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Beschluss

1 U 99/18

OLG Rostock 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2019:0627.1U99.18.00
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Leitsätze
1. Der Verweis in der Widerrufsinformation eines Immobilienverbraucherdarlehensvertrages auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben (sog. Kaskadenverweis) ist nach den Maßgaben des nationalen Rechts klar und verständlich. (Rn.27) (Rn.29) 2. Die Formulierung, die Widerrufsfrist beginne „nach Abschluss des Vertrages“ informiert ordnungsgemäß über den Beginn der Widerrufsfrist. (Rn.37) 3. Für Immobiliendarlehensverträge, die vor dem 21. März 2016 abgeschlossen worden sind, war gemäß Art. 229 § 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in Verbindung mit Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB in der Fassung vom 29. Juli 2009 die Angabe der Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung keine Pflichtangabe. (Rn.41) 4. Eine positive Feststellungsklage auf Umwandlung des Darlehensvertrags nach Widerruf in ein Rückgewährsschuldverhältnis ist unzulässig. (Rn.42)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 6. September 2018 - 3 O 163/16 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Schwerin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt vorbehalten, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 271.382,21 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Verweis in der Widerrufsinformation eines Immobilienverbraucherdarlehensvertrages auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben (sog. Kaskadenverweis) ist nach den Maßgaben des nationalen Rechts klar und verständlich. (Rn.27) (Rn.29) 2. Die Formulierung, die Widerrufsfrist beginne „nach Abschluss des Vertrages“ informiert ordnungsgemäß über den Beginn der Widerrufsfrist. (Rn.37) 3. Für Immobiliendarlehensverträge, die vor dem 21. März 2016 abgeschlossen worden sind, war gemäß Art. 229 § 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in Verbindung mit Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB in der Fassung vom 29. Juli 2009 die Angabe der Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung keine Pflichtangabe. (Rn.41) 4. Eine positive Feststellungsklage auf Umwandlung des Darlehensvertrags nach Widerruf in ein Rückgewährsschuldverhältnis ist unzulässig. (Rn.42) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 6. September 2018 - 3 O 163/16 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Schwerin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt vorbehalten, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 271.382,21 € festgesetzt. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Feststellung nach Widerruf ihrer auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung in Anspruch. Die Klägerin sowie Herr ... schlossen am 11. April 2012 einen Immobiliendarlehensvertrag (Anlage K1, GA 5 ff.). Mit Schreiben vom 14. April 2016 (Anlage K2, GA 16) erklärten die Klägerin sowie Herr ... den Widerruf dieses Vertrages. Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes und der in erster Instanz gestellten Parteianträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Schwerin Bezug genommen. Das Landgericht Schwerin hat die Feststellungsanträge der Klägerin mit der Begründung abgewiesen, ein Widerrufsrecht habe zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts nicht mehr bestanden. Die in der Vertragsurkunde enthaltene Widerrufsinformation erfülle die gesetzlichen Anforderungen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des vorbenannten Urteils Bezug genommen. Die Klägerin trägt vor, das Landgericht habe sich mit zwei erheblichen von ihr vorgetragenen Gründen nicht befasst. Die Widerrufsbelehrung, die auf § 492 BGB verweise und nicht alle Pflichtangaben selbst aufführe, sei fehlerhaft, weil die Formulierung des § 492 BGB zu einer Kaskadenverweisung führe, die für den Verbraucher nicht verständlich sei und das Klarheitsgebot verletze. Zum anderen enthalte der Darlehensvertrag nicht die Pflichtangaben nach Artikel 247 § 7 Abs. 2 EGBGB n.F., wonach bei einem Immobiliarverbraucherdarlehensvertrag die Berechnungsweise der Vorfälligkeitsentschädigung im Vertrag mit anzugeben sei. Die Würdigung des Landgerichts, die Klägerin sei zutreffend über das ihr zustehende Widerrufsrecht belehrt worden, sei unzutreffend, weil die Widerrufsbelehrung vom amtlichen Muster abweiche und auch insoweit unrichtig sei, soweit es heiße, dass die Frist „nach“ Abschluss des Vertrages beginne, statt „mit“ Vertragsschluss. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 13. September 2018, Az.: 3 O 163/16, aufzuheben und festzustellen, dass der Darlehensvertrag vom 11. April 2012 über 300.000,00 € (Darlehnsnummer: 000015158020) zwischen der Beklagten auf der einen Seite und der Klägerin und Herrn ... auf der anderen Seite nach erklärtem Widerruf nicht mehr besteht und sich in einen Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Hilfsweise beantragt die Klägerin, festzustellen, dass die Klägerin und Herr ... aus dem Rückabwicklungsverhältnis des Darlehensvertrages vom 11. April 2012 über 229.842,79 Euro mit der Beklagten dieser nicht mehr schulden als 229.842,79 Euro, dass die Klägerin und Herr ... aus dem Rückabwicklungsverhältnis des Darlehensvertrages vom 11. April 2012 über 229.842,80 Euro mit der Beklagten dieser nicht mehr schulden als 229.842,80 Euro, dass die Klägerin und Herr ... aus dem Rückabwicklungsverhältnis des Darlehnsvertrages vom 11. April 2012 über 229.842,82 Euro mit der Beklagten dieser nicht mehr schulden als 229.842,81 Euro, - es “folgen alle weiteren zigtausenden hilfsweisen Anträge in einer logischer Reihe, die mit den folgenden drei Anträgen schließt“ - hilfsweise festzustellen, dass die Klägerin und Herr ... aus dem Rückabwicklungsverhältnis des Darlehensvertrages vom 11. April 2012 über 299.999,98 Euro mit der Beklagten dieser nicht mehr schulden als 299.999,98 Euro, dass die Klägerin und Herr ... aus dem Rückabwicklungsverhältnis des Darlehensvertrages vom 11. April 2012 über 299.999,99 Euro mit der Beklagten dieser nicht mehr schulden als 299.999,99 Euro, dass die Klägerin und Herr ... aus dem Rückabwicklungsverhältnis des Darlehensvertrages vom 11. April 2012 über 300.000,00 Euro mit der Beklagten dieser nicht mehr schulden als 300.000,00 Euro. Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Parteischriftsätze nebst Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen ausdrücklich Bezug genommen (§§ 525 Satz 1, 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO). II. Die Berufung der Klägerin ist gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlichen keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, die Rechtssache also keine Zulassung der Revision rechtfertigt. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten. 1. Der Senat hat den Parteien mit Verfügung der stellvertretenen Vorsitzenden vom 14. Mai 2019 (GA 205 ff.) die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung durch Beschluss und die dafür maßgeblichen Gründe mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In der Verfügung heißt es wie folgt: „1. Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Da beides nicht ersichtlich ist, wird das Urteil voraussichtlich den Berufungsangriffen standhalten. Das Rechtsmittel erweist sich insofern als offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Der Senat folgt den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung und nimmt hierauf im Eingang zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Zu Recht hat das Landgericht die Feststellungsklage einschließlich der hilfsweise gestellten Feststellungsanträge abgewiesen, weil der Klägerin sowie dem weiteren Darlehensnehmer ein Widerrufsrecht zum Widerruf des Darlehensvertrages zum Zeitpunkt seiner Ausübung nicht mehr zustand. 2. Das Vorbringen zur Berufung (Berufungsbegründung vom 27. September 2018, GA 184ff.) führt zu keiner anderen Beurteilung. a. Die Klägerin sowie Herr ... schlossen als Darlehensnehmer am 11. April 2014 einen Darlehensvertrag mit der Beklagten (Anlage K 1, GA 5ff). Gemäß § 495 Abs. 1 BGB i. V. m. § 355 BGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung begann die Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b BGB in der Fassung vom 24. Juli 2010 nicht, bevor die Klägerin die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte. b. Zu diesen Pflichtangaben gehörte nach § 492 Abs. 2 BGB (in der zwischen dem 30. Juli 2010 bis 12. Juni 2014 wirksamen Fassung) i. V. m. Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 u. 3 EGBGB (in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung) die Erteilung einer wirksamen Widerrufsinformation. Zu Recht ist das Landgericht im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, die Beklagte habe die Klägerin wirksam über das von ihr zustehende Widerrufsrecht informiert, so dass bei Erklärung des Widerrufs am 14. April 2016 die Widerrufsfrist abgelaufen war. Im Darlehensvertrag heißt es im Abschnitt „Widerrufsinformation“ zum „Widerrufsrecht“ u.a.: „Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, Internet) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer aller Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat“ (GA 11). (1) Der Auffassung der Klägerin, diese Widerrufsbelehrung, die auf § 492 BGB verweise, sei fehlerhaft, weil die Formulierung des § 492 BGB zu einer Kaskadenverweisung führe, die für den Verbraucher nicht verständlich sei, das Klarheitsgebot verletze und intransparent sei, so dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei, hat das Landgericht zurecht eine Absage erteilt. In diesem Zusammenhang ist bereits der mit der Berufung erhobene Vorwurf, das Landgericht habe sich mit diesem Argument nicht befasst, unzutreffend. Denn wie sich aus den Entscheidungsgründen zu I. 2. c) ergibt, ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB in der Widerrufsbelehrung unschädlich sei. Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15 - BGH Z 213, 52 bis 64, juris), auf die das Landgericht hingewiesen hat. Danach unterrichtet die Widerrufsinformation zureichend über den Beginn der Widerrufsfrist. Die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB stellt keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar und leidet in ihrer Klarheit und Verständlichkeit auch nicht aufgrund des Umstands, dass die Beklagte den Regelungsgehalt des § 492 Abs. 2 BGB anhand von Beispielen erläutert hat (BGH a. a. O., juris, Rn. 19 u. 21). Die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - klar und verständlich. Weiter heißt es in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs: „Ohne solche Verweisungen könnten allzu detaillierte, unübersichtliche, nur schwer durchschaubare oder auch unvollständige Klauselwerke entstehen. Es überspannte die Anforderungen des Verständlichkeitsgebots, verlangte man den gesonderten Abdruck oder die Aushändigung einer für den Geschäftszweig geltenden Vorschrift, die der Kunde unschwer einsehen kann (...) Eine nicht nur beispielhafte, sondern auf Vollständigkeit bedachte Auflistung der Pflichtangaben führte dagegen dazu, dass dem Verbraucher anstelle der von der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L Nr. 133 vom 22. Mai 2008, S. 66) geforderten knappen und prägnanten eine redundante und kaum mehr lesbare "Information" erteilt werden müsste (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 2. März 2016 - 31 U 7/16, juris Rn. 15 Beschluss vom 7. März 2016 - 31 U 15/16, juris Rn. 17OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. November 2015 - 6 U 171/15, juris Rn. 37 Urteil vom 24. Mai 2016 - 6 U 222/15, juris Rn. 47, 53; Urteil vom 11. Oktober 2016 - 6 U 78/16, juris Rn. 32 Hölldampf, CRP 2016, 227, 228 f.)“ (BGH a. a. O., juris, Rn. 19 u. 22) Dieser Auffassung schließt sich der Senat ausdrücklich an. Bereits vor dieser Entscheidung hatte das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 24. Mai 2016 - 6 U 222/15 - juris) das Urteil des Landgerichts Ravensburg, auf welches sich die Klägerin zur Unterstützung ihrer Rechtsauffassung berufen hat, aufgehoben. Auch das Oberlandesgericht Stuttgart ist davon ausgegangen, dass die Belehrung nicht deshalb unvollständig oder unklar sei, weil die nach dem Gesetz erforderlichen Pflichtangaben, an deren Erhalt der Gesetzgeber die Widerrufsfrist geknüpft hat, nicht vollständig aufgezählt, sondern unter Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB lediglich beispielhaft benannt sind. Denn das Gesetz fordere keine erschöpfende Darstellung aller Aspekte des Widerrufsrechts, sondern lediglich Angaben zu dessen wesentlichen Modalitäten (OLG Stuttgart, a.a.O, juris Rn. 47). Das Urteil des Oberlandesgericht München vom 21. Mai 2015 - 17 O 334/15, auf welches sich die Klägerin ebenfalls bezieht, hat der Bundesgerichtshof insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist (Urteil vom 5. Dezember 2017 - XI ZR 253/15 -, juris), und zwar u. a. unter Hinweis auf die vorgenannte Entscheidung vom 22. November 2016. Welchen Beitrag in der Auseinandersetzung das von der Klägerin ferner zitierte Urteil des OLG Karlsruhe vom 12. Mai 2015 (17 U 59/14) leisten soll, erschließt sich dem Senat nicht. Die Klägerin nimmt zu diesen - von ihrer Rechtsauffassung abweichenden - obergerichtlichen Entscheidungen, auf die das Landgericht - jedenfalls teilweise - verwiesen hat, keine Stellung, so dass es weiterer Ausführungen des Senats nicht bedarf. (2) Auch die Ausführungen der Klägerin zur Fehlerhaftigkeit der verwandten Widerrufsbelehrung im Hinblick auf die Verwendung des Wortes „nach“ statt „mit“ können der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen. Zu Recht hat das Landgericht auf die obergerichtliche Rechtsprechung Bezug genommen, wonach die dahingehende Formulierung nicht zu beanstanden sei. Denn mit der Passage „nach Abschluss des Vertrags“ orientiert sich die Beklagte am Gesetzestext des § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a BGB a. F.; einer weiteren Präzisierung oder Paraphrasierung des dort gemeinten Zeitpunkts kann vom Unternehmer nicht verlangt werden, denn dieser muss nicht genauer formulieren als der Gesetzgeber selbst (BGH, Urteil vom 22. November 2016 a. a. O. Rn. 17). Diese Auffassung vertritt der Senat in ständiger Rechtsprechung. c. Zutreffend trägt die Klägerin in der Berufungsbegründung zwar vor, das Landgericht habe sich nicht mit ihrem Einwand befasst, dem Darlehensvertrag der Parteien fehle eine Pflichtangabe nach Art. 247 § 7 Abs. 2 EGBGB n. F., weil nach dieser Norm in einem Immobiliarverbraucherdarlehensvertrag die Berechnungsweise der Vorfälligkeitsentschädigung mit anzugeben sei. Mit diesem Einwand kann die Klägerin allerdings nicht durchdringen. Art. 229 § 38 EGBGB in der Fassung vom 11. März 2016 bestimmt in Abs. 1, dass dieses Gesetz und das Bürgerliche Gesetzbuch jeweils in der bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung vorbehaltlich des Absatzes 2 auf Verbraucherdarlehensverträge und Verträge über entgeltliche Finanzierungshilfen (Nr. 1) anzuwenden seien, wenn sie vor dem 21. März 2016 geschlossen wurden (Unterstreichung durch die Unterzeichnerin). Die Änderungen, die das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 mit sich gebracht hat, gelten nach Art. 229 § 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB daher nur für Verträge, die am oder nach dem 21. März 2016 geschlossen wurden (vgl. Münchener Kommentar/Schürnbrand/Weber/Fritsche, 7. Aufl., Art. 229 § 38 Abs. 2 EGBGB Rn. 1). Besonderheiten gelten nach Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie nach Abs. 2 für Überziehungskredite. Darum geht es vorliegend jedoch nicht. Einen Rückwirkungstatbestand für Immobiliardarlehensverträge (die zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden) bestimmt Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB, wonach ein fortbestehendes Widerrufsrechts spätestens drei Monate nach dem 21. März 2016 erlischt, wenn das Fortbestehen des Widerrufsrecht darauf beruht, dass die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht entsprochen hat. Allerdings ist auch diese Regelung hier nicht einschlägig. Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass gem. Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anwendbaren Fassung vom 29. Juli 2009 die Angaben nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 u. 13 sowie nach § 3 Abs. 4 und § 8 zwingend gewesen sind. Art. 247 § 7 EGBGB in der Fassung vom 11. März 2016, der in Absatz 2 bestimmt, dass der Immobiliarverbraucherdarlehensvertrag die Voraussetzung und die Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung enthalten muss, ist erst mit Wirkung vom 21. März 2016 eingefügt worden. Das Fehlen von Pflichtangaben im Vertrag hat die Klägerin mithin nicht belegt. Es besteht daher kein Anlass, von der Entscheidung des Landgerichts Schwerin abzuweichen. 3. Daneben ist der mit der Berufungsbegründung vom 27.09.2018 (GA 184ff) gestellte Antrag der Klägerin festzustellen, dass der Darlehensvertrag vom 11.04.2012 nach erklärtem Widerruf nicht mehr bestehe und sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe, als positive Feststellungsklage unzulässig, worauf bereits das Landgericht Schwerin mit Hinweisbeschluss vom 05.04.2018 (GA 109f) hingewiesen hat. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24.01.2017 (Az. XI ZR 183/15, MDR 2017, 587f, zit n. juris, Rn. 11ff) Folgendes ausgeführt: „a) Grundsätzlich gilt allerdings, dass ein Kläger, der die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis geltend macht, vorrangig mit der Leistungsklage auf der Grundlage der § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB gegen die Beklagte vorgehen muss. Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm, was auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (Senatsurteil vom 1. Juli 2014 - XI ZR 247/12, WM 2014, 1621 Rn. 18; BGH, Urteile vom 8. Juli 1955 - I ZR 201/53, BGHZ 18, 98, 105 f. und vom 11. Oktober 1989 - IVa ZR 208/87, WM 1990, 243), das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann. So verhält es sich im Regelfall, wenn die Klage auf die Feststellung zielt, dass sich ein Verbraucherdarlehensvertrag mit den aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB resultierenden Rechtsfolgen in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Eine Leistungsklage ist dem Kläger möglich. Dass eine "Saldierung" der aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB resultierenden wechselseitigen Ansprüche regelmäßig nicht zu einem Überschuss zu Gunsten des Klägers führt, steht der Leistungsklage entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen. Wechselseitige Ansprüche nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB unterliegen keiner automatischen Verrechnung (Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 19 f., Senatsbeschlüsse vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, ZIP 2016, 109 Rn. 7 und vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 16). Bis zur Aufrechnung hat der Kläger einen Zahlungsanspruch auf Rückgewähr der von ihm auf die Darlehensverträge erbrachten Leistungen, den er im Wege der Leistungsklage geltend machen kann. Eine Leistungsklage ist regelmäßig auch zumutbar. Dem Kläger ist die Ermittlung der von ihm erbrachten Leistungen, die er nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zurückverlangen kann, ohne weiteres möglich. Entsprechend haben die Kläger im Zusammenhang mit der Begründung der Anschlussrevision ihre auf beide Darlehensverträge erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen beziffert. Soweit ein Kläger daneben Nutzungsersatz auf von ihm erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen beansprucht, kann er sich auf die widerlegliche Vermutung berufen, die Beklagte habe, sofern zu Gunsten des Klägers spiegelbildlich § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB in der zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung Anwendung findet, Nutzungen in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und sonst Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 58, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). Einer aufwändigen Vorbereitung einer bezifferten Zahlungsklage bedarf es daher nicht.15Eine Leistungsklage erschöpft schließlich regelmäßig das Feststellungsziel. Wie der Senat mit Beschluss vom 12. Januar 2016 (XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 5 ff.) entschieden hat, deckt sich das Begehren, die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis feststellen zu lassen, in Fällen wie dem vorliegenden, dem kein verbundener Vertrag zugrunde liegt, wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Leistungen. Nur auf den Austausch dieser Leistungen ist das Rückgewährschuldverhältnis gerichtet. Es unterscheidet sich darin maßgeblich vom Verbraucherdarlehensvertrag selbst, der als Dauerschuldverhältnis eine Vielzahl in die Zukunft gerichteter Pflichten statuiert, die durch den Austausch von Zahlungen nicht vollständig abgebildet werden können. Deshalb geht das Feststellungsinteresse des Klägers wirtschaftlich in einer auf § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB gestützten Leistungsklage vollständig auf. Darin liegt der maßgebliche Unterschied zu den Fallkonstellationen, die Gegenstand früherer Entscheidungen des Senats (Senatsurteile vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 48 f. und vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 110/09, WM 2010, 331 Rn. 10) und des XII. Zivilsenats auf dem Gebiet des gewerblichen Mietrechts (BGH, Urteile vom 7. Mai 2008 - XII ZR 69/06, BGHZ 176, 301 Rn. 37 und vom 3. Juli 2002 - XII ZR 234/99, NJW-RR 2002, 1377, 1378) waren und in denen die dortigen Kläger die Feststellung des Fortbestands des Dauerschuldverhältnisses begehrten. b) Hier ist die Feststellungsklage allerdings abweichend von der Regel ausnahmsweise zulässig, weil im konkreten Fall gesichert ist, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigt (vgl. Senatsurteile vom 27. Juni 1995 - XI ZR 8/94, BGHZ 130, 115, 119 f., vom 30. April 1991 - XI ZR 223/90, WM 1991, 1115, vom 30. Mai 1995 - XI ZR 78/94, WM 1995, 1219, 1220, insoweit in BGHZ 130, 59 nicht abgedruckt, und vom 5. Dezember 1995 - XI ZR 70/95, WM 1996, 104). Die Beklagte hat mit ihrer Hilfswiderklage eine Abrechnung vorgenommen, gegen die die Kläger vor dem Landgericht sachlich nichts erinnert haben. Damit ist zu erwarten, dass ein dem Feststellungsantrag rechtskräftig stattgebendes Erkenntnis zu einer endgültigen Klärung sämtlicher Streitpunkte führen wird.“ In einer nachfolgenden Entscheidung vom 17.04.2018 (Az. XI ZR 446/16, zit. n. juris, Rn. 13ff) hat der Bundesgerichtshof ergänzend festgestellt: „Zu Unrecht ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Feststellungsklage ausgegangen. a) Für den Antrag festzustellen, der Darlehensvertrag mit der Anfangsnummer 077- habe sich aufgrund des Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, fehlt, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils näher ausgeführt hat (Senatsurteile vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 11 ff., vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 13 ff., vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 19, vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 16 und vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 16 f.), das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Die Feststellungsklage ist nicht nach den Maßgaben des Senatsurteils vom 24. Januar 2017 (aaO, Rn. 16) abweichend von der Regel ausnahmsweise zulässig, weil nicht feststeht, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigt. b) Die mangels Feststellungsinteresses unzulässige Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann nicht in eine zulässige Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO umgedeutet werden. Allerdings ist die Umdeutung einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO in eine Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO grundsätzlich möglich (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1990 - VIII ZR 165/89, WM 1990, 2128, 2131; Beschluss vom 11. Oktober 2012 - IX ZR 130/10, juris Rn. 2). Eine Umdeutung widerstreitet aber den Grundsätzen, die der Senat für das prozessuale Verfahren nach Widerruf bei Verbraucherdarlehensverträgen aufgestellt hat. In den Fällen, in denen - wie hier - nicht gesichert ist, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigt, verneint der Senat für Feststellungsklagen nach § 256 Abs. 1 ZPO wie der von den Klägern anhängig gemachten das Feststellungsinteresse und verweist die Kläger auf die Leistungsklage. Nur so wird das Ziel erreicht, im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den wesentlichen Streitstoff in einem Prozess zu klären. Wäre die Umdeutung einer mangels Feststellungsinteresses unzulässigen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO in eine Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO in Fällen wie dem vorliegenden zulässig, könnten die Anforderungen, die der Senat im Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit an die Begründung des Feststellungsinteresses gestellt hat (Senatsurteile vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 11 ff., vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 13 ff., vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 19, vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 16 und vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 16 f.), durch eine Kombination einer (für sich unzulässigen) Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO mit einer Leistungsklage auf Herausgabe gezogener Nutzungen umgangen werden. Mittels der betragsmäßigen Auseinandersetzung über die Nebenforderung könnte so eine Prozesslage geschaffen werden, bei der - entgegen dem Zweck des § 256 Abs. 1 ZPO - der Streit über Bestehen und Umfang der Hauptforderung auf zwei Prozesse aufgespalten würde.“ Vorliegend bestehen keine Gründe, ausnahmsweise von der Zulässigkeit des Feststellungsantrags der Klägerin auszugehen. Eine (Hilfs-)Widerklage, der eine endgültige Abrechnung des Darlehensverhältnisses zugrunde liegt, hat die Beklagte vorliegend nicht erhoben; vielmehr geht sie von der Unwirksamkeit des Widerrufs seitens der Klägerin und damit von dem Fortbestand des noch laufenden Darlehensgeschäfts aus. An der Unzulässigkeit ändert auch die Aufrechnung der Klägerin gegen einen etwaigen überschießenden Rückforderungsanspruch der Beklagten nichts. Insoweit wird auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.02.2018 (Az. XI ZR 417/17, zit. n. juris, Rn. 12) verwiesen, dem sich der erkennende Senat anschließt und in dem es heißt: „Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft ohne nähere Prüfung unterstellt, die Klage sei zulässig. Das trifft nicht zu. Der Kläger hat, was das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, ohne daraus aber prozessuale Konsequenzen zu ziehen, mittels seines Antrags, die Beklagte zur Zahlung "Zug um Zug" gegen Zahlung zu verurteilen, der Sache nach eine Aufrechnung erklärt (Senatsurteil vom 25. April 2017 - XI ZR 108/16, WM 2017, 1008 Rn. 18 ff.). Der vermeintliche Zahlungsantrag des Klägers war mithin, was der Senat selbst tun kann, dahin auszulegen festzustellen, der Kläger schulde aus dem Rückgewährschuldverhältnis nicht mehr als den Saldo beider Zahlungsbeträge zugunsten der Beklagten. Dieses Auslegungsergebnis legt auch der Umstand nahe, dass der Kläger zwischen dem Antrag auf Verurteilung zur Zahlung "Zug um Zug" gegen Zahlung und dem Antrag festzustellen, der Beklagten stehe zum Stichtag des Widerrufs keine höhere Forderung zu als die von ihm in Höhe von 97.360,21 € zugestandene, hin- und hergewechselt ist. Für eine negative Feststellungsklage dieses Inhalts fehlte indessen, da die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs und das Zustandekommen eines Rückgewährschuldverhältnisses leugnet, das Feststellungsinteresse (Senatsurteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 13).“ Im Übrigen hat die Klägerin vorliegend auch keine negative, sondern eine - aus den o. g. Gründen unzulässige - positive Feststellungsklage erhoben. 4. Alles in allem verspricht daher die Berufung der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg.“ 2. Die zu diesen Hinweisen eingereichte Stellungnahme der Klägerin vom 21. Juni 2019 einschließlich der dort gestellten Hilfsanträge kann einen Erfolg ihres Rechtsmittels nicht begründen. a) Zu dem Hinweis auf die Unzulässigkeit der positiven Feststellungklage nimmt die Klägerin allein durch die nunmehr auch im Berufungsverfahren gestellten Hilfsanträge Stellung. b) Die weiteren Ausführungen der Klägerin, der Senat wäre an Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, auf die zur Begründung des Hinweises Bezug genommen wurde, nicht gebunden, weil der Bundesgerichtshof „viel mache, wenn der Tag lang sei“, lassen eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den erteilten Hinweisen vermissen. Die Klägerin übersieht, dass sich der Senat mit den von der Klägerin vorgebrachten Argumenten und der zu den gleichlautenden Rechtsproblemen ergangenen ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt und sich letzterer ausdrücklich angeschlossen hat. Im Übrigen wiederholt die Klägerin lediglich ihre Auffassung zur vermeintlich unzulässigen Kaskadenverweisung und zur sachlich „unrichtigen“ Verwendung des Wortes „nach“ statt „mit“, so dass auf die erteilten Hinweise Bezug genommen werden kann. c) Aus den vorstehenden Gründen vermögen auch die mit Schriftsatz vom 21. Juni 2019 nunmehr gestellten „zigtausend“ Hilfsanträge keinen Erfolg zu haben. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beruhen auf §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 709 ZPO. Die Festsetzung des Berufungsstreitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG, § 3 ZPO und bemisst sich nach dem höheren Wert der negativen Feststellungsklage, mit der die Klägerin - neben weiteren Hilfsanträgen - geltend macht, der Beklagten nicht mehr als 229.842,79 € zu schulden. Ausgehend von dem Brutto-Gesamtdarlehensbetrag gemäß Darlehensvertrag der Parteien vom 11.04.2012 in Höhe von 501.225,00 € (monatliche Darlehensrate über 1.537,50 € x 326 Monate) beläuft sich insoweit das wirtschaftliche Interesse der Klägerin auf die Differenz zu der von ihr eingeräumten Forderung der Beklagten über 229.842,79 €, mithin auf 271.382,21 €. Da es sich um eine negative Feststellungsklage handelt, ist kein Feststellungsabschlag vorzunehmen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 3 Rn. 16 Feststellungsklagen).