Leitsatz
IX ZR 188/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:140716UIXZR188
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:140716UIXZR188.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 188/15 Verkündet am: 14. Juli 2016 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 2 Satz 2 Erklärt der Schuldner seinem Gläubiger, eine fällige Zahlung nicht in einem Zug er- bringen und nur Ratenzahlungen leisten zu können, muss dieser allein aus diesem Umstand nicht zwingend darauf schließen, dass der Schuldner seine Zahlungen ein- gestellt hat. BGH, Urteil vom 14. Juli 2016 - IX ZR 188/15 - OLG Frankfurt in Darmstadt LG Darmstadt - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schoppmeyer für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 17. Sep- tember 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Antrag vom 30. Dezember 2011 über das Vermögen des D. (nachfolgend: Schuldner) am 1. Februar 2012 eröffneten Insolvenzverfahren. Die Beklagte belieferte den im Bereich des Dachdeckerhandwerks täti- gen Schuldner mit Baumaterialien. Im Blick auf eingetretene Forderungsrück- stände teilte der Schuldner der Beklagten Anfang des Jahres 2011 mit, er kön- ne die gesamte offenstehende Forderung nicht sofort und nicht in einem Zuge zahlen. Der Kläger behauptet, der Schuldner habe bei dieser Gelegenheit au- ßerdem mit der Beklagten eine Vereinbarung über die Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von 1.000 € getroffen. Auf wiederholte Mahnungen entrichtete der Schuldner am 29. März 2011, am 26. April 2011 und am 27. Mai 2011 je- 1 2 - 3 - weils 1.000 €, am 28. Juni 2011 1.015,18 € und am 26. September 2011 2.000 € an die Beklagte. Die offenen Forderungen der Beklagten gegen den Schuldner beliefen sich ausweislich eines Mahnschreibens am 18. Mai 2011 auf 10.684,09 €. Im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung stand eine Gesamtforderung der Beklagten über 7.484,30 € offen. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erstattung des Zahlungsbetrages von 6.015,18 € sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 507,50 € in An- spruch. Die Klage ist in den Vorinstanzen abgewiesen worden. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren wei- ter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Rückgewähranspruch aus § 143 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1 InsO nicht zu, weil die Beklagte dargelegt und bewiesen habe, von einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Schuld- ners keine Kenntnis gehabt zu haben. Der Senat gehe - vor allem im Blick auf die Erklärungen des Schuldners im Zusammenhang mit der Bitte um Ratenzah- lung - zugunsten des Klägers davon aus, dass vorliegend neben einer objekti- ven Gläubigerbenachteiligung auch ein Benachteiligungsvorsatz des Schuld- 3 4 5 6 - 4 - ners bejaht werden könne. Es fehle jedoch an einer Kenntnis der Beklagten von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners. Kenne der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so sei er regelmäßig zugleich über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde. Die Erklärung des Schuldners im Zusammenhang mit der Bitte um das Einverständnis mit Ra- tenzahlungen stelle im Hinblick auf die zugunsten der Beklagten zu würdigen- den Umstände keinen Anhaltspunkt von hinreichendem Aussagewert dar. Die Beklagte habe als außenstehende Gläubigerin keinen Gesamtüberblick über die Liquiditäts- und Zahlungslage des Schuldners gehabt. Der Bitte des Schuld- ners um die Ermöglichung von Ratenzahlungen seien die drei regelmäßigen Zahlungen von 1.000 € in den Monaten März, April und Mai 2011 gefolgt. Es hätten daher keine Umstände vorgelegen, die der Beklagten ein eindeutiges Urteil über die Liquiditätslage des Schuldners ermöglicht hätten. Die offene Forderung sei nicht so hoch gewesen, dass sich der Beklagten die Zahlungsun- fähigkeit des Schuldners hätte aufdrängen müssen. Trotz des Zahlungsverzu- ges habe der Schuldner Ware bei der Beklagten gekauft und bar bezahlt. Zu- dem habe die Beklagte davon ausgehen können, dass die Zahlungsengpässe vor dem Hintergrund der witterungsbedingt schlechten Jahreszeit aufgetreten seien und sich die Auftragslage im Frühling und Frühsommer - wie tatsächlich geschehen - erheblich verbessern würde. Die Beklagte habe weder eine Titulie- rung ihrer Forderungen angestrebt noch Vollstreckungsverfahren gegen den Schuldner eingeleitet. II. Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. 7 8 - 5 - 1. Die zugunsten der Beklagten geleisteten Überweisungen stellen Rechtshandlungen des Schuldners dar. Infolge des Vermögensabflusses haben die Zahlungen eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 129 Abs. 1 InsO bewirkt (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, WM 2015, 1202 Rn. 8 mwN; vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 61/14, WM 2016, 172 Rn. 13). 2. Das Berufungsgericht hat einen Benachteiligungsvorsatz des Schuld- ners unterstellt. Davon ist folglich auch für das Revisionsverfahren auszugehen. 3. Die weitere Würdigung des Berufungsgerichts, derzufolge die Beklagte einen etwaigen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht erkannt hat (§ 133 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO), ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. So- weit dabei Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss de- ren Kenntnis außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen er- schlossen werden. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (dro- hende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisan- zeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermu- 9 10 11 12 - 6 - tung angewandt werden dürfen. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatz- anfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maß- geblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8). Die revisionsge- richtliche Kontrolle der vom Berufungsgericht zur Kenntnis des Benachteili- gungsvorsatzes getroffenen Feststellungen beschränkt sich darauf, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff um- fassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Er- fahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12, WM 2015, 591 Rn. 15; vom 21. Januar 2016 - IX ZR 84/13, WM 2016, 366 Rn. 10; vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, WM 2016, 560 Rn. 12). 4. Einer Überprüfung anhand dieses Maßstabes hält die angefochtene Entscheidung stand. a) Die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes wird gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähig- keit drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Kennt der An- fechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin ist der Anfechtungsgegner regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 61/14, WM 2016, 172 Rn. 23). Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungsein- stellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsun- 13 14 - 7 - fähigkeit begründet (BGH, aaO Rn. 17). Eine Zahlungseinstellung kann aus ei- nem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeuten- der, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden. Sind derartige Indizien vorhanden, bedarf es einer darüber hinaus gehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner be- stehenden Verbindlichkeiten oder einer Unterdeckung von mindestens 10 v.H. nicht (BGH, aaO Rn. 18). b) Das Berufungsgericht konnte im Streitfall ohne Verstoß gegen § 286 ZPO zu dem Ergebnis gelangen, dass der Beklagten keine Umstände bekannt waren, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die drohende Zah- lungsunfähigkeit des Schuldners zweifelsfrei folgte (BGH, aaO Rn. 23). aa) Aus der Äußerung des Schuldners, er könne die insgesamt offenste- hende Forderung nicht sofort und nicht in einem Zuge bezahlen, musste die Beklagte in Einklang mit der Würdigung des Berufungsgerichts nicht zwingend auf dessen Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) schließen. (1) Eigene Erklärungen des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, deuten auf eine Zahlungseinstellung hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 21; vom 10. Juli 2014 - IX ZR 280/13, WM 2014, 1868 Rn. 28; vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, WM 2016, 560 Rn. 20 f; vom 24. März 2016 - IX ZR 242/13, WM 2016, 797 Rn. 8). Bei dieser Sachlage hatte sich nach dem Inhalt der Äußerung des Schuldners ein Indiz für eine Zahlungseinstellung verwirklicht. Dies hat das Berufungsgericht nicht ver- kannt, jedoch in Ausübung des ihm durch § 286 ZPO eröffneten Wertungsrah- mens angenommen, dass die Beklagte aus dem isolierten Beweisanzeichen 15 16 17 - 8 - nicht notwendigerweise die Schlussfolgerung einer Zahlungseinstellung herlei- ten musste (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, WM 2011, 1429 Rn. 17, 18). Die Mitteilung deutete auf einen Liquiditätsengpass hin, brachte aber, weil eine vollständige ratenweise Tilgung der Forderung in Aussicht ge- stellt wurde, im Unterschied zu dem Hinweis auf einen ohne sofortigen Forde- rungsverzicht unabwendbaren Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14, WM 2016, 1182 Rn. 21) nicht zweifelsfrei zum Ausdruck, dass bereits Insolvenzreife vorlag und die Zahlungsschwierigkeiten unüberwindbar waren. Das Indiz, das keine eindeutige Beurteilung der Vermö- genslage des Schuldners gestattete, erscheint auch deshalb in einem milderen Licht, weil der Schuldner die Erklärung nicht als Reaktion auf ein Zahlungsver- langen der Beklagten, sondern von sich aus mit dem Ziel abgegeben hat, die Forderung der Beklagten durch Ratenzahlungen zu befriedigen. Die Beklagte musste mithin nicht zwingend davon ausgehen, dass sich der Schuldner in ei- ner existenziellen wirtschaftlichen Krise befand. (2) Bei dieser Sachlage geht es hier nicht um einen Sachverhalt, in dem der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners erkannt hatte und sich darauf beruft, diese sei nachträglich bis zur Vornahme der anfechtba- ren Zahlungen entfallen. Ein Gläubiger, der von der einmal eingetretenen Zah- lungsunfähigkeit des Schuldners wusste, hat darzulegen und zu beweisen, wa- rum er später davon ausging, der Schuldner habe seine Zahlungen möglicher- weise allgemein wieder aufgenommen (BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, WM 2016, 560 Rn. 24 mwN). Der Abschluss einer Ratenzah- lungsvereinbarung und die nachfolgende ratenweise Tilgung der eigenen For- derung lassen die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit nicht entfallen. Allein dieser Umstand legt nicht nahe, dass der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit zurückgewonnen und seine Zahlungen im Wesentlichen vollständig wieder auf- 18 - 9 - genommen hatte (BGH, Urteil vom 24. März 2016 - IX ZR 242/13, WM 2016, 797 Rn. 14). Diese Grundsätze sind indessen vorliegend nicht einschlägig, weil die Beklagte allein aus der Erklärung des Schuldners, nicht sofort und nicht in einem Zuge Zahlung leisten zu können, nach den revisionsrechtlich hinzuneh- menden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht dessen Zahlungsunfähig- keit erkennen musste. Vielmehr hätte die Kenntnis der Zahlungseinstellung durch die Beklagte das Hinzutreten weiterer Indizien erfordert. bb) Im Anschluss an die Mitteilung des Schuldners haben sich bis zur Vornahme der angefochtenen Zahlungen - wie das Berufungsgericht im Ergeb- nis zutreffend angenommen hat - keine weiteren Beweisanzeichen verwirklicht, die sich aus der Sicht der Beklagten zu der zweifelsfreien Bewertung verdichte- ten, dass bei dem Schuldner Zahlungsunfähigkeit eingetreten war. (1) Insoweit beruft sich der Kläger ohne Erfolg darauf, der Beklagten sei die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners offenbar geworden, weil sich dieser außerstande gezeigt habe, ihre erhebliche Forderung zu begleichen. Ein Gläubiger kennt die Zahlungseinstellung schon dann, wenn er selbst bei Leistungsempfang seine Ansprüche ernsthaft eingefordert hat, diese ver- hältnismäßig hoch sind und er weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, die Forderungen zu erfüllen. Lässt ein gewerblich tätiger Schuldner monatelang einen Rückstand von erheblicher Höhe mit betriebsnotwendigen fortlaufenden Verbindlichkeiten - insbesondere Steuern und Sozialabgaben, aber auch Löhne und Mieten - aufkommen und zahlt er danach unregelmäßig einzelne Raten, ohne jedoch die Gesamtschuld verringern zu können, so deuten diese Tatsa- chen auf eine Zahlungsunfähigkeit hin (BGH, Urteil vom 30. April 2015 - IX ZR 149/14, WM 2015, 1339 Rn. 9). 19 20 21 - 10 - Ein solcher Sachverhalt ist hier nicht gegeben. Zwar bestand zu dem Zeitpunkt, als der Schuldner einräumte, die offene Forderung nicht sofort und nicht in einem Zuge zahlen zu können, ein deutlicher Forderungsrückstand. Dieser betraf aber nicht betriebsnotwendige laufende Verbindlichkeiten, son- dern Forderungen aus der Lieferung von Baustoffen, die ohne weiteres auch von dritter Seite hätten bezogen werden können. Zudem hat der Schuldner nachfolgend durch seine Zahlungen die Gesamtverbindlichkeiten gegenüber der Beklagten tatsächlich um rund ein Drittel zurückgeführt. Bei dieser Sachlage brauchte die Beklagte in Einklang mit der Würdigung des Berufungsgerichts nicht notwendigerweise davon auszugehen, dass der Schuldner zahlungsunfä- hig war. (2) Das monatelange völlige Schweigen eines Schuldners auf Rechnun- gen und vielfältige Mahnungen kann für sich genommen ein Indiz für eine Zah- lungseinstellung begründen (BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, WM 2016, 560 Rn. 13). Eine Sachlage dieser Art ist vorliegend indessen nicht gegeben. Der Schuldner ist auf die Mahnungen der Beklagten nicht untätig geblie- ben. Vielmehr hatten die Mahnungen tatsächlich Erfolg, weil der Schuldner die hier angefochtenen Teilzahlungen erbrachte. Aus dem Zeitablauf bis zur Bewir- kung der einzelnen Zahlungen kann eine Zahlungseinstellung nicht gefolgert werden, weil zwischen dem Schuldner und der Beklagten nach den unangegrif- fenen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Ratenzahlungsvereinbarung zustande gekommen war, deren Nichteinhaltung ein Indiz für eine Zahlungsein- stellung bedeutet (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 29; Urteil vom 25. Februar 2016, aaO Rn. 26). Infolge der tatsächlich 22 23 24 - 11 - bewirkten Zahlungen kam es nicht zu einem sprunghaften Anwachsen der Zah- lungsrückstände, was ein Indiz für die Kenntnis der Zahlungseinstellung bildet (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - IX ZR 23/15, WM 2016, 1307 Rn. 14). (3) Ferner ist in Übereinstimmung mit der Würdigung des Berufungsge- richts zu berücksichtigen, dass die Beklagte in der Erwartung weiterer freiwilli- ger Zahlungen des Schuldners keine Titulierung und Vollstreckung ihrer Forde- rung angestrebt hat (BGH, Urteil vom 30. April 2015 - IX ZR 149/14, WM 2015, 1339 Rn. 12; anders gelagert BGH, Urteil vom 25. Februar 2016, aaO Rn. 14 ff). Da die Beklagte ihre Forderungen nicht tituliert hatte und gegenüber dem Schuldner keinen Vollstreckungsdruck entfaltete, musste sie nicht davon ausgehen, durch den Erhalt der Teilzahlungen besser als die sonstigen Gläubi- ger des Schuldners gestellt zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 11). (4) Überdies ist der Zahlungsverzug entsprechend der Würdigung des Berufungsgerichts als weniger schwerwiegend einzustufen, weil die Beklagte gleichwohl die Geschäftsbeziehung zu dem Schuldner aufrechterhielt und nicht etwa zur Durchsetzung ihrer Forderung eine Liefersperre verhängte (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2016, aaO Rn. 17). Soweit die Beklagte weitere Käufe von Barzahlungen abhängig gemacht hat, entsprach dies vernünftiger kaufmänni- scher Vorsicht, ohne dass aus der damit verbundenen Verweigerung einer zu- sätzlichen Kreditgewährung notwendigerweise auf die Kenntnis der Beklagten von der Zahlungseinstellung geschlossen werden kann. 25 26 - 12 - III. Die Revision des Klägers ist gemäß § 561 ZPO zurückzuweisen, weil sich die angefochtene Entscheidung als richtig erweist. Kayser Gehrlein Vill Grupp Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 19.12.2013 - 17 O 213/13 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 17.09.2015 - 22 U 9/14 - 27