Urteil
3 U 188/23
OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:1002.3U188.23.00
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Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 26.9.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden (Az. 7 O 210/22) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Es wird dem Kläger gestattet, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe geleistet hat.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 26.9.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden (Az. 7 O 210/22) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Es wird dem Kläger gestattet, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe geleistet hat. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger wendet sich gegen Prämienanpassungen seiner privaten Krankenversicherung. Die Klägerseite ist seit dem 01.01.1996 bei der Beklagten privat krankenversichert. Versicherte Personen sind neben dem 1967 geborenen Kläger die 1965 geborene Vorname1 B1 und der 1999 geborene Vorname2 B sowie die 2003 geborene Vorname3 B. Die Beklagte passte die Beiträge wiederholt an und übermittelte dem Kläger zuvor Informationsschreiben. Wegen des Inhalts der entsprechenden Mitteilungen der Beklagten wird auf das Anlagenkonvolut BLD 2 Bezug genommen. Erstinstanzlich hat der Kläger mit der im Dezember 2022 eingereichten Klage die Unwirksamkeit mehrerer Beitragsanpassungen aus den Jahren 2016-2023 geltend gemacht. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen seien formell unwirksam, weil sie nicht ordnungsgemäß i.S.d. § 203 Abs. 5 VVG begründet worden seien. Darüber hinaus fehle es an der materiellen Wirksamkeit, weil dem Treuhänder bei der gesetzlich vorgesehenen Überprüfung der Verwendung von Mitteln für die Rückstellung für Beitragsrückerstattungen nach § 155 Abs. 2 VVG nicht alle für die Prüfung notwendiger Unterlagen und Informationen vorgelegt worden seien. Zudem hat der Kläger die Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen für die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen, nicht aber die Richtigkeit der erfolgten Kalkulationen bestritten. Die Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt und hierzu unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Seiner Auffassung nach sei die Klage unbegründet, weil die streitigen Beitragsanpassungen wirksam seien. Die Begründungsschreiben erfüllten die Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. In den jeweiligen Anschreiben und den zusätzlich beigefügten Informationsblättern habe die Beklagte mitgeteilt, dass den Beitragsanpassungen Veränderungen in den Versicherungsleistungen als Auslöser zugrunde lägen. Eine weitergehende Begründung könne der Kläger nicht verlangen. Die antragsgegenständlichen Prämienerhöhungen seien auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Frage, ob dem Treuhänder die erforderlichen Unterlagen vollständig vorgelegt worden seien, betreffe nicht die Wirksamkeit der Beitragsanpassung als solche. Lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Überprüfung und Anpassung vor, so sei der Versicherer vielmehr zur Anpassung verpflichtet. Die Frage, ob dem Treuhänder im Anschluss an die diesbezügliche Entscheidung des Versicherers die erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden seien und ob der Treuhänder auf der Grundlage der - vollständig oder nicht - vorgelegten Unterlagen seine tatsächlich erteilte Zustimmung hätte erteilen dürfen, betreffe die Frage der Wirksamkeit der Beitragsanpassung dann nicht, sondern sei Teil der aufsichtsrechtlichen Aufgaben des Treuhänders. Diese zu überprüfen sei aber nicht Sache der Zivilgerichte, sondern der Aufsichtsbehörde. Sollten dieser Umstände bekannt werden, wonach der Treuhänder die ihm obliegenden Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt habe, müsse diese einschreiten. Eine nicht ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung läge etwa dann vor, wenn ein Treuhänder seine Zustimmung erteile, ohne dass diesem die hierfür erforderlichen Unterlagen vorlägen. Im Übrigen gelte auch hier, dass die Gefahr einer Störung des Äquivalenzverhältnisses zu besorgen wäre, wenn eine Anpassung auch bei Vorliegen der materiellen Anpassungsvoraussetzungen für unwirksam erklärt würde, obwohl der Treuhänder seine Zustimmung auch bei Vorlage der vollständigen Unterlagen hätte erteilen müssen, sich eine Unvollständigkeit also gar nicht ausgewirkt hätte. Soweit der Kläger die Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen angreife, ändere dies nichts. Sollte der Treuhänder trotz unzureichender Unterlagen zu Limitierungsmaßnahmen der Beklagten seine Zustimmung zu den Beitragsanpassungen gegeben haben, stelle dies ebenfalls zunächst nur ein versicherungsaufsichtsrechtliches Problem dar. Der Kläger habe weder gerügt, dass hinsichtlich der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen der auslösende Faktor nicht angesprungen sei, noch, dass die hierdurch ausgelöste Nachkalkulation der Versicherungsbeiträge in den betreffenden Tarifen nicht Prämienanpassungen nach sich habe ziehen dürfen. Damit stehe für den Streitfall fest, dass zulasten des Klägers Beitragsanpassungen in den Tarifen möglich gewesen seien, wenngleich im Hinblick auf Limitierungsmittel und deren Verteilung möglicherweise noch der Umfang der Beitragsanpassungen und die Höhe der letztlich zu zahlenden Versicherungsprämie offen gewesen seien. Der Kläger habe insoweit aber noch nicht einmal im Ansatz behauptet, dass bei den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen keine oder dass nur zu geringe Limitierungen stattgefunden hätten bzw. sich Limitierungsmaßnahmen der Beklagten (in seinen Versicherungstarifen oder gar in Versicherungstarifen anderer Versicherter) zu seinen Ungunsten ausgewirkt hätten. Der Kläger habe die inhaltliche Richtigkeit der Beitragskalkulation der Beklagten insgesamt nicht in Abrede gestellt, sondern ausdrücklich zugestanden und - in bewusster Ansehung dieses Umstandes - allein aus der behaupteten Unvollständigkeit der zur Überprüfung von Limitierungsmaßnahmen erforderlichen Unterlagen die vollständige Unwirksamkeit der angefochtenen Prämienanpassungen ableiten wollen. Eine dahingehende, von der rechnerischen Richtigkeit der neu vom Versicherer errechneten Prämie losgelöste Überprüfung, obliege indes den Zivilgerichten ebenso wenig wie die Überprüfung der Unabhängigkeit des Treuhänders. Ohnehin ergäbe sich eine nicht von Rechts wegen hinzunehmende Störung des Äquivalenzverhältnisses, wenn eine Beitragsanpassung trotz Vorliegens der formellen und materiellen Voraussetzungen als insgesamt unwirksam zu beurteilen wäre. Der Treuhänder hätte - eine Unvollständigkeit der auf die Limitierungsmaßnahmen bezogenen Unterlagen unterstellt - bei Vollständigkeit dieser Unterlagen der Anpassung zustimmen müssen; eine Unvollständigkeit hätte sich demnach nicht auf die angefochtenen Beitragsanpassungen ausgewirkt. Außerdem handele es sich bei der Frage, ob und in welcher Höhe die Mittel aus den Rückstellungen für Beitragsrückerstattung zu verwenden seien, im Kern um eine unternehmerische Entscheidung, die - mit Ausnahme der nach § 12 a Abs. 3 VAG a.F. vorgeschriebenen Verwendung, die alleine älteren Versicherten zugutekomme - gerade nicht durch inhaltliche gesetzliche Vorgaben habe determiniert werden sollen. Aus diesem Grunde verbleibe auch das originäre Entscheidungsrecht über die Mittelverwendung zunächst beim Versicherer. Der Treuhänder habe lediglich eine Kontrollfunktion und dürfe sein Veto nur einlegen, wenn sich die Entscheidung des Versicherers nicht im Rahmen dessen halte, was bei Beachtung der gesetzlichen Beurteilungsspielräume, deren Einhaltung der Treuhänder unter Anwendung eines objektiv generalisierenden Maßstabs zu überwachen habe, zulässig sei; einen darüberhinausgehenden Spielraum, dem sich der Versicherer unterordnen müsse, habe er nicht. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen offensichtlichen Ausreißers habe der Kläger nicht vorgetragen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren in veränderter Form weiter. Zusätzlich geltend macht der Kläger Rückzahlung wegen der nach Anhängigkeit weiter gezahlten Beiträge. Wegen der Zusammensetzung des nunmehr gestellten Zahlungsantrags wird auf die Seiten 4/5 der Berufungsbegründung (Bl. 259/260 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger macht geltend, dass das Landgericht die formelle Unwirksamkeit der Beitragsanpassung zum 1.1.2016 zu Unrecht verneint habe, denn die gesetzlichen Mindestanforderungen des § 203 Abs. 5 VVG seien nicht eingehalten. Anhand der Erläuterungen sei für den Versicherungsnehmer nicht ersichtlich, welche die maßgebliche Rechnungsgrundlage sei, die als Auslöser für die konkrete Prämienanpassung angesprungen sei. Zwar sei den dortigen Ausführungen noch zu entnehmen, dass eine jährliche Beitragsüberprüfung stattfinde, aber nicht, welches Ergebnis diese zutage gefördert habe. Es bleibe zweifelhaft, ob im konkreten Fall tatsächlich die Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen angesprungen sei oder nicht (auch) die Rechnungsgrundlage Sterbewahrscheinlichkeit. Ansonsten handele es sich bei den Mitteilungen nur um allgemeine Angaben, die in identischer Weise formuliert für jedes Jahr Geltung beanspruchen könnten. Der Kläger rügt mit der Berufungsbegründung außerdem, dass das Landgericht seinen Vortrag zur ermessensfehlerhaften Limitierungsmittelvergabe nicht genügend beachtet habe. Nach der Rechtsprechung des BGH reiche es für eine Klage auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge aufgrund einer behaupteten materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung aus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von der Prämienanpassung habe und diese für materiell nicht berechtigt halte. Weitergehender Tatsachenvortrag dürfe nicht verlangt werden, zumal die näheren Umstände dem Geheimschutz unterlägen und dem Kläger nicht zur Verfügung stünden. Außerdem müsse bei gerichtlichen Verfahren gegen Prämienerhöhungen privater Krankenversicherungen dem Versicherungsnehmer eine umfassende Überprüfbarkeit der Rechtmäßigkeit erfolgter Beitragsanpassungen schon aus verfassungsrechtlichen Gründen gewährleistet werden. Daraus ergebe sich, dass die Darlegungs- und Beweislast beim Versicherer liege. An diesen Grundsätzen könne sich auch dann nichts ändern, wenn ein Versicherungsnehmer überobligatorisch Einzelheiten vortrage. In diesem Sinne hätten auch bereits mehrere Obergerichte entschieden; nur so könne der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör erfüllt werden. Im Übrigen führe bereits die Unvollständigkeit der Dokumentation der Limitierungsmittelvergabe zur Unwirksamkeit der Prämienanpassung. Die Zustimmung des Treuhänders zur Verwendung der Limitierungsmittel sei Wirksamkeitsvoraussetzung der Prämienanpassung. Dabei sei eine formale Zustimmungserteilung allein nicht ausreichend. Vielmehr sei die sachliche Richtigkeit der Zustimmung konstitutiv für die Wirksamkeit. Eine solche sachliche Richtigkeit komme nur in Betracht, wenn dem Treuhänder vollständige Unterlagen vorgelegen hätten. Auch wenn der Kläger die Richtigkeit der erfolgten Neukalkulation nicht bestritten habe, so bedeute das nicht, dass die letztlich festgesetzte Versicherungsprämie unstreitig gestellt worden sei, denn der Kläger greife die materielle Rechtsmäßigkeit der Limitierungsmittelvergabe an. Dabei handele es sich um den zweiten Schritt, der nach der Neukalkulation erfolge und der isoliert angegriffen werden könne. Wenn einem Versicherungsnehmer - was unstreitig möglich sei - gestattet werde, die gesamte materielle Rechtsmäßigkeit der Beitragsanpassung zu bestreiten, dann müsse es ihm als „Minusmaßnahme“ auch möglich sein, lediglich diesen zweiten Schritt der Limitierungsmittelvergabe anzugreifen. Schließlich sei auch der Antrag auf Feststellung der Pflicht zur Herausgabe der Nutzungen zu Unrecht abgewiesen worden. Eine Bezifferung im Rahmen einer Leistungsklage sei nicht möglich, da sich aus den Geschäftsberichten der Beklagten nicht ergebe, in welchem Umfang hier für den jeweiligen Tarif Risikozuschläge, Altersrückstellungen und Verwaltungsanteile in die Prämie eingeflossen seien, so dass nicht klar sei, welcher Teil der Prämienerhöhungen unverbraucht geblieben sei. Mit weiterem Schriftsatz hat der Kläger nach Bekanntwerden der Entscheidung des BGH vom 20.3.2024 (Az. IV ZR 68/22) Hilfsanträge formuliert und hierzu wie folgt argumentiert: Zwar stehe nach der Entscheidung des BGH vom 20.03.2024 dem Kläger ein Anspruch nicht mehr in Gestalt eines bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruchs für die Vergangenheit zu, jedoch aufgrund des durch den BGH neu geschöpften individuellen Anspruchs sui generis auf (weitere) Limitierung als Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB. Der individuelle Anspruch auf tarifspezifische Limitierung sei bereits in dem ursprünglichen klägerischen Antrag enthalten gewesen, da durch die Benennung der Höhe der erfolgten Beitragsanpassungen gleichzeitig zum Ausdruck gebracht werde, welcher Tarif in welcher Höhe limitiert werden soll. Jedenfalls gebiete der Grundsatz des fairen Verfahrens es, dem Kläger auch in der zweiten Instanz die Möglichkeit einzuräumen, seinen Antrag (hier im Wege des Hilfsantrags) so anzupassen, dass mit diesem das erkennbare Ziel erreicht werden könne. Der Betrag der klägerseits begehrten Limitierung entspreche der Höhe der erfolgten jeweiligen Neufestsetzung, da der Kläger mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon ausgehe, dass der Betrag der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen in voller Höhe hätte limitiert werden müssen. Der Kläger behauptet in diesem Zusammenhang, dass bei der Limitierungsmittelvergabe der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen besonders schwerwiegende Fehler unterlaufen seien, die nicht mehr von dem durch § 155 Abs. 2 Satz 2 VAG vorgegebenen Gestaltungsspielraum gedeckt seien und die sich jeweils zum Nachteil des Klägers ausgewirkt hätten. Außer der weitergehenden Limitierung, die für den Kläger begehrt werde, sei jede andere Entscheidung des Versicherers nicht mehr vom unternehmerischen Ermessen gedeckt. Die Klägerseite ist demgemäß der Auffassung, dass sich die jeweiligen besonders schwerwiegenden Fehler für den Kläger derart ausgewirkt hätten, dass eine Vollimitierung hätte erfolgen müssen. Zunächst müsse die Beklagte im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast konkret zu den Parametern, die der Limitierungsentscheidung zugrunde lägen, näher vortragen und könne sich dabei nicht nur auf allgemeine Ausführungen zur Limitierungsmittelvergabe beschränken. Nachdem die Beklagte vorliegend ihrer sekundären Darlegungslast jedoch nicht entsprochen habe, könne der Kläger insoweit (in Übereinstimmung mit dem BGH) auch nicht zu besonders schwerwiegenden Fehlern bei der Limitierungsmittelvergabe und der seiner konkreten Betroffenheit vortragen. Der Kläger beantragt zuletzt, das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 26.9.2023, Az. 7 O 210/22, abzuändern und 1. festzustellen, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbetrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer … unwirksam sind: (Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - die Red.) und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet ist sowie der Gesamtbetrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen um insgesamt 540,80 € zu reduzieren ist. 2. festzustellen, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbetrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer … unwirksam waren: (Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - die Red.) und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war Hilfsweise zu den Anträgen Ziff. 1 und 2 beantragt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer … zu limitieren: (Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - die Red.) 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 20.164,18 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) und 2) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Wiesbaden zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen bzw. die Klage abzuweisen. Sie hält die nunmehr gestellten Hilfsanträge für unzulässig verteidigt im Übrigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Argumentation. Der Einzelrichter des Senats hat den Kläger darauf hingewiesen, dass von ihm Vortrag dazu erwartet wird, aufgrund welcher Anhaltspunkte er davon ausgeht, bei der Limitierungsmittelvergabe rechtswidrig benachteiligt worden zu sein. Hierzu hat sich der Kläger mit Schriftsatz vom 12.8.2024 (Bl. 408 ff d.A) geäußert; hierauf wird Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Der Kläger hat mit seiner Berufung weder eine Rechtsverletzung aufgezeigt (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch in Bezug auf den in zweiter Instanz erstmals gestellten Hilfsantrag, der der Senat gemäß § 533 ZPO wegen Sachdienlichkeit für zulässig hält. Der Kläger kann von der Beklagten weder Feststellung der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen noch Rückzahlung der Anpassungsbeträge noch die von ihm hilfsweise begehrte Limitierung der Beitragsanpassungen verlangen. 1. Auf eine formelle Unwirksamkeit kann der Kläger seine Begehren nicht stützen. Nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts ist die Beitragserhöhung im Tarif WJW zum 01.01.2016 formell wirksam, da die Mitteilungsschreiben nebst Anlagen den durchschnittlichen Versicherungsnehmer im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG ausreichend über die für die Beitragserhöhung maßgeblichen Gründe informieren. Dabei ist eine Änderung der Versicherungsleistungen als maßgebliche Rechnungsgrundlage jedenfalls in dem der Mitteilung beiliegenden Merkblatt deutlich genannt (aa)), das auch hinreichend deutlich die erforderliche Schwellenwertüberschreitung umschreibt (bb)). Auch stellt der Nachtrag zum Versicherungsschein den Bezug von Beitragsanpassung und Änderung des konkreten Tarifs her (cc)). aa) Hinsichtlich der Beitragserhöhung zum 01.01.2016 dürfte die maßgebliche Rechnungsgrundlage Veränderung der Versicherungsleistungen schon aus dem Mitteilungsschreiben selbst hervorgehen. Denn darin ist davon die Rede, dass der Vergleich der kalkulierten mit den tatsächlich durch den Versicherer ausgezahlten Leistungen ergeben habe, dass die Beiträge verschiedener Tarife angepasst werden müssten. Dies kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer unmissverständlich nur als Veränderung der kalkulierten gegenüber den tatsächlich angefallenen Versicherungsleistungen der Beklagten verstehen. Zudem verweist das Schreiben auf weitere Informationen im beiliegenden Merkblatt, welches unter der Überschrift „Weshalb müssen die Beiträge angepasst werden?“ hervorhebt, dass der Vergleich eine Abweichung, mithin Veränderung des Umfangs der tatsächlich erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen ergeben habe, die nach Überprüfung eine Pflicht zur Beitragsanpassung ausgelöst habe. bb) Dabei umschreibt das Merkblatt für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer hinreichend deutlich auch die erforderliche Schwellenwertüberschreitung mit der Formulierung, dass die Beiträge angepasst werden müssen, wenn die Werte von tatsächlich erforderlichen und kalkulierten Versicherungsleitungen in einem bestimmten, gesetzlich festgelegten Umfang voneinander abweichen. cc) Schließlich stellt der Nachtrag zum Versicherungsschein den Bezug von Beitragsanpassung und Änderung des konkreten Tarifs her mit der Auflistung von altem und neuem Tarif mit dem Vermerk: „Beitrag wurde geändert“ (so auch Senatsbeschluss vom 24.2.2022, Az. 3 U 269/21, zu dem gleichen Informationsschreiben). dd) Hinsichtlich der späteren Beitragsanpassungen ist eine formelle Unwirksamkeit weder gerügt noch sonst ersichtlich. 2. Nach dem Sach- und Streitstand zum Schluss der mündlichen Verhandlung ist festzustellen, dass die materiellen Voraussetzungen für die in Rede stehenden Beitragsanpassung (ebenfalls) vorgelegen haben. a) Die Vollständigkeit der dem Treuhänder seitens der beklagten Versicherung übergebenen Unterlagen betrifft entgegen der in der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung nicht die materielle Rechtmäßigkeit der jeweiligen Beitragsanpassung, sondern das hierfür vorgesehene Verfahren (OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.09.2023 - 8 U 810/23, Rn. 10, juris; OLG Brandenburg Urt. v. 3.5.2024 - 11 U 19/24, BeckRS 2024, 12682 Rn. 7, beck-online). b) Soweit es die von Klägerseite monierte, vermeintlich fehlerhafte Limitierung der Beklagten betrifft, hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich mit Urteil vom 20.03.2024 (IV ZR 68/22), dem der Senat ebenfalls folgt, klargestellt, dass die Fehlerhaftigkeit einer an § 155 Abs. 2 VAG zu messenden Limitierungsmaßnahme die materielle Wirksamkeit einer Prämienanpassung, die im Übrigen auf einer den Anforderungen des § 155 Abs. 1 VAG entsprechenden Nachkalkulation beruht, unberührt lässt (BGH, Urt. v. 20.03.2024 - IV ZR 68/22, BeckRS 2024, 7981 Rn. 42). Eine unterstellt fehlerhafte Limitierungsentscheidung führte daher ohnehin nur dazu, dass die von dem klagenden Versicherungsnehmer zu zahlende Prämie anzupassen wäre, soweit der Versicherungsnehmer durch die fehlerhafte Entscheidung individuell betroffen ist, mithin einen Anspruch auf die Zuweisung weiterer Limitierungsmittel hat (BGH, a.a.O., Rn. 60; OLG Brandenburg Urt. v. 3.5.2024 - 11 U 19/24, BeckRS 2024, 12682 Rn. 9, beck-online). Der Kläger beruft sich im Übrigen - abgesehen von der seiner Auffassung nach rechtswidrigen Limitierungsmittelvergabe - nicht auf eine materielle Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen. Es ist nicht streitig, dass eine nicht nur als vorübergehend anzusehende Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage, bei der nur die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten Berücksichtigung finden dürfen, vorliegt, ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat (§ 203 Abs. 2 VVG). 3) Dem Hilfsantrag auf vollständige Limitierung der vorgenannten Beitragsanpassungen auf Null konnte ebenfalls nicht entsprochen werden. Diesbezüglich ist der gesamte erstinstanzliche Vortrag des Klägers zur vermeintlichen (materiellen) Rechtswidrigkeit der Limitierungsentscheidungen rechtsmissbräuchlich „ins Blaue hinein“ erfolgt und damit prozessual unbeachtlich. Der Kläger hat für die behaupteten Rechtsverstöße keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, sondern lediglich subjektive Zweifel mitgeteilt, die er auf einen - woran auch immer festgemachten - Eindruck stützt, dass die treuhänderische Zustimmung ohne tatsächliche Prüfung der Voraussetzungen der Limitierungsmaßnahmen erteilt worden sei. Selbst wenn man - entgegen der vorgenannten Rechtsauffassung - etwa das Prüfungsverfahren des Treuhänders einer zivilgerichtlichen Kontrolle unterwürfe, setzte diese unabhängig von der Verteilung der Beweislast zumindest voraus, dass insoweit Fehler durch den Kläger mit greifbarem Ansatz vorgebracht werden. Hieran fehlt es vorliegend, denn Anlass für seinen Vortrag waren - wie er selbst zu erkennen gibt - keine Ungereimtheiten, sondern bloße Spekulationen, denen ein tatsachenbasierter Vortrag nicht zugrunde liegt. Hinsichtlich der Limitierungsmaßnahmen kann sich der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Versicherungsnehmer im Zivilprozess zwar generell zunächst auf die allgemeine Behauptung beschränken, dass die Limitierungsentscheidung des Versicherers gegen die sich aus § 155 Abs. 2 VAG ergebenden materiellen Maßstäbe verstößt und sich dieser Verstoß auch individuell nachteilig auf ihn ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urt. v. 20.03.2024 - IV ZR 68/22, juris Rn. 73). Etwas Anderes gilt nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundprinzipien, von denen der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung erklärtermaßen gerade nicht abweichen wollte (vgl. Urt. v. 20.03.2024 - IV ZR 68/22, juris Rn. 68 f.), aber auch hier, wenn der Kläger seinen Sachvortrag rechtsmissbräuchlich ausschließlich auf Behauptungen ins Blaue hinein stützt. Zwar obliegt es dem Versicherer im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, zu den der konkret getroffenen Limitierungsentscheidung zugrundeliegenden Parametern näher vorzutragen (BGH a.a.O). Dies entbindet den Kläger aber nicht von einem primären (Mindest-)Vortrag, der sich nicht darin erschöpfen kann, pauschal die Rechtmäßigkeit von Limitierungsmaßnahmen anzuzweifeln. Die Ausführungen müssen auf den eigenen Streitfall zugeschnitten sein. Ansonsten käme es - würde man dem Verständnis des Klägers folgen - entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu einer Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast. Gleichwohl reicht es aus, dass der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Versicherungsnehmer sich im Zivilprozess hinsichtlich der Limitierungsmaßnahmen zunächst auf die allgemeine Behauptung beschränkt, dass die Limitierungsentscheidung des Versicherers gegen die sich aus § 155 Abs. 2 VAG ergebenden materiellen Maßstäbe verstößt und sich dieser Verstoß auch individuell nachteilig auf ihn ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urt. v. 20.03.2024 - IV ZR 68/22). Einen solchen Vortrag kann man den klägerischen Ausführungen - auch den zweitinstanzlichen - indes nicht entnehmen. Das bloße Bestreiten der Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen ist ebenso wenig ausreichend wie das Vorbringen, dass der Kläger mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon ausgehen müsse, dass der Betrag der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen in voller Höhe hätte limitiert werden müssen. Dem klägerischen Vorbringen kann damit weder entnommen werden, dass Limitierungsmaßnahmen erfolgt sind, noch hat er dargelegt, dass er in irgendeiner Weise von den Entscheidungen des Versicherers zu den Limitierungsmaßnahmen betroffen ist. Dass der Versicherungsnehmer im Individualprozess die Möglichkeit haben muss, dem Versicherer im Verhältnis zu anderen Versicherungsnehmern unterlaufene Fehler ohne greifbare Anhaltspunkte zu rügen, ergibt sich aus der Garantie des effektiven Rechtsschutzes eben nicht (BGH a.a.O; OLG Brandenburg Urt. v. 3.5.2024 - 11 U 19/24, BeckRS 2024, 12682 Rn. 11, 12, beck-online). Im Ansatz geht der Kläger allerdings zutreffend davon aus, dass ein Klagevortrag nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits dann schlüssig und erheblich ist, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Das gilt auch dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Dabei darf sie von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann. Der Senat folgt der klägerischen Argumentation allerdings nicht, wonach der Bundesgerichtshof bei Rückforderungsansprüchen von Prämienzahlungen im Bereich der privaten Krankenversicherung bzw. bei der Überprüfung von Limitierungsentscheidungen von den allgemein geltenden zivilprozessualen Grundsätzen abweichen wollte und abgewichen ist. Unbeachtlich ist danach der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei demnach dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt, wobei dies einer strengen Kontrolle unterliegt (st. Rspr. BGH, z.B. Beschluss vom 10.01.2023 - VIII ZR 9/21, Rn. 14 f., juris, m.w.N.). Die Beweislast zu Lasten des Krankenversicherers bei Bestreiten der materiellen Rechtmäßigkeit einer Beitragsanpassung wird demnach nur im Falle einer prozessual beachtlichen Beanstandung seitens des klagenden Versicherungsnehmers ausgelöst (OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.09.2023 - 8 U 810/23, Rn. 20, juris m.w.N.). Die gilt erst recht, soweit es die Limitierungsmaßnahmen betrifft, hinsichtlich derer den Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast trifft (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Wirksamkeit der Limitierungsmaßnahmen BGH, Urt. v. 20.03.2024 - IV ZR 68/22, juris Rn. 69; OLG Brandenburg Urt. v. 3.5.2024 - 11 U 19/24, BeckRS 2024, 12682 Rn. 13, beck-online). Auch in anderen Fällen, in denen ein Anspruchsteller (Laie) mangels Kenntnis interner Vorgänge keine Einzelheiten mitteilen kann, wie etwa bei der Implementierung unzulässiger Abschalteinrichtungen bei der Motorsteuerung eines Dieselfahrzeugs muss nach der Rechtsprechung des BGH wenigstens mitgeteilt werden, welcher Anhaltspunkt den Kläger zu seinem Vortrag veranlasst hat, wozu beispielsweise Presseberichte dienen können (vgl. Urteil vom 13.7.2021 - VI ZR 128/20, NZV 2021, 525, beck-online). Gemessen daran erfolgten das klägerische Bestreiten der jeweils materiell ordnungsgemäßen Beitragsanpassung sowie der Behauptung der fehlerhaften Limitierung im Streitfall offen erkennbar „ins Blaue hinein“ und ist damit prozessual unbeachtlich (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.05.2023 - 1 U 218/22, Rn. 11 ff. juris, Beschluss vom 22.05.2023 - 1 U 222/22, Rn. 9 ff., juris, Beschluss vom 13.5.2024 - 1 U 58/24, Bl. 271 ff d.A.). Der Kläger hat hier weder erstinstanzlich noch in der gemäß § 520 Abs. 3 ZPO maßgeblichen Berufungsbegründung Tatsachen vorgetragen, weshalb er von der materiellen Unwirksamkeit in dem jeweiligen Tarif ausgeht; vielmehr beschränkte er sich durchgehend auf das bloße (pauschale) Bestreiten der im Gesetz genannten Anpassungsvoraussetzungen. Auf der Grundlage des klägerischen Vortrags sind im Streitfall keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer rechtswidrigen Limitierungsentscheidung eines oder mehrerer Tarife, die Gegenstand dieses Rechtsstreits sind, ersichtlich. Ein Verweis auf angeblich nicht eingehaltene Rechtsvorschriften stellt keinen Sachvortrag dar, sondern ist erst Ergebnis der Bewertung des - hier fehlenden - Sachvortrages. Demzufolge ist der gleichermaßen pauschale Vortrag rein spekulativ. Greifbare Anhaltspunkte oder auch nur Vortrag zur Plausibilität bleibt der Kläger auch hier schuldig (vgl. zum Thema auch LG Wuppertal, Urt. v. 04.07.2023 - 4 O 276/22, BeckRS 2023, 17390 Rn. 27). Allein das Bestehen von Anforderungen bietet jedoch keinen Anhalt für die Annahme, diese könnten nicht erfüllt sein (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.03.2023, I-13 U 125/22, zit n. LG Duisburg, Urt. v. 23.05.2023 - 6 O 281/22, BeckRS 2023, 16631 Rn. 21). Der Kläger hat auch keinerlei konkrete Tatsachen vorgetragen, die einen gewissen Anhaltspunkt dafür liefern könnten, dass und aus welchem Grund die Beitragsanpassungen seitens der Beklagten in Bezug auf den Einsatz limitierender Maßnahmen nicht korrekt vorgenommen worden sein könnten (vgl. hierzu auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.09.2023 - 8 U 810/23, Rn. 22, juris). Schließlich hat er sich nicht einmal ansatzweise mit den Darlegungen der Beklagten aus der Klageerwiderung befasst. Der Kläger legt zwar mit der Klageschrift ausführlich abstrakt dar, welche gesetzlichen Vorgaben zu beachten sind, versäumt dann indes auf den konkreten Einzelfall bezogen mitzuteilen, was er davon nicht eingehalten sehen will (zu einer ähnlichen Konstellation OLG Brandenburg Urt. v. 3.5.2024 - 11 U 19/24, BeckRS 2024, 12682 Rn. 15, 16, beck-online). So teilt der Kläger nicht mit, ob er eine gesetzeswidrige Limitierungsmittelvergabe im Hinblick auf die erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung gemäß § 155 Abs.2 Ziff.1 VAG i.V.m. § 150 Abs.4 VAG oder eine gesetzeswidrige Limitierungsmittelvergabe aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung im Sinne des § 155 Abs.2 Ziff. 2 VAG geltend machen möchte. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, ohne Einsichtnahme in die Unterlagen der Beklagten könne er keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine schwerwiegend fehlerhafte Ermessensentscheidung vorbringen. So könnte ein Versicherungsnehmer beispielsweise anhand der ihm übersandten Beitragsanpassungsschreiben darlegen, dass er von ungewöhnlich hohen Beitragsanpassungen betroffen sei, die schon aufgrund ihrer Höhe die Vermutung rechtfertigten, dass die Limitierungsentscheidungen des Versicherers nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprächen. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier, geltend gemacht wird, dass bei einer gesetzeskonformen Limitierungsentscheidung gleich mehrere Beitragsanpassungen gänzlich vermieden worden wären, denn hierbei handelte es sich um einen ganz besonders außergewöhnlichen Vorgang, dienen doch die Limitierungsmaßnahmen regelmäßig nur dazu, das Ausmaß der Erhöhung abzusenken. In Bezug auf die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung die Geschäftszahlen der Beklagten allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden. In Bezug auf die erfolgsunabhängige Limitierungsmittelvergabe hat der Kläger nicht dargelegt, dass er überhaupt zu dem nach der gesetzgeberischen Konzeption der § 155 Abs.2 Ziff.1 VAG i.V.m. § 150 Abs.4 VAG begünstigten Personenkreis gehört. Vielmehr verwenden die klägerischen Prozessbevollmächtigten in zahlreichen, auch vor dem Senat geführten Verfahren, immer wieder dieselben nicht individualisierten Textbausteine, ohne dass irgendeine Differenzierung zwischen den unterschiedlichen Gruppen von versicherten Personen oder den unterschiedlichen Versicherern erfolgt. Hinsichtlich der erfolgsunabhängigen Beitragsrückerstattung ist schon nicht ersichtlich, dass überhaupt eine Betroffenheit des Klägers in Betracht kommt. Denn dieser war zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Beitragserhöhungen, die hinsichtlich einzelner Beobachtungseinheiten durch Limitierungsmaßnahmen aus Alterungsrückstellungen begrenzt worden sind, ebenso wie die mitversicherten Personen noch unter 60 Jahre alt. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für eine Begrenzung der Beitragsanpassungen ist nach § 155 Abs.2 Ziff.1 i.V.m. § 150 Abs. 4 VAG ebenso wie nach § 149 i.V.m. § 150 Abs. 2,3 und 4 VAG aber, dass die Versicherten am Bilanzstichtag das 65. Lebensjahr vollendet haben. Nachdem weder eine formelle noch eine materielle Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen bejaht werden kann und eine rechtswidrige Limitierungsmittelvergabe nicht dargelegt ist, kommt eine Rückzahlung der Anpassungsbeträge nicht in Betracht, denn die Beklagte hat die vereinnahmten Beiträge mit Rechtsgrund erlangt und auch eine zur Haftung nach § 280 Abs. 1 BGB führende Vertragsverletzung ist nicht gegeben. Der Kläger muss aufgrund des Misserfolgs seines Rechtsmittels nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG nicht zuzulassen. Die entscheidenden Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt; der Senat weicht hiervon nicht ab, sondern subsumiert den Sach- und Streitstand des vorliegenden Einzelfalls im Lichte dieser Rechtsprechung. Der Senat (Einzelrichter) weicht auch nicht von Rechtssätzen aus der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte ab, denn maßgeblich ist der jeweils zugrunde zu legende Tatsachenvortrag mit Blick auf die konkret in Rede stehende Beitragsanpassung.