Beschluss
6 UF 206/25
OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:1014.6UF206.25.00
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Leitsätze
Die Vermutung der Dringlichkeit nach § 214 FamFG in Gewaltschutzsachen kann durch das eigene Verhalten des Antragstellers widerlegt werden und entfällt insbesondere dann, wenn der nicht durch eine gerichtliche Regelung geschützte Antragsteller mit der Rechtsverfolgung zu lange wartet oder das Verfahren nicht zügig, sondern schleppend betreibt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vermutung der Dringlichkeit nach § 214 FamFG in Gewaltschutzsachen kann durch das eigene Verhalten des Antragstellers widerlegt werden und entfällt insbesondere dann, wenn der nicht durch eine gerichtliche Regelung geschützte Antragsteller mit der Rechtsverfolgung zu lange wartet oder das Verfahren nicht zügig, sondern schleppend betreibt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem GewSchG. Der Antragsteller und die Antragstellerin sind miteinander verheiratet. Der Antragsteller hatte mit der Antragsgegnerin ein etwa 2 Jahre andauerndes außereheliches Verhältnis, das seit Sommer 2024 beendet ist. Eine von der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller erstattete Strafanzeige wegen Nachstellung ist von der Staatsanwaltschaft Darmstadt gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Auf die Einstellungsmitteilung vom 05. Mai 2025 wird verwiesen. Nach Erhalt der Einstellungsmitteilung am 12. Juni 2025 forderten die Antragsteller die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Juni 2025 unter Darlegung von Vorfällen aus dem Zeitraum 20. November 2024 bis 06. Juni 2025 unter Fristsetzung bis zum 25. Juni 2025 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf und kündigten für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs die Erstattung einer Strafanzeige und die Einleitung eines Verfahrens nach dem GewSchG an. Im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 13. Juni 2025 verwiesen. Die Antragsgegnerin hat die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit Schriftsatz vom 24. Juni 2025 abgelehnt und den Vorwurf der Nachstellung zurückgewiesen. Im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 24. Juni 2025 verwiesen. Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2025 haben die Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung Schutzmaßnahmen nach dem GewSchG gegen die Antragsgegnerin beim Amtsgericht beantragt. Zur Begründung haben sie unter anderem vorgetragen, die Antragsgegnerin habe nach Beendigung der Affäre durch den Antragsteller einen Rachefeldzug begonnen, indem sie den Antragstellern und ihrer Tochter nachstelle. Zur Begründung haben sie sich auf folgende Vorfälle berufen: Am 20. November 2024 habe die Antragsgegnerin anonym im Friseursalon der Antragstellerin angerufen und die Mitarbeiterin aufgefordert, der Antragstellerin mitzuteilen, dass der Antragsteller aufhören solle, sie nachts anzurufen. Am 23. November 2024 habe die Antragsgegnerin sich in einem Restaurant bewusst in ihre Nähe gesetzt, durch Blicke und Gesten provoziert und sie später auch beleidigt. Am 01. Dezember 2024 habe die Antragsgegnerin den Antragsteller anonym angerufen und ihm gedroht. Sinngemäß habe sie gesagt „Ich werde dich nicht gehen lassen. Ich werde jeden erforderlichen Weg einschlagen, um dich von deiner Frau zu trennen. Ich werde dafür sorgen, dass es dir leid tut, dass du mich verlassen hast. Ich war sehr glücklich mit dir. Das hast du mir weggenommen. Du wirst auch unglücklich sein.“ In der Nacht vom 09. auf den 10. Februar 2025 seien die Vorderreifen des Fahrzeugs des Antragstellers auf dem Parkplatz seines Arbeitgebers zerstochen worden. Im März 2025 habe sich die Antragsgegnerin in einem Schnellrestaurant gezielt hinter die Antragstellerin gesetzt und wahrheitswidrig behauptet, der Antragsteller rufe sie weiterhin an. Am 01. April 2025 habe die Antragstellerin ein anonymes Paket mit einem Parfüm erhalten mit der Nachricht „Damit du so riechst wie ich“. Zuvor habe die Antragsgegnerin im Salon angerufen und das Paket angekündigt. Am 06. Juni 2025 habe die Antragstellerin einen anonymen Brief erhalten mit einer Liebesbotschaft an den Antragsteller. Aus der Gesamtschau der Umstände ergebe sich auch bei den anonymen Kontaktaufnahmen der Beweis der Urheberschaft der Antragsgegnerin. Unter Vorlage von ärztlichen Attesten vom 06. Dezember 2024, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, haben die Antragsteller ausgeführt, die Handlungen der Antragsgegnerin hätten zu einer enormen psychischen Belastung der Familie geführt. Die Antragsteller haben ihre Angaben durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht. Im Übrigen haben sie Lichtbilder sowie Protokolle eigener Zeugenbefragungen vorgelegt. Im Einzelnen wird auf die Antragsschrift vom 21. Juli 2025 verwiesen. Auf den Hinweis des Amtsgerichts vom 22. Juli 2025 auf Zweifel an der Eilbedürftigkeit haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 22. Juli 2025 darauf verwiesen, aus strategischen und prozesstaktischen Gründen zunächst den Ausgang des gegen den Antragsteller gerichteten Ermittlungsverfahrens abgewartet zu haben, um eine Schwächung der eigenen Position zu vermeiden. Unmittelbar nach der Einstellungsentscheidung und nur sieben Tage nach dem letzten Vorfall sei das anwaltliche Aufforderungsschreiben verfasst worden. Nach der urlaubsbedingten Abwesenheit ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 04. Juli 2025 bis 17. Juli 2025 sei der Gewaltschutzantrag am 21. Juli 2025 bei Gericht gestellt worden. Diese Zeitspanne sei unschädlich. Im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 22. Juli 2025 verwiesen. Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2025 haben die Antragsteller ergänzend ausgeführt, dass der Antragsgegnerin bei mehreren Gelegenheiten ausdrücklich mitgeteilt worden sei, dass sie sie in Ruhe lassen solle, so u.a. bei dem Drohanruf am 01. Dezember 2024 und beim Aufeinandertreffen im März 2025 im Schnellrestaurant. Im Übrigen sei die Unerwünschtheit der Kontaktaufnahme vorliegend offensichtlich. Im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 28. Juli 2025 verwiesen. Die Antragsteller haben die Richtigkeit ihrer Angaben an Eides Statt versichert. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass es zu keinem Fehlverhalten ihrerseits gekommen sei. Die behaupteten Vorfälle hat sie bestritten. Der Antragsteller habe sie in der Vergangenheit belästigt. Sie hat weiter eingewandt, dass es an der erforderlichen Dringlichkeit fehle. Den zunächst auf den 12. August 2025 bestimmten Termin hat das Amtsgericht zunächst wegen urlaubsbedingter Abwesenheit des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin verlegt. Auf den weiteren Antrag der Antragsteller vom 01. August 2025, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat das Amtsgericht den Termin erneut - nunmehr auf den 02. September 2025 - verlegt. Mit weiterem Schriftsatz vom 29. August 2025 haben die Antragsteller vorgetragen, dass die Antragstellerin am 14. August 2025 um 23:46 Uhr einen anonymen Anruf erhalten habe. Sie habe die Antragsgegnerin sofort erkannt. Diese habe am Telefon absurde und bewusst provokative Aussagen über ein Tattoo des Antragstellers gemacht, das für ihren Namen stünde und von ihr ausgesucht worden sei. Im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 29. August 2025 verwiesen. Das Amtsgericht hat die Beteiligten im Termin vom 02. September 2025 persönlich angehört, die Tochter der Antragsteller als präsente Zeugin vernommen und die Sache erörtert. Im Einzelnen wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 02. September 2025 verwiesen. Die Antragsteller haben im Termin eine weitere Versicherung an Eides Statt vom 02. September 2025 vorgelegt, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 09. September 2025 hat das Amtsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem GewSchG zurückgewiesen. Es fehle bereits an der erforderlichen Eilbedürftigkeit. Hinsichtlich der vorgetragenen Vorfälle zwischen den Beteiligten bis einschließlich April 2025 sei die Dringlichkeitsvermutung des § 214 Abs. 1 S. 2 FamFG bereits durch das eigene Verhalten der Antragsteller widerlegt, indem sie mit der Rechtsverfolgung zu lange gewartet hätten. Im Übrigen sei der Antrag bezüglich der Vorfälle vom 06. Juni 2025 und 14. August 2025 in Bezug auf den Antragsteller unbegründet, da die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 b) GewSchG nicht erfüllt seien. Bei keinem der beiden vorgetragenen Vorfälle werde behauptet, dass der Antragsteller von der Antragsgegnerin unzumutbar belästigt, verfolgt oder dass ihm von der Antragsgegnerin nachgestellt worden sei. Auch bezüglich der Antragstellerin sei der Antrag unbegründet. Hinsichtlich des Vorfalles vom 06. Juni 2025 fehle es an einer nachweisbaren Handlung der Antragsgegnerin. Ob die Antragsgegnerin genau diese Liebesbekundung, wie sie in dem Brief zu sehen sei, erhalten habe, habe die Antragsgegnerin nicht bestätigen und die Antragstellerseite nicht beweisen können. Die eidesstattliche Versicherung der Antragsteller lasse nicht darauf schließen, dass der besagte Brief von der Antragsgegnerin erstellt und in den Postkasten gelegt oder das Hereinlegen veranlasst worden sei. Auch die sistierte Zeugin habe den Vorfall nicht beweisen können. Hinsichtlich des Vorfalles am 14. August 2025 (und auch des Vorfalles am 06. Juni 2025) fehle es auch an einem Vortrag der Antragstellerseite dazu, dass der Anruf der Antragsgegnerin gegen den ausdrücklich erklärten Willen der Antragstellerin wiederholt i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 a) GewSchG erfolgt sei. Das Vorbringen der Antragsteller sei zu unbestimmt. Ein schlüssiges Verhalten, das einen entgegenstehenden Willen beinhalte, sei aufgrund des Wortlautes der Vorschrift nicht ausreichend. Erst das anwaltliche Schreiben vom 13. Juni 2025 sei ausreichend. Der behauptete Anruf bei der Antragstellerin sei zwar daraufhin am 14. August 2025 erfolgt, jedoch noch nicht wiederholt, sondern erstmalig. Im Einzelnen wird auf den Beschluss vom 09. September 2025 verwiesen. Gegen den ihnen am 09. September 2025 zugestellten Beschluss wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde vom 20. September 2025. Der angefochtene Beschluss beruhe auf einer fehlerhaften Würdigung des glaubhaft gemachten Sachverhalts, überspanne die Anforderungen an die Beweisführung eklatant und verletze die Antragsteller in ihren Rechten. Das Amtsgericht habe die vor dem 06. Juni 2025 liegenden Vorfälle zu Unrecht als für die Eilbedürftigkeit unbeachtlich eingestuft. Die zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen Belästigungen seien Teil der zermürbenden Taktik der Antragsgegnerin und dürften nicht zu ihren Gunsten ausgelegt werden. Eine isolierte Betrachtung einzelner Vorfälle werde dem Gesamtcharakter des Geschehens nicht gerecht. Zu Unrecht habe das Amtsgericht auch eine Betroffenheit des Antragstellers verneint. Eine Nachstellungshandlung müsse ihr Ziel nicht unmittelbar treffen; sie entfalte ihre Wirkung gerade auch dann, wenn sie über Dritte, insbesondere über engste Familienangehörige, an das Opfer herangetragen werde. Die Angriffe auf die Antragstellerin seien dabei das in diesen Fällen gezielt gewählte Instrument, um den Familienfrieden zu zerstören und (auch) den Antragsteller empfindlich zu treffen. Seine Betroffenheit manifestiere sich nicht nur in der psychischen Belastung, das Leid seiner Ehefrau mitansehen und die ständigen familiären Spannungen ertragen zu müssen. Es sei eine unerträgliche Situation für ihn, die Zerstörung seiner familiären Harmonie durch eine Person mitansehen zu müssen, deren Handeln allein darauf abziele, ihn zu destabilisieren. Das Amtsgericht habe die Anforderungen an die Glaubhaftmachung überspannt. Die Indizienlage sei erdrückend. Für die Urheberschaft der Antragsgegnerin spreche die durch den Zeugen B schriftlich bezeugte, klar auf Zerstörung der Ehe gerichtete Motivationslage der Antragsgegnerin und die nahtlose Einreihung des Briefes in eine Kette perfider Belästigungshandlungen. Schließlich verkenne das Gericht auch die Anforderungen an die Darlegung des entgegenstehenden Willens in mehrfacher Hinsicht grundlegend. Es sei eidesstattlich versichert worden, dass die Aufforderung zur Unterlassung „bei mehreren Gelegenheiten“ erfolgt sei und die Konfrontation im Schnellrestaurant im März lediglich ein Beispiel dafür gewesen sei („unter anderem“). Das Gericht würdige diese eidesstattliche Versicherung unvollständig und fehlerhaft. Die Unerwünschtheit der Kontaktaufnahme sei hier offensichtlich. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin eine ausdrückliche Zurückweisung in mehreren Situationen selbst vereitelt, indem sie nach Übermittlung der belästigenden Nachrichten sofort aufgelegt habe. Die Antragsteller beantragen, 1. den Beschluss des Amtsgerichts Stadt1 vom …, Az. …, aufzuheben und 2. der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin die im Antrag vom 21. Juli 2025 begehrten Anordnungen nach § 1 GewSchG aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 02. Oktober 2025 verwiesen. II. Die gemäß §§ 57 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 FamFG fristgerecht eingelegt. Sie ist aber unbegründet. Nach §§ 214 Abs. 1, 49 Abs. 1 FamFG kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme getroffen werden, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Ein dringendes Regelungsbedürfnis liegt in der Regel insbesondere dann vor, wenn eine Tat nach § 1 GewSchG begangen wurde oder aufgrund konkreter Umstände mit einer Begehung zu rechnen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 2 FamFG; vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. April 2019 - 5 UF 46/19 -, Rn. 12, juris). Ausnahmsweise kann die Dringlichkeitsvermutung des § 214 Abs. 1 Satz 2 FamFG jedoch widerlegt sein, wenn das Opfer seinen Antrag erst nach längerer Zeit stellt oder im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens eine nicht unerhebliche Verzögerung durch Fristverlängerungs- oder Terminsverlegungsanträge verursacht (BeckOGK/Hartl, 1.9.2025, FamFG § 214 Rn. 22, beck-online). Dieser Grundsatz der Selbstwiderlegung ist ursprünglich im Wettbewerbsrecht zu § 12 Abs. 1 UWG entwickelt worden, wonach - wie bei § 214 FamFG - eine tatsächliche Vermutung der Dringlichkeit besteht, die allerdings widerlegt werden kann. Dem Grundsatz liegt die Erwägung zugrunde, dass eine zögerliche Antragstellung oder Verfahrensführung indizieren kann, dass das Interesse des Antragstellers an einer vorläufigen Regelung nicht hinreichend groß ist, um den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu rechtfertigen. Die Grundsätze enthalten einen verallgemeinerungsfähigen Ausschlussgedanken hinsichtlich des Verfügungsgrundes, der in anderen Rechtsgebieten ebenfalls Gültigkeit besitzt (MükoZPO/Drescher § 935 Rn. 18; zu §§ 935, 940 ZPO: OLG Frankfurt a. M. Beschluss vom 07. Juli 2025 - 3 W 13/25 -, NJOZ 2025, 1070; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. November 2018 - 3 W 2064/18 -, NJW-RR 2019, 105; KG, Urteil vom 09. Februar 2001 - 5 U 9667/00 -, NJW-RR 2001, 1201) und auch im Gewaltschutzverfahren anwendbar ist (vgl. Giers in: Giers, Einstweiliger Rechtsschutz in der familienrechtlichen Praxis, 3. Auflage 2023, 2. Anordnungsgrund, Rn. 21; Cirullies, NZFam 2020, 1065). So kann die zugunsten des Antragstellers bestehende Vermutung der Dringlichkeit nach § 214 FamFG durch dessen eigenes Verhalten widerlegt werden und entfällt insbesondere dann, wenn der nicht durch eine gerichtliche Regelung geschützte Antragsteller mit der Rechtsverfolgung zu lange wartet oder das Verfahren nicht zügig, sondern schleppend betreibt (OLG Hamburg, Beschluss vom 20. Oktober 2020 - 12 WF 125/20 -, BeckRS 2020, 29709 Rn. 18). Die Vermutung der Dringlichkeit besteht so lange, als der Verletzte an Zeit benötigt, um zuverlässige Kenntnis von den maßgeblichen Umständen zu erlangen (dringlichkeitsunschädliche Zeitspanne) (zu § 940 ZPO: G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 940 ZPO, Rn. 8_36). Für die noch hinzunehmende Zeitspanne sind jeweils die Besonderheiten des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Schwierigkeit tatsächlicher und rechtlicher Art maßgeblich, wobei im Wettbewerbsrecht bei einem Zuwarten von mehr als einem Monat in der Regel die Dringlichkeitsfrist widerlegt ist (vgl. zu § 12 UWG: BeckOK UWG/Scholz, 29. Ed. 1.7.2025, UWG § 12 Rn. 26, beck-online m.w.N.). Die konkrete Ausfüllung des Begriffs des dringenden Regelungsbedürfnisses ist schließlich dem jeweiligen Verfahrensgegenstand zu entnehmen (Dürbeck in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 49 FamFG, Rn. 5). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Amtsgericht zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen angenommen, dass bezogen auf die Vorfälle im Zeitraum 20. November 2024 bis 01. April 2025 die Dringlichkeitsvermutung des § 214 FamFG durch das eigene Verhalten der Antragsteller widerlegt ist. Über die Annahme des Amtsgerichts hinaus geht der Senat davon aus, dass die Dringlichkeitsvermutung auch widerlegt ist, soweit die Antragsteller ihrem Antrag einen Vorfall vom 06. Juni 2025 zugrunde gelegt haben. Denn die Antragsteller haben die behaupteten Vorfälle aus dem Zeitraum 20. November 2024 bis 06. Juni 2025 in Kenntnis aller Umstände zum Teil über Monate hinweg hingenommen und den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem GewSchG schließlich erst mehr als sechs Wochen nach dem letzten Vorfall beantragt. Bereits durch dieses Verhalten haben sie nach Auffassung des Senats selbst deutlich zu erkennen gegeben, dass es eines sofortigen Tätigwerdens des Familiengericht nach dem GewSchG zu ihrem eigenen Schutz nicht bedarf. Keinen der benannten Vorfälle haben die Antragsteller zum Anlass genommen, unmittelbar gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Mehr als 7 Monate nach dem ersten Vorfall und eine Woche nach dem letzten Vorfall vom 06. Juni 2025 haben die Antragsteller vielmehr die Antragsgegnerin zunächst zur Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert und dieser dabei eine Stellungnahmefrist von 2 Wochen eingeräumt. Dies spricht gegen ein besonderes Eilbedürfnis. Bei der Beurteilung der Dringlichkeit ist insbesondere relevant, dass der vorliegende Fall auch nicht etwa Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufgewiesen hat, die die Verzögerung bei der Antragstellung rechtfertigen könnten. Entscheidungsrelevant ist hingegen, dass die Verfahrensführung - und damit die verzögerte Antragstellung - nach dem Vortrag der Antragsteller bewusst so gewählt war. Denn es sollte der Ausgang des von der Antragsgegnerin initiierten Ermittlungsverfahrens wegen Nachstellung abgewartet werden, um eine Schwächung der eigenen Position zu vermeiden. Ein solches prozesstaktisch motiviertes Verhalten widerspricht § 214 FamFG, der eine Ausprägung eines besonderen (umfassenden) Rechtsschutzbedürfnisses ist, bei dem zeitliche Aspekte eine ganz wesentliche Rolle spielen. Relevant ist bei der Beurteilung des dringenden Regelungsbedürfnisses nicht zuletzt auch, dass die begehrte Unterlassungserklärung überhaupt nicht geeignet gewesen wäre, die betroffenen Rechtsgüter vor erneuten Verletzungen zu schützen. Denn anders als eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dienen Schutzanordnungen nach dem GewSchG der Gewaltprävention. Zudem ermöglicht § 4 GewSchG im Falle der Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Schutzanordnung eine effektive Durchsetzung und der Polizei ein Eingreifen. Mit der beschriebenen Verfahrensführung haben die Antragsteller deutlich zu erkennen gegeben, dass ihnen der Schutz durch eine vorläufigen Gewaltschutzanordnung offensichtlich nicht besonders wichtig und eilbedürftig war. Hinzukommt, dass nach Ablehnung der Abgabe der Unterlassungserklärung durch die Antragsgegnerin nahezu ein weiterer Monat verging, ehe der Antrag schließlich bei Gericht eingereicht wurde. Entgegen der Auffassung der Antragsteller lässt sich diese Verzögerung auch nicht etwa mit dem Urlaub ihres Verfahrensbevollmächtigten rechtfertigen. Denn zum einen hätte eine einstweilige Anordnung nach dem GewSchG, ohne dass es der Vertretung durch einen Anwalt bedurft hätte, schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle beantragt werden können (§ 25 Abs. 1 FamFG), um die Sache zu beschleunigen. Zum anderen lagen zwischen dem außergerichtlichen Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin und dem Urlaubsbeginn des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller acht Werktage, in denen der Antrag unschwer hätte gestellt werden können. Diese durch ihren Verfahrensbevollmächtigte verursachte Verzögerung müssen sich die Antragsteller zuzurechnen lassen. Mit der Dringlichkeitsvermutung des § 214 FamFG und dem Sinn und Zweck einer einstweiligen Gewaltschutzanordnung ist es aus Sicht des Senats nicht vereinbar, dass zunächst zivilrechtliche Unterlassungsansprüche außergerichtlich verfolgt werden, der Ausgang einer Strafanzeige aus prozesstaktischen Gründen und schließlich eine zweiwöchige Urlaubsabwesenheit des Verfahrensbevollmächtigten abgewartet werden, ehe ein Eilantrag bei Gericht gestellt wird. Bei der Beurteilung der Dringlichkeit kann es aus Sicht des Senats schließlich auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass es im Verfahren zu einer weiteren Verzögerung durch den vom Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller verursachten Terminsverlegungsantrag vom 01. August 2025 kam. Statt aus Gründen der besonderen Dringlichkeit auf eine Vorverlegung des Termins zu dringen, sprachen sich die Antragsteller dafür aus, unter Berücksichtigung eigener Wünsche erst ab dem 02. September 2025 zu terminieren. Zum Zeitpunkt des Termins waren deshalb seit dem letzten Vorfall vom 06. Juni 2025 fast 3 Monate vergangen. Auch daran wird deutlich, dass den Antragstellern die Sache nicht besonders eilig war. Bleibt schließlich nur der behauptete Vorfall vom 14. August 2025, rechtfertigt dieser keine Schutzmaßnahmen nach dem GewSchG. Gerichtliche Schutzmaßnahmen können nach der hier alleine maßgeblichen Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 lit. b GewSchG ergehen, wenn der Täter widerrechtlich und vorsätzlich eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass er ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt. Voraussetzung für eine Schutzmaßnahme ist dabei, dass das Opfer ausdrücklich gegenüber dem Täter erklärt hat, das Nachstellen bzw. die Verfolgung unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln nicht zu wollen (Cirullies/Cirullies in: Cirullies/Cirullies, Schutz bei Gewalt und Nachstellung, 3. Auflage 2024, 2. Kapitel: Zivilrechtlicher Schutz, Rn. 38). Das Nachstellen im Sinne der genannten Vorschrift erfasst dabei Handlungen, die durch unmittelbare oder mittelbare Annäherung an das Opfer darauf gerichtet sind, in dessen persönlichen Lebensbereich einzugreifen und dadurch seine Handlungs- und Entschließungsfreiheit zu beeinträchtigen (BeckOGK/ Schulte-Bunert, 1.7.2024, GewSchG § 1 Rn. 41, beck-online; Gesetzesbegründung des Entwurfs zu § 238 StGB, BT-Drs. 16/575, 7). Dazu gehören etwa die wiederholte (körperliche) Verfolgung, Annäherung, Überwachung und Beobachtung, die ständige demonstrative Anwesenheit des Täters in der Nähe des Opfers und der dauernde aufdringliche Versuch der Kontaktaufnahme (Johannsen/Henrich/Althammer/Dürbeck, 7. Aufl. 2020, GewSchG § 1 aa; vgl. OLG Koblenz - Beschluss vom 29. Dezember 2009 - 13 WF 1002/09 - FamRZ 2010, 1284; OLG Celle, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 10 WF 310/12 -, BeckRS 2012, 22269). Die Beurteilung einer unzumutbaren Belästigung erfordert eine umfassende Bewertung nicht nur des objektiv beobachtbaren äußerlichen Verhaltens des Antragsgegners, sondern zudem eine wertende Berücksichtigung der Wirkungen auf den Antragsteller, die dessen Empfinden und Reaktionen und die rechtlichen und persönlichen Beziehungen der Beteiligten zueinander einbezieht (vgl. BeckOGK/ Schulte-Bunert, 1.7.2024, GewSchG § 1 Rn. 42, beck-online; Breidenstein in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 1 GewSchG, Stand: 15.11.2022, Rdnr. 22; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. Januar 2019 - 13 UF 148/18 -, Rn. 41, juris). Unter Beachtung dieser Maßstäbe reichen die Feststellungen des Amtsgerichts und die Darlegungen der Antragsteller nicht aus, um eine unzumutbare Belästigung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. b, S. 2 GewSchG durch die Antragsgegnerin anzunehmen, die zum Erlass einer Gewaltschutzanordnung im Wege einstweiliger Anordnung führen könnte. Denn der nach dem Vorgesagten einzig zu berücksichtigende Vorfall vom 14. August 2025 lässt die zur Tatbestandsverwirklichung genügende Verfolgungsintensität nicht erkennen. Aber selbst unterstellt die Dringlichkeitsvermutung wäre bezogen auf die Vorfälle vor dem 14. August 2025 nicht widerlegt und der Antragsgegnerin wären die überwiegend anonymen Kontaktversuche überhaupt nachweisbar, würde der Erlass einer einstweiligen Anordnung dennoch ausscheiden. Denn die Häufigkeit der dem Antrag zugrunde gelegten acht Kontaktaufnahmen in einem Zeitraum von 10 Monaten würde die zur Tatbestandsverwirklichung genügende Verfolgungsintensität nicht erfüllen. Diese Vorfälle würden nicht genügen, um in der Gesamtschau die Schwelle zur unzumutbaren Belästigung zu überschreiten. Der Senat verkennt dabei nicht, dass auch wenige Vorfälle das Maß des Zumutbaren verlassen können, insbesondere, wenn sie unsachlich, beschimpfend oder im Verhältnis zum Mitteilungsgegenstand unangemessen ausfallen oder wenn sie den Empfänger mit Rücksicht auf dessen dem Absender bekannte Empfindlichkeit übermäßig beanspruchen (vgl. hierzu Cirullies/Cirullies in: Cirullies/Cirullies, Schutz bei Gewalt und Nachstellung, 3. Auflage 2024, 2. Kapitel: Zivilrechtlicher Schutz, Rn. 39). Eine solche Qualität weisen die Nachrichten und Kontaktversuche der Antragsgegnerin im hier in Rede stehenden Fall aber nicht auf. Denn erkennbar geht es immer wieder darum, die Nähe zum Antragsteller wiederherzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass die Auswirkungen etwaiger Nachrichten oder Kontaktversuche der Antragsgegnerin bei den Antragstellern über empfundene Lästigkeit und gegebenenfalls Grenzüberschreitung hinaus Leid verursacht hätten und beide unter den Kontaktversuchen deutlich gelitten oder hierauf mit Missgefühlen der Hilflosigkeit oder Ähnlichem reagiert hätten, lassen sich auch nicht feststellen. Bezogen auf die Antragstellerin ist insoweit relevant, dass sie nach dem vorgelegten ärztlichen Attest zwar deutliche Anzeichen einer Anpassungsstörung zeigt, diese aber durch den Betrug ihres Ehemannes verursacht worden sind, nicht aber durch etwaiges Verhalten der Antragsgegnerin. Bezogen auf den Antragsteller wäre bei der Einordnung eines Verhaltens als unzumutbare Belästigung schließlich zu berücksichtigen, dass er und die Antragsgegnerin über längere Zeit ein außereheliches Verhältnis miteinander hatten. Kommt es nach einer Trennung zu wiederholten Kontaktaufnahmen gegen den Willen des anderen, ist für die Einordnung als unzumutbare Belästigung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b auch der Gesichtspunkt der bestehenden Beziehung zu berücksichtigen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 02. Oktober 2024 - 9 UF 153/24 -, BeckRS 2024, 28486; BeckOK BGB/Reinken, 75. Ed. 1.8.2025, GewSchG § 1 Rn. 35, beck-online). Eine unzumutbare Belästigung des Antragstellers durch die wenigen Vorfälle ist vor diesem Hintergrund doch eher fraglich. Auch hier wäre im Übrigen zu berücksichtigen, dass der Antragsteller mit seinem Verhalten maßgeblich zum derzeitigen Status Quo beigetragen hat. Ob die notwendige unmissverständliche Erklärung im Sinne des § 1 Abs. 2 GewSchG vorliegt und ob anonyme Verletzungshandlungen der Antragsgegnerin überhaupt zugerechnet werden können, kann nach alledem dahinstehen. Die Beschwerde war zurückzuweisen, ohne dass es zusätzlicher Ermittlungen bedurfte. Der Senat hat gemäß §§ 68 Abs. 3 Satz 1, 32 Abs. 1 Satz 1, 51 Abs. 2 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung entschieden, weil eine solche nicht obligatorisch ist und auch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren. Die Beteiligten haben sich erstinstanzlich umfassend mündlich wie schriftlich geäußert. Ferner hatten die Beteiligten in der Beschwerdeinstanz Gelegenheit zu schriftsätzlichem Vortrag. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, von der regelhaft vorgesehenen Überbürdung der Kosten erfolgloser Beschwerden auf den Beschwerdeführer abzusehen. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren folgt den §§ 41, 49 Abs. 1, 33 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.