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Urteil

20 U 2914/19

OLG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Hersteller haftet wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§§ 826, 31 BGB), wenn er durch arglistige Täuschung Typgenehmigungen erschleicht und mangelhafte Fahrzeuge in Verkehr bringt. • Bei Rückabwicklung nach sittenwidriger Schädigung ist der Geschädigte zur Herausgabe der Sache gegen Erstattung des Kaufpreises und ersatzfähiger Aufwendungen berechtigt; gezogene Nutzungen sind anzurechnen. • Finanzierungskosten gehören grundsätzlich zum ersatzfähigen Aufwand, sind aber in Höhe der Nutzung anteilig zu kürzen. • Zinsen auf den Kaufpreis sind nicht ab Zahlung, sondern nur ab Rechtshängigkeit zu gewähren; eine Zinsforderung ab Zahlung führt sonst zu Überkompensation. • Annahmeverzug des Herstellers liegt nicht vor, wenn der Käufer die Herausgabe Zug um Zug gegen Zahlung einer nicht korrekt berechneten (zu hohen) Summe anbietet.
Entscheidungsgründe
Herstellerhaftung bei Einsatz unzulässiger Abschalteinrichtungen; Rückabwicklung mit Nutzungs- und Finanzierungsausgleich • Ein Hersteller haftet wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§§ 826, 31 BGB), wenn er durch arglistige Täuschung Typgenehmigungen erschleicht und mangelhafte Fahrzeuge in Verkehr bringt. • Bei Rückabwicklung nach sittenwidriger Schädigung ist der Geschädigte zur Herausgabe der Sache gegen Erstattung des Kaufpreises und ersatzfähiger Aufwendungen berechtigt; gezogene Nutzungen sind anzurechnen. • Finanzierungskosten gehören grundsätzlich zum ersatzfähigen Aufwand, sind aber in Höhe der Nutzung anteilig zu kürzen. • Zinsen auf den Kaufpreis sind nicht ab Zahlung, sondern nur ab Rechtshängigkeit zu gewähren; eine Zinsforderung ab Zahlung führt sonst zu Überkompensation. • Annahmeverzug des Herstellers liegt nicht vor, wenn der Käufer die Herausgabe Zug um Zug gegen Zahlung einer nicht korrekt berechneten (zu hohen) Summe anbietet. Der Kläger kaufte am 05.04.2013 einen gebrauchten Skoda Fabia mit Motor EA189 (Euro 5) und finanzierte den Kauf über Darlehen; die Finanzierungskosten beliefen sich auf 5.105,21 €. Später stellte sich heraus, dass der im Wagen verbaute Motor eine unzulässige Abschalteinrichtung enthielt, die auf Prüfstandsläufe reagierte; das KBA erließ 2015 einen Bescheid, und der Hersteller kündigte Software-Updates an. Der Kläger ließ das Update durchführen, forderte jedoch die Erstattung von Kaufpreis und Finanzierungskosten und bot Zug um Zug die Rückgabe des Fahrzeugs an. Das Landgericht wies die Klage ab, das OLG München hob dies teilweise auf: der Kläger machte Schadensersatz aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung geltend. Bis zur mündlichen Verhandlung hatte das Fahrzeug eine hohe Laufleistung erreicht; der Kläger zahlte insgesamt 13.066,21 €, es blieben noch Raten offen. Das Berufungsgericht gab dem Kläger hinsichtlich Erstattung von Kaufpreis abzüglich Nutzungsentschädigung und Freistellung von verbleibenden Raten teilweise Recht. • Haftung: Die Beklagte handelte sittenwidrig nach § 826 BGB, weil sie durch strategische, arglistige Täuschung bei der Typgenehmigung unzulässige Abschalteinrichtungen einsetzte; Vorsatz des früheren Vorstands ist der Beklagten gemäß § 31 BGB zuzurechnen. • Kausalität und Schaden: Der Schaden besteht im Abschluss des Kaufvertrags; der Kläger hätte bei Kenntnis der Abschalteinrichtung nicht gekauft. • Naturalrestitution: Bei § 826 BGB ist der Geschädigte auf Naturalrestitution zu stellen; er kann Kaufpreis und Finanzierungskosten gegen Herausgabe des Fahrzeugs verlangen, jedoch mit Anrechnung gezogener Nutzungen. • Bemessung der Nutzungsentschädigung: Lineare, zeitanteilige Wertminderung nach § 287 ZPO mit Anknüpfung an Bruttokaufpreis und geschätzte Gesamtlaufleistung; hier Schätzung Gesamtlaufleistung auf 250.000 km, ergab Nutzungsentgelt sowohl für Kaufpreis als auch für Finanzierungskosten. • Finanzierungskosten: Diese sind ersatzfähig, weil Teil der Aufwendungen für die Anschaffung; jedoch ist auch hier eine anteilige Nutzungsvergütung vorzunehmen. • Zinsen: Anspruch auf Verzinsung des erstattungsfähigen Betrags beginnt nicht ab Zahlung des Kaufpreises, sondern erst ab Rechtshängigkeit (§ 291 BGB); Zinsansprüche nach § 849 oder § 286 BGB sind hier nicht anwendbar, um Überkompensation zu vermeiden. • Vorgerichtliche Kosten: Der Kläger hat Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 €, da das außergerichtliche Tätigwerden nicht als aussichtslos anzusehen war und der Gegenstandswert zum Zeitpunkt der Tätigkeit maßgeblich ist. • Annahmeverzug: Kein Annahmeverzug der Beklagten nach §§ 293 ff. BGB, weil der Kläger Zug-um-Zug-Angebote in einer Weise stellte, die eine zu hoch angesetzte Zahlung verlangte und damit kein geeignetes Angebot darstellte. • Kosten- und Vollstreckungsregelung: Kostenquote wurde geteilt; Revision zugelassen wegen divergierender Rechtsprechung zur Frage der Verzinsung ab Zahlung. Das OLG gewährt dem Kläger teilweise Erfolg: Die Beklagte haftet aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§§ 826, 31 BGB). Der Kläger kann gegen Herausgabe des Fahrzeugs 3.391,21 € zuzüglich Zinsen ab 24.01.2019 verlangen; zudem ist der Kläger von noch offenen Darlehensraten bis maximal 1.836 € freizustellen. Die Beklagte hat vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 729,23 € zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die Parteien tragen die Kosten anteilig. Die Revision wurde zugelassen, da die Frage der Verzinsung ab Zahlung des Kaufpreises einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf.