OffeneUrteileSuche
Beschluss

60 AR 1410/23 AR

AG Hanau 60. Familiengericht, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHANAU:2023:1012.60AR1410.23AR.00
8Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Einleitung eines Abänderungsverfahrens wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Die Einleitung eines Abänderungsverfahrens wird abgelehnt. I. Der Beteiligte zu 1. ist der Vater des Kindes ,,Kind 1“, geboren am xx.xx.xxxx. Das Kind ,,1“ sowie das weitere Kind „2“, geboren am xx.xx.xxxx, sind aus der Ehe des Beteiligten zu 1. und der Mutter der Kinder hervorgegangen. Der Beteiligte zu 1. und die Mutter leben seit dem Sommer 2021 getrennt. Das Scheidungsverfahren ist unter dem Aktenzeichen 60 F 217/22 S rechtshängig. Das Kind, ,2“ lebt im Haushalt des Beteiligten zu 1., das Kind ,,1“ im Haushalt der Mutter. Unter dem Aktenzeichen 60 F 681/22 SO wurde ein sorgerechtliches Verfahren betreffend die Kinder ,,1“ und, ,2“ geführt. Die Eltern beantragten wechselseitig die alleinige Sorge für die Kinder. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens entzog das Gericht den Eltern gemäß § 1666 Abs. 1 BGB die elterliche Sorge in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmung, Vertretung in schulischen Angelegenheiten, Gesundheitssorge, Antragstellung nach dem SGB VIII und Umgangsbestimmung und ordnete eine Ergänzungspflegschaft an. Auf den Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 15.06.2023, Az. 60 F 681/22 SO, wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 28.09.2023 beantragt der Vater nunmehr, ihm im Wege einer einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das ,,Kind 1“ zu übertragen. Zur Begründung trägt er vor, dass,,Kind 1“ im Haushalt der Mutter gefährdet sei. Dort komme es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der Mutter und deren Lebensgefährten. Es sei ,,Kind 1“ ausdrücklicher Wunsch, beim Beteiligten zu 1. zu leben. Die Ergänzungspflegerin sei aber nicht bereit, insoweit tätig zu werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Beteiligten zu 1. vom 28.09.2023 (Bl. 2 ff. d.A.) und 10.10.2023 (Bl. 8 ff. d.A.) Bezug genommen. II. Ein Abänderungsverfahren ist nicht einzuleiten. Bei Abänderungsverfahren nach §§ 166 Abs. 1 FamFG, 1696 BGB handelt es sich um von Amts wegen zu führende Verfahren im Sinne des § 24 FamFG (OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 17.1.2013 – 4 UF 143/12, BeckRS 2013, 4084 m.w.N.). Anträge im Rahmen amtswegig zu führender Verfahren entfalten nicht die Wirkung eines Antrages im Rechtssinne, sondern sind lediglich als Anregung auf Einleitung eines Verfahrens zu verstehen (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 31.03.2015 – 5 UF 272/14, BeckRS 2015, 19096, Rn. 16). Wird die Einleitung eines Abänderungsverfahrens angeregt, hat das Gerichts von Amts wegen zu prüfen, ob es ein Verfahren einleitet. Hierzu ist es verpflichtet, wenn sich aus der Anregung und den dem Gericht bekannten Tatsachen, von denen das Gericht gegebenenfalls im Rahmen weiterer Vorermittlungen Kenntnis erlangt hat, hinreichende Hinweise auf einen Abänderungsbedarf ergeben (KG, NJW-RR 2023, 981; vgl. auch OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 09.10.2020 – 4 WF 158/20, BeckRS 2020, 32411 Rn. 3 zu § 1696 Abs. 1 BGB m.w.N.). Die Abänderung einer nach § 1666 BGB getroffenen Maßnahme richtet sich nach § 1696 Abs. 2 BGB. Danach ist eine kindesschutzrechtliche Maßnahme aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist. Dafür, dass die Kindeswohlgefährdung nicht mehr bestehen oder die Erforderlichkeit des Teilentzugs entfallen sein könnte, sieht das Gericht keine Anhaltspunkte. Auf die Gründe zu II. des Beschlusses vom 15.06.2023 wird Bezug genommen. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts erfolgte aufgrund der Konflikthaftigkeit beider Eltern, der massiven Einschränkung ihrer Bindungstoleranz und der daraus resultierenden Belastung der Kinder, die bereits ein das Kindeswohl nachhaltig gefährdendes Ausmaß angenommen hat. Die Ursache für die bestehende Kindeswohlgefährdung lag also u.a. auch in der Person des Beteiligten zu 1. Dass sich hieran in den letzten drei Monaten irgendetwas geändert haben könnte, ist nicht ersichtlich. Nur dann aber käme ein Abänderungsverfahren in Betracht. Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, erlaubt § 1696 BGB gerade nicht die beliebige Wiederaufrollung des Erstverfahrens (BT-Drucks. 13/4899, S. 109). Dass der Beteiligte zu 1. in der Zwischenzeit Maßnahmen ergriffen hätte, um seine Bindungstoleranz ausreichend herzustellen oder die Hochkonflikthaftigkeit der Eltern zu beseitigen, ist schon nicht dargetan. Stattdessen setzt der Beteiligte zu 1. die Schuldzuweisungen fort. Auch aus einem von ,,Kind 1“ geäußerten Wunsch, beim Beteiligten zu 1. zu leben, ergibt sich kein Änderungsbedarf. Wie bereits in den Gründen des Beschlusses vom 15.06.2023 ausgeführt, konnte die Sachverständige keinen belastbaren Kindeswillen bei ,,Kind 1“ feststellen, vielmehr eine erhebliche Belastung, die sich in wechselnden Wünschen und rigoroser Ablehnung des jeweils anderen Elternteils äußert. Die Sachverständige sah daher insbesondere bei „Kind 1“ die Gefahr, dass sie weiter zwischen den Haushalten der Eltern wechsele. Insofern erfolgte der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts auch, um Verbindlichkeit durch die Vorgaben der Ergänzungspflegerin zu schaffen. Der Umstand, dass der Beteiligte zu 1. mit den Vorgaben der Ergänzungspflegerin nicht einverstanden ist, rechtfertigt ebenfalls nicht die Einleitung eines Abänderungsverfahrens. Ob die Ergänzungspflegerin ihr Amt pflichtgemäß ausübt, ist im Rahmen der durch den Rechtspfleger geführten Überwachung zu prüfen. Der Rechtspfleger hat die Ergänzungspflegerin unter dem Aktenzeichen 66 F 849/23 PF bereits zur Stellungnahme zu den Einwänden des Beteiligten zu 1. aufgefordert. Pflichtverletzungen der Ergänzungspflegerin hätten jedoch allenfalls deren Austausch zur Folge. Ein Änderungsbedarf bezüglich der der Ergänzungspflegschaft zugrundeliegenden kindesschutzrechtlichen Maßnahme ergäbe sich daraus hingegen nicht (vgl. KG Beschl. v. 28.7.2022 – 3 UF 14/22, BeckRS 2022, 27786).