Urteil
IX ZR 167/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Anmeldung einer Forderung zur Gesamtvollstreckungstabelle gelten die Anforderungen des §174 Abs.2 InsO; Grund und Betrag sind darzulegen.
• Die Bezugnahme auf einen der Anmeldung beigefügten Vergleich ist ausreichend, wenn aus diesem der Forderungsgrund eindeutig hervorgeht.
• Gesamtgläubigerstellung begründet eine individuelle Forderungsanmeldung auch dann, wenn der Schuldner schuldbefreiend nur an einen Zahlungsempfänger leisten soll.
• Ein Vergleich i.S.v. §779 BGB liegt bereits vor, wenn die Parteien zur Einigung gegenseitige Zugeständnisse vorgenommen haben, auch wenn diese gering sind.
• Fehlende Verteilung der Vergleichssumme im Innenverhältnis beseitigt nicht die Bestimmtheit der Forderungsanmeldung gegenüber dem Schuldner und Verwalter.
Entscheidungsgründe
Forderungsanmeldung durch Bezugnahme auf beigefügten Teilvergleich ausreichend • Für die Anmeldung einer Forderung zur Gesamtvollstreckungstabelle gelten die Anforderungen des §174 Abs.2 InsO; Grund und Betrag sind darzulegen. • Die Bezugnahme auf einen der Anmeldung beigefügten Vergleich ist ausreichend, wenn aus diesem der Forderungsgrund eindeutig hervorgeht. • Gesamtgläubigerstellung begründet eine individuelle Forderungsanmeldung auch dann, wenn der Schuldner schuldbefreiend nur an einen Zahlungsempfänger leisten soll. • Ein Vergleich i.S.v. §779 BGB liegt bereits vor, wenn die Parteien zur Einigung gegenseitige Zugeständnisse vorgenommen haben, auch wenn diese gering sind. • Fehlende Verteilung der Vergleichssumme im Innenverhältnis beseitigt nicht die Bestimmtheit der Forderungsanmeldung gegenüber dem Schuldner und Verwalter. Die Klägerinnen waren Gläubigerinnen aus Bauleistungen für ein Projekt der I. GbR mbH. Zwischen den Gläubigern und der I. GbR mbH wurde am 20.12.1997 ein Teilvergleich geschlossen, wonach die Schuldnerin Zahlungen in Höhe von 700.000 DM zzgl. USt leisten sollte und die Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen gestellt wurden. Am 28.08.1998 meldeten die Klägerinnen eine Forderung aus dem Teilvergleich zur Gesamtvollstreckungstabelle an und legten den Vergleich in Kopie bei. Das Landgericht wies Klage und Feststellungsantrag als unzulässig ab; auch die Berufung blieb erfolglos, weil das Berufungsgericht die Darlegung des Umfangs der einzelnen Gläubigeranteile für erforderlich hielt. Die Klägerinnen legten Revision ein, mit dem Ziel, ihre angemeldete Forderung in die Tabelle aufnehmen zu lassen. • Anwendbare Normen und Grundsatz: Für die Anforderungen an die Anmeldung zur Gesamtvollstreckungstabelle ist §174 Abs.2 InsO heranzuziehen; die Anmeldung muss Betrag und Schuldgrund angeben, damit Verwalter und übrige Gläubiger prüfen können. • Genügende Darlegung durch Bezugnahme: Die Anmeldung nannte den Teilvergleich als Anspruchsgrund und fügte ihn bei; damit war der Lebenssachverhalt hinreichend dargelegt, weil aus dem Vergleich die Verpflichtung zur Zahlung und die Gesamtgläubigerstellung der Klägerinnen ersichtlich sind. • Bestimmtheit trotz Innenverteilung: Es schadet der Bestimmtheit der Anmeldung nicht, dass der Vergleich die Verteilung der Zahlung intern den Gesamtgläubigern zuweist oder dass der Schuldner schuldbefreiend nur an einen Zahlungsempfänger leisten soll; die Pflicht der Schuldnerin zur Leistung des Gesamtbetrags bleibt bestehen. • Vergleich als Anspruchsgrund: Ein Vergleich kann als selbstständige Anspruchsgrundlage dienen; gegenseitiges Nachgeben i.S.v. §779 BGB liegt bereits vor, wenn die Parteien zur Einigung Zugeständnisse gemacht haben, was hier der Fall ist. • Rechtsfolge: Die Annahme des Berufungsgerichts, die Anmeldung sei unbestimmt, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand; die Sache ist insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil der Senat nicht selbst entscheiden kann. Die Revision der Klägerinnen war insgesamt erfolgreich; der Bundesgerichtshof hob den angefochtenen Beschluss insoweit auf, als die Berufung hinsichtlich des Hilfsantrags Nr. 6 zurückgewiesen worden war, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Entscheidungsgrund war, dass die Forderungsanmeldung durch Bezugnahme auf den beigefügten Teilvergleich den Anforderungen des §174 Abs.2 InsO genügt und die Klägerinnen die Forderung hinreichend individualisiert haben. Die Klägerinnen haben damit Aussicht, dass ihre zum 28.08.1998 angemeldete Forderung in die Gesamtvollstreckungstabelle aufgenommen wird; das Berufungsgericht wird über die Kosten des Revisionsverfahrens und die weitere Entscheidung zu befinden haben.