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Beschluss

6 UF 103/22

OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0929.6UF103.22.00
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Leitsätze
Verzieht die umgangsberechtigte Mutter ins Ausland (hier: Polen) und weigert diese sich, ihr Umgangsrecht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes in Deutschland wahrzunehmen, obwohl ihr dies möglich und zumutbar ist, kann das Familiengericht von der Regelung des Umgangs absehen, soweit im Einzelfall zum Schutz des Kindes nicht ein Umgangsausschluss erforderlich ist und der Umgang aus Gründen des Kindeswohls derzeit nicht mit Übernachtungen am Wohnort der Mutter stattfinden kann.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Es wird festgestellt, dass eine gerichtliche Regelung des Umgangs der Beteiligten zu 3. mit dem betroffenen Kind derzeit nicht veranlasst ist. Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen die Beteiligten zu 3. und 4. je zur Hälfte. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verzieht die umgangsberechtigte Mutter ins Ausland (hier: Polen) und weigert diese sich, ihr Umgangsrecht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes in Deutschland wahrzunehmen, obwohl ihr dies möglich und zumutbar ist, kann das Familiengericht von der Regelung des Umgangs absehen, soweit im Einzelfall zum Schutz des Kindes nicht ein Umgangsausschluss erforderlich ist und der Umgang aus Gründen des Kindeswohls derzeit nicht mit Übernachtungen am Wohnort der Mutter stattfinden kann. Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Es wird festgestellt, dass eine gerichtliche Regelung des Umgangs der Beteiligten zu 3. mit dem betroffenen Kind derzeit nicht veranlasst ist. Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen die Beteiligten zu 3. und 4. je zur Hälfte. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligte zu 3. (im Folgenden Mutter) wendet sich gegen den erstinstanzlich ausgesprochenen Ausschluss ihres Umgangs mit dem betroffenen, derzeit 13-jährigen Sohn, der aus der Ehe mit dem Beteiligten zu 4. (im Folgenden Vater) hervorgegangen ist. Die Eltern des Kindes leben seit 2019 getrennt. Aus ihrer Ehe sind neben A zwei weitere, bereits volljährige Kinder hervorgegangen. Ein Scheidungstermin ist in Polen für Oktober 2022 anberaumt. Kind und Eltern haben die deutsche und die polnische Staatsangehörigkeit. Das Kind hat nach der Trennung zunächst bei der Mutter gelebt. Nachdem dem Vater im September 2019 im Wege der einstweiligen Anordnung das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen worden war, wechselte das Kind in den Haushalt des Vaters, wo er seitdem gemeinsam mit der volljährigen Schwester lebt. Mit Beschluss vom 30. März 2022 hat das Amtsgericht die elterliche Sorge auf den Vater allein übertragen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Mutter hat der Senat mit Beschluss vom 2. September 2022 zurückgewiesen. Die Mutter hat mit am 21. September 2022 eingegangenem Schriftsatz hiergegen Gehörsrüge erhoben, zu der den übrigen Beteiligten und Jugendamt derzeit Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt wird. Seit der Trennung der Eltern waren eine Vielzahl von Umgangs- und Sorgerechtsstreitigkeiten anhängig. Umgang war für verschiedene Zeiträume ausgeschlossen, zum Teil war eine Umgangspflegschaft angeordnet. Für die Darstellung der Verfahren im Einzelnen wird auf die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen. In diesem vorangegangenen Umgangsverfahren hatte das Amtsgericht im Juni 2021 den Umgang der Mutter mit dem Kind bis November 2021 ausgeschlossen. Auf die Beschwerde hatte der Senat im November 2021 14-tägig samstags mehrstündigen Umgang angeordnet. Dieser wurde vorübergehend umgesetzt. Nachdem die Mutter sich im Januar 2022 nach einer Impfung des Kindes gegen COVID-19 mit A außerhalb der Umgangszeiten vor der Schule getroffen und ihm zwei Getränke zur Einnahme gegeben hat, eines mit Heilerde und ein Getränk, dem Tropfen einer Lösung mit 0,3 % Chlordioxidanteil zugesetzt war, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 27. Januar 2022 im Wege der einstweiligen Anordnung ohne vorherige Anhörung den Umgang des Kindes mit seiner Mutter vorläufig bis zum 30. April 2022 ausgeschlossen. Im vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht das Kind angehört. Zum Ergebnis der Anhörung wird auf den Vermerk über die Kindesanhörung vom 14. Februar 2022 verwiesen. Zudem liegen eine Stellungnahme des Jugendamts vom 27. Januar 2022 vor, auf die im Einzelnen verwiesen wird, und das Protokoll eines Beratungsgesprächs des Kindes mit Schulleiter und Klassenlehrer vom 21. Januar 2022 sowie die schriftliche Stellungnahme des Verfahrensbeistands vom 13. März 2022, auf die im Einzelnen verwiesen wird. Das Amtsgericht hat die Eltern persönlich angehört und die Sache mit den Beteiligten und Jugendamt erörtert. Zum Ergebnis wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 14. März 2022 verwiesen. Für den Sachbericht im Übrigen wird auf die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen. Mit der Mutter am 7. April 2022 zugestelltem Beschluss vom 28. März 2022 hat das Amtsgericht den Umgang von A mit seiner Mutter bis zum 30. September 2022 ausgeschlossen. Es lägen triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe vor, den Umgang auszuschließen. Während der Vater zu keinem Zeitpunkt Umgangskontakte des Kindes zur Mutter negativ beeinflusst habe, habe die Mutter wiederholt versucht, das Kind zu instrumentalisieren und das Kind über Gesprächsinhalte zu Verschwiegenheit verpflichtet. Die Mutter bringe das Kind durch heimliche Treffen wiederholt in einen Loyalitätskonflikt und gefährde zudem durch das Verabreichen einer Chlordioxidlösung die körperliche Gesundheit des Kindes. Das Kind sei offensichtlich nicht in der Lage, sich gegen den Willen seiner Mutter durchzusetzen. Das Kind habe in der Anhörung angegeben, seine Mutter nicht allein treffen zu wollen und es zu akzeptieren, wenn er sie gar nicht sehen kann. Dieser Wille sei zu respektieren. Im Übrigen sei nach den Ausführungen der Sachverständigen in dem im Sorgerechtsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten von August 2020 davon auszugehen, dass sich das Kind in einem doppelten Loyalitätskonflikt befinde. Die Sachverständige habe in ihrem Gutachten keinen unbegleiteten Umgang empfohlen. Ein unbegleiteter Umgang vermöge genauso schwere Folgen für A psychische Konstitution und Persönlichkeitsentwicklung haben wie der gänzliche Ausschluss. Das Gutachten stamme zwar von August 2020, seither seien aber keine wesentlichen Änderungen erkennbar. Die Mutter sei nach wie vor nicht in der Lage, auf das Kindeswohl orientiert zu denken. Begleiteter Umgang scheide aus, weil die Mutter in der Vergangenheit gezeigt habe, zu einer Kooperation nicht bereit zu sein. Im Einzelnen wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen. Das Kind hat von sich aus nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung telefonischen Kontakt mit seiner Mutter aufgenommen und derzeit regelmäßigen (nach seinen Angaben durchschnittlich drei Mal wöchentlich) Kontakt mit seiner Mutter. Der Vater hat sich dem nicht entgegengestellt. Mit ihrer am 28. April 2022 eingegangenen Beschwerde begehrt die Mutter die Anordnung von Umgang jeweils in der ersten Woche der Schulferien und nach Absprache zu besonderen Anlässen und Umgang per Telekommunikationsmitteln. Es sei zweifelhaft, dass ein Umgangsausschluss das Kind aus einem Loyalitätskonflikt herausführt. Der Umgangsausschluss verursache eine Entfremdung. Das Kind habe bereits von sich aus wieder den Kontakt gesucht und zeige ein Kontaktbedürfnis. Der Vorgang an der Schule werde sich nicht wiederholen. Im Übrigen habe das Kind nach der Impfung um Hilfe gebeten, sie habe es nicht bedrängt. Das Kind dürfe beiderseits nicht unter Loyalitätsdruck gesetzt werden. Die Mutter beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Familiengerichts Stadt1 vom 25. März 2022, Az.: … wird der Umgang mit dem betroffenen Kind wie folgt geregelt: 1. Die Mutter kann A in der jeweils ersten Woche der Osterferien, Herbstferien, Weihnachtsferien sowie für die ersten drei Wochen in den Sommerferien zu sich nehmen. Sie holt A am ersten Ferientag ab und bringt ihn nach einer bzw. drei Wochen zurück. 2. Nach jeweiliger Absprache der Eltern sind weitere Umgänge zu besonderen Anlässen wie etwa Geburtstag bzw. auch, wenn A dies ausdrücklich wünscht, möglich. Ort und Zeit, sowie die sonstigen Rahmenbedingungen werden von den Eltern einvernehmlich geregelt. 3. Ergänzend sind Umgangssurrogate durch Kontakte postalisch oder über Telefon, digital per E-Mail, SMS, WhatsApp oder ähnlichen Kommunikations-Plattformen möglich. Art und Umfang dieser Kommunikation sollen sich an den Bedürfnissen und Wünschen von A orientieren. 4. Die Eltern sichern sich gegenseitig zu, durch gegenseitiges Wohlverhalten die Umgänge für A zu gewährleisten. Der Vater beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die durch den Senat nach Entlassung des bisherigen Verfahrensbeistands bestellte Verfahrensbeiständin hat mit Schreiben vom 22. September 2022 Stellung genommen. Sie spricht sich dafür aus, dass das Kind weiter den telefonischen Kontakt eigeninitiativ gestalten kann und insoweit keine Regelung vorzunehmen. Sie spricht sich im Übrigen dafür aus, dem Wunsch des Kindes nach Umgang mit der Mutter in den Ferien zu folgen. Im Einzelnen wird auf die Stellungnahme verwiesen. Für das Kind wird ab Oktober 2022 eine Familienhilfe durch eine Fachkraft installiert, mit der A bereits in der Vergangenheit vertrauensvoll zusammengearbeitet hat, und die die Aufgabe hat A in seiner Situation zwischen seinen Eltern pädagogisch zu unterstützen. Die Mutter lebt zwischenzeitlich überwiegend in Polen. Sie hat in Stadtteil1 ein Zimmer in der Wohnung einer Freundin, hält sich aber überwiegend in Polen auf und kommt nur für Behörden- und Arzttermine nach Deutschland, was nach ihrer Einschätzung einmal im Quartal ist. Sie ist nicht bereit, zur Durchführung von Umgang nach Deutschland zu kommen. Zum Ergebnis der Anhörung der Eltern im Übrigen wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 29. September 2022 verwiesen. Zum Ergebnis der Anhörung des Kindes wird auf den Vermerk vom 27. September 2022, zum Ergebnis der Erörterung mit den Eltern, der Verfahrensbeiständin und dem Jugendamt wird ebenfalls auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 29. September 2022 verwiesen. Die Akten Amtsgericht Stadt1, Az.: …, Amtsgericht Stadt1, Az.: … / OLG Frankfurt, Az.: … und Amtsgericht Stadt1, Az.: … / OLG Frankfurt, Az.: … und Amtsgericht Stadt1, Az.: … / OLG Frankfurt, Az.: …, waren beigezogen. II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat Erfolg, führt aber gleichwohl zu der Feststellung, dass das Umgangsrecht der Mutter derzeit nicht zu regeln ist. Die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1, 1 Abs. 1 b), 2 a) der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen. Das betroffene Kind hat seinen regelmäßigen Aufenthalt in Deutschland. Das anzuwendende Recht bestimmt sich nach Art. 15 des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19.10.1996. Danach ist deutsches Recht anzuwenden. Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB haben sowohl das Kind als auch jeder Elternteil ein Recht auf Umgang miteinander. Das Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2022 - 1 BvR 326/22 -, Rn. 13, juris, m.w.N.). Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Die Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. November 2020 - 5 UF 110/20 - Rn. 9, juris). Dabei ist die Abwägung nicht an einer Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Mai 2009 - 1 BvR 142/09 -Rn. 18, juris). Die infolge der Umgangsausübung entstehenden Kosten sind in der Regel vom Umgangselternteil allein zu tragen (vgl. Staudinger/Dürbeck (2019) BGB § 1684, Rn. 160 m.w.N.) und in Ausnahmefällen im Rahmen der Berechnung von Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2005 - XII ZR 56/02, juris; BGH, Urteil vom 9. November 1994 - XII ZR 206/93 -, Rn. 12, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 13. April 2016 - 5 UF 17/16 -, Rn. 2, juris). Im Umgangsverfahren bedeutet die gebotene Bemühung des Gerichts um eine Konkordanz der Grundrechte eine Verpflichtung des Gerichts zu beachten, ob eine konkrete Umgangsregelung im Einzelfall dazu führt, dass der Umgang für den nicht sorgeberechtigten Elternteil unzumutbar und damit faktisch vereitelt wird, wenn der Umgang aufgrund unterschiedlicher Wohnorte der Eltern nur unter einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand ausgeübt werden kann. In diesen Fällen kann gegebenenfalls eine Beteiligung des anderen Elternteils am Holen und Bringen eines Kindes geboten sein, um einer faktischen Vereitelung des Umgangsrechts vorzubeugen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. Februar 2002 - 1 BvR 2029/00 -, Rn. 8, juris). Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren. Entsprechend kann nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangs für längere Zeit angeordnet werden, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre, d.h. ein wahrscheinlich eintretender Schaden seiner seelischen oder körperlichen Gesundheit nur durch die Anordnung des Umgangsausschlusses abgewendet werden kann. Das Gericht hat bei der Entscheidung über die Einschränkung oder den Ausschluss des Umgangs sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2022 - 1 BvR 326/22 -, Rn. 13, juris, m.w.N.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. November 2020 - 5 UF 110/20 - Rn. 10, juris, m.w.N.; BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 88/92 -, Rn. 17, juris). Zudem muss das angerufene Familiengericht im Regelfall entweder Umgang und Ausübung der Umgangsbefugnis konkret regeln oder, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, die Umgangsbefugnis ebenso konkret einschränken oder ausschließen; es darf sich in der Regel nicht auf die Ablehnung einer gerichtlichen Regelung beschränken (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 88/92 - juris). Denn ohne gerichtliche Regelung weiß der umgangsberechtigte Elternteil nicht, in welcher Weise er das Recht tatsächlich wahrnehmen dar sowie in welchem zeitlichen Abstand er einen neuen Antrag auf gerichtliche Regelung zu stellen berechtigt ist und ist auf eine Gewährung des Umgangs durch den sorgeberechtigten Elternteil angewiesen. Auch dass betroffenen Kind weiß nicht, wie es sich in dem Meinungsstreit der Eltern verhalten soll (vgl. BGH Beschluss vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 88/92 - Rn. 15, juris). Eine Entscheidung, das elterliche Umgangsrecht nicht zu regeln, ist aber in Ausnahmefällen dann veranlasst, wenn der Umgang aus Gründen des Kindeswohls nicht in der vom umgangsberechtigten Elternteil gewünschten Form gewährt werden kann, dieser aber sich weigert, die in Betracht kommende Umgangsform wahrzunehmen (vgl. Staudinger/Dürbeck (2019) BGB § 1684 BGB Rn. 187 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. November 2020 - 5 UF 110/20 - Rn. 11, juris, m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ist vorliegend nach der gebotenen Gesamtabwägung der Umstände festzustellen, dass eine Ausnahmekonstellation vorliegt, in der der von der Mutter gewünschte Umgang nicht gerichtlich festgelegt werden kann, weil dies im Hinblick auf telefonische Kontakte nicht angezeigt ist und im Hinblick auf persönlichen Umgang die zum Wohl des Kindes erforderliche und in der Gesamtabwägung der Grundrechtspositionen angezeigte Umgangsregelung eine Mitwirkung der Mutter erfordert, zu der sie nicht bereit ist. Eine ausdrückliche Regelung telefonischer Kontaktzeiten ist weder geboten noch würde sie der Selbstbestimmung des 13-jährigen Kindes gerecht. Mutter und Kind haben entgegen der vom Amtsgericht getroffenen Regelung bereits auf Initiative des Kindes hin regelmäßigen telefonischen Kontakt. Der Vater hat sich dem nicht entgegengestellt. A ist in einem Alter, in dem er telefonische Kontakte selbst umsetzt, eine Regelung würde sich in erster Linie auf ihn beschränkend auswirken. Das Jugendamt hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass die Häufigkeit der Telefonate im Hinblick auf mögliche Belastungen zu überprüfen ist. Da das Kind darüber letztendlich selbst entscheidet und die Vollstreckung beschränkender Regelungen in erster Linie mit erheblichen Eingriffen gegenüber dem Kind verbunden wäre, widerspricht eine konkrete und limitierende Regelung der Zeiten zulässiger telefonischer Kontakte dem Kindeswohl und ist daher nicht anzuordnen. Die Entscheidung über die Häufigkeit des telefonischen Kontakts wird mit Hilfe der nunmehr initiierten pädagogischen Einzelfallhilfe zu treffen sein. Zu persönlichem Umgang ist zunächst festzuhalten, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss des persönlichen Umgangs des 13-jährigen Kindes mit seiner Mutter zum maßgeblichen jetzigen Entscheidungszeitpunkt nicht vorliegen. Entscheidend für diese Feststellung sind der gegenüber der Verfahrensbeiständin und in der Anhörung gegenüber dem Senat geäußerte Wille und das Verhalten des 13-jährigen Kindes. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Neigungen und Bindungen des Kindes wichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls sind (vgl. BGH, Beschluss vom 01.2.2017 - XII ZB 601/15 - Rn. 9, juris; OLG Köln, Beschluss vom 11. Juli 2022 - 14 UF 34/22 -, Rn. 23, juris), das Kind mit der Kundgabe seines Willens von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch macht und seinem Willen in seinem Alter vermehrt Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Mai 2009 - 1 BvR 142/09 -, Rn. 19, juris; OLG Köln, Beschluss vom 11. Juli 2022 - 14 UF 34/22 -, Rn. 23). Das Kind hat bereits durch sein Verhalten nach Erlass des erstinstanzlichen Umgangsausschlusses gezeigt, dass die Bindungen an seine Mutter stark sind und er den Kontakt auch gegen ein gerichtliches Umgangsverbot sucht. Er hat telefonischen Kontakt zu seiner Mutter aufgenommen und sucht diesen auch regelmäßig. Die Mutter präsentiert sich für das Kind als Kommunikationspartner und das Kind sucht diese Kommunikation und wohl auch emotionale Nähe. Selbst wenn der Kindeswille nicht stets das Ergebnis selbstbestimmter und autonomer Prozesse ist, sondern Beeinflussungen unterliegen kann, ist ein auf einer Beeinflussung beruhender Wille im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Kindes zu beachten, wenn er den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht widerspricht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2015 - 1 BvR 3326/14 -, Rn. 17, juris; Gottschalk in: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl. 2020, § 1684 BGB, Rn. 32). Vorliegend lässt sich nicht feststellen, dass und ggf. in welchem Umfang der Wille des Kindes, persönlichen Umgang zu haben, auf Einflussnahmen der Mutter zurückgeht. Es ist aber jedenfalls nicht erkennbar, dass der Wille des Kindes wirklichen Bindungsverhältnissen widerspricht. Festzuhalten ist zum einen, dass das Kind trotz Umgangsausschlusses den Kontakt von sich aus gesucht hat. Festzuhalten ist zum anderen, dass A gegenüber Verfahrensbeiständin und Senat erklärt hat, seine Mutter sehen und in Polen besuchen zu wollen. Er hat sich seiner Mutter gegenüber durchaus kritisch gezeigt, zum Ausdruck gebracht, dass ihn Verhalten der Mutter in der Vergangenheit eingeengt hat und er seinen Willen durch die Mutter respektiert sehen möchte. Dennoch wünscht er sich persönlichen Kontakt und möchte das Lebensumfeld der Mutter kennenlernen. Dabei geht der Senat davon aus, dass das Kind diesen Wunsch nicht logisch begründen muss, weil emotionale Bindungen nicht den Gesetzen der Logik folgen. Da das Kind verstärkt den telefonischen Kontakt selbst sucht ist auch davon auszugehen, dass A dies nicht allein tut, um seine Mutter emotional zu versorgen, sondern die Kontaktaufnahmen Ausdruck seiner Bindung an seine Mutter ist. Dass diese Bindungen existieren, ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, weil die Familie bis in das 10. Lebensjahr des Kindes zusammengelebt hat. Diese Bindung hat die Sachverständige in ihrem Gutachten von August 2020 (Verfahren AG Stadt1, Az.: … / OLG Frankfurt, Az.: …) genauso wie die Bindung des Kindes zu seinem Vater zwar als defizitär, aber nicht als pathologisch bezeichnet. Sie sind daher zu beachten und in der Gesamtabwägung zu würdigen. Die Ereignisse im Januar 2022 und die Gesamtsituation im Familiensystem rechtfertigen es vor diesem Hintergrund nicht, den Kontakt des Kindes mit seiner Mutter gegen dessen Willen vollständig auszuschließen. Dabei ist ausdrücklich festzuhalten, dass die Mutter im Januar 2022 das Kind einem erheblichen Loyalitätskonflikt ausgesetzt und zur Überzeugung des Senats destabilisierend auf das Kind eingewirkt hat. Der 13-jährige A hat in der Anhörung auf Befragen nachvollziehbar erklärt, dass er auf eigenen Wunsch und in der Folge Veranlassung seines Vaters gegen COVID-19 geimpft wurde und dass erst seine Mutter Zweifel an dieser Entscheidung geweckt hat und er dadurch verunsichert wurde. Er hat seine Entscheidung für eine Impfung damit begründet, dass zum damaligen Zeitpunkt in vielen Einrichtungen der Zugang eine Impfung voraussetzte und er von der Nutzung nicht ausgeschlossen sein wollte. Diese Begründung ist altersgerecht und lässt keine bei dem Kind selbst aufgekommenen Zweifel erkennen. A hat ebenfalls nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit seinen Aussagen in der Anhörung durch das Amtsgericht erklärt, dass seine Mutter Vorbehalte gegen die Impfung geäußert und unter anderem gesagt habe, man würde davon sterben. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Kind in der Anhörung den konkreten Inhalt der Äußerung zutreffend wiedergegeben hat oder die Äußerungen im Nachhinein aus der Erinnerung als derart drastisch wiedergibt. Jedenfalls ist der Senat davon überzeugt, dass die Mutter in dem Kind erst eine Verunsicherung ausgelöst und das Kind in einem Umfang destabilisiert hat, dass es bereit war, heimlich und ohne Absprache mit seinem Vater ein von der Mutter übergebenes Getränk mit einem Chlordioxidzusatz zu sich zu nehmen. Der Senat ist entgegen der Behauptung der Mutter davon überzeugt, dass der Kerngehalt der Aussage des Kindes zutrifft, denn er wird gestützt durch unstreitige Tatsachen. Unstreitig hatte A sich bereits für eine Impfung entschieden und unstreitig war die Impfung mit Einwilligung des insoweit sorgeberechtigten Vaters, der den Impftermin veranlasst hat, durchgeführt worden. Außer Äußerungen der Mutter ist kein objektiver Anlass erkennbar, der nach der Impfung Zweifel des 13-jährigen Kindes begründen sollte. Die Mutter hat das Kind nicht nur durch ihren Umgang mit der Impfung des Kindes destabilisiert, sondern auch dadurch, dass sie es unterlassen hat, den Vater über den Vorgang zu informieren und das Kind dazu zu bewegen, die Ereignisse nicht vor dem Vater zu verheimlichen und von Zweifeln in Kenntnis zu setzen. Der Senat ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen, insbesondere der Anhörungen des Kindes in erster und zweiter Instanz, davon überzeugt, dass die heimliche Vorgehensweise auf eine entsprechende Initiative der Mutter zurückgeht und nicht auf das Kind. Letztendlich kann es aber dahingestellt bleiben, weil die Mutter der behaupteten Bitte des Kindes um heimliche Hilfe nicht hätte nachkommen, sondern den Vater zum Wohl des Kindes hätte einbeziehen müssen. Denn der Vater hatte in Wahrnehmung seiner Alleinsorgebefugnis mit der nach § 1626 Abs. 2 BGB gebotenen Einbeziehung des Kindes die Entscheidung für die Impfung getroffen. Mit den behaupteten Zweifeln des Kindes hätte der Vater in Kooperation mit dem behandelnden Arzt umgehen können. Weder dieses Verhalten der Mutter noch die Gabe eines Getränks mit dem Zusatz von Tropfen einer Lösung mit 0,3 % Chlordioxidanteil lassen aber im Hinblick auf die Willensäußerungen des Jungen die Anordnung eines Umgangsausschlusses zwingend erscheinen. Dabei geht der Senat nach den Ermittlungen des Jugendamts bei dem behandelnden Kinderarzt, der sich wiederum bei der Vergiftungszentrale Mainz informiert hat, davon aus, dass eine Lösung mit 0,3 % Chlordioxid kein zugelassenes Arzneimittel ist, dem Kind aber keine toxische Dosis verabreicht wurde. Die Mutter hat zugegeben, einer Limonade 2 Tropfen einer Lösung mit 0,3 % Chlordioxid zugesetzt zuhaben. Da sie die Menge der Limonade nicht mitgeteilt hat, lässt sich nicht überprüfen, ob damit in der Limonade die Höchstmengen des § 11 Trinkwasserverordnung in Verbindung mit der Bekanntmachung der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 der Trinkwasserverordnung überschritten waren. Es besteht aber auch keine Veranlassung, die Mitteilung durch die Verbraucherzentrale Mainz zu hinterfragen. Insoweit wertet der Senat den Vortrag des Vaters, die Mutter habe fünf Tropfen der Lösung 200 ml Limonade zugesetzt als Ausdruck des Konflikts der Eltern, weil der den bereits erstinstanzlich erfolgten Ausführungen der Mutter widerstreitende Vortrag erst im Erörterungstermin in der Beschwerdeinstanz erfolgt und der Vater aus eigener Kenntnis keine Informationen über den Vorgang haben kann. Die durch das Kind mitgeteilten Folgen der Einnahme für seine Verdauung können auch durch die Einnahme der Heilerde-Lösung verursacht worden sein. In der Gesamtbeurteilung darf zudem nicht außer Acht gelassen werden, dass die Mutter zum einen ausgebildete Krankenschwester ist, die die Zusammensetzung des Getränks in gewissem Umfang auf seine Gefährlichkeit einschätzen konnte, und zum anderen dass die Mutter zu keinem Zeitpunkt Anhaltspunkte dafür gegeben hat, ihr Kind vorsätzlich körperlich schädigen zu wollen. Ein Umgangsausschluss würde in dieser Gesamtsituation der Selbstbestimmung des Kindes nicht gerecht. Er würde eine Sanktion der Mutter darstellen und dem Kind sein Selbstbestimmungsrecht absprechen. Darüber hinaus müsste der Umgangsausschluss wie die Vergangenheit gezeigt hat, gegen den Willen des Kindes durchgesetzt werden. Wie geschehen würde dies das Kind nur zu Umgehungen verleiten, was wiederum im schlimmsten Fall eine stabilisierende Unterstützung unmöglich macht, weil A sich nicht offenbaren kann. Dem Spannungsfeld zwischen dem Wunsch des Kindes nach Umgang und den Belastungen durch einen Loyalitätskonflikt kann in dieser Situation nicht durch einen Ausschluss, sondern nur durch eine entsprechende Ausgestaltung des Umgangs und flankierende Maßnahmen zugunsten des Kindes Rechnung getragen werden. So verständlich das Bestreben ist, das 13-jährige Kind vor den Folgen seiner eigenen Wünsche durch einen Umgangsausschluss schützen zu wollen, wird dies seiner Stellung als selbstbestimmtes Subjekt im Gesamtgefüge nicht gerecht. Der erforderliche Schutz ist durch entsprechende pädagogische Maßnahmen sicherzustellen. Diese flankierende Maßnahme ist in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe für A bereits eingeleitet und ab Oktober 2022 installiert. Durch begleiteten Umgang kann der gebotene Schutz vorliegend nicht sichergestellt werden. Denn altersentsprechend kann sich A selbst über getroffene Regelungen hinwegsetzen und außerhalb begleiteten Umgangs den Kontakt suchen. Abgesehen davon gelten die Erkenntnisse der Sachverständigen aus dem Gutachten von August 2020 nicht mehr uneingeschränkt, weil das Kind zum einen zwei Jahre älter ist als zum Zeitpunkt der Begutachtung und zum anderen sich zwischenzeitlich in einer Tagesgruppe betreut erheblich weiterentwickelt hat. In der gebotenen Gesamtabwägung wäre der Ausgleich zwischen den Rechten der Beteiligten unter Berücksichtigung des gebotenen Schutz des Kindes dadurch umzusetzen, dass neben dem Kontakt des Kindes zu seiner Mutter durch Fernkommunikationsmittel persönlicher Umgang für einen Übergangszeitraum in Deutschland tageweise (etwa 10 bis 18 Uhr an einem Samstag) im Quartal angeordnet wird und im Anschluss während Ferienzeiten ab den Sommerferien am Wohnort der Mutter für die Dauer von vier Tagen mit drei Übernachtungen (etwa beginnend jeweils am Sonntag nach dem letzten Schultag um 8 Uhr und endend am Mittwoch um 20 Uhr), wobei die Mutter das Kind am Wohnort des Vaters abzuholen und ihn auch wieder zum Wohnort des Vaters zu bringen hätte, wie von ihr ursprünglich in der Beschwerde beantragt, oder der Vater das Kind zum Flughaften Stadt2 oder Stadt2 (Gemarkung1) zu bringen hätte und die Mutter das Kind in Stadt3 (Polen) am Flughaften abzuholen hätte bei Kostenübernahme durch die Mutter. Ein zeitlich umfassenderer Umgang wäre weder unter Berücksichtigung der Rechte der Mutter geboten noch entspräche er dem Wohl des Kindes am besten (§ 1697a BGB). Die Rechte der Mutter wären ausreichend gewahrt, einer Entfremdung wäre vorgebeugt und dem Bedürfnis nach persönlichem Kontakt und Austausch ausreichend Rechnung getragen, zumal von dem Kind selbst bestimmt zusätzlich regelmäßig telefonischer Kontakt stattfindet. Der Entfernung der Wohnorte wäre dadurch Rechnung getragen, dass der Umgang nur im Quartal bzw. im Anschluss in den Ferien stattfindet. Der Zeitraum des Umgangs wäre so zu bemessen, dass einerseits für einen Umgang in Stadt4 in Polen in ca. einer Stunde Autofahrzeit Entfernung von Stadt3 (Polen) Flugreisezeit und An- und Abfahrt zu Flughäfen berücksichtigt sind und zwischen den Reisezeiten zwei volle Aufenthaltstage liegen. Andererseits ist eine längere Dauer nicht im Wohl des Kindes, weil nach Auffassung des Senats längere Umgangszeiten dazu führen würden, dass es nicht mehr gelingen würde, dem absehbaren Beratungs- und Verarbeitungsbedarf gerecht zu werden, der durch einen dem Wunsch des Kindes entsprechenden Umgang mit der Mutter entsteht, und schädigende Folgen eines Loyalitätskonflikts abzufangen. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen, insbesondere der persönlichen Anhörung der Eltern und den Ereignissen in der Vergangenheit, hat sich das Verhältnis der Eltern nicht wesentlich gebessert. Die Aussagen insbesondere der Mutter, aber auch des Vaters sind gespickt mit Sticheleien. Der Schwerpunkt der Wahrnehmung liegt bei der Mutter, aber teilweise auch beim Vater auf sich selbst und eigenen Verletzungen. Die Mutter bindet das Kind in Heimlichkeiten gegenüber dem Vater ein, der Vater kann erkennbar die religiöse Einstellung der Mutter nicht tolerieren. Die Mutter spricht mit dem Kind über Ereignisse in der Vergangenheit wie z.B. Fehlgeburten in erkennbar emotional geprägter Art und Weise, der Vater entlastet das Kind nicht, indem er dem Kind Erklärungsversuche anbietet, sondern bringt in erster Linie Unverständnis zum Ausdruck. Eine einvernehmliche Umgangsregelung ist von vorneherein ausgeschlossen nicht aus Gründen des Kindeswohls, sondern weil insbesondere die Mutter, aber auch der Vater sich nicht in erster Linie auf eine dem Wunsch des Kindes angemessen Rechnung tragende Umgangsregelung konzentrieren können, sondern den Anlass nutzen, um in einen weiteren finanziellen Streit einzutreten. Beide Eltern sind nach wie vor nicht in der Lage, dem Kind die Stellung zwischen ihnen mit gegenseitigem Respekt und Toleranz zu erleichtern und zwingen das Kind dadurch regelmäßig, sich für eine von beiden Seiten zu entscheiden. Die dadurch entstehende Belastung ist wie Verfahrensbeistand und Jugendamt überzeugend festhalten nicht altersgerecht. Dazu kommt, dass die Mutter auch in der Erörterung vor dem Senat zum Ausdruck gebracht hat, dass sie nicht gewillt ist, Äußerungen des Kindes in der Anhörung hinzunehmen und zu glauben, sondern sie als erfunden bezeichnet und daraus eine psychische Beeinträchtigung des Kindes ableitet. Die durch einen dem Wunsch des Kindes entsprechenden Umgang absehbaren Belastungen kann A daher zum einen nur mit sich an Umgang anschließender externer Unterstützung bewältigen. Zum anderen müssen die Belastungen durch eine kurze Dauer des Umgangs so weit wie möglich minimiert werden. Insoweit liegen die Voraussetzungen vor, um sich zu seinem Schutz gegen seinen Willen zu richten. Es wäre wünschenswert, dass sich eine Vertrauensperson des Kindes, z.B. der Vater, zeitgleich in Polen aufhält, für eine derartige Anordnung gegenüber dem Vater oder sonstigen Dritten fehlt es aber an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. Immerhin konnte A Vertrauenspersonen in Polen benennen, an die er sich erforderlichenfalls wenden könnte. Die Kosten des Umgangs wären von der Mutter zu tragen. Im Ausgangspunkt entspricht dies zum einen dem Regelfall, zum anderen ist die Entfernung darauf zurückzuführen, dass die Mutter selbst ihren regelmäßigen Aufenthalt geändert und in weiter Entfernung zum Wohnsitz des Kindes genommen hat. Zur Überzeugung des Senats würde der Umgang durch eine Regelung, nach der zunächst die Mutter nach Deutschland reisen müsste und im Anschlusszeitraum das Kind nach Stadt4 (Polen) nicht faktisch vereitelt. Soweit für einen Übergangszeitraum Umgang in Deutschland umzusetzen wäre, hätte dies nicht mit unverhältnismäßigen Belastungen der Mutter einhergehen müssen, weil sie auch nach eigenen Angaben für einen Übergangszeitraum für Behörden- und Arztbesuche nach Deutschland kommt, so dass Reisekosten sowieso anfallen. Auch für den Folgezeitraum wären finanzielle Belastungen durch Flugreisekosten für das Kind der Mutter zumutbar. Unstreitig ist die Mutter Eigentümerin eines Hauses in Polen und beschäftigt eine Haushälterin. Sie erhält Ehegattenunterhalt vom Vater und zahlt nach unbestrittenen Angaben Kindesunterhalt in Höhe von lediglich 300,00 Euro. Direkte Flugverbindungen zwischen Stadt2-Gemarkung1 und Stadt3 (Polen) oder Stadt2 Flughaften und Stadt3 (Polen) wären mit dem gegebenen zeitlichen Vorlauf und bei Umgangsbeginn und -ende an Sonntag und Mittwoch zu vertretbaren Preisen erhältlich (derzeit unter 200,00 Euro). Diese Kosten würden vier Mal im Jahr anfallen, was auf den Monat umgerechnet bei den wirtschaftlichen Verhältnissen der Mutter einer zumutbaren Belastung entspricht. Es haben sich zwar alle Seiten für eine Umgangsregelung ausgesprochen. Die beschriebene angezeigte Umgangsregelung kann jedoch nicht getroffen werden, weil die Mutter es ablehnt, für einen Übergangszeitraum Umgang in Deutschland umzusetzen, und es ablehnt, die Kosten der angezeigten Beförderung des Kindes nach Polen zu übernehmen. Die Mutter hat es ausgeschlossen, für andere Terminen als Behörden- oder Arzttermine nach Deutschland zu kommen. Sie wolle überwiegend in Polen leben, möchte nicht für Umgang nach Deutschland kommen und behauptet, das nicht bezahlen zu können. Letzteres überzeugt keinesfalls, weil die Mutter offenbar Reisen nach Deutschland zu Arztterminen finanzieren kann und Umgang daran hätte gekoppelt werden können. Auch für ihre Weigerung im Übrigen hat die Mutter weder tragende Gründe benannt, noch sind solche ersichtlich. Sie lässt vielmehr erkennen, dass es der Mutter nach wie vor nicht gelingt, das Kind betreffende Angelegenheiten zu trennen von dem sonstigen familiären Konflikt. Dass für einen Übergangszeitraum Kontakt des Kindes mit seiner Mutter in der Nähe des Wohnorts des Kindes stattfindet ist aus Sicht des Senats jedoch unabdingbar. Denn es hat für einen langen Zeitraum kein Umgang stattgefunden oder nur für Übergangszeiten und in zeitlichem Zusammenhang mit den letzten Umgangskontakten hat die Mutter durch ihr Verhalten erhebliche emotionale und auch körperliche Belastungen verursacht. Insofern müsste Umgang zunächst für kürzere Zeiten in Deutschland stattfinden und vor Ort im Rahmen der sozialpädagogischen Familienhilfe mit dem Kind bearbeitet werden können, um es weiter zu stabilisieren und auf Umgangskontakte am Wohnort der Mutter vorzubereiten. Darüber hat die Mutter auch erklärt, die Umgangskosten nicht tragen zu können und wiederholt darauf verwiesen, dass das 13-jährige Kind die Strecke nach Stadt4 (Polen) in einem Bus bewältigen könne. Dem stimmt der Senat in Übereinstimmung mit der Verfahrensbeiständin und dem Vater nicht zu. Eine Strecke in dieser Länge allein zu bewältigen ist dem Kind nicht zumutbar, zumal nicht erkennbar ist, dass die Mutter keinesfalls über die genannten finanziellen Mittel verfügt, um mit langem zeitlichen Vorlauf und entsprechend reduzierten Preisen Flüge zu buchen. Da die Mutter die für den Umgang notwendigen Voraussetzungen nicht schaffen will, kann der Umgang nicht in einer dem Wohl des Kindes gerecht werdenden Weise angeordnet werden. Insofern ist vorliegend die nach der Rechtsprechung denkbare Ausnahmesituation gegeben, in der eine Umgangsregelung nicht erfolgen kann. Die rechtlich geschützten Interessen der Mutter und des Kindes sind vorliegend durch eine unterbleibende Regelung nicht in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt. Die Mutter hat ausgeschlossen, Umgang in Deutschland wahrzunehmen und hält sich nur für Arztbesuche in Deutschland auf. Sie weiß aus den Gründen dieser Entscheidung, dass der Senat einen Umgang für einen Übergangszeitraum nur tageweise am Wohnort des Kindes für kindeswohldienlich hält. Es liegt in ihrer Sphäre, bei einer geänderten Betrachtungsweise ein neuerliches Umgangsverfahren herbeizuführen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. November 2020 - 5 UF 110/20 -, Rn. 14, juris). Auch das Kind ist nicht in der Situation, dass es in einem Meinungsstreit der Eltern nicht weiß, wie es sich verhalten soll. Denn der Vater stellt sich telefonischem Umgang nicht entgegen und hat auch den Umgang des Kindes mit der Mutter nach dem Erörterungstermin vom 29. September 2022 gestattet. Der Loyalitätskonflikt des Kindes besteht auf anderen Ebenen. Das Kind ist nicht in einer Situation, in der es grundsätzlich einen Umgangswunsch gegen den Willen des Vaters durchsetzen müsste. Es geht allein um die Modalitäten, die auch der Senat als unabdingbar für einen Umgang ansieht und die derzeit mangels Mitwirkung der Mutter nicht umsetzbar sind. Gegen die Mitwirkungsbereitschaft der Mutter zwangsweise Umgang in Deutschland anzuordnen sieht der Senat als nicht zielführend an, weil zum einen die Gefahr einer enttäuschten Hoffnung des Kindes geschaffen würde und zum anderen einer Entfremdung durch telefonische Kontakte entgegengewirkt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 68 Abs. 3 Satz 1, 80, 81 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 40 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.