Beschluss
5 UF 110/20
OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:1124.5UF110.20.00
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Leitsätze
1. Auch wenn der Umgang von Eltern regelmäßig auch bei kleineren Kindern Übernachtungen des Kindes beinhaltet, kann es im Einzelfall aus Gründen des Kindeswohls geboten sein, für eine Übergangszeit zur Gewöhnung des Kindes an den Umgangselternteil lediglich Tagesumgang zu gewähren.
2. Lehnt der Umgangselternteil Kontakte mit dem Kind ohne Übernachtungen kategorisch ab, so bedarf es keines Umgangsausschlusses nach § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB, sondern es genügt im Regelfall die Feststellung, dass es einer gerichtlichen Umgangsregelung nicht bedarf.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Es wird festgestellt, dass eine Umgangsregelung derzeit nicht veranlasst ist.
In Bezug auf die Kosten des ersten Rechtszuges verbleibt es bei der angefochtenen Entscheidung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
Beschwerdewert: 3.000 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch wenn der Umgang von Eltern regelmäßig auch bei kleineren Kindern Übernachtungen des Kindes beinhaltet, kann es im Einzelfall aus Gründen des Kindeswohls geboten sein, für eine Übergangszeit zur Gewöhnung des Kindes an den Umgangselternteil lediglich Tagesumgang zu gewähren. 2. Lehnt der Umgangselternteil Kontakte mit dem Kind ohne Übernachtungen kategorisch ab, so bedarf es keines Umgangsausschlusses nach § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB, sondern es genügt im Regelfall die Feststellung, dass es einer gerichtlichen Umgangsregelung nicht bedarf. Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Es wird festgestellt, dass eine Umgangsregelung derzeit nicht veranlasst ist. In Bezug auf die Kosten des ersten Rechtszuges verbleibt es bei der angefochtenen Entscheidung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer. Beschwerdewert: 3.000 EUR. I. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des oben genannten Kindes, wobei die Beteiligte zu 2. alleinige Inhaberin des Sorgerechts ist. Die Kindeseltern lebten nach der Geburt des Kindes etwa 17 Monate zusammen, nach der Trennung verzog der Beschwerdeführer nach Bundesland1, wo er als Grundschullehrer tätig ist. Streitigkeiten der Eltern bestehen im Rahmen gerichtlicher Verfahren auch im Bereich des Sorge- und Unterhaltsrechts. Das betreffende Kind hat bis heute nicht beim Kindesvater in dessen Wohnung übernachtet. Umgänge fanden im Übrigen nur unregelmäßig statt, im Jahr 2020 nur zweimal in der Form von Tagesbesuchen, letztmals Anfang XX 2020. Bereits Ende 2019 begehrte der Kindesvater im Verfahren …/19 im Wege einstweiliger Anordnung einen Umgang mit dem Kind mit 6 Übernachtungen in der Zeit vom XX.12.-XX.12.2019, obwohl das Kind damals noch von der Mutter gestillt wurde und vorher noch nicht bei ihm übernachtet hatte. Einen regelmäßigen Tages- oder Wochenendumgang am Wohnsitz der Mutter lehnt der Vater auch im hiesigen Verfahren ab, da er sich finanziell nicht dazu in der Lage sieht, entsprechende Reisen zu finanzieren. Mit Beschluss vom 23.12.2019 schloss das Amtsgericht im Verfahren …/19 den Umgang in dem oben erwähnten Zeitraum vorläufig aus. Im hiesigen Verfahren möchte der Kindesvater die Regelung eines zusammenhängenden Ferienumgangs. Die vom Amtsgericht in Aussicht gestellte Regelung von Tages- und ggf. Wochenendumgänge zur Vorbereitung späterer Übernachtungen lehnt der Kindesvater ab. Mit Beschluss vom 26.6.2020 regelte das Amtsgericht einen Umgang des Vaters mit dem Kind an jedem letzten Samstag im Monat (12.00 - 18 .00 Uhr) und am darauffolgenden Sonntag (10.00 - 16.00 Uhr). Bis heute hat der Kindesvater keinen dieser Termine wahrgenommen. Mit seiner Beschwerde strebt der Kindesvater weiterhin die Regelung von Ferienumgang an, der monatliche Umgang solle in Wegfall geraten, da er nicht imstande und bereit sei, diesen wahrzunehmen. Im Übrigen wird auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung und die im Beschwerdeverfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg, führt allerdings gleichwohl wegen der Weigerungshaltung des Kindesvaters zur Feststellung, dass sein Umgangsrecht derzeit nicht zu regeln ist. Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB haben sowohl das Kind als auch jeder Elternteil ein Recht auf Umgang miteinander. Das Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BVerfG FamRZ 1995, 86). Sowohl Sorge- als auch Umgangsrecht erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Die Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen. Gemäß § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB kann eine Entscheidung, die das Umgangsrecht für längere Zeit ausschließt, nur dann ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet würde. An die einfachrechtlich auf § 1684 Abs. 4 BGB zu gründende Einschränkung oder gar den Ausschluss des Umgangsrechts eines Elternteils sind strenge Maßstäbe anzulegen. Eine Einschränkung des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. zum Ganzen BVerfG FamRZ 2010, 1622; FamRZ 2009, 399; BGH FamRZ 1994, 158). Letzteres setzt eine gegenwärtige Gefahr in solchem Maße voraus, dass sich bei ihrem weiteren Fortschreiten eine erhebliche Schädigung der weiteren Entwicklung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BVerfG FamRZ 2012, 1127; FamRZ 2009, 1472). Eine Entscheidung, das elterliche Umgangsrecht nicht zu regeln, kann zwar grundsätzlich im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG nicht ergehen, ist aber in Ausnahmefällen dann veranlasst, wenn der Umgang nicht in der vom umgangsberechtigten Elternteil gewünschten Form gewährt werden kann, dieser aber sich weigert, die in Betracht kommende Umgangsform wahrzunehmen (vgl. Staudinger/Dürbeck § 1684 BGB Rn. 184 ff.). So ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Umgangsrecht nicht zu regeln ist, wenn nur begleiteter Umgang in Betracht kommt und der Umgangsberechtigte diese Art von Umgang verweigert und im Übrigen auf den Umgang gänzlich verzichtet (OLG Brandenburg JAmt 2020, 468; OLG Karlsruhe FamRZ 2006, 1867; Dürbeck FamRZ 2016, 1784). Dies muss aber auch dann gelten, wenn der Umgangsberechtigte - wie hier - den gerichtlich geregelten Tagesumgang verweigert, weil er darauf beharrt, dass nur der von ihm erwünschte Ferienumgang vermeintlich kindeswohldienlich bzw. möglich ist. Der vom Beschwerdeführer erstrebte Ferienumgang kommt - wie das Amtsgericht zutreffend erkannt - jedenfalls derzeit ohne Vorbereitung des Kindes auf Übernachtungen in der Wohnung des Kindesvaters nicht in Betracht, da er nicht dem Wohl des Kindes entspricht. Zwar teilt auch der Senat die von der Beschwerde angeführte Einschätzung, dass Kinder bei der Regelung des Elternumgangs nicht unter eine „Schutzglocke“ gestellt werden sollen und ein Umgang mit Übernachtungen altersunabhängig auch bei Kleinkindern in Betracht kommt (BVerfG ZKJ 2007, 201; OLG Köln ZKJ 2020, 265). Maßgeblich bleibt aber insoweit stets der Einzelfall, wobei insbesondere auch zu berücksichtigen ist, ob das Kind bereits an den umgangsberechtigten Elternteil und dessen Umgebung gewöhnt ist und nicht - etwa durch einen längeren fehlenden Kontakt - eine Entfremdung eingetreten ist, wobei hier auch - was die Beschwerde verkennt - das kindliche Zeitempfinden zu berücksichtigen ist (OLG Saarbrücken 5.3.2018 - 6 UF 116/17, juris; Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, 3. Aufl. 2016, 279). Gerade hieran mangelt es vorliegend. Der Beschwerdeführer nimmt bereits seit sechs Monaten sein Umgangsrecht nicht mehr wahr, so dass unter Berücksichtigung des kindlichen Zeitempfindens des 2-jährigen Kindes eine Entfremdung eingetreten ist. Auch hat das Kind noch nie außerhalb des mütterlichen Haushalts übernachtet und kennt weder die Wohnung des Vaters noch die dortige Umgebung. Zur Ermöglichung von Kontakten mit Übernachtung bedarf das Kind der Vorbereitung, die nur durch regelmäßige Tagesumgänge erfolgen kann. Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer auch geltend, dass in seinem Fall der Ausschluss von Übernachtungen einer faktischen Umgangseinschränkung gleichkäme. Diese vom BVerfG anerkannte Schranke der Regelung des Kindesumgangs ohne Übernachtungen (ZKJ 2007, 201) lässt sich beim Beschwerdeführer nicht bejahen. Die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern beträgt etwa 400 Km und der Beschwerdeführer verfügt im Rahmen seiner Tätigkeit über ein hinreichendes Einkommen. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass er auch unter Berücksichtigung seiner finanziellen Belastungen daran gehindert sein könnte, sein Umgangsrecht zunächst am Wohnsitz des Kindes wahrzunehmen. Dies gilt umso mehr, als die räumliche Entfernung durch einen Wegzug des Beschwerdeführers veranlasst worden ist. Durch die Nichtregelung des Umgangsrechts bleibt der Beschwerdeführer auch nicht im Unklaren darüber, wann er wieder mit einem Umgang mit seinem Kind rechnen kann, denn es liegt ausschließlich in seiner Sphäre, bei einer geänderten Betrachtungsweise ein neuerliches Umgangsverfahren herbeizuführen. Der Senat hat im Übrigen nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne neuerliche persönliche Anhörung der Eltern, des Verfahrensbeistands und des Jugendamts entschieden, weil diese in erster Instanz erfolgt ist und ihre Wiederholung keine neuen Erkenntnisse im Beschwerdeverfahren erwarten lässt. Eine Kindesanhörung war angesichts des Alters des betroffenen Kindes nicht veranlasst. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Aufgrund der hartnäckigen Weigerung des Beschwerdeführers, die vom Amtsgericht geregelten Umgänge wahrzunehmen, entspricht es der Billigkeit, dass dieser jedenfalls die Kosten des Beschwerdeverfahrens alleine trägt. Die Wertbestimmung folgt aus §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und die gesetzlichen Voraussetzungen von § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen.