Beschluss
3 W 2/25
OLG Braunschweig, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGBS:2025:1126.3W2.25.00
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Leitsätze
Ein Rechtsmittelverzicht des Kanzleiabwicklers im Sinne des § 55 BRAO wirkt auch für den ausgeschiedenen Rechtsanwalt bzw. die Erben des verstorbenen Rechtsanwalts 1. Der vom Kanzleiabwickler im Sinne des § 55 BRAO erklärte umfassende Rechtsmittelverzicht bezüglich einer Streitwertfestsetzung steht auch einer Streitwertbeschwerde gemäß § 32 RVG , § 68 GKG aus eigenem Recht des ausgeschiedenen Rechtsanwalts bzw. der Erben des verstorbenen Rechtsanwalts entgegen. 2. Rechtsmittelverzicht und Wert der Beschwer sind Fragen der Zulässigkeit der individuellen Streitwertbeschwerde im Sinne des § 68 GKG , nicht ihrer grundsätzlichen Statthaftigkeit; eine insoweit unzulässige Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (Anschluss an OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. Juni 2025 - 3 W 12/25 -, NJW-RR 2025, S. 1088 [Rn. 15]). 3. Entgangener Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe (Zinsen) geltend gemacht wird, ist eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO , § 43 Abs. 1 GKG der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung und erhöht den Streitwert nicht (Fortführung der ständigen Senatsrechtsprechung).
Entscheidungsgründe
Ein Rechtsmittelverzicht des Kanzleiabwicklers im Sinne des § 55 BRAO wirkt auch für den ausgeschiedenen Rechtsanwalt bzw. die Erben des verstorbenen Rechtsanwalts 1. Der vom Kanzleiabwickler im Sinne des § 55 BRAO erklärte umfassende Rechtsmittelverzicht bezüglich einer Streitwertfestsetzung steht auch einer Streitwertbeschwerde gemäß § 32 RVG , § 68 GKG aus eigenem Recht des ausgeschiedenen Rechtsanwalts bzw. der Erben des verstorbenen Rechtsanwalts entgegen. 2. Rechtsmittelverzicht und Wert der Beschwer sind Fragen der Zulässigkeit der individuellen Streitwertbeschwerde im Sinne des § 68 GKG , nicht ihrer grundsätzlichen Statthaftigkeit; eine insoweit unzulässige Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (Anschluss an OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. Juni 2025 - 3 W 12/25 -, NJW-RR 2025, S. 1088 [Rn. 15]). 3. Entgangener Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe (Zinsen) geltend gemacht wird, ist eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO , § 43 Abs. 1 GKG der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung und erhöht den Streitwert nicht (Fortführung der ständigen Senatsrechtsprechung).