Beschluss
15 WF 47/25
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2025:0429.15WF47.25.00
2Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Einleitung eines Verfahrens zur Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung über den Umgang erfolgt grundsätzlich von Amts wegen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 6. Mai 2015 - 15 WF 91/15, FamRZ 2015, 1993 und OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 4 UF 143/12, FamRZ 2013, 1238). Etwaige „Anträge“ stellen daher in rechtlicher Sicht lediglich Anregungen zur Einleitung eines Verfahrens im Sinne des § 24 Abs. 1 FamFG dar.(Rn.22)
2. Auch solche Abänderungsverfahren, bei denen die bestehende Umgangsregelung auf einer gerichtlich gebilligten Elternvereinbarung im Sinne des § 156 Abs. 2 FamFG beruht, zählen zu den Verfahren, die amtswegig einzuleiten sind und keines „Antrags“ im Sinne des § 23 FamFG bedürfen.(Rn.23)
3. Ob im konkreten Fall ein Abänderungsverfahren eingeleitet wird, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Zur Einleitung eines Amtsverfahrens ist das Gericht verpflichtet, wenn es von Tatsachen Kenntnis erlangt, die ein gerichtliches Einschreiten erfordern oder zumindest erfordern können.(Rn.26)
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters vom 4. März 2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts E. vom 3. März 2025 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Einleitung eines Verfahrens zur Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung über den Umgang erfolgt grundsätzlich von Amts wegen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 6. Mai 2015 - 15 WF 91/15, FamRZ 2015, 1993 und OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 4 UF 143/12, FamRZ 2013, 1238). Etwaige „Anträge“ stellen daher in rechtlicher Sicht lediglich Anregungen zur Einleitung eines Verfahrens im Sinne des § 24 Abs. 1 FamFG dar.(Rn.22) 2. Auch solche Abänderungsverfahren, bei denen die bestehende Umgangsregelung auf einer gerichtlich gebilligten Elternvereinbarung im Sinne des § 156 Abs. 2 FamFG beruht, zählen zu den Verfahren, die amtswegig einzuleiten sind und keines „Antrags“ im Sinne des § 23 FamFG bedürfen.(Rn.23) 3. Ob im konkreten Fall ein Abänderungsverfahren eingeleitet wird, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Zur Einleitung eines Amtsverfahrens ist das Gericht verpflichtet, wenn es von Tatsachen Kenntnis erlangt, die ein gerichtliches Einschreiten erfordern oder zumindest erfordern können.(Rn.26) I. Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters vom 4. März 2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts E. vom 3. März 2025 wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater. I. Die Kindeseltern sind die rechtskräftig geschiedenen Eltern des am 13. Mai 2015 geborenen J., der am 29. Dezember 2017 geborenen L. und des am 27. Oktober 2020 geborenen J. Es besteht die gemeinsame elterliche Sorge der Kindeseltern für ihre drei Kinder. Im Verfahren vor dem Amtsgericht - Familiengericht - E. zum Az. .. schlossen die Kindeseltern eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung, nach welcher die Kinder von den Kindeseltern im Wechselmodell betreut werden und dabei alle paar Tage zwischen den Haushalten der Eltern hin und herwechseln. Mit Schreiben vom 17. September 2024 hat die Kindesmutter beim Amtsgericht - Familiengericht - E. die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich zur alleinigen Ausübung beantragt. Dieses Verfahren wird beim Familiengericht zum Az… geführt. Zur Begründung ihres Antrags hat sie unter anderem vorgetragen, dass die für die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts notwendige Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft bei dem Antragsgegner fehle und das paritätische Wechselmodell für die Kinder eine zunehmende Belastung darstelle, da die häufigen und raschen Wechsel einen Alltag schwer möglich machten und einer ungestörten Entwicklung im Wege stünden. Auf eine hierauf veranlasste Nachfrage des Familiengerichts hat die Kindesmutter mit Schriftsatz ihrer zwischenzeitlich beauftragten Verfahrensbevollmächtigten vom 8. Oktober 2024 klargestellt, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die elterliche Sorge sein solle und zugleich angekündigt, dass im Rahmen eines weiteren Antrags die Abänderung der vor dem Amtsgericht E. zum Az. … geschlossenen Umgangsvereinbarung beantragt werden solle. Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2024 hat der Kindesvater seinerseits beantragt, ihm den sorgerechtlichen Teilbereich „Gesundheitssorge“ für J. zu übertragen und dies damit begründet, dass zwischen ihm und der Kindesmutter unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Durchführung der Logopädie bei J. bestünden. Mit Schriftsatz vom 12. November 2024 hat die Kindesmutter umfangreich zu den Entwicklungen in der Beziehung der Kindeseltern in den vergangenen Jahren vorgetragen. Zudem hat sie das Familiengericht gebeten, von Amts wegen ein Verfahren zur Abänderung der Umgangsvereinbarung einzuleiten. Für den Fall, dass das Familiengericht ein solches Verfahren nicht von Amts wegen eröffnen wolle, hat die Kindesmutter beantragt, die Umgangsvereinbarung dahingehend abzuändern, dass ein Umgang des Kindesvaters mit den Kindern lediglich alle zwei Wochen von Samstag bis Sonntag erfolgt. In der im Sorgerechtsverfahren am 13. November 2024 durchgeführten Kindesanhörung haben sich L. und J. auch zu der derzeitigen Umgangsregelung geäußert. L. hat erklärt, dass sie es doof finde, so wie es jetzt sei. Es seien viel zu viele Wechsel. Einen Tag bräuchten sie immer, um bei Mama oder Papa anzukommen und dann hätten sie nur noch einen Tag, bevor sie schon wieder weg müssten. Sie wolle es lieber so, dass sie eine Woche bei Mama sei und eine Woche bei Papa. J. hat erklärt, dass ihn die Wechsel zwischen den Haushalten der Kindeseltern nerven würden. Er habe gar keine Zeit, um anzukommen. Für die Zukunft wolle er es gerne so, dass er bei einem Elternteil wohne und den anderen dann besuchen und dort übernachten könne, wann er das wolle. Es solle eine flexiblere Regelung sein. Das Jugendamt hat in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 22. November 2024 unter anderem ausgeführt, dass J. und L. sich eine andere Umgangsregelung wünschten, was sie auch sehr deutlich kommunizierten. Der schnelle Wechsel lasse die Kinder kaum ankommen, so die Kinder selbst. Der Wunsch auf längere Aufenthalte (wöchentlicher Wechsel) sei beiden Elternteilen gegenüber bereits wiederholt geäußert worden, so die Kinder. Eine Veränderung sei jedoch ausgeblieben. Aus Sicht der zuständigen Sachbearbeiterin sei vollkommen nachvollziehbar, dass der kurzfristige Haushaltswechsel bei den Kindern Frustration und Anspannung herbeiführen könne. So fehle hier die Möglichkeit auf körperliche und emotionale Ruhe und damit auch auf Beziehungsangebot durch die Kinder selbst. Darüber hinaus scheine der rasche Wechsel aber auch zu einem vermehrt vermeintlichen Austausch zwischen den Eltern geführt zu haben, der sich mehr um die eigenen Vorstellungen und Wünsche und weniger um tatsächliche Sachlagen drehe. Allein dies könne bereits zu einer Belastung für die Kinder werden. Im Anhörungstermin am 11. Dezember 2024 hat die zuständige Richterin auch den Umgang angesprochen. Bereits aus den vorbereitend eingereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie auch aus dem Ergebnis des Anhörungstermins ergebe sich, dass die derzeitige Umgangsregelung unter dem Gesichtspunkt des Wohls der Kinder abzuändern sein dürfte. Von den Beteiligten sind daraufhin unterschiedliche Vorschläge unterbreitet worden, eine Einigung ist jedoch nicht zustande gekommen. Die zuständige Richterin hat daraufhin angekündigt, von Amts wegen ein Umgangsverfahren in der Hauptsache zu eröffnen und den Vermerk der heutigen Anhörung in das dortige Verfahren zu übernehmen. Der Verfahrensbevollmächtigte des Kindesvaters hat angeregt, ein Wechselmodell mit einem wöchentlichen, synchronen Wechsel der Kinder zu etablieren. Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2024 hat sich der Kindesvater gegen die vom Familiengericht beabsichtigte Einleitung eines umgangsrechtlichen Verfahrens gewendet. Seiner Auffassung nach seien er und die Kindesmutter auch ohne gerichtliche Hilfe in der Lage, die umgangsrechtlichen Fragen zu klären. Dies hätten sie auch getan (Wechselmodell 2-2-3). Die Kinder hätten dazu zwar einen abweichenden Wunsch geäußert (wöchentlicher Wechsel). Es stehe aber nicht einmal fest, dass dieser Wunsch hinreichend manifest sei, um darauf ein Verfahren zu stützen. Es sei vielmehr Aufgabe der Eltern, dazu Lösungen zu finden. Ein amtswegiges Einschreiten in dieser Frage sei aus seiner Sicht erst dann gerechtfertigt, wenn feststehe, dass die Kinder unter der gegenwärtig praktizierten Regelung in einem Maße leiden würden, der ihr körperliches oder seelisches Wohl gefährden würde, wobei es derartige Anhaltspunkte nicht gebe, und / oder die Kindeseltern sich in dieser zentralen Frage nicht einigen könnten. Auch letzteres stehe nicht fest, vielmehr hätten die Gespräche im Gerichtssaal am 11. Dezember 2024 gerade erst begonnen. Er ist der Ansicht, dass die Gefahr eines willkürlichen richterlichen Handelns bestehe. Aufgrund einer nachfolgenden längerfristigen Erkrankung der zuständigen Richterin hat sodann ihr Vertreter das Verfahren am 3. Februar 2025 fortbetrieben und den Kindeseltern mit Schreiben vom 3. Februar 2025 mitgeteilt, dass nunmehr, wie von der ordentlichen Dezernentin angekündigt, ein Umgangsverfahren eingeleitet werde. Zugleich hat der zur Vertretung berufene Richter zum Az. … ein Umgangsverfahren eingeleitet. Daraufhin hat der Kindesvater in dem neu eingeleiteten Umgangsverfahren mit Schriftsatz vom 6. Februar 2025 die zuständige Richterin und den zur Vertretung berufenen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf seinen Schriftsatz vom 13. Dezember 2024 verwiesen. Ergänzend hat er ausgeführt, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Hürde für eine Abänderung der gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung berührt, geschweige denn übersprungen sein könne. Nach Einholung einer dienstlichen Stellungnahme hat das Amtsgericht E. das Ablehnungsgesuch des Kindesvaters gegen den Vertreter der zuständigen Richterin mit Beschluss vom 3. März 2025 zurückgewiesen. Gegen den ihm nach den Angaben im Empfangsbekenntnis am 5. März 2025 zugestellten Beschluss hat der Kindesvater mit Schriftsatz vom 4. März 2025, eingegangen beim Amtsgericht E. am 6. März 2025, sofortige Beschwerde erhoben. Er rügt, dass der Beschluss vom 3. März 2025 ohne jede Auseinandersetzung mit seinem Schriftsatz vom 13. Dezember 2024 erfolgt sei. II. 1.) Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters vom 4. März 2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts E. vom 3. März 2025 ist gem. §§ 6 Abs. 2 FamFG, 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses erhoben. 2.) In der Sache ist die sofortige Beschwerde nicht begründet. Das Amtsgericht E. hat das Ablehnungsgesuch des Kindesvaters gegen den Vertreter der zuständigen Richterin mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht zurückgewiesen. a) Gem. §§ 6 Abs. 1 FamFG, 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter oder eine Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters oder der Richterin zu rechtfertigen. Dabei muss es sich um einen objektiven Grund handeln, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus die Befürchtung erwecken kann, der Richter oder die Richterin stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Entscheidend ist, ob ein Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters oder der Richterin zu zweifeln (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1220). Ein solcher objektiver Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters oder der Richterin zu rechtfertigen, kann unter anderem dann vorliegen, wenn die Mitwirkung des Beteiligten an der Verfahrensgestaltung und seine Einflussnahme auf die Entscheidungsgrundlagen durch die Richterin oder den Richter sachwidrig beschnitten wird (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 35. Auflage, 2024, § 42 ZPO, Rn. 23). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Befangenheitsablehnung kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle darstellt. Im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Parteilichkeit des Richters oder der Richterin und nicht um die Richtigkeit von deren Handlungen und Entscheidungen, deren Überprüfung allein dem Rechtsmittelgericht vorbehalten ist. Ein Ablehnungsgrund kann sich daher nur dann ergeben, wenn das verfahrensrechtliche Vorgehen des Richters oder der Richterin einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt und sich die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters oder der Richterin so weit von den anerkannten rechtlichen - insbesondere verfassungsrechtlichen - Grundsätzen entfernen, dass sie aus der Sicht des Beteiligten nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters oder der Richterin erwecken (vgl. OLG Hamm FamRZ 2014, 324; KG NJW-RR 2006, 1577). b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der vom Vertreter der zuständigen Richterin vorgenommenen Einleitung eines Umgangsabänderungsverfahrens fehlt es weder an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage noch weicht dieses Vorgehen so weit von den allgemein anerkannten rechtlichen Grundsätzen ab, dass es aus der objektiven Sicht eines Dritten an Stelle des Kindesvaters nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erschiene. Im Gegenteil entspricht die Vorgehensweise des Vertreters der zuständigen Richterin dem Gesetz und steht im Einklang mit der Rechtsprechung. aa) Ein gerichtlich gebilligter Vergleich zum Umgang ist gem. §§ 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen, angezeigt ist. Die Abänderung erfolgt in einem selbständigen Verfahren; sie ist nicht bloß eine Fortsetzung des früheren Verfahrens (BGH FamRZ 1990, 1101). Geht es um die Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung, erfolgt die Einleitung des Abänderungsverfahrens grundsätzlich von Amts wegen (OLG Brandenburg FamRZ 2015, 1993; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1238; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1238). Etwaige „Anträge“ stellen daher in rechtlicher Sicht lediglich Anregungen zur Einleitung eines Verfahrens im Sinne des § 24 Abs. 1 FamFG dar. Für den Fall, dass es - wie hier - um die Abänderung eines gerichtlich gebilligten Vergleichs geht, werden unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, ob das Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden kann. In der Literatur wird zum Teil vertreten, dass in einem solchen Fall für die Einleitung eines Abänderungsverfahrens der Antrag mindestens eines Elternteils erforderlich sei, da das Gericht nicht von Amts wegen in eine einvernehmliche Regelung der Eltern eingreifen dürfe (Staudinger/Coester (2023) BGB § 1696 BGB, Rn. 154; MükoFamFG/Heilmann 4. Auflage 2025 § 166 FamFG Rn. 16; Runge-Rannow NZFam 2020, 636). Überwiegend wird dagegen in Literatur und Rechtsprechung vertreten, dass auch solche Abänderungsverfahren, bei denen die Umgangsregelung auf einer gerichtlich gebilligten Elternvereinbarung im Sinne des § 156 Abs. 2 FamFG beruht, zu den Verfahren zählten, die amtswegig einzuleiten seien und keines „Antrags“ im Sinne des § 23 FamFG bedürften (OLG Frankfurt FamRZ 2021, 205; OLG Celle FamRZ 2012, 798; MükoBGB/Volke § 1696 Rn. 78; Lack in: Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, Kommentar, 4. Auflage 2021, § 166 FamFG Rn. 24; Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage, 9/2022, § 166 FamFG, Rn. 11; Dürbeck, Anm. zu OLG Hamburg FamRZ 2021, 201; Jokisch/Brandt FuR 2020, 684; Jokisch, Anm. zu OLG Hamburg FamRZ 2023, 219). Diese Auffassung verweist zum einen auf den Wortlaut des § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB, der keinen Antrag vorsehe. Zum anderen handele es sich bei dem erforderlichen gerichtlichen Billigungsbeschluss - auch wenn die gerichtliche Billigung maßgeblich auf elterlichem Konsens beruhe - um eine auf Sachprüfung beruhende Kindeswohlentscheidung. Danach ist die vorliegend erfolgte amtswegige Einleitung des Abänderungsverfahrens nicht nur vertretbar, sondern entspricht auch der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur. Im Übrigen liegt mit dem Schriftsatz der Kindesmutter vom 12. November 2024 aber ohnehin auch ein Antrag eines Elternteils vor, so dass selbst nach der gegenteiligen Auffassung die Voraussetzungen für die Einleitung eines Abänderungsverfahrens vorliegen. bb) Entgegen der Ansicht des Kindesvaters ist es für die Einleitung eines Umgangsabänderungsverfahrens nicht erforderlich, dass Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bestehen. Dies wäre lediglich bei Einleitung eines Verfahrens wegen gerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls gem. § 1666 BGB der Fall. Um ein solches Verfahren geht es vorliegend jedoch nicht. Vielmehr hat der Vertreter der zuständigen Richterin lediglich ein Verfahren auf Abänderung der derzeitigen Umgangsregelung eingeleitet. cc) Ob im konkreten Fall ein Abänderungsverfahren eingeleitet wird, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen (Staudinger/Coester (2023) BGB § 1696 BGB, Rn. 153). Zur Einleitung eines Amtsverfahrens ist das Gericht verpflichtet, wenn es von Tatsachen Kenntnis erlangt, die ein gerichtliches Einschreiten erfordern oder zumindest erfordern können (vgl. MükoFamFG/Ulrici 4. Auflage 2025 § 24 FamFG Rn. 7). Hat das Gericht Anhaltspunkte dafür, dass ein gerichtliches Tätigwerden erforderlich sein könnte, muss es das Verfahren von Amts wegen einleiten, unabhängig davon, woher es diese Kenntnis hat. Die Einleitung des Verfahrens hängt nicht davon ab, dass die Voraussetzungen für ein Eingreifen bereits feststehen. Vielmehr soll in dem Verfahren gerade erst festgestellt werden, ob eine gerichtliche Regelung erforderlich ist (vgl. Zöller/Feskorn ZPO 35. Auflage 2024 § 24 FamFG Rn. 2). In Bezug auf die Frage, ob ein Verfahren zur Abänderung eines gerichtlich gebilligten Umgangsvergleichs einzuleiten ist, hat das Familiengericht somit zu prüfen, ob hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen eine Änderung der Umgangsregelung angezeigt ist oder angezeigt sein könnte. Diese Voraussetzungen waren hier unzweifelhaft gegeben. Neben dem von der Kindesmutter mit Schriftsatz vom 12. November 2024 gestellten „Antrag“ auf Einleitung eines Abänderungsverfahrens und den sich aus den wechselseitigen Schriftsätzen der Kindeseltern ergebenden erheblichen Konflikten zwischen den Kindeseltern, welche nach der Rechtsprechung des BGH einem paritätischen Wechselmodell grundsätzlich entgegenstehen könnten, haben sich vorliegend auch aus der Kindesanhörung gewichtige Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die derzeitig gelebte gerichtlich gebilligte Umgangsregelung nicht mehr dem Kindeswohl entspricht. Sowohl L. als auch J. haben sich in ihrer persönlichen Anhörung unzufrieden und belastet hinsichtlich der derzeitigen Regelung gezeigt. Während L. einen wöchentlichen Wechsel zwischen den Eltern präferiert, hat sich J. dafür ausgesprochen, bei einem Elternteil zu leben und den anderen lediglich zu besuchen. Angesichts des Alters von L. und J. ist der Kindeswille ein beachtliches Kindeswohlkriterium für die Beurteilung der Frage, ob eine Abänderung der Umgangsregelung im Sinne des § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB angezeigt ist. Auch das Jugendamt hat in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 22. November 2024 darauf hingewiesen, dass J. und L. sich eine andere Umgangsregelung wünschten, was sie auch sehr deutlich kommunizierten. Der schnelle Wechsel lasse die Kinder kaum ankommen, so die Kinder selbst. Der Wunsch der Kinder auf längere Aufenthalte (wöchentlicher Wechsel) sei beiden Elternteilen gegenüber bereits wiederholt geäußert worden, eine Veränderung sei jedoch ausgeblieben. Schließlich hat auch der Kindesvater selbst im Anhörungstermin am 11. Dezember 2024 durch seinen Verfahrensbevollmächtigten angeregt, ein Wechselmodell mit einem wöchentlichen, synchronen Wechsel der Kinder zu etablieren. Soweit der Kindesvater darauf verweist, dass es Aufgabe der Eltern sei, Lösungen zu finden, so ist dies sicherlich zutreffend. Eine einvernehmliche Änderung der Umgangsregelung zwischen den Kindeseltern ist aber bislang gerade nicht erfolgt. Offensichtlich sind die Kindeseltern also derzeit gerade nicht in der Lage, sich ohne ein Tätigwerden des Familiengerichts auf eine Abänderung der bestehenden Umgangsregelung zu verständigen, die dem Kindeswohl entspricht.