Beschluss
4 UF 143/12
OLG Frankfurt 4. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:0117.4UF143.12.0A
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Leitsätze
Im Rahmen eines - letztlich von Amts wegen eingeleiteten - Abänderungsverfahrens nach § 1696 BGB bedarf es einer gerichtlichen Sachentscheidung, die auch darin bestehen kann, dass keine Veranlassung besteht, die Ausgangsentscheidung zu ändern.
Tenor
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass keine Veranlassung besteht, den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Usingen vom 27.01.2010, Az. 4 F 201/08 SO, zu ändern.
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Beschwerdewert: Euro 3.000,00
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen eines - letztlich von Amts wegen eingeleiteten - Abänderungsverfahrens nach § 1696 BGB bedarf es einer gerichtlichen Sachentscheidung, die auch darin bestehen kann, dass keine Veranlassung besteht, die Ausgangsentscheidung zu ändern. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass keine Veranlassung besteht, den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Usingen vom 27.01.2010, Az. 4 F 201/08 SO, zu ändern. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Beschwerdewert: Euro 3.000,00 1. Die Kindesmutter verfolgt in der Beschwerdeinstanz ihr Begehr fort, den im Tenor genannten Beschluss des Amtsgerichts Usingen - zu ihren Gunsten - abzuändern. Am ...10.2005 gebar die unverheiratete Kindesmutter den Sohn .... Die Vaterschaft erkannte im Folgenden mit Zustimmung der Kindesmutter der Kindesvater an. Übereinstimmende Sorgeerklärungen wurden nicht abgegeben. Seit dem Jahr 2008 führte das Amtsgericht Usingen zu Az. 4 F 201/08 ein Sorgerechtsverfahren, welches - nach Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens - mit Beschluss vom 27.01.2010 dergestalt endete, dass der Kindesmutter wegen vermutlich vorliegender narzisstischer Persönlichkeitsstörung das Sorgerecht gemäß § 1666 BGB entzogen und nach § 1680 BGB auf den Kindesvater übertragen wurde. Diese Entscheidung wurde zwar von der Kindesmutter zu Az. 3 UF 77/10 des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. angefochten; die Kindesmutter nahm die Beschwerde indes am 01.10.2010 zurück. Zu diesem Zeitpunkt lebte ... beim Vater, dieser räumte der Mutter ein Umgangsrecht ein. Anfang März 2011 überließ der Kindesvater der Kindesmutter die tatsächliche Betreuung ..., bemühte sich aber parallel, eine Pflegefamilie für ... zu finden. Am 08.06.2011 holte der Kindesvater das Kind vom Kindergarten ab und übergab es im Folgenden - unter Vermittlung des Jugendamtes - in die Obhut einer Pflegefamilie in ..., in der ... seither lebt. Am 16.06.2011 regte die Kindesmutter die Einleitung eines Verfahrens zur Abänderung des Beschluss des AG Usingen vom 27.01.2008 an, was das AG Wetzlar zum Anlass nahm, sowohl das hiesige Hauptsache- als auch ein einstweiliges Anordnungsverfahren zu Az. 616 F 594/11 EASO einzuleiten; letzteres endete mit einem ablehnenden Beschluss vom 01.07.2011. In der Hauptsache ordnete das Familiengericht - nach Anhörung der Beteiligten und Bestellung eines Verfahrensbeistandes - die Beweiserhebung durch Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens an; dessen Einholung scheiterte indes an der - auch im Beschwerdeverfahren wiederholten - Ablehnung der Kindesmutter zur Mitwirkung. Mit Senatsbeschluss vom 08.11.2012 wurde die Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen dem Berichterstatter des Senats übertragen, der am 12.12.2012 die Verfahrensbeteiligten persönlich anhörte und die Zeugin ... einvernahm. Wegen des Ergebnisses dieser Ermittlungen wird auf das Terminsprotokoll vom 12.12.2012, Bl. 367 ff. d.A., Bezug genommen. 2. Die zulässige, §§ 58 ff. FamFG, Beschwerde der Kindesmutter war mit der tenorierten Maßgabe zurückzuweisen, da weder die Gefahr für das Kindeswohl, die der Entscheidung des AG Usingen vom 27.01.2008 zu Grunde lag, nicht mehr besteht noch die Erforderlichkeit dieser Maßnahme entfallen ist, §§ 166 Abs. 2 FamFG, 1696 Abs. 2 BGB. Es war lediglich der Tenor der angefochtenen Entscheidung in diesem Sinne klarzustellen, da solche Verfahren mangels Antragsrechts einer Person keine Antragsverfahren im Sinne von § 23 FamFG sind (zu diesem allgemeinen Grundsatz: Keidel-Sternal, § 24 FamFG, Rz. 3 m.w.N.), also auch keine Antragszurückweisung in Betracht kommt, sondern es sich vielmehr um Amtsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt (Palandt-Diederichsen, § 1696 BGB, Rz. 24; Keidel-Engelhardt, § 166 FamFG, Rz. 2), so dass die instanzabschließende Endentscheidung eine inhaltliche Sachentscheidung zu sein hat (für das insofern identische Umgangsverfahren: BGH NJW 1994, 312 ; OLG Celle, NJW-RR 1990, 1290f. mit vielen weiteren Nachweisen). Diese kann auch darin bestehen, festzustellen, dass Gründe für eine Änderung des status quo nicht vorliegen (ständige Senatsrechtsprechung, vergl. u.a. Beschluss vom 20.06.2011, Az. 4 UF 165/11). Vorliegend konnte der Senat nicht zu der Überzeugungsbildung gelangen, es hätte sich die in der Ausgangsentscheidung der Kindesmutter zugeschriebene, die Kindeswohlgefahr erzeugende Persönlichkeitsstörung nachhaltig gebessert. Insofern war die Aussage der hierzu einvernommenen Zeugin ... - Psychotherapeutin der Kindesmutter - nicht hinreichend ergiebig. Die Zeugin hat zwar ausgeführt, die Kindesmutter sei in den vergangenen Monaten bereit gewesen, an sich zu arbeiten, stellte aber gleichzeitig heraus, dass vorrangiger Inhalt der von ihr mit der Kindesmutter durchgeführten Therapie die Verarbeitung der von der Mutter mit der Übergabe des Kindes in eine Pflegefamilie verbundenen traumatischen Belastung ist. Der Senat vermag daher nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass die Behandlung einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung maßgeblicher Therapieinhalt war bzw. ist. Hinzu kommt, dass die Zeugin überwiegend negierte, dass die Kindesmutter überhaupt ein solches Störungsbild aufweise, da ihrer Ansicht nach die im Rahmen der Begutachtung der Kindesmutter im Ausgangsverfahren durchgeführten Tests diesen Befund nicht trügen. Zugleich räumte sie indes ein, dass sich ein solches Störungsbild jedoch aus den damals gezeigten Verhaltensmustern der Kindesmutter ergeben konnte. Allerdings vermag der Senat nicht festzustellen, dass eine Änderung bzw. Besserung von Verhaltensmustern der Kindesmutter zwischenzeitlich eintrat, da die Zeugin nicht konkret aufzuzeigen vermochte, welche Verhaltensänderungen konkret eintraten. Die diesbezüglichen Aussagen, die gezeigten narzisstischen Züge hätten sich abgemildert, blieben entsprechend vage; zugleich erfolgte der Hinweis, die Kindesmutter müsse insoweit weiter an sich arbeiten. Außerdem vermochte die Zeugin nicht darzulegen, anhand welcher Explorationsmaßnahmen sie zu einer Änderung/Verbesserung des Störungsbildes gelangte. Letztlich hat der Senat auch Zweifel, ob die Zeugin die hinreichende Fachkunde besitzt, diese Fragen nach dem Bestand einer (narzisstischen) Persönlichkeitsstörung der Mutter zu beantworten. Diese werden aus dem Umstand genährt, dass die Zeugin ausführte, versucht zu haben, das gezeigte Verhaltensmuster der Kindesmutter mit einer histrionischen Störung in Einklang zu bringen, allerdings selbst einräumte, "dies nicht im Detail abgeklopft" zu haben. Eine weitere Sachaufklärung war dem Senat nicht möglich, da die Kindesmutter auch im Beschwerdeverfahren nicht bereit war, an einem zur Aufklärung dieser Umstände notwendigen Sachverständigengutachten mitzuwirken; sie trägt daher die sich hieraus ergebenden Nachteile, da die objektive Feststellungslast nicht aufklärbarer Umstände, die eine Änderung nach § 1696 BGB rechtfertigten, derjenige trägt, der sich auf die Änderung beruft. Der Senat kann auch nicht feststellen, die Erforderlichkeit der am 27.01.2010 angeordneten Maßnahme sei entfallen. Denn die Kindesmutter hat während des Verfahrens nicht zu erkennen gegeben, dass sie bereit wäre, den aktuellen Aufenthalt des Kindes mitzutragen bzw. jedenfalls nicht auf einer eigenen Obhutsausübung zu bestehen. Der Senat sieht auch in Bezug auf die sonstige Sachverhaltsentwicklung seit Abschluss des Ausgangsverfahrens im Oktober 2010 keine Tatsachen, die eine Abänderung nach § 1696 II BGB hinsichtlich des Sorgerechtsentzugs zu Lasten der Kindesmutter bzw. nach § 1696 I BGB hinsichtlich der Sorgerechtsübertragung auf den Kindesvater geböten: Zwar hat sich die Erwartung des Ausgangsgerichts, der Kindesvater werde das ihm gemäß § 1680 III 2. Alt., II 2 BGB übertragene Sorgerecht zur eigenen Obhutsausübung nutzen, letztlich nicht realisiert, indes rechtfertigt dies keine Abänderung. Denn die Frage, ob der neue Sorgerechtsinhaber kindeswohldienlich bzw. -gefährdend vorgeht - oder nicht -, hat zunächst keine Auswirkung auf die vorgelagerte Frage des Fortbestehens einer - vom alten Sorgerechtsinhaber zugelassenen und mit der Ausgangsentscheidung zunächst beseitigten - Gefahrenlage nach § 1666 BGB. Eine vom neuen Sorgerechtsinhaber nicht beseitigte Kindeswohlgefahrenlage ist vielmehr eigenständig an § 1666 BGB zu messen bzw. ist der nach § 1680 III, II 2 BGB getroffene Sorgerechts - übertragungsteil der Ausgangsentscheidung einer Überprüfung nach § 1696 I BGB zu unterziehen. Der Senat vermag indes vorliegend weder zu erblicken, der Kindesvater habe als neuer Sorgeberechtigter mit der Entscheidung, das Kind einer Pflegefamilie anzuvertrauen, sich kindeswohlgefährdend noch kindeswohlundienlich verhalten. Vielmehr hat ... nach Darlegung seines Verfahrensbeistandes und der erstinstanzlichen Anhörung während des Aufenthaltes in der Pflegefamilie eine positive Entwicklung genommen, so dass letztlich auch nach Ansicht der Kindesmutter mit dieser neuen Umgebung keine Gefahrenlage geschaffen bzw. unterhalten wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 84, 81 FamFG, wobei der Senat im Hinblick auf die von ihm vorgenommenen weiteren Ermittlungen eine Nichterhebung von Gerichtskosten, § 81 I 3 FamFG, und den Verzicht auf eine Auslagenerstattung für billig erachtet. Der Beschwerdewert ergibt sich aus den §§ 40 I, 45 I Nr. 1 FamGKG