Beschluss
20 W 68/23
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2024:0708.20W68.23.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 7. August 2023, Az.: 38 O 89/23, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 7. August 2023, Az.: 38 O 89/23, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. G r ü n d e : I. Die Parteien streiten über die Kosten eines übereinstimmend für erledigten Rechtsstreits betreffend eine unlautere Werbung des Beklagten. Auf Antrag des Klägers vom 9. Februar 2023 wurde dem Beklagten mit einstweiliger Beschlussverfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Februar 2023, Az.: 38 O 29/23, die Werbung für bestimmte operativ plastisch chirurgische Eingriffe verboten. Mit Schreiben vom 22. März 2023 forderte der Kläger den Beklagten (zunächst erfolglos) auf, die einstweilige Verfügung binnen eines Monats ab Zustellung der einstweiligen Verfügung am 7. März 2023 als endgültige Regelung anzuerkennen. Mit am 17. April 2023 eingereichter Klage hat der Kläger den Unterlassungsanspruch in der Hauptsache weiterverfolgt und einen Anspruch auf Erstattung einer Abmahnkostenpauschale geltend gemacht. Am 28. April 2023 zahlte er den Gerichtskostenvorschuss ein, woraufhin das schriftliche Vorverfahren unter dem 9. Mai 2024 angeordnet und die Klage dem Beklagten am 16. Mai 2023 zugestellt wurde. Zwischenzeitlich hatte der Beklagte gegen die Beschlussverfügung mit Schriftsatz vom 19. April 2023 Widerspruch erhoben, diesen auf den Kostenpunkt beschränkt und zudem sinngemäß erklärt, die einstweilige Verfügung als zwischen den Parteien materiell-rechtlich verbindliche und endgültige Regelung anzuerkennen. Dieser Schriftsatz wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24. April 2023 um 21:17 Uhr über dessen elektronisches Anwaltspostfach vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten übermittelt, wobei dieser erklärte, den "in der Anlage (...) beim Landgericht Düsseldorf eingelegten Kostenwiderspruch vorab mit der Bitte um Kenntnisnahme" zu "überreichen". Die Zustellung des Kostenwiderspruchs durch das Landgericht an den Prozessbevollmächtigten des Klägers erfolgte am 16. Mai 2023. Mit Schriftsatz vom 26. Mai 2023 hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 30. Mai 2023 unter Verwahrung gegen die Kostenlast angeschlossen. Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits mit Beschluss vom 7. August 2023 dem Beklagten auferlegt, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beklagten, soweit diese einen Betrag von 453,87 € übersteigen; diese habe der Kläger zu tragen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zwar bereits im Zeitpunkt ihrer Zustellung teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet gewesen, da durch den Kostenwiderspruch und die damit verbundene Abschlusserklärung das Rechtsschutzbedürfnis entfallen sei. Dem Kläger stehe jedoch ein materiell-rechtlicher Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB auf Ersatz der durch die Einleitung des Rechtsstreits entstandenen Kosten zu. Der Kläger habe allerdings nicht sogleich nach Übersendung des Kostenwiderspruchs die Erledigung erklärt und so durch seine sachlich nicht veranlasste, verspätete Reaktion unnötige Mehrkosten verursacht, die er zu tragen habe. So habe der Kläger trotz Kenntnis vom Kostenwiderspruch am 28. April 2023 den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt und damit eine Klagezustellung an den Beklagten bewirkt. Der Beklagte habe daraufhin seinen Prozessbevollmächtigten mandatieren müssen, wodurch auf Seiten des Beklagten außergerichtliche Rechtsanwaltskosten berechnet nach einem Streitwert von 45.000 € angefallen seien. Hätte der Kläger aber zeitnah nach Übersendung des Kostenwiderspruchs seine Klage für erledigt erklärt, wären außergerichtliche Rechtsanwaltskosten des Beklagten nur auf den auf den Kostenwert reduzierten Streitwert angefallen und hätten in diesem Fall daher nur 453,87 € betragen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde und macht geltend, die Erledigung sei nicht durch die Übermittlung des Kostenwiderspruchs am 24. April 2023, sondern erst durch die Zustellung desselben durch das Gericht an den Klägervertreter am 16. Mai 2023 eingetreten, so dass die Erledigungserklärung weder verspätet erfolgt sei, noch zusätzliche Mehrkosten verursacht habe. Insbesondere sei in der lediglich informatorischen Übermittlung des Kostenwiderspruchs durch den Beklagtenvertreter keine Zustellung von Anwalt zu Anwalt zu sehen. Die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses könne ihmzudem schon deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil er hierzu gemäß § 6 Abs. 1 GKG verpflichtet gewesen sei. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Düsseldorf vom 7. August 2023, Az. 38 O 89/23, die Kosten des Rechtsstreits insgesamt dem Beklagten aufzuerlegen. Der Beklagte beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. 1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 18. August 2023 gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 7. August 2023 (38 O 89/23) ist zulässig. Denn sie ist statthaft (§§ 91a Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) sowie form- und fristgemäß eingelegt worden (§ 569 ZPO). 2. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Entscheidung, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beklagten aufzuerlegen, soweit diese einen Betrag von 453,87 € übersteigen, ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (§ 91a Abs. 1 S. 1 ZPO). Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass der Kläger den Rechtsstreit ohne sachlichen Grund zunächst uneingeschränkt fortgeführt hat, also nicht zeitnah auf die Mitteilung des Kostenwiderspruchs reagiert hat (sei es durch Erledigungserklärung, Rücknahme oder Umstellung auf Kostenerstattungsklage), wodurch Mehrkosten in Form von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf Seiten des Beklagten entstanden sind. a) So ist das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers in Bezug auf das begehrte Unterlassungsgebot mit Übersendung des Kostenwiderspruchs und der damit verbundenen Abschlusserklärung seitens des Prozessbevollmächtigten des Beklagten an den Prozessbevollmächtigten des Klägers entfallen; der Rechtsstreit war somit jedenfalls zu diesem Zeitpunkt „erledigt“. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt i.S.d. § 195 ZPO vorliegt. Ebenso ist unschädlich, dass bei der Übersendung des Schriftsatzes an den Klägervertreter die Formulierung "vorab" gewählt wurde. aa) Das Landgericht führt zutreffend aus, dass das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage bereits mit Eingang des Kostenwiderspruchs und der damit zusammenhängenden Abschlusserklärung bei Gericht entfallen ist. Entgegen seiner geäußerten Ansicht durfte der Kläger auch darauf vertrauen, dass der Beklagtenvertreter den entsprechenden Schriftsatz tatsächlich, wie in dem entsprechenden Schreiben bekundet, bei Gericht eingereicht hat. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten erklärte in dem Schreiben vom 21. April 2023, den " in der Anlage (...) beim Landgericht Düsseldorf eingelegten Kosten-Widerspruch vorab mit der Bitte um Kenntnisnahme " zu " überreichen ". Durch diese Formulierung wird eindeutig bekundet, der Schriftsatz sei bereits bei Gericht eingereicht worden. Für eine etwaige wahrheitswidrige entsprechende Angabe des Beklagtenvertreters, mit der dieser das in § 43a Abs. 3 BRAO als Grundpflicht eines Rechtsanwalts normierte Wahrheitsgebot verletzt hätte, gab es keinerlei Anhaltspunkte. Im Übrigen hätte es dem Kläger - wie das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 22. August 2023 ausführt - freigestanden, sich bei Gericht zu erkundigen, ob tatsächlich ein Kostenwiderspruch eingegangen ist. bb) Ohnehin aber reichte auch die Übersendung der mit dem Kostenwiderspruch verbundenen Abschlusserklärung an das Anwaltspostfach des Klägervertreters am 24. April 2023 für sich genommen aus, um das Rechtsschutzbedürfnis entfallen zu lassen. Denn eine Abschlusserklärung bedarf für ihre Wirksamkeit keiner Zustellung von Anwalt zu Anwalt oder einer Zustellung durch das Gericht. Es reicht vielmehr der Zugang (§ 130 BGB) einer entsprechenden Erklärung beim Gläubiger aus. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage fehlt, wenn durch eine Abschlusserklärung eine erwirkte Unterlassungsverfügung ebenso effektiv und dauerhaft wirkt wie ein in einem Hauptsacheverfahren erlangter Titel (vgl. BGH GRUR 2009, 1096 m.w.N.). Die Abschlusserklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit im Grundsatz der Schriftform (vgl. etwa KG, 11. Oktober 1990 – 25 U 2746/90 –, Rn. 31), wobei die hierdurch bezweckte Vermeidung von Beweisschwierigkeiten nach neuerer Rechtsprechung auch durch die elektronische Übermittlung erreicht werden kann, so dass etwa auch die Übersendung einer unterschriebenen Erklärung in Form einer PDF-Datei als Anhang einer E-Mail ausreichend ist (BGH, GRUR 2023, 742 Rn. 26; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 12 Rn. 2.75). Im Einzelfall kann sogar eine nur mündlich, fernschriftlich oder mit Telefax abgegebene Erklärung zumindest vorläufige Wirkung entfalten, wenn eine nachfolgende den Form-erfordernissen genügende Erklärung in Aussicht gestellt wird (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 13. Auflage 2024, Kap. 43 Rn. 20) oder bis der Gläubiger eine solche verlangt (vgl. Berneke/Schüttpelz, Einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Auflage 2018, Rn. 63). Die mit dem Kostenwiderspruch verbundene Abschlusserklärung wurde dem Klägervertreter über dessen elektronisches Anwaltspostfach übermittelt und genügte so den dargelegten Formerfordernissen. Durch die Übersendung am 24. April 2023 um 21:17 ist die Erklärung dem Klägervertreter spätestens am 25. April 2024 zugegangen. Denn auch mit der "informatorischen" Übersendung des bereits bei Gericht eingereichten Schriftsatzes sollte erkennbar dem Kläger mitgeteilt werden, dass die einstweilige Verfügung ihm gegenüber als endgültige Regelung anerkannt werde. Weil der Beklagtenvertreter in dem Schreiben bekundete, die Erklärung bereits bei Gericht eingelegt zu haben, bestanden auch keine vernünftigen Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Erklärung. b) Die Verzögerung der Erledigungserklärung durch den Kläger führt nach dem Prinzip der Kostentragung nach Veranlassung zu dessen Belastung mit hierdurch entstehenden weiteren außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Denn im Rahmen der nach § 91a Abs. 1 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung nach Billigkeit ist die Entstehung zusätzlicher Kosten durch prozessual nicht sinnvolles Vorgehen des Klägers oder eine schuldhaft verursachte Verfahrensverzögerung zu berücksichtigen (Althammer in Zöller, 35. Aufl. 2024, § 91 a Rn. 25). Dies betrifft insbesondere auch eine verspätet erklärte Erledigung (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 23. Juni 2015 – 9 W 88/15, juris Rn. 5; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Januar 2011 - 6 U 209/10, juris Rn. 6; OLG Rostock, Beschluss vom 31. Mai 2006 – 3 W 36/06 –, juris Rn. 5). Als Ausfluss des auch das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben ist jede Prozesspartei verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Fall ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2023 – I ZR 17/22 –, juris Rn. 7 mwN). Hätte der Kläger zeitnah nach Zugang des Kostenwiderspruchs und der damit verbundenen Abschlusserklärung und vor Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses den Rechtsstreit für erledigt erklärt (oder die Klage zurückgenommen oder die Klage auf Kostenerstattung umgestellt), wären, wie das Landgericht zutreffend ausführt, außergerichtliche Kosten des Beklagten nur nach einem auf den Kostenwert reduzierten Streitwert angefallen. Stattdessen hat der Kläger die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses nicht zurückgestellt und die Erledigung des Rechtsstreits erst am 26. Mai 2023 und damit über einen Monat nach Zugang von Kostenwiderspruch und Abschlusserklärung erklärt. Daran ändert auch der Einwand des Klägers nichts, dass § 12 Abs. 1 S.1 GKG als "soll"-Vorschrift ausgestaltet ist und deshalb eine Klagezustellung durch das Gericht auch ohne Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses zulässig wäre. Denn der Kläger hätte die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses im Rahmen seiner Verpflichtung, die Kosten der gegnerischen Partei so niedrig wie möglich zu halten, auch dann zurückstellen müssen, wenn dadurch zwar nicht mit Sicherheit, doch aber mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Kostenersparnis des Gegners einhergeht. Das war angesichts der ständigen Gerichtspraxis, Klagen erst nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses zuzustellen, der Fall. Der Kläger hat auch nicht hinreichend dargelegt, welche konkreten Konsequenzen gedroht hätten, hätte er die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses für kurze Zeit bis zur Erledigterklärung zurückgestellt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass dies die Klagebefugnis des Klägers als Wettbewerbsverband gefährdet hätte. III. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. … … …