Urteil
18 O 34/25
LG Darmstadt 18. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2025:1027.18O34.25.00
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Leitsätze
1. Die Annahme der Dringlichkeit verbietet sich grundsätzlich, wenn der Verfügungskläger das Ruhen des Verfahrens beantragt.
2. Auch die Prozessführung in dem Hauptsacheverfahren kann für die Beurteilung der Dringlichkeit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes herangezogen werden.
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Verfügungskläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Annahme der Dringlichkeit verbietet sich grundsätzlich, wenn der Verfügungskläger das Ruhen des Verfahrens beantragt. 2. Auch die Prozessführung in dem Hauptsacheverfahren kann für die Beurteilung der Dringlichkeit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes herangezogen werden. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Verfügungskläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Der Kläger und die Beklagten haben sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden gem. § 349 Abs. 3 ZPO durch schlüssiges Verhalten einverstanden erklärt, indem sie erklärt haben, dass keine Einwände gegen eine Entscheidung durch den Einzelrichter bestehen (Bl. 177 d.A.) bzw. dass keine Bedenken gegen eine Entscheidung durch den Vorsitzenden bestehen (Bl. 186 d.A.). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist in den Hauptanträgen zulässig. Die Beklagte zu 1) wird in diesem Rechtsstreit wirksam durch den Beklagten zu 2) vertreten. Ist Streitgegenstand auch die organschaftliche Stellung als Geschäftsführer, ist im gesamten Verfahren ausschließlich derjenige gesetzlicher Vertreter, der bei Obsiegen der Gesellschaft als ihr Geschäftsführer anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.1980 - II ZR 51/80; OLG Köln, Urteil vom 30.3.1999 - 22 U 143/98; Dubovitskaya, in: BeckOGK-GmbHG, Stand: 15.6.2025, § 38 Rn. 228; Leinekugel, GmbHR 2023, 1233, 1242 f.). Dies ist der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer der Beklagten zu 1), der dann alleinvertretungsbefugt ist. Dies entspricht auch dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1), nach dessen Ziff. III die Gesellschaft, wenn nur ein Geschäftsführer vorhanden ist, durch diesen allein vertreten wird (vgl. in diesem Zusammenhang OLG Köln, Urteil vom 30.3.1999 - 22 U 143/98). Der Kläger ist im Prozess ordnungsgemäß vertreten. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem im Termin vom Klägervertreter zur Akte gereichten und mit „Vollmacht“ überschriebenen Schriftstück um eine wirksame Vollmachtsurkunde handelt, die prozessordnungsgemäß zur Akte gereicht wurde. Denn jedenfalls hat der Kläger im Termin am 27.10.2025 zu Protokoll erklärt, dass er Rechtsanwalt B Prozessvollmacht für dieser Rechtsstreit erteilt und die vorangegangenen Prozesshandlungen von Rechtsanwalt B genehmigt (vgl. in diesem Zusammenhang Bendtsen, in: Saenger, ZPO, 10. Aufl. 2023, § 80 Rn. 10). Ob der Klägervertreter Prozesshandlungen trotz eines aus § 43a Abs. 4 BRAO resultierenden Tätigkeitsverbots vorgenommen hat, braucht nicht entschieden zu werden. Denn Prozesshandlungen, die der Rechtsanwalt trotz Tätigkeitsverbots vorgenommen hat, bleiben wirksam, da das Interesse der Rechtsordnung an deren Rechtbeständigkeit vorrangig ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.2.1989 - 26 U 132/88; Winter, in: Guhling/Günter, Gewerberaummiete, 3. Aufl. 2024, Kap. 29 Rn. 102). Die Beklagten sind im Prozess ordnungsgemäß vertreten; der Prozessvertreter der Beklagten hat hinreichend dargestellt und nachgewiesen, im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung über eine wirksame Prozessvollmacht zu verfügen, § 80 ZPO, und zwar durch die Vorlage einer Prozessvollmacht (Bl. 508 d.A.). Dass es sich bei dem Dokument offenbar um einen Scan einer in Papierform errichteten Vollmachtsurkunde handelte, das als elektronisches Dokument im Sinne von § 130a ZPO zur Akte gereicht wurde, reicht aus (so auch OLG Brandenburg, Hinweisbeschluss vom 11.2.2021 - 12 U 202/20; LG Berlin II, Urteil vom 6.1.2025 - 2 O 325/24; LG Darmstadt, Urteil vom 30.6.2025 - 18 O 20/25; Piekenbrock, in: BeckOK-ZPO, 56. Edition, Stand: 1.3.2025, § 80 Rn. 13a. A.A. OLG Köln, Urteil vom 29.9.2022 - 15 U 43/22). Überdies hat der Beklagte zu 2) im Termin am 27.10.2025 zu Protokoll erklärt, dass er Rechtsanwalt C für sich selbst und für die Beklagte zu 1) Prozessvollmacht für dieser Rechtsstreit erteilt und die vorangegangenen Prozesshandlungen von Rechtsanwalt C genehmigt. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht und zwar auch für die Hauptanträge zu Ziff. 1.a.-1.c. und 1.e.. Für die Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist ausreichend, dass der Kläger – wie hier – schlüssig vorträgt, dass die Handlungen, deren Unterlassung begehrt wird, noch nicht umgesetzt wurden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist betreffend die unter Ziff. 1 formulierten Hauptanträge unbegründet und deswegen abzuweisen. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Verfügungsanspruch besteht, wobei die Kammer nicht verkennt, dass der Umstand, dass ein Gesellschafter zu einer Gesellschafterversammlung nicht ordnungsgemäß eingeladen wurde, grundsätzlich zur Nichtigkeit des angegriffenen Beschlusses entsprechend § 241 Nr. 1 AktG führt (vgl. BGH, Beschluss vom 24.3.2016 – IX ZB 32/15; OLG Hamm, Beschluss vom 20.6.2024 - 8 W 10/24; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.7.2020 - 24 W 24/20; OLG München, Schlussurteil vom 14.4.2010 - 7 U 5167/09; Römermann, in: Römermann, Münchener Anwaltshandbuch GmbH-Recht, 5. Aufl. 2023, § 15 Rn. 74), und dass auch dann, wenn der Gesellschafter bei der Beschlussfassung einem Stimmverbot gem. § 47 Abs. 4 GmbHG unterliegt, er jedenfalls ein Teilnahmerecht an der Gesellschafterversammlung hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 12.7.1971 – II ZR 127/69; Urteil vom 17.1.2023 – II ZR 76/21; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.7.2020 - 24 W 24/20; Ulmer/Habersack, in: Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Aufl. 2020, § 34 Rn. 52; Wolff, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 6. Aufl. 2023, § 39 Rn. 60). Ein Verfügungsgrund, bei dem es sich nicht um eine Prozessvoraussetzung, sondern um eine materielle Voraussetzung für die Begründetheit eines Klageantrags in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.1.2002 - 5 U 189/01; Mayer, in: BeckOK-ZPO, 51. Edition, Stand: 1.12.2023, § 917 Rn. 2), liegt nicht – jedenfalls nicht mehr zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 12.1.2023 - 5 U 22/19) – vor. Es ist anerkannt, dass eine zunächst bestehende Eilbedürftigkeit durch ein prozessuales Verhalten des Klägers entfallen kann, sog. „Selbstwiderlegung der Dringlichkeit“.Dabei gelten keine starren Fristen, nach deren Ablauf von einer Dringlichkeit nicht mehr ausgegangen werden kann. Vielmehr kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob eine Partei das Verfahren mit dem nötigen Nachdruck verfolgt und damit ihr Interesse an einer dringlichen Rechtsdurchsetzung in einem Eilverfahren dokumentiert hat, auf eine Gesamtbetrachtung ihres prozessualen und vorprozessualen Verhaltens an (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 12.1.2023 - 5 U 22/19; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.4.2013 - 16 W 21/13; Beschluss vom 7.7.2025 - 3 W 13/25; Elzer/Mayer, in: BeckOK-ZPO, 58. Edition, Stand: 1.9.2025, § 935 Rn. 97). Unter Umständen kann bereits eine Verzögerung von wenigen Tagen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2011 - 4 U 200/10) bzw. länger als eine Woche (vgl. Kaiser, in: Götting/Nordemann, UWG, 3. Aufl. 2016, § 12 Rn. 169) genügen, um die Annahme einer fehlenden Dringlichkeit zu rechtfertigen. Umgekehrt kann auch nach Ablauf von mehreren Wochen mitunter noch von einer Dringlichkeit ausgegangen werden (vgl. etwa OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.3.2025 - 16 U 42/24). Weitgehend anerkannt ist aber, dass sich die Annahme der Dringlichkeit grundsätzlich verbietet, wenn der Verfügungskläger das Ruhen des Verfahrens beantragt (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 12.1.2023 - 5 U 22/19; Kaiser, in: Götting/Meyer/Vormbrock, Gewerblicher Rechtsschutz, 2. Aufl. 2020, § 40 Rn. 78; Voß, in: Cepl/Voß, Prozesskommentar, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Aufl. 2022, § 940 ZPO Rn. 92; Schüttpelz, in: Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Aufl. 2018, Rn. 204; Schwippert, in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, 3. Aufl., § 12 UWG Rn. 93; Schlingloff, in: Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 3. Aufl. 2022, § 12 UWG Rn. 88; Kontusch, JuS 2012, 323, 326; Traub, GRUR 1996, 707, 711). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe gilt Folgendes: Die Parteien haben im Termin am 1.9.2025 das Ruhen des Verfahrens beantragt. Obgleich sich die Parteien zu diesem Zeitpunkt darüber einig waren, dass der Zustand vor den hier streitgegenständlichen Beschlussfassungen für die Zeit der Gespräche beibehalten werden soll (vgl. Bl. 358 d.A.), wurde keine konkrete Regelung getroffen, aufgrund derer dem Kläger hier streitige Positionen (vorläufig) wieder eingeräumt wurden. Insbesondere haben sich die Parteien in der mündlichen Verhandlung auch nicht dahingehend verständigt, dass der Kläger weiterhin wie ein Gesellschafter und Geschäftsführer behandelt werden soll. Mithin hat der Kläger dem Ruhen des Verfahrens am 1.9.2025 zugestimmt, ohne dass sich seine Position rechtlich oder tatsächlich in irgendeiner Art und Weise wie von ihm begehrt verbessert hatte. Die Parteien bekundeten lediglich ihr Interesse an einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits, und dass gemeinsam der Entwurf einer E-Mail an die Belegschaft der Beklagten zu 2) abgestimmt werden sollte. Bereits dieser Ablauf spricht entscheidend gegen die Annahme einer (fortbestehenden) Dringlichkeit. Hinzu kommt, dass der Kläger die Verfahren in der Hauptsache, die unter den Aktenzeichen […] und […] beim Landgericht Darmstadt anhängig sind, nicht so betrieben hat, wie es zu erwarten wäre, wenn dem Kläger an einer schnellen Entscheidung in der Sache gelegen wäre. Dies geht aus dem Inhalt der zu Informationszwecken beigezogenen Akten, die zum Gegenstand der Verhandlung gemacht wurden, hervor. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es bei der Frage nach der Dringlichkeit nicht ohne Weiteres entscheidungserheblich darauf ankommt, ob der Kläger bereits in der Hauptsache Klage gegen die streitgegenständlichen Beschlüsse erhoben hat (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.7.2020 - 24 W 24/20). Gleichwohl kann die Prozessführung in dem Hauptsacheverfahren durchaus für die Beurteilung der Dringlichkeit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes herangezogen werden. Der Kläger hat das unter dem Aktenzeichen […] geführte Verfahren nur zögerlich betrieben. Beispielsweise dauerte es fast 2 (!) Monate, bis in diesem Verfahren überhaupt eine schlüssige Klage zur Akte gelangt ist. Denn die am 6.8.2025 eingegangene Klageschrift enthielt keine Begründung. Erst am 2.10.2025 ging die Klagebegründung ein. Hinzu kommt, dass der Kläger den unter dem 19.8.2025 angeforderten Vorschuss erst am 15.9.2025 eingezahlt hat und damit auch nicht zeitnah. Auch das unter dem Aktenzeichen […] geführte Verfahren hat der Kläger nur zögerlich betrieben. Denn die am 5.8.2025 eingegangene Klageschrift enthielt ebenfalls keine Begründung. Erst am 4.9.2025 ging eine Klageerweiterung samt Begründung eingegangen ist. Der unter dem 8.8.2025 angeforderte Vorschuss wurde erst am 15.9.2025 eingezahlt/wertgestellt. Ob der Umstand, dass der Klägervertreter erstmals in dem 33-seitigen Schriftsatz vom 23.10.2025 das Stellen zahlreicher Hilfsanträge angekündigt hat, auch gegen die Annahme der Dringlichkeit spricht, weil der Klägervertreter nicht davon ausgehen konnte, dass die Kammer den Verhandlungstermin vom 27.10.2025 nicht unter Hinweis auf eine Überrumpelung der Beklagten vertagen würde (vgl. in diesem Zusammenhang Elzer/Mayer, in: BeckOK-ZPO, 58. Edition, Stand: 1.9.2025, § 922 Rn. 30), braucht vor dem Hintergrund des bereits Ausgeführten nicht entschieden zu werden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist betreffend des unter Ziff. 2 formulierten Hauptantrags unbegründet und deswegen abzuweisen. Der Kläger hat einen Verfügungsanspruch nicht hinreichend dargelegt. Es bleibt vollkommen offen, aufgrund welcher Tatsachengrundlage der Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten zu 2), der jedenfalls Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer der Beklagten zu 1) ist, haben sollte, dass dieser nicht mehr die Geschäftsräume der Beklagten zu 1) betritt und deren Geschäftsführung und Vertretung wahrnimmt. Überdies liegt auch ein Verfügungsgrund aus den dargestellten Gründen jedenfalls zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr vor. DerAntrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist in den unter Ziff. 1 und 2 formulierten Hilfsanträgen zulässig, aber unbegründet. Der Klägervertreter hat jedenfalls im Termin am 27.10.2025 mit gerade noch ausreichender Deutlichkeit zu erkennen gegeben, dass die Hilfsanträge für den Fall der Erfolglosigkeit der Hauptanträge gestellt werden sollen. Hinsichtlich der unter Ziff. 1 formulierten Hilfsanträge fehlt es jedenfalls an einem Verfügungsgrund. Der Klägervertreter hat das Stellen von Hilfsanträgen erstmals im Schriftsatz vom 23.10.2025 angekündigt, mithin rund zweieinhalb Monate nach den streitgegenständlichen Beschlussfassungen. Erst im Termin am 27.10.2025 hat der Klägervertreter nach einem entsprechenden richterlichen Hinweis die Hilfsanträge prozessual ordnungsgemäß begründet, indem er sich hilfsweise den Vortrag der Beklagten, dass die in Rede stehenden Anmeldungen bereits erfolgt seien, zu eigen gemacht hat. Warum die Hilfsanträge nicht bereits im ursprünglichen Antrag vom 12.8.2025 formuliert wurden oder jedenfalls kurz nach Erhalt des Schriftsatzes der Beklagten vom 28.8.2025, in dem die Beklagten darauf hinweisen, dass bereits am 4.8.2025 eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht worden sei (Bl. 205 d.A.), bleibt offen (vgl. in diesem Zusammenhang auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 8.11.2018 - 6 U 77/18). Soweit der Klägervertreter ausgeführt hat, dass aus dem Schriftsatz vom 12.8.2025 ersichtlich gewesen sei, dass die Umsetzung der nichtigen Gesellschafterbeschlüsse unterbunden werden solle, ändert dies nichts an dem Umstand, dass der Kläger hinreichend konkret vorzutragen hat, auf welche tatsächlichen Umstände er seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stützt. Hinsichtlich des unter Ziff. 2 formulierten Hilfsantrags fehlt es an einem Verfügungsanspruch, soweit dem Beklagten zu 2) untersagt werden soll, die Geschäftsräume der Beklagten zu 1) zu betreten. Im Übrigen fehlt es aus den dargestellten Gründen jedenfalls an einem Verfügungsgrund. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO. Der Verfügungskläger (im Folgenden auch: „Kläger“) und der Verfügungsbeklagte zu 2) (im Folgenden auch: „Beklagter zu 2)“) waren Mitgesellschafter und gemeinschaftliche Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zu 1) (im Folgenden auch: „Beklagte zu 1)“). Die Beklagte zu 1) wurde am 4.12.2019 gegründet und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter HRB … eingetragen. Der Kläger und der Beklagte zu 2) hielten jeweils 12.500 Anteile an der Beklagten zu 1). Gesellschafterversammlungen dürfen nach Abschnitt IV. Ziff. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrags nur durch die Geschäftsführer in gemeinschaftlicher Vertretung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen werden. Wegen des weiteren Inhalts des Gesellschaftsvertrags wird auf Bl. 52-59 d.A. verwiesen. Der Beklagte zu 2) sperrte den Kläger zu einem unbekannt gebliebenen Zeitpunkt nach dem 31.7.2025 „aus sämtlichen Systemen“, so dass dieser keinen Zugang und keine Zugriffsrechte mehr hat. Der Kläger hat keinen Zugriff auf seine E-Mails, auf Unternehmensdaten und auf Geschäftsunterlagen. Am 4.8.2025 wurde ein Gesellschafterbeschluss gefasst, wonach der Kläger als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung abberufen wird. Der Kläger wurde zu der Gesellschafterversammlung nicht eingeladen und nahm an dieser nicht teil. Auf das Protokoll über eine Beschlussfassung wird verwiesen (Bl. 29-30 d.A.). Am 4.8.2025 wurde ein Gesellschafterbeschluss gefasst, wonach die Geschäftsanteile des Klägers aus wichtigem Grund nach § 9 Nr. 2 c) des Gesellschaftsvertrags eingezogen werden. Der Kläger wurde zu der Gesellschafterversammlung nicht eingeladen und nahm an dieser nicht teil. Auf das Protokoll über eine Beschlussfassung wird verwiesen (Bl. 31-34 d.A.). Am 4.8.2025 wurde ein Gesellschafterbeschluss gefasst, wonach die Geschäftsanteile des Beklagten zu 2) im Anschluss an die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers aufgestockt werden. Der Kläger wurde zu der Gesellschafterversammlung nicht eingeladen und nahm an dieser nicht teil. Auf das Protokoll über eine Beschlussfassung wird verwiesen (Bl. 35-36 d.A.). Am 6.8.2025 wurde ein Gesellschafterbeschluss gefasst, wonach rein vorsorglich für den Fall, dass die Einziehung der Geschäftsanteile des Klägers am 4.8.2025 unwirksam sein sollte, die Geschäftsanteile des Klägers erneut aus wichtigem Grund nach § 9 Nr. 2 c) des Gesellschaftsvertrags eingezogen werden. Der Kläger wurde zu der Gesellschafterversammlung nicht eingeladen und nahm an dieser nicht teil. Auf das Protokoll über eine Beschlussfassung wird verwiesen (Bl. 37-39 d.A.). Am 7.8.2025 wurde ein Gesellschafterbeschluss gefasst, wonach rein vorsorglich für den Fall, dass die Einziehung der Geschäftsanteile des Klägers am 4.8.2025 und/oder vom 6.8.2025 unwirksam sein sollte, die Geschäftsanteile des Klägers erneut aus wichtigem Grund nach § 9 Nr. 2 c) des Gesellschaftsvertrags eingezogen werden. Der Kläger wurde zu der Gesellschafterversammlung nicht eingeladen und nahm an dieser nicht teil. Auf das Protokoll über eine Beschlussfassung wird verwiesen (Bl. 40-43 d.A.). In Gesprächen mit Mitarbeitern erklärte der Beklagte zu 2), dass er nun alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 1) sei. Der Kläger behauptet, dass am 1.8.2025 ein Gesellschafterbeschluss gefasst worden sei, wonach der Kläger als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung abberufen wird. Der Kläger wurde zu der Gesellschafterversammlung nicht eingeladen und nahm an dieser nicht teil. Auf das Protokoll über eine Beschlussfassung wird verwiesen (Bl. 27-28 d.A.). Der Kläger ist der Ansicht, dass keine nennenswerte Verzögerung des Verfahrens vorliege, die Rückschlüsse auf eine fehlende Dringlichkeit zulassen würden. Eine Selbstwiderlegung liege nicht vor. Mit Schriftsatz vom 12.8.2025 hat der Kläger einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt und diverse Anträge formuliert (Bl. 2-4 d.A.). Das Stellen von Hilfsanträgen hat der Kläger nicht angekündigt. Der Verfügungskläger beantragt zuletzt, 1. die Antragsgegnerin zu 1) wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1), […], angeordnet bzw. untersagt: a. eine aufgrund eines Beschlusses vom 4. August 2025 über die Zwangseinziehung der Geschäftsanteile des Antragstellers an der Antragsgegnerin zu 1) und Aufstockung der Geschäftsanteile geänderte Gesellschafterliste der Antragsgegnerin zu 1) zum Handelsregister (Amtsgericht Darmstadt, HRB …) einzureichen; hilfsweise, eine aufgrund eines Beschlusses vom 4. August 2025 über die Zwangseinziehung der Geschäftsanteile des Antragstellers an der Antragsgegnerin zu 1) und Aufstockung der Geschäftsanteile geänderte, bereits zur Anmeldung eingereichte Gesellschafterliste der Antragsgegnerin zu 1) zum Handelsregister (Amtsgericht Darmstadt, HRB ….) zurückzunehmen; b. eine aufgrund eines Beschlusses vom 6. August 2025 über die Zwangseinziehung der Geschäftsanteile des Antragstellers an der Antragsgegnerin zu 1) und Aufstockung der Geschäftsanteile geänderte Gesellschafterliste der Antragsgegnerin zu 1) zum Handelsregister (Amtsgericht Darmstadt, HRB …) einzureichen; hilfsweise, eine aufgrund eines Beschlusses vom 6. August 2025 über die Zwangseinziehung der Geschäftsanteile des Antragstellers an der Antragsgegnerin zu 1) und Aufstockung der Geschäftsanteile geänderte, bereits zur Anmeldung eingereichte Gesellschafterliste der Antragsgegnerin zu 1) zum Handelsregister (Amtsgericht Darmstadt, HRB ...) zurückzunehmen; c. eine aufgrund eines Beschlusses vom 7. August 2025 über die Zwangseinziehung der Geschäftsanteile des Antragstellers an der Antragsgegnerin zu 1) und Aufstockung der Geschäftsanteile geänderte Gesellschafterliste der Antragsgegnerin zu 1) zum Handelsregister (Amtsgericht Darmstadt, HRB …) einzureichen; hilfsweise, eine aufgrund eines Beschlusses vom 7. August 2025 über die Zwangseinziehung der Geschäftsanteile des Antragstellers an der Antragsgegnerin zu 1) und Aufstockung der Geschäftsanteile geänderte, bereits zur Anmeldung eingereichte Gesellschafterliste der Antragsgegnerin zu 1) zum Handelsregister (Amtsgericht Darmstadt, HRB …) zurückzunehmen; d. eine Anmeldung zum Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt (HRB-Nr.) vorzunehmen, sofern diese auf einem Beschluss vom 1. August 2025 über die Abberufung des Antragstellers als Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1) mit sofortiger Wirkung beruht; hilfsweise, eine Anmeldung zum Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt (HRB …), sofern diese auf einem Beschluss vom 1. August 2025 über die Abberufung des Antragstellers als Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1) mit sofortiger Wirkung beruht, zurückzunehmen; e. eine Anmeldung zum Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt (HRB-Nr.) vorzunehmen, sofern diese auf einem Beschluss vom 4. August 2025 über die Abberufung des Antragstellers als Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1) mit sofortiger Wirkung beruht; hilfsweise, eine Anmeldung zum Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt (HRB …), sofern diese auf einem Beschluss vom 4. August 2025 über die Abberufung des Antragstellers als Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1) mit sofortiger Wirkung beruht, zurückzunehmen; f. auf Basis der vorgenannten Abberufungen, Einziehung oder einer geänderten Gesellschafterliste gegenüber Dritten (insbesondere Banken, Geschäftspartnern, Behörden) zu erklären, dass der Antragsteller nicht mehr Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 1) oder Geschäftsfüher sei oder keine Mitwirkungsrechte mehr innehabe; g. den Antragsteller bis zur rechtskräftigen Klärung der Wirksamkeit der Beschlüsse über die Zwangseinziehung des Geschäftsanteils des Antragstellers sowie der Abberufung als Geschäftsführer weiterhin mit allen Rechten und Pflichten als Gesellschafter und Geschäftsführer, insbesondere durch Freigabe sämtliche Zufgriffsrechte, insbesondere durch Wiederherstellung den Slack-Zugangs und der darin gespeicherten Korrespondenz und durch Wiederherstellung der Rolle als MS 365 Global Admin inkl. all der eigenen und geteilten Daten des Antragstellers und mit dem Antragssteller auf SharePoints und OneDrives, zu behandeln. 2. Dem Antragsgegner zu 2) wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monate, untersagt: in der [Anschrift] die Geschäftsräume der Antragsgegnerin zu betreten und die Geschäftsführung und Vertretung der Antragsgegnerin zu 1), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt und der Registernummer HRB … wahrzunehmen; hilfsweise, in der [Anschrift] die Geschäftsräume der Antragsgegnerin zu 1) zu betreten und die Geschäftsführung und Vertretung der Antragsgegnerin zu 1), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt und der Registernummer HRB …, wie ein Geschäftsführer mit Einzelvertretungsbefugnis wahrzunehmen. Die Verfügungsbeklagten beantragen, der Antrag wird zurückgewiesen. Die Beklagten behaupten, dass am 4.8.2025 eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht worden sei, die den Beklagten zu 2) als alleinigen Gesellschafter der Beklagten zu 1) ausweise. Der Kläger habe zu keiner Zeit ernsthaft Vergleichsverhandlungen geführt. Die Beklagten sind der Ansicht, die Anträge zu Ziff. 1.a.-1.c. und 1.e. seien unzulässig, weil kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Für die begehrte Verfügung bestehe kein Anlass, denn alle mit dem Antrag verfolgten Ziele seien längst umgesetzt. Die streitgegenständliche Einziehung sei wirksam wie auch die im Nachgang ergangenen Folgebeschlüsse. Der Beschluss über die Abberufung des Klägers als Geschäftsführers der Beklagten zu 2) habe in Abwesenheit des Klägers gefasst werden dürfen, weil wichtige Gründe die Abberufung notwendig gemacht hätten. Die Kanzlei A sei an der Mitwirkung in diesem Rechtsstreit gehindert. Im Termin am 1.9.2025 haben die Parteien beantragt, das Ruhen des Verfahrens gemäß § 251 ZPO anzuordnen. Mit Beschluss vom 1.9.2025 hat die Kammer das Ruhen des Verfahrens angeordnet (Bl. 358 d.A.). Mit Schriftsätzen vom 1.10.2025 haben die Parteien das Verfahren wieder aufgenommen (Bl. 368, 372 d.A.). Der Kammer hat Termin bestimmt auf den 27.10.2025. Am 23.10.2025 ist um 20:05 Uhr ein weiterer Schriftsatz des Klägervertreters eingegangen (Bl. 468 ff. d.A.). Der Klägervertreter hat die Prozessvollmacht des Beklagtenvertreters gerügt. Am 26.10.2025 ist ein weiterer Schriftsatz des Beklagtenvertreters eingegangen (Bl. 493 ff. d.A.). Der Beklagtenvertreter hat die Prozessvollmacht des Klägervertreters gerügt. Die Kammer hat Hinweise und Auflagen erteilt (Bl. 159, 378, 482 d.A.) und die bei dem Landgericht Darmstadt unter den Aktenzeichen […] und […] geführten Akten zu Informationszwecken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Der Beklagtenvertreter hat eine Prozessvollmacht zur Akte gereicht (Bl. 508 d.A.). Der Klägervertreter hat ein mit „Vollmacht“ überschriebenes Schriftstück im Termin zur Akte gereicht. Die Kammer hat den Prozessbevollmächtigten im Termin am 27.10.2025 Gelegenheit gegeben, ihren Vortrag zu ergänzen und zu vertiefen.