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Beschluss

3 W 18/25

OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0731.3W18.25.00
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Leitsätze
Gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung findet die Beschwerde nach § 63 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GKG nur im Verfahren nach § 67 GKG statt, wenn sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe des aufgrund des vorläufig festgesetzten Streitwertes erhobenen von ihm zu zahlenden Kostenvorschusses für das gerichtliche Verfahren wendet - und dies auch nur, solange die berechneten Kosten nicht eingezahlt sind.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2025 gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 8. Januar 2025 in Verbindung mit dem Teilabhilfebeschluss vom 25. Juli 2025 wird auf Kosten der Klägerin und Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2025 gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 8. Januar 2025 in Verbindung mit dem Teilabhilfebeschluss vom 25. Juli 2025 wird auf Kosten der Klägerin und Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen. I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung des Landgerichts. Mit Anwaltsschriftsatz vom 27. Dezember 2024 (Bl. 6 ff. d. E-Akten) reichte die Klägerin eine Klage beim Landgericht Limburg an der Lahn ein. Die Klage ging dort per beA am 30. Dezember 2024 ein (Bl. 1 d. E-Akten). Mit der Klage macht die Klägerin u. a. ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch € 30.000,00, nebst näher bezeichneter Zinsen (Antrag zu 1), einen Auskunftsanspruch (Antrag zu 4) sowie den Ausgleich näher bezeichneter Rechtsanwaltskosten (Antrag zu 3) geltend und begehrt überdies die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche sonstigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die künftig noch aus der Impfung mit dem Impfstoff der Beklagten resultieren werden und derzeit noch nicht bezifferbar sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden (Antrag zu 2). Mit Beschluss vom 8. Januar 2025 (Bl. 2644 d. E-Akten) setzte das Landgericht den Streitwert vorläufig auf € 53.000,00 fest (Klageantrag zu 1: € 30.000,00; Klageantrag zu 2: € 15.000,00; Klageantrag zu 3: € 0,00; Klageantrag zu 4: € 8.000,00). Mit Anwaltsschriftsatz vom 20. Januar 2025 erhob die Klägerin gegen den Streitwertbeschluss vom 8. Januar 2025 "Streitwertbeschwerde gem. § 67 GKG" und beantragte, den Streitwert vorläufig auf höchstens € 35.000,00 festzusetzen (Antrag zu 1: € 30.000,00; Antrag zu 2: € 5.000,00; Antrag zu 4: € 0,00). Zur Begründung führte die Klägerin u. a. aus, unter Berücksichtigung eines Abschlags gegenüber einem Leistungsantrag sei hier für den künftigen immateriellen Schaden ein Wert von höchstens € 4.000,00 und für den künftigen materiellen Schaden ein Wert von € 1.000,00 anzusetzen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass ein Großteil der bereits angefallenen Behandlungskosten von den Kostenträgern übernommen worden sei und dies für zukünftig notwendige Behandlungen voraussichtlich auch der Fall sein werde. Der Auskunftsanspruch diene "im Wesentlichen lediglich zur Bestätigung und Erhärtung der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft" und sei "lediglich Teil der sekundären Darlegungslast der Beklagten", welche diese "ohnehin immer getroffen hätte". Erkennbar sei das "Ausfüllen eines Tatbestandsmerkmals stets Teil des bereits geltend gemachten Leistungsinteresses" und gehe im Leistungsantrag vollständig auf. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 20. Januar 2025 (Bl. 2648 ff. d. E-Akten) Bezug genommen. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 25. Juli 2025 (Bl. 2722 ff. d. E-Akten) teilweise abgeholfen und den vorläufigen Streitwert nunmehr auf € 42.000,00 festgesetzt (Klageantrag zu 1: € 30.000,00; Klageantrag zu 2: € 5.000,00; Klageantrag zu 3: € 0,00; Klageantrag zu 4: € 7.000,00). Im Übrigen hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. II. Die Beschwerde der Klägerin ist unstatthaft. Sie ist daher als unzulässig zu verwerfen. Es fehlt bereits an einer beschwerdefähigen Entscheidung des Landgerichts. Der zugrundeliegende Rechtsstreit ist bislang nicht abgeschlossen. Die mit den Beschlüssen vom 8. Januar 2025 sowie vom 25. Juli 2025 erfolgten Streitwertfestsetzungen stellen jeweils eine vorläufige Festsetzung des Gebührenstreitwerts im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG dar. Die vorläufige Wertfestsetzung ist indes nicht anfechtbar. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG regelt ausschließlich die Beschwerde gegen die endgültige Festsetzung des Gebührenstreitwertes (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.02.2012 - 19 W 8/12 -, MDR 2012, 733; OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.06.2022 - 4 W 16/22 -, BeckRS 2022, 13272; OLG Dresden, Beschluss vom 06.10.2020 - 4 W 678/20 -, BeckRS 2020, 28363; OLG Köln, Beschluss vom 17.07.2019 - 13 W 25/19 -, BeckRS 2019, 15648; OLG Hamm, Beschluss vom 11.03.2005 - 2 WF 49/05 -, BeckRS 2005, 11124; Beschluss vom 17.01.2023 - 7 W 3/23 -, MMR 2023, 695, 696). Gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung findet die Beschwerde nach § 63 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GKG nur im Verfahren nach § 67 GKG statt, wenn sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe des aufgrund des vorläufig festgesetzten Streitwertes erhobenen von ihm zu zahlenden Kostenvorschusses für das gerichtliche Verfahren wendet (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 27.09.2024 - 3 W 12/24 -, Entscheidungsumdruck, S. 4; OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.06.2020 - 1 W 16/20 -, NJOZ 2021, 28; OLG Koblenz, Beschluss vom 28.12.2018 - 12 W 661/18 -, NJWRR 2019, 694; OLG Hamm, Beschluss vom 11.03.2005 - 2 WF 49/05 -, BeckRS 2005, 11124; Beschluss vom 17.01.2023 - 7 W 3/23 -, MMR 2023, 695, 696; Heinrich, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 22. Aufl. 2025, § 3, Rdnr. 22) und dies auch nur, solange die berechneten Kosten nicht eingezahlt sind (vgl. etwa OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.02.2012 - 17 W 5/12 -, BeckRS 2012, 8649; Herget in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 3 ZPO, Rdnr. 9). Der eine Beschwerde vorsehende § 68 GKG verweist nur auf die endgültige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG am Ende des Verfahrens. Hierdurch sollen Streitigkeiten über die vorläufige Festsetzung ausgeschlossen werden und das eigentliche Rechtsschutzverfahren nicht mit derartigen Nebenstreitigkeiten vor seinem Abschluss belastet werden. Anfechtbar ist daher erst die endgültige Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG (vgl. etwa Toussaint, in: ders., GKG, 55. Aufl. 2025, § 63 Rdnr. 22). Im Streitfall hing die Zustellung der Klage zwar von der Einzahlung des nach dem vorläufig festgesetzten Streitwert berechneten Gerichtskostenvorschusses ab. Die Klägerin hat allerdings bereits am 13. Januar 2025 - also noch vor Erhebung der Streitwertbeschwerde - den auf der Grundlage der (ersten) vorläufigen Streitwertfestsetzung (€ 53.000,00) angeforderten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von € 2.199,00 bei der Gerichtskasse eingezahlt (Bl. II Kostenheft). Damit nahm das Verfahren seinen Lauf und hing gerade nicht mehr von der Einzahlung der Gerichtsgebühr ab (vgl. etwa Schneider, NZFam 2019, 549). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit (§ 66 Abs. 8 Satz 1, § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG) gilt nur für statthafte Beschwerden (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 23.03.2022 - I ZB 12/22 -, BeckRS 2022, 8078; Beschluss vom 01.09.2016 - I ZB 70/16 -, BeckRS 2016, 17383; Senat, Beschluss vom 02.06.2025 - 3 W 12/25 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 17.07.2019 - 13 W 25/19 -, BeckRS 2019, 15648; OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.06.2022 - 4 W 16/22 -, BeckRS 2022, 13272; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.07.2025 - 7 W 24/24 -, juris).