der Beklagte habe ein weiteres Schuldanerkenntnis über 25.000 EUR vom 20.11.2002 vorgelegt. Nur eines der Schuldanerkenntnisse könne rechnerisch in dem Darlehensbetrag enthalten sei, weswegen die Aufrechnung mit dem anderen Schuldanerkenntnis zum Erlöschen der Klageforderung führe. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Die Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 18.810,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.03.2016 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat aufgrund eines mit dem Beklagten abgeschlossenen Architektenvertrags Anspruch auf Zahlung der sich aus der Gebührenschlussrechnung vom 16.09.2013 ergebenden Gesamtbeträge in Höhe von 18.810,40 €. Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass zwischen den Parteien ein Architektenvertrag bezüglich der Erstellung eines Doppelhauses auf dem Grundstück des Zeugen A (Sohn des Beklagten) zustande gekommen ist. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts bereits aus dem Aktenvermerk des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 17.04.2013 (Anlage K 5 zur Klageschrift, Bl. 77 d. A.). Darin beschreibt der Prozessbevollmächtigte des Klägers ein Telefonat mit dem Beklagten, das am selben Tag stattgefunden hat. Hintergrund dieses Telefonats war ein Mahnbescheid über die auch hier streitgegenständliche Forderung gegen den Sohn des Beklagten. Anlässlich dieses Telefonats hat der Beklagte erklärt, er sei Auftraggeber der Architektenleistungen gewesen. Den Inhalt dieses Aktenvermerks hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers anlässlich seiner Vernehmung vor dem Landgericht bestätigt. Anhaltspunkte dafür, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen Aktenvermerk mit falschem Inhalt gefertigt und auch anlässlich seiner Vernehmung vor dem Landgericht gelogen haben sollte, bestehe nicht. Insbesondere hat der Beklagte nicht schlüssig dargelegt, dass der Kläger Architektenleistungen erbracht hat, ohne überhaupt einen Architektenvertrag abgeschlossen zu haben. Dabei kann es als richtig unterstellt werden, dass sich der Kläger an den Sohn des Beklagten gewandt hat mit der Bitte, das Grundstück zu erwerben, um die Bebauung des Areals zu ermöglichen. Es ist nicht plausibel, dass der Kläger bereit gewesen wäre, die Architektenleistungen für dieses Doppelhaus kostenlos zu erbringen, wenn der Sohn des Beklagten seiner Bitte nachkommt. Insbesondere stand das Grundstück nicht im Eigentum des Klägers. Die Annahme, dass der Kläger für den Beklagten bzw. seinen Sohn ohne Abschluss eines Architektenvertrages tätig geworden ist, ist daher spekulativ und vermag jedenfalls nicht die Beweisführung des Klägers zu erschüttern. Zutreffend ist das Gericht weiterhin davon ausgegangen, dass der Kläger die abgerechneten Leistungen auch erbracht hat. Unstreitig ist die Genehmigung für das Doppelhaus erteilt und dieses nach den Plänen des Klägers errichtet worden. Konkrete Mängel in Bezug auf die Tätigkeit des Klägers hat der Beklagte nicht behauptet, auch nicht mit Schriftsatz vom 19. Januar 2015. Der Vortrag, die Leistung der Leistungsphase 8 sei nicht ansatzweise von dem Kläger erbracht worden, weil dieser nach Informationen des Zeugen A nicht an der Baustelle vor Ort war, genügt nicht für einen substantiierten Vortrag. Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass ein Architekt ein Haus plant und errichtet, ohne jemals vor Ort gewesen zu sein. Daher wäre ein substantiierterer Vortrag dazu erforderlich gewesen, weshalb der Zeuge A bekunden kann, dass der Kläger nicht - also niemals - an der Baustelle vor Ort war. Schließlich greift der Vorwurf des Beklagten nicht, der Kläger habe Gebührensätze nach der HOAI-Reform vom 16.07.2013 zugrunde gelegt. Die Rechnung nimmt ausdrücklich auf die HOAI 2006 Bezug. Die Klageforderung ist nicht durch Aufrechnung erloschen. Dabei ist unstreitig, dass der Kläger bei dem Beklagten Schulden in Höhe von rund 100.000,-- € hatte. 25.000,-- € hiervon sind Gegenstand des Schuldanerkenntnisses vom 18. Dezember 2002 (Urkundenrolle Nr. 2/02, Anlage B 8, Bl. 97 f. d. A.); der Kläger schuldete dem Beklagten weitere 10.000,-- € und weitere 65.000,-- €, weil der Beklagte für den Kläger und dessen Ehefrau eine Vorfinanzierung übernommen hatte im Zuge der Errichtung des Wohnhauses des Klägers in Stadt1. Unstreitig ist auch, dass der Beklagte ein Darlehen in Höhe von 100.000,-- € bei der X AG aufgenommen hat. Die Darlehensvaluta wurde ihm ausgezahlt. Der Kläger und seine Ehefrau verpflichteten sich, das Darlehen zu tilgen. Es unterliegt keinem Zweifel, dass das Schuldanerkenntnis vom 18. Dezember 2002 zu den Verbindlichkeiten zählt, zu deren Tilgung das Darlehen aufgenommen wurde. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Klägers und seiner Ehefrau vom 1. September 2010 (Anlage K 17). Darin heißt es: „Sehr geehrter Herr A, nachdem seit dem 01.07.2008 Zins und Tilgung monatlich vom Girokonto B direkt von der X als Darlehensgeber eingezogen wird, besteht unseres Erachtens kein Anlass mehr, dass Sie weiterhin als Darlehensnehmer fungieren. … Weiterhin bitten wir Sie um Bestätigung, dass mit der Auszahlung der Kreditsumme in Höhe von 100.000,-- € am 01.04.2006 … die notariellen Schuldanerkenntnisse - Urkundenrolle Nr. 1/02 und 2/02 des Notars C, Stadt1 vom 18. Dezember 2002 nicht mehr bestehen und an uns zurückgegeben werden. Demgemäß hat auch der Beklagte bzw. seine Prozessbevollmächtigte zunächst, mit Schriftsatz vom 19. August 2014 nicht in Abrede gestellt, dass das Schuldanerkenntnis zur Grundlage der Darlehensgewährung gehört. Sie hat lediglich darauf hingewiesen, dass Schuldanerkenntnis in Höhe von 25.000,-- € sei noch nicht erloschen, weil das Darlehen noch nicht getilgt sei, sondern rund 82.600,-- € noch offen stünden. Mit dieser Forderung erklärt sie die Aufrechnung. Soweit das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung auf das Schuldanerkenntnis vom 20. November 2002 über 25.000,-- € verweist (Anlage B 20 des Schriftsatzes des Beklagten vom 16. September 2015) hat dieses außer Betracht zu bleiben, da es nicht Gegenstand der Aufrechnungserklärung ist. Im Übrigen hat das Landgericht insoweit eine unzulässige Wahlfeststellung getroffen. Hinsichtlich des von dem Kläger bzw. seiner Ehefrau noch nicht getilgten Darlehensbetrages gegenüber der X fehlt es an einer Aufrechnungslage. Zwar hat die X AG die Mithaftentlassung des Beklagten aus dem Darlehensvertrag nicht vorgenommen, weshalb der Beklagte damit rechnen muss, von der X in Anspruch genommen zu werden. Solange dies jedoch nicht der Fall ist, fehlt es bezüglich der noch offenen Darlehensvaluta an einer fälligen Gegenforderung des Beklagten. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 9, 710 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) liegen nicht vor. Der Tenor des am Schluss der Sitzung verkündeten Urteils war gemäß § 319 ZPO zu berichtigen, da der Ausspruch über die Abwendungsbefugnis fehlte.