Beschluss
6 W 22/21
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:1014.6W22.21.00
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Leitsätze
1. Eine Beschwerde mit dem Ziel, das Eilverfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären, ist jedenfalls in Fällen zulässig, in denen der Gegner in das Verfahren einbezogen worden ist.
2. Bei einem Verstoß gegen einen Unterlassungstitel durch eine abgewandelte, jedoch im Verbotskern liegende Verletzungsform hat der Unterlassungsgläubiger ein Rechtsschutzbedürfnis für eine weitere, mit dem bestehenden Titel im Kern übereinstimmende Unterlassungsverfügung, wenn der bereits vorhandene Titel auslegungsbedürftig ist und eine Unsicherheit über die Tragweite des Verbots entstehen kann (im Streitfall verneint).
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 5.000,- €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Beschwerde mit dem Ziel, das Eilverfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären, ist jedenfalls in Fällen zulässig, in denen der Gegner in das Verfahren einbezogen worden ist. 2. Bei einem Verstoß gegen einen Unterlassungstitel durch eine abgewandelte, jedoch im Verbotskern liegende Verletzungsform hat der Unterlassungsgläubiger ein Rechtsschutzbedürfnis für eine weitere, mit dem bestehenden Titel im Kern übereinstimmende Unterlassungsverfügung, wenn der bereits vorhandene Titel auslegungsbedürftig ist und eine Unsicherheit über die Tragweite des Verbots entstehen kann (im Streitfall verneint). Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 5.000,- € I. Mit ihrem Eilantrag verfolgt die Antragstellerin das Ziel, es der Antragsgegnerin untersagen zu lassen, im geschäftlichen Verkehr mit der Angabe: zu werben und/oder werben zu lassen. Diesem Eilverfahren vorausgegangen ist ein Eilverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf, das es der Antragsgegnerin im Wege der Beschlussverfügung untersagt hat, im geschäftlichen Verkehr mit der Angabe: zu werben und/oder werben zu lassen. Vor Einleitung dieses Eilverfahrens hat die Antragstellerin die Antragsgegnerin abgemahnt, worauf diese nicht reagierte. Das Landgericht hat die Antragsgegnerin angehört; sie hat sich mit Schriftsatz vom 22.1.2021 auf den Standpunkt gestellt, diesem Eilverfahren liege derselbe Streitgegenstand zugrunde wie dem vorangegangenen Eilverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf. Das Landgericht wies den Eilantrag mangels Rechtschutzbedürfnisses zurück. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie beantragt, festzustellen, dass sich das Eilverfahren durch die Erklärung der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 22.1.2021 in der Hauptsache erledigt hat. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beschwerde sei zwar zulässig, der Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache sei jedoch unbegründet, weil es dem Eilantrag von Anfang an, an einem Rechtsschutzbedürfnis gefehlt habe. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 1.) Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Es wird allerdings die Auffassung vertreten, dass eine Beschwerde mit dem Ziel, die Erledigung des Verfügungsbegehrens festzustellen, unzulässig sei (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.1.2001, 6 W 60/00, Rdz. 15, juris; OLG Celle, Beschluss vom 9.3.2009, 13 W 20/09, Rdz. 8, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 18.12.2002, 4 W 747/02, Rdn. 7, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.12.1997, 4 W 131/97, Rn. 4, juris; Stein/Jonas-Bruns, § 922 ZPO Rdn. 19; Köhler/Bornkamm/Feddersen, § 12 UWG Rn. 3.38 unter Verweis auf OLG Karlsruhe a. a. O.) Die zitierten Entscheidungen betreffen allerdings ausnahmslos Fälle, in denen der Gegner in das Verfahren nicht einbezogen worden ist. Die Unzulässigkeit wird damit begründet, dass die Erledigung der Hauptsache eine förmliche Verfahrensbeteiligung des Antragsgegners voraussetzt. Im Streitfall wurde der Antragsgegnerin jedoch vor dem den Eilantrag zurückweisenden Beschluss angehört und ebenso im Beschwerdeverfahren. Gegen die Zulässigkeit einer auf Feststellung der Erledigung gerichteten Beschwerde wird desweiteren vorgebracht, mit der Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Beschluss sei kein Verfahren mehr anhängig, in dem eine Erledigung hätte eintreten können (OLG Stuttgart a. a. O. Rdz. 15, juris; OLG Celle a. a. O. Rdz. 8, juris). Auch dieses Argument überzeugt nicht. Zum Berufungsverfahren ist anerkannt, dass eine Berufungseinlegung mit dem Ziel zulässig ist, die Erledigung der Hauptsache feststellen zu lassen (BGH, Urteil vom 29.4.1992, XII ZR 221/90). Es wäre nicht sachgerecht, in einem kontradiktorisch geführten Verfügungsverfahren eine andere Wertung vorzunehmen (Senat, JurBüro 1991, 1258; Vossler, MDR 2009, 667, 669). Schließlich wird argumentiert, die Besonderheiten des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als Eilverfahren sprächen gegen die Zulässigkeit der Beschwerde, die lediglich die Feststellung der Erledigung der Hauptsache und eine Kostenentscheidung bezweckt. Denn Entscheidungen hierüber seien ihrer Natur nach niemals dringlich. Die einstweilige Verfügung solle allein der dringlichen Rechtsdurchsetzung in der Sache dienen. Es fehle daher an einem rechtlichen Interesse an einer Eilentscheidung, in der es nicht mehr um das Eilbegehren, sondern in erster Linie um die Verfahrenskosten geht (OLG Stuttgart, a.a.O., Rdn. 17, juris; OLG Celle, a.a.O., Rdn. 9, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 18.12.2002, 4 W 747/02, Rdn. 7, juris). Dem ist entgegenzuhalten, dass in der mündlichen Verhandlung über einen Eilantrag unstreitig die Hauptsache einseitig für erledigt erklärt werden kann mit der Folge, dass ebenfalls nur noch über das Vorliegen des erledigenden Ereignisses und die Kosten zu entscheiden ist. Auch diese Entscheidung ist ihrer Natur nach niemals dringlich, hindern die Zulässigkeit eines entsprechenden Feststellungsantrages jedoch nicht (vgl. Senat, a. a. O.; Zöller-Althammer § 91a ZPO Rdn. 58; Zöller-Vollkommer § 922 ZPO Rdn. 4; Pastor-Ahrens-Scharen, Kap. 51 Rn. 73). Der Senat hält daher an seiner im Beschluss vom 21.3.1991 (6 W 17/91; JurBüro 1991, 1257) geäußerten Auffassung, eine Beschwerde mit dem Ziel, das Eilverfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären, sei zulässig, jedenfalls für die Fälle fest, in denen der Gegner in des Verfahren einbezogen worden ist. 2.) Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Landgericht zutreffend entschieden hat, dass dem Eilantrag von Anfang an das Rechtsschutzbedürfnis fehlte. Allerdings besteht nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 24.1.2011, 6 U 209/10, Rdn. 3, juris; Beschluss vom 12.11.1996, 6 W 145/96, Rdn. 3, juris) auch in solchen Fällen ein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer weiteren einstweiligen Verfügung, die mit dem bereits bestehenden Titel im Kern übereinstimmt, wenn der bereits vorhandene Titel auslegungsbedürftig ist und eine Unsicherheit über die Tragweite des Verbots entstehen kann. Ein Rechtsschutzbedürfnis kann insbesondere dann bestehen, wenn der Gläubiger nach den Gesamtumständen davon ausgehen muss, dass der Schuldner meine, die Abwandlung falle nicht unter den bestehenden Titel. Unter diesen Voraussetzungen hat der Unterlassungsgläubiger ein berechtigtes Interesse daran, zur effektiven Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs nicht allein auf das Vollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO verwiesen zu werden (Senats, Urteil vom 24.1.2011, 6 U 209/10, Rdn. 3, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen erhebliche Zweifel bestehen, ob ein schon vorhandener Titel für die Durchsetzung des Anspruchs verwendbar ist, so dass deshalb mit Schwierigkeiten und Bedenken bei den Vollstreckungsorganen zu rechnen ist (Beschluss vom 25.4.2019, I ZR 158/18, Rdn. 3, juris). Im Streitfall unterliegt es keinem Zweifel, dass die hier beanstandete Verletzungshandlung in den Kernbereich des vom Landgericht Düsseldorf erlassenen Verbots fällt. Das Landgericht Düsseldorf hat es der Antragsgegnerin verboten, im geschäftlichen Verkehr mit der Angabe „über Millionen zufriedene Kunden“ zu werben und/oder werben zu lassen. Der Umstand, dass in den Unterlassungstitel die beanstandete Angabe eingebettet in eine von der Antragsgegnerin verwendete Abbildung verboten wurde, ändert nichts daran, dass der Kernbereich des Verbots allein durch die Angabe „über Millionen zufriedene Kunden“ gebildet wird, zumal die verwendete Abbildung nichtssagend ist. Deshalb ist die Verwendung einer anderen Abbildung unter Weiterverwendung der beanstandeten Angabe offensichtlich nicht geeignet, aus dem Verbotsbereich herauszuführen. Auch hat sich die Antragsgegnerin, anders als in dem vom Senat entschiedenen Fall in der Sache 6 U 209/10, nicht auf den Standpunkt gestellt, die hier konkret beanstandete Verletzungshandlung unterfalle nicht dem titulierten Verbot und sei rechtens. Die Antragsgegnerin hat es lediglich unterlassen, auf die Abmahnung zu reagieren. Das bloße Schweigen der Antragsgegnerin auf die Abmahnung bietet jedoch Anlass, Zweifel an der Durchsetzbarkeit des titulierten Anspruchs im Vollstreckungsverfahren zu begründen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert entspricht dem Kosteninteresse der Antragstellerin (Senat, Beschluss vom 23.6.2016, 22 W 3/16).