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Beschluss

6 U 209/10

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2011:0124.6U209.10.0A
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Leitsätze
1. Bei einem Verstoß gegen einen Unterlassungstitel durch eine abgewandelte, jedoch im Verbotskern liegende Verletzungsform hat der Unterlassungsgläubiger ein Rechtsschutzbedürfnis für eine weitere, mit dem bestehenden Titel im Kern übereinstimmende Unterlassungsverfügung, wenn er davon ausgehen muss, der Schuldner meine, die Abwandlung falle nicht unter den bestehenden Titel. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt, wenn der Schuldner in dem neuen Verfahren eindeutig erklärt, dass ein Verstoß gegen den bereits bestehenden Titel vorliegt. 2. Gibt der Kläger oder Antragsteller die Erledigungserklärung verspätet ab und verursacht dadurch Mehrkosten, kann dies im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO durch eine entsprechende Kostenquote berücksichtigt werden.
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 17.500 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Verstoß gegen einen Unterlassungstitel durch eine abgewandelte, jedoch im Verbotskern liegende Verletzungsform hat der Unterlassungsgläubiger ein Rechtsschutzbedürfnis für eine weitere, mit dem bestehenden Titel im Kern übereinstimmende Unterlassungsverfügung, wenn er davon ausgehen muss, der Schuldner meine, die Abwandlung falle nicht unter den bestehenden Titel. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt, wenn der Schuldner in dem neuen Verfahren eindeutig erklärt, dass ein Verstoß gegen den bereits bestehenden Titel vorliegt. 2. Gibt der Kläger oder Antragsteller die Erledigungserklärung verspätet ab und verursacht dadurch Mehrkosten, kann dies im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO durch eine entsprechende Kostenquote berücksichtigt werden. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 17.500 €. Nachdem die Parteien das Eilverfahren schriftsätzlich übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gem. § 91a ZPO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Die hiernach zu treffende Entscheidung führt zu Kostenaufhebung: Die mit dem Unterlassungsantrag beanstandete Internetseite fällt in den Kernbereich des Verbots aus dem Beschluss - einstweilige Verfügung – des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1.2.2010 (2-06 O 42/10), da die Änderungen, die auf der neuen Seite gegenüber der mit dem Beschluss vom 1.2.2010 untersagten Internetseite vorgenommen sind, das Charakteristische des Wettbewerbsverstoßes unberührt lassen. Gleichwohl besteht nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. WRP 1997, 51) in einem solchen Fall ein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer weiteren, mit dem bereits bestehenden Titel im Kern übereinstimmenden Unterlassungsverfügung, wenn der Unterlassungsschuldner dem bestehenden Titel durch eine abgewandelte Verletzungsform zuwidergehandelt hat und der Gläubiger nach den Gesamtumständen davon ausgehen muss, der Schuldner meine (irrigerweise), die Abwandlung falle nicht unter den bestehenden Titel. Unter diesen Voraussetzungen hat der Unterlassungsgläubiger ein berechtigtes Interesse daran, zur effektiven Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs nicht allein auf das Vollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO verwiesen zu werden. Bei Anwendung dieser Grundsätze bestand im vorliegenden Fall bei Einreichung des Eilantrages das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragsgegner auf die Abmahnung vom 19.4.2010 (Anlage Ast 7) die geforderte Unterwerfungserklärung nicht etwa mit Hinweis auf den bereits bestehenden Unterlassungstitel abgelehnt und einen Verstoß gegen diesen Titel eingeräumt haben, sondern mit ihrer Antwort vom 20.4.2010 die beanstandete Internetseite als mit der Preisangabenverordnung vereinbar bezeichnet haben. Das demnach bei Einreichung des Eilantrages bestehende Rechtsschutzbedürfnis ist allerdings entfallen, nachdem die Antragsgegner den Widerspruch mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18.6.2010 klar und eindeutig damit begründet haben, dass es sich bei der neuen Internetseite um einen kerngleichen Verstoß gegen die Beschlussverfügung vom 1.2.2010 handele. Diese Erklärung, an der sich die Antragsgegner auch im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens nach § 890 ZPO aus dem Beschluss vom 1.2.2010 werden festhalten lassen müssen, beseitigt das Bedürfnis der Antragstellerin für den Erlass bzw. den Fortbestand einer weiteren kerngleichen Unterlassungsverfügung. Die Verfügungsklägerin hat es versäumt, unmittelbar nach Begründung des gegnerischen Widerspruchs die Hauptsache für erledigt zu erklären. Sie hat dadurch weitere Kosten in diesem Rechtsstreit verursacht, weswegen es angezeigt ist, die insgesamt entstandenen Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben. Der Streitwert des Berufungsverfahrens ist in Anlehnung an die erstinstanzliche Festsetzung bemessen worden. Dabei kommt allerdings zum Tragen, dass der Antragsgegner zu 2.) am Berufungsverfahren nicht mehr beteiligt ist.