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Beschluss

3 W 13/25

OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0707.3W13.25.00
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Leitsätze
Die Notwendigkeit (Dringlichkeit) für eine Regelungsverfügung entfällt infolge Selbstwiderlegung, das heißt durch längeres "dringlichkeitsschädliches Zuwarten" in Kenntnis der sie rechtfertigenden Umstände.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 14. Mai 2025 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 30. Mai 2025 zum Aktenzeichen 4 O 136/25 wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller und Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 5.500,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Notwendigkeit (Dringlichkeit) für eine Regelungsverfügung entfällt infolge Selbstwiderlegung, das heißt durch längeres "dringlichkeitsschädliches Zuwarten" in Kenntnis der sie rechtfertigenden Umstände. 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 14. Mai 2025 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 30. Mai 2025 zum Aktenzeichen 4 O 136/25 wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller und Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 5.500,00 festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Herausgabe des in seinem Eigentum stehenden Fahrzeugs Marke1, amtliches Kennzeichen …, an sich selbst, hilfsweise an einen Sequester. Anfang des Jahres 2025 beauftragte der Antragsteller die Antragsgegnerin, eine Kfz-Werkstatt in Stadt1, mit dem Einbau eines neuen Zahnriemens in das streitgegenständliche Fahrzeug. Hierzu verbrachte der Antragsteller das Fahrzeug am 29. Januar 2025 in die Werkstatt der Antragsgegnerin. Am 31. Januar 2025 erhielt der Antragsteller von der Antragsgegnerin die Nachricht, die Reparatur sei ausgeführt und er könne das Fahrzeug wieder abholen. Der Antragsteller holte das Fahrzeug noch am selben Tag ab. Für die Reparatur bezahlte der Antragsteller insgesamt € 700,00. Zudem verlangte er eine Rechnung. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Antragsteller in der Folgezeit eine Rechnung ausgestellt wurde. Am 3. Februar 2025 informierte der Antragsteller die Antragsgegnerin über Motorengeräusche. Hieraufhin holte die Antragsgegnerin das Fahrzeug beim Antragsteller ab. Die Antragsgegnerin untersuchte daraufhin das Fahrzeug erneut in ihrer Werkstatt, wobei sie u. a. den Anlasser ausbaute. Die Erteilung eines weiteren Reparaturauftrages ist zwischen den Beteiligten streitig. Der Antragsteller begab sich am 8. Februar 2025 zu der Werkstatt der Antragsgegnerin und bat um Herausgabe des Fahrzeugs. Die Antragsgegnerin teilte ihm mit, dass er zunächst € 500,00 bezahlen müsse, was der Antragsteller verweigerte. In der Folgezeit rief der Antragsteller mehrfach bei der Antragsgegnerin an, um sich nach dem Stand der Reparaturarbeiten und der Herausgabe zu erkundigen; die Kontaktaufnahmen verliefen aber ergebnislos. Ende März beauftragte der Antragsteller Frau Rechtsanwältin X, welche im Namen des Antragstellers mit Schreiben vom 30. März 2025 (Bl. 10 f. d. A.) den Rücktritt vom Werkvertrag erklärte und die Antragsgegnerin zur unverzüglichen Herausgabe des Fahrzeuges und Rechnungstellung aufforderte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. April 2025 (Anlage BK2) teilte die Antragsgegnerin der Bevollmächtigten des Antragstellers, Frau Rechtsanwältin X, mit, dass das Fahrzeug nebst Rechnung zur Abholung bereitstehe und dies die Antragsgegnerin bereits telefonisch mitgeteilt habe. Der Antragsteller behauptet, weitere Reparaturarbeiten, welche die seitens der Antragsgegnerin geforderten € 500,00 rechtfertigen würden, seien durch ihn nicht in Auftrag gegeben worden. Die Antragsgegnerin habe auf die Aufforderung zur Herausgabe des Fahrzeugs nicht reagiert. Der Antragsteller hat im ersten Rechtszug beantragt, die Antragsgegnerin zu verurteilen, an den Antragsteller den PKW Marke Marke1, amtliches Kennzeichen …, Fahrzeugidentifikationsnummer: …, herauszugeben, hilfsweise das oben genannte Fahrzeug an den zuständigen Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben. Die Antragsgegnerin hat im ersten Rechtszug beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Sie hat behauptet, es sei technisch ausgeschlossen, dass die Fahrzeuggeräusche, die nach dem ersten Werkstattbesuch aufgetreten seien, im Zusammenhang mit dem von ihr zuvor vorgenommenen Austausch des Zahnriemens stehen könnten. Im Übrigen habe der Antragsteller bei ihr weitere Reparaturarbeiten in Auftrag gegeben. Hierfür sei sie „aus Mitleid“ bereit gewesen, lediglich Materialkosten (für eine Nockenwelle etc.) in Höhe von € 500,00 zu berechnen. Mit Beschluss vom 14. Mai 2025 hat das Landgericht den Antrag vom 29. April 2025 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht u. a. ausgeführt, es fehle im Streitfall bereits an einem Verfügungsgrund. Der Antragsteller habe unter Berücksichtigung der vorgetragenen Umstände zu lange mit der Beantragung einer einstweiligen Verfügung zugewartet. Die für den Verfügungsgrund erforderliche Eilbedürftigkeit entfalle dann, wenn der Antragsteller ab Kenntnis eines etwaigen Anspruchs geraume Zeit vergehen lasse, bevor er sich zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung entschließe. Hier habe der Antragsteller, der bereits am 8. Februar 2025 die Herausgabe seines Fahrzeugs von der Antragsgegnerin verlangt habe, von einem etwaigen Herausgabeanspruch Kenntnis gehabt haben. Wie er selbst vortrage, habe er bis zur Antragstellung fast drei Monaten auf die Rückgabe des Fahrzeuges gewartet. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Herausgabe des Fahrzeugs an den Kläger sei auch nicht infolge eines etwaigen Herausgabeanspruchs nach § 861 BGB infolge verbotener Eigenmacht der Antragsgegnerin geboten. Zwar könne der Störer durch einstweilige Verfügung zur Herausgabe verurteilt werden, wenn der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen worden sei. Eine verbotene Eigenmacht könne aber im Streitfall nicht angenommen werden. Nach der Anhörung der Antragsgegnerin ergebe sich aus deren glaubhaft gemachten Angaben, dass der Antragsgegnerin ein Werkunternehmerpfandrecht nach § 647 BGB zugestanden habe. Denn die Beteiligten hätten nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Antragsgegnerin - so das Landgericht weiter - einen zweiten Werkvertrag über Reparaturarbeiten in Zusammenhang mit der Nockenwelle geschlossen. Aufgrund noch nicht gezahlten Werklohnes (für Materialien) in Höhe von € 500,00 habe die Antragsgegnerin die Herausgabe des Fahrzeuges zunächst verweigert. Verbotene Eigenmacht sei jedoch bei glaubhaft gemachtem Vorliegen eines Werkunternehmerpfandrechts ausgeschlossen. Dem Antragsteller stehe auch aus keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Verfügungsanspruch zu. Insbesondere könne der Antragsteller keinen vertraglichen Anspruch auf Rückgewähr des in Rede stehenden Fahrzeugs infolge Rücktritts vom Werkvertrag nach den §§ 634 Nr. 3, 323 Abs. 1 BGB erfolgreich geltend machen. Gegen diesen Beschluss, welcher dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 19. Mai 2025 zugestellt worden ist (Bl. 58 d. A.), hat der Antragsteller mit Anwaltsschriftsatz vom 28. Mai 2025 (Bl. 61 ff. d. A.) sofortige Beschwerde erhoben. Die Antragstellerin beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses vom 14. Mai 2025 die Antragsgegnerin zu verurteilen, an den Antragsteller den PKW Marke Marke1, amtliches Kennzeichen …, Fahrzeugidentifikationsnummer: …, herauszugeben, hilfsweise, das oben genannte Fahrzeug an den zuständigen Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben. Zur Begründung hat der Antragsteller u. a. ausgeführt, nach dem Mangel bei der beauftragten Ausführung der Reparatur und zwei nachfolgenden ergebnislosen Nachbesserungsversuchen der Kraftfahrzeugwerkstatt sei eine weitere Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht mehr erforderlich gewesen. Ein Werkunternehmerpfandrecht stehe der Antragsgegnerin nicht zu. Es handele sich um Folgeschäden einer mangelhaften Reparatur. Um endlich sein Fahrzeug, das in voll funktionsfähigem Zustand bei der Werkstatt zur Erneuerung des Zahnriemens eingeliefert worden sei, endlich wieder zurückzuerhalten, habe der Antragssteller gegenüber dem Antragsgegner lediglich erklärt, er sei des lieben Friedens willen auch bereit, die Kosten für eine angeblich defekte Kette zu übernehmen, wenn er denn dafür endlich sein mit voller Funktionstüchtigkeit übergebenes Fahrzeug auch in diesem Zustand zurückerhalte. Wie sich bei dem dritten Abholungsversuch jedoch herausgestellt habe, sei das Fahrzeug noch immer nicht funktionsfähig gewesen, denn es habe nicht bewegt werden können. Eingeholter Rat bei Fachleuten habe ergeben, dass wegen Reparaturfolgeschäden an Kolben und Ventilen eine Reparatur des Motors aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht sinnvoll sei. Wahrscheinlich müsse ein Ersatzmotor eingebaut werden, was durch einen Sachverständigen untersucht werden solle, sobald das Fahrzeug herausgegeben werde. Auffällig sei darüber hinaus, dass weder eine Zahnriemenrechnung trotz Zahlung der Werklohnforderung und Anforderung ausgehändigt worden sei noch eine Rechnung über einen vorgeblich ausgeführten weiteren Reparaturauftrag, aus dem angeblich ein Werkunternehmerpfandrecht hergeleitet werden solle. Überdies kämen in Bezug auf die Frage eines dringlichkeitsschädlichen Zuwartens im Wettbewerbsrecht gesonderte kürzere Fristen zur Anwendung. Hier gehe es jedoch nicht um eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der sofortigen Beschwerde wird auf die Anwaltsschriftsätze vom 28. Mai 2025 sowie vom 16. Juni 2025 verwiesen. Das Landgericht half der sofortigen Beschwerde des Antragstellers mit Beschluss vom 30. Mai 2025 nicht ab und legte die Sache dem Beschwerdegericht vor. Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren weder Stellung genommen noch einen Antrag formuliert. II. Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass es im Streitfall an einem Verfügungsgrund fehlt, weil der Antragsteller zu lange mit der Beantragung einer einstweiligen Verfügung zugewartet hat. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann für die Beurteilung der Frage, ob es einer vorläufigen Regelung durch einstweilige Verfügung bedarf, das Verhalten des Antragstellers nicht nur in den Konstellationen von Bedeutung sein, in denen es aufgrund besonderer Regelungen wie etwa § 12 Abs. 1 UWG der Darlegung eines Verfügungsgrundes grundsätzlich nicht bedarf, sondern im gesamten Anwendungsbereich von § 935 und § 940 ZPO (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11.07.2017 - X ZB 2/17 -, GRUR 2017, 1017, 1022; KG, Beschluss vom 14.08.2023 - 5 W 117/23 -, GRUR 2023, 1565, 1566). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass eine zögerliche Antragstellung oder Verfahrensführung indizieren kann, dass das Interesse des Antragstellers an einer vorläufigen Regelung nicht hinreichend groß ist, um den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2017 - X ZB 2/17 -, GRUR 2017, 1017, 1022). Die Notwendigkeit (Dringlichkeit) für eine Regelungs- oder Leistungsverfügung entfällt daher infolge Selbstwiderlegung, d. h. durch längeres, „dringlichkeitsschädliches Zuwarten“ in Kenntnis der sie rechtfertigenden Umstände; für die noch hinzunehmende Zeitspanne sind die Besonderheiten des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Schwierigkeit tatsächlicher und rechtlicher Art maßgeblich (vgl. etwa OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.06.2022 - 5 W 18/22 -, NZG 2022, 1629, 1631; OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.08.2024 - 1 W 42/24 -, juris; Braun, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 22. Aufl. 2025, § 940, Rdnr. 4), wobei eine Verzögerung von mehr als einem Monat in der Regel nicht mehr als unschädlich angesehen werden kann (vgl. etwa OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.11.2018 - 3 W 2064/18 -, NJW-RR 2019, 105, 106; OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.08.2024 - 1 W 42/24 -, juris; OLG München, Beschluss vom 10.12.2002 - 14 U 274/02 -, MMR 2003, 270, 271; OLG Koblenz, Urteil vom 23.02.2011 - 9 W 698/10 -, NJW-RR 2011, 624, 625; Braun, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 22. Aufl. 2025, § 940, Rdnr. 4; vgl. auch OLG Hamburg, Urteil vom 05.11.2024 - 7 U 41/23 -, AfP 2025, 59, 61: fünf Wochen als Richtschnur; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.02.2023 - 6 U 157/22 -, GRUR-RS 2023, 3667; Urteil vom 20.03.2025 - 16 U 42/24 -, GRUR-RS 2025, 4787: jeweils sechs Wochen als Richtschnur). Diesen Zeitraum hat der Antragsteller im Streitfall bei weitem überschritten, worauf der Antragsteller bereits mit Hinweisbeschluss des erkennenden Einzelrichters vom 8. Juni 2025 aufmerksam gemacht wurde. Die gegen diese Beurteilung erhobenen Einwände des Antragstellers rechtfertigen keine andere Entscheidung. Entgegen der Ansicht des Antragstellers beginnt der maßgebliche Zeitraum hier nicht erst mit dem Anwaltsschreiben seiner damaligen Bevollmächtigten vom 30. März 2025. Der Antragsteller hatte auf S. 4 der Antragsschrift explizit betont, er sei „überaus geduldig“ und warte „seit nunmehr drei Monaten“ auf die Rückgabe seines Fahrzeuges, „auf das er dringlich für den Transport seiner Kinder und für seine persönlichen Fahrten angewiesen“ sei. Nachdem der Antragsteller am 8. Februar 2025 erfolglos die Herausgabe seines Fahrzeugs von der Antragsgegnerin verlangt hatte, bestand nach seinem eigenen Vorbringen spätestens ab diesem Zeitpunkt ein dringliches Interesse des Antragstellers an der Herausgabe seines Fahrzeuges. Gleichwohl hat er mehr als zweieinhalb Monate zugewartet, bis er am 29. April 2025 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellte. Die Dringlichkeit für die beantragte einstweilige Verfügung ist damit infolge Selbstwiderlegung entfallen. Soweit der Antragsteller in dem Anwaltsschrittsatz vom 16. Juni 2025 die These in den Raum stellt, seine vormalige Rechtsanwältin habe das Mandat zur Unzeit niedergelegt, vermag dies an der festgestellten Selbstwiderlegung der Dringlichkeit von vornherein nichts zu ändern. Ein Mandant muss sich insoweit eine Mandatsniederlegung auch dann als eigenes Verschulden zurechnen lassen, wenn der Anwalt die Kündigung zur Unzeit ausspricht (vgl. etwa Kilian, in: ders./Koch, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. 2018, Rdnr. 786); der Mandant kann in einem derartigen Fall lediglich Schadensersatzansprüche gegen den vormaligen Rechtsanwalt geltend machen (§ 627 Abs. 2 Satz 2 BGB). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 3. Über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht zu befinden, da im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27.02.2003 - I ZB 22/02 -, BGHZ 154, 102, 103 f.; Braun, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 22. Aufl. 2025, § 922, Rdnr. 10b). 4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.