Beschluss
2 WF 49/05
OLG HAMM, Entscheidung vom
6mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 32 II 1 RVG ist nicht statthaft, wenn es an einer nach GKG beschwerdefähigen Entscheidung fehlt.
• § 32 II RVG verleiht dem Rechtsanwalt kein weitergehendes Beschwerderecht über die Regelungen des Gerichtskostengesetzes hinaus.
• Vorläufige Streitwertfestsetzungen sind wegen ihres unsicheren Charakters und der Änderungsmöglichkeiten nicht geeignet, ständige Beschwerderechte des Anwalts gegen jede Änderung zu rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Beschwerde des Anwalts gegen vorläufige Streitwertfestsetzung nicht statthaft • Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 32 II 1 RVG ist nicht statthaft, wenn es an einer nach GKG beschwerdefähigen Entscheidung fehlt. • § 32 II RVG verleiht dem Rechtsanwalt kein weitergehendes Beschwerderecht über die Regelungen des Gerichtskostengesetzes hinaus. • Vorläufige Streitwertfestsetzungen sind wegen ihres unsicheren Charakters und der Änderungsmöglichkeiten nicht geeignet, ständige Beschwerderechte des Anwalts gegen jede Änderung zu rechtfertigen. Der Klägervertreter legte sein Mandat nieder. Das Familiengericht setzte auf seinen Antrag hin den Streitwert der noch im Auskunftsstadium befindlichen Stufenklage vorläufig auf 500 Euro fest. Der Klägervertreter erhob in eigenem Namen gemäß § 32 II 1 RVG Beschwerde gegen diese vorläufige Streitwertfestsetzung mit dem Ziel, die Gebührenerhebung durch seinen früheren Beauftragten zu beeinflussen. Das Amtsgericht hatte zuvor die vorläufige Festsetzung vorgenommen. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit der Beschwerde des Rechtsanwalts gegen eine vorläufige Wertfestsetzung und die Reichweite des Beschwerderechts nach § 32 II RVG. • Die Beschwerde war unzulässig, weil es an einer beschwerdefähigen Entscheidung des Familiengerichts fehlt; § 68 I GKG regelt nur die Beschwerde gegen endgültige Streitwertfestsetzungen. • Nach § 63 I GKG ist gegen vorläufige Streitwertfestsetzungen nur im Verfahren nach § 67 GKG Beschwerde möglich, insbesondere im Zusammenhang mit Kostenvorschussfestsetzungen. • Die Meinung, § 32 II RVG eröffne dem Rechtsanwalt ein eigenständiges weitergehendes Beschwerderecht gegenüber vorläufigen Wertfestsetzungen, wird aus verfahrensrechtlichen und systematischen Gründen abgelehnt. • Wortlaut und Systematik des § 32 II 2 RVG verweisen auf Rechtsbehelfe nach anderen Vorschriften und begrenzen das Beschwerderecht auf die Rechtsposition, die der Partei nach dem GKG zustehen würde. • Ein weitergehendes Beschwerderecht des Anwalts ist nicht erforderlich; die Partei ist in der Regel eher an einem niedrigen Streitwert interessiert, und das Insolvenz- und Vorfinanzierungsrisiko trifft auch die Partei bzw. die Gerichtskasse. • Die vorläufige Natur der Streitwertfestsetzung erlaubt jederzeitige Änderungen im Verfahren ohne formelles Rechtsmittel, wodurch ein ständiges Beschwerderecht des Anwalts zu unverhältnismäßigen Verzögerungen führen würde. Die Beschwerde des Klägervertreters wurde als unzulässig verworfen. Das OLG Hamm stellt fest, dass § 32 II RVG dem Rechtsanwalt kein eigenständiges Beschwerderecht gegen vorläufige Streitwertfestsetzungen über die Regelungen des GKG hinaus einräumt. Mangels beschwerdefähiger Entscheidung war die Beschwerde nicht statthaft; somit war sie zu verwerfen. Wegen der vorläufigen Natur der festgesetzten 500 Euro besteht die Möglichkeit der späteren Änderung im laufenden Verfahren, sodass ein zusätzliches, gesetzlich nicht vorgesehenes Beschwerderecht des Anwalts nicht gerechtfertigt ist.