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Beschluss

5 UF 125/13

OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2013:1106.5UF125.13.0A
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Hinsichtlich des Versorgungsanrechts des Antragstellers bei der B AG (VersNr: ...) unterbleibt der Versorgungsausgleich. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, VersNr: ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 7,8671 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.11.2009, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, VersNr.: ..., zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 6,5858 Entgeltpunkten auf das vorhanden Konto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.11.2009, übertragen. Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Wert: 1.922,60 €.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Hinsichtlich des Versorgungsanrechts des Antragstellers bei der B AG (VersNr: ...) unterbleibt der Versorgungsausgleich. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, VersNr: ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 7,8671 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.11.2009, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, VersNr.: ..., zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 6,5858 Entgeltpunkten auf das vorhanden Konto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.11.2009, übertragen. Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Wert: 1.922,60 €. Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat nach erfolgter Teilrücknahme insoweit Erfolg, als es das Versorgungsanrecht des Antragstellers bei der B AG, VersNr.: ..., betrifft. Nach den Ermittlungen des Senats war dieses Anrecht im Rahmen eines Policendarlehens zunächst an den Versorgungsträger verpfändet. Mit Schreiben vom 27.5.2013 hat die B AG mitgeteilt, dass das Versorgungsanrecht zwischenzeitlich nicht mehr der Pfändung unterworfen war, dieses jedoch vom Antragsteller erneut an einen Kreditgläubiger abgetreten worden sei. Mit Abtretungsvertrag vom 2.5.2013 hatte der Antragsteller die betreffende Lebensversicherung zur Sicherung eines Darlehens über 195.000,-- € einschließlich des Kapitalwahlrechts an die X Bank abgetreten. Der betreffende Darlehnsvertrag sieht vor, dass sich der Antragsteller verpflichtet, in 2022 eine Sondertilgung i.H.v. 71.558,-- € als einmalige Zahlung zu leisten, wobei nach Mitteilung der X Bank vom 22.7.2013 vorgesehen sei, die Rückzahlung durch Ausübung des Kapitalwahlrechts aus der Lebensversicherung zu veranlassen. Aufgrund dieser besonderen Umstände hält der Senat die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 7.8.2013 zur internen Teilung von sicherungshalber abgetretenen Anrechten aus einer privaten Lebensversicherung aufgestellt hat (MDR 2013, 1168 ), im vorliegenden Fall für nicht anwendbar. Anders als bei dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat vorliegend der Antragsteller die Sicherungsabtretung während des laufenden Beschwerdeverfahrens vorgenommen. Nach der vorliegenden Auskunft des Sicherungsnehmers ist wegen der gewählten vertraglichen Konstruktion von einer Verwertung der Sicherheit zur Tilgung des Kredits mit großer Wahrscheinlichkeit auszugehen. Da damit eine interne Teilung des Anrechts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu keinen Versorgungsansprüchen der Beschwerdeführerin führen wird, würde die Nichtberücksichtigung des Wertes des Anrechts im Versorgungsausgleich vorliegend eine grobe Unbilligkeit für die Antragsgegnerin im Sinne des § 27 Abs. 1 VersAusglG darstellen. Die Abtretung des Versorgungsanrechts während des laufenden Verfahrens stellt sich nach Ansicht des Senats als ein treuewidriges Einwirken auf den Versorgungsanspruch dar, da der Fall hier nicht anders zu beurteilen ist, als habe der Antragsteller das Kapitalwahlrecht während des laufenden Verfahrens ausgeübt und so das Versorgungsanrecht dem Versorgungsausgleich entzogen. Für den Fall des treuwidrigen Einwirkens eines Ehegatten auf ein Versorgungsanrecht hat zwischenzeitlich auch der Bundesgerichtshof seine bereits vor dem 1.9.2009 bestehende Rechtsprechung (BGH FamRZ 2003, 923) auch für den Anwendungsbereich des VersAusglG bestätigt (FamRZ 2013, 1362). Durch die Einführung des Hin- und Her-Ausgleichs vereinzelter Versorgungsanrecht nach § 1 Abs. 1 VersAusglG können nunmehr Fälle des treuwidrigen Einwirkens auf Versorgungsanrechte über § 27 VersAusglG dahin korrigiert werden, dass der benachteiligte Ehegatte von seinen eigenen Versorgungsanrechten entsprechend des Wertes des entzogenen Anrechts weniger auszugleichen hat (BGH FamRZ 2013, 1362; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 22.4.2013, 5 UF 8/13). Dass im vorliegenden Fall die Abtretung der Lebensversicherung sich als treuwidriges Verhalten des Antragsgegners darstellt, wird schon durch den Umstand indiziert, dass die Verfügung über das Anrecht während des laufenden Verfahrens vorgenommen wurde und auch vom Antragsteller in der mündlichen Anhörung keine zwingenden Gründe für die Besicherung des Ehezeitanteils der Versorgung, der der Antragsgegnerin im Rahmen des Versorgungsausgleichs zukommen sollte, genannt wurden. Obwohl die Beschwerde zunächst ausdrücklich die vom Amtsgericht angenommene Anwendung von § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht erfassen sollte, hat die Beschwerdeführerin noch während des Verfahrens nach Bekanntwerden der vorgenannten Sicherungsabtretung mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 11.9.2013 ausdrücklich erklärt, dass eine Korrektur des Ausgleichs der gesetzlichen Anwartschaften im Rahmen des § 27 VersAusglG erfolgen solle. Insoweit war der Senat auch wegen der nicht bestehenden anzunehmenden Teilrechtskraft von Entscheidungen zum Versorgungsausgleich nicht gehindert, über den Ausgleich der beidseitigen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entscheiden. Der korrespondierende Kapitalwert des Ausgleichswerts des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beläuft sich nach Mitteilung des Versorgungsträgers vom 3.8.2010 auf insgesamt 48.522,14 € für die Ehezeit vom 1.5.1988 bis 30.11.2009. Es hat insoweit eine anteilige Kürzung dahin zu erfolgen, dass hinsichtlich des Ausgleichswerts für die dem Versorgungsausgleich entzogene Versorgung i.H.v. 8.052,52 € ein Ausgleich der Versorgung der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung nicht zu erfolgen hat. Es ist insoweit lediglich ein Betrag i.H.v. 40.469,62 € auszugleichen, der nach entsprechender Umrechnung 6,5858 Entgeltpunkten entspricht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Der Verfahrenswert war nach §§ 40, 50 VersAusglG festzusetzen.