Beschluss
3 W 12/25
OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0602.3W12.25.00
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Leitsätze
Streitwertbeschwerden, bei denen der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € nicht übersteigt, sind gebührenfrei.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers vom 14. Mai 2025 gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. April 2025 in Verbindung mit dem Beschluss über die Nichtabhilfe vom 19. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Streitwertbeschwerden, bei denen der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € nicht übersteigt, sind gebührenfrei. Die Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers vom 14. Mai 2025 gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. April 2025 in Verbindung mit dem Beschluss über die Nichtabhilfe vom 19. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: der Antragsteller) wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts. Mit Schriftsatz vom 24. März 2025 (Bl. 1 ff. d. A.) reichte der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Amtsgericht Frankfurt am Main ein. Der Antragsteller behauptete in seinem Antrag, mit Datum vom 25. September 2024 habe die Antragsgegnerin die schriftliche Zusage über eine sog. Basisförderung in Höhe von € 15.750,-- sowie eine „Zusatzförderung“ in Höhe von € 7.875,-- erteilt und die beiden Förderbeträge „reserviert“. Er beantragte, 1. dem Antragsgegner aufzugeben, den Antrag sowie den Zusatzantrag aus dem Förderprogramm 458 gemäß beiliegenden Unterlagen OHNE PORTALEINREICHUNG innerhalb von 7 Tagen zu bearbeiten und das Fördergeld innerhalb weiterer 7 Tage auf das im Antrag genannte Konto zu überweisen, und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 200.000,00 € festzusetzen, 2. dem Antragsgegner aufzugeben, dem Antragsteller durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung den Antragseingang mittels E-Mail oder Portalmitteilung Förderbescheides für den Basis- sowie dem Förderantrag unverzüglich nachzuweisen. Das Amtsgericht Frankfurt am Main erklärte sich mit Beschluss vom 25. März 2025 (Aktenzeichen 31078 C 134/25) für sachlich unzuständig und gab das Verfahren an das Landgericht Frankfurt am Main ab (Bl. 74 d. A.). Mit Beschluss vom 1. April 2025 (Bl. 193 ff. d. A.) wies das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 24. März 2025 zurück und setzte den „Gegenstandswert“ auf € 11.812,50 fest. Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2025 hat der Antragsteller gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom 1. April 2025 Beschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert auf € 7.994,86 festzusetzen. Zur Begründung hat er darauf verwiesen, dass die Antragsgegnerin ihm mit Schreiben vom 14. Mai 2025 (Bl. 212 d. A.) die Zahlung eines Zuschusses in Höhe von € 10.659,81 für den 30. Mai 2025 angekündigt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 14. Mai 2025 (Bl. 211 d. A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 19. Mai 2025 (Bl. 217 f. d. A.) nicht abgeholfen. II. Die Beschwerde des Antragstellers ist als unzulässig zu verwerfen. Die Streitwertbeschwerde des Antragstellers ist unzulässig, da die erforderliche Beschwer nicht gegeben ist. Gegen einen Beschluss, durch den der für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgebliche Streitwert festgesetzt wird, findet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,00 übersteigt. Dieser Wert errechnet sich aus dem Unterschied der Gebührenlast, die sich für den Antragsteller unter Zugrundelegung des angefochtenen und des erstrebten Streitwerts ergibt. Auf der Grundlage des vom Landgericht auf € 11.812,50 festgesetzten Streitwerts beträgt die Gebührenlast des Antragstellers € 442,50 (1,5 Gebühren gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 1410, § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG in Verbindung mit Anlage 2). Bei Festsetzung des vom Antragsteller begehrten Streitwerts in Höhe von € 7.994,86 würde sich seine Gebührenlast auf € 336,00 Euro reduzieren (1,5 Gebühren gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 1410, § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG in Verbindung mit Anlage 2). Der Differenzbetrag von € 106,50 erreicht ganz offensichtlich nicht den erforderlichen Wert des Beschwerdegegenstandes. Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei. Die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit (§ 66 Abs. 8 Satz 1, § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG) gilt zwar nur für statthafte Beschwerden (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 01.09.2016 - I ZB 70/16 -, BeckRS 2016, 17383; Beschluss vom 30.03.2021 - I ZB 36/20 -, GRUR-RS 2021, 11836; Beschluss vom 23.03.2022 - I ZB 12/22 -, BeckRS 2022, 8078; Senat, Beschluss vom 27.09.2024 - 3 W 12/24 -, Entscheidungsumdruck, S. 5; OLG Köln, Beschluss vom 17.07.2019 - 13 W 25/19 -, BeckRS 2019, 15648; OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.06.2022 - 4 W 16/22 -, BeckRS 2022, 13272). Im Streitfall ist die Beschwerde grundsätzlich statthaft, jedoch - wie oben ausgeführt - im konkreten Einzelfall unzulässig. Für die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels reicht es nämlich bereits aus, wenn es gegen eine Entscheidung überhaupt - also ohne Rücksicht auf besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen - gegeben ist (vgl. etwa Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 24.10.1983 - GmS - OGB 1/83 -, NJW 1984, 1027, 1028; BAG, Beschluss vom 28.02.2008 - 3 AZB 56/07 -, NJW 2008, 1610, 1612; Seiler, in: Thomas/Putzo, 46. Aufl. 2025, Vorb. § 511 ZPO, Rdnr. 15). In diesem Sinne ist die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), immer gegeben und damit statthaft. Ist die erforderliche Beschwer im Einzelfall nicht erreicht, führt dies lediglich zur Unzulässigkeit der Streitwertbeschwerde, nicht jedoch dazu, dass diese von vornherein unstatthaft ist (vgl. etwa BAG, Beschluss vom 28.02.2008 - 3 AZB 56/07 -, NJW 2008, 1610, 1612; Schneider, NJW 2011, 2628, 2630). Es geht bei der Beschwer nämlich darum, ob das Rechtsmittel mangels Rechtsschutzbedürfnisses im Einzelfall unzulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.1968 - IV ZR 594/68 -, BGHZ 50, 261, 262 f.; BAG, Beschluss vom 28.02.2008 - 3 AZB 56/07 -, NJW 2008, 1610, 1612), nicht um die Frage, ob grundsätzlich ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegeben ist (vgl. BAG, Beschluss vom 28.02.2008 - 3 AZB 56/07 -, NJW 2008, 1610, 1612). Nach alledem sind Streitwertbeschwerden, welche die in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG genannte Grenze (€ 200,00) nicht übersteigen, gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei (im Ergebnis - wenngleich unter Verwendung eines zu weiten Begriffes der Statthaftigkeit - so auch VGH Kassel, Beschluss vom 25.08.2023 - 2 E 1867/22 -, juris). Außergerichtliche Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet.