Beschluss
1 U 222/22
OLG Zweibrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2023:0522.1U222.22.00
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Leitsätze
1. Ein Versicherter in der privaten Krankenversicherung muss, will er die Beitragsanpassung des Versicherers wirksam bestreiten, Anhaltspunkte benennen, die es zumindestens als möglich erscheinen lassen, dass die Beitragsanpassung materiell rechtswidrig war. Das erfordert keinen Angriff gegen einzelne Berechnungsparameter, erst recht keine Nachberechnung des vorgelegten Rechenwerks. Notwendig ist es aber, dass Umstände benannt werden, die ganz grundsätzlich - etwa durch einen Bezug auf allgemeine oder branchenspezifische Umstände oder einen konkreten Bezug auf vergleichbare andere Versicherungstarife - es legitimieren, mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand die Beitragsanpassungen durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen.(Rn.10)
2. Allein die Rüge der Unvollständigkeit der Treuhänderunterlagen gibt keinen Anlass, ein Sachverständigengutachten zur materiellen Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassungen einzuholen (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 12. Mai 2023 - 20 U 7/23; OLG Nürnberg, Beschluss vom 7. März 2023 - 8 U 3056/22 und OLG Köln, Urteil vom 10. Februar 2023 - 20 U 355/22). Die Unvollständigkeit der Unterlagen muss sich auch auf die angefochtene Beitragsanpassungen ausgewirkt haben, was nicht der Fall ist, wenn der Versicherungsnehmer die inhaltliche Richtigkeit der Beitragskalkulation nicht in Abrede stellt.(Rn.12)
(Rn.13)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 24.11.2022 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz), Az. 3 O 10/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 05.06.2023.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Versicherter in der privaten Krankenversicherung muss, will er die Beitragsanpassung des Versicherers wirksam bestreiten, Anhaltspunkte benennen, die es zumindestens als möglich erscheinen lassen, dass die Beitragsanpassung materiell rechtswidrig war. Das erfordert keinen Angriff gegen einzelne Berechnungsparameter, erst recht keine Nachberechnung des vorgelegten Rechenwerks. Notwendig ist es aber, dass Umstände benannt werden, die ganz grundsätzlich - etwa durch einen Bezug auf allgemeine oder branchenspezifische Umstände oder einen konkreten Bezug auf vergleichbare andere Versicherungstarife - es legitimieren, mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand die Beitragsanpassungen durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen.(Rn.10) 2. Allein die Rüge der Unvollständigkeit der Treuhänderunterlagen gibt keinen Anlass, ein Sachverständigengutachten zur materiellen Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassungen einzuholen (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 12. Mai 2023 - 20 U 7/23; OLG Nürnberg, Beschluss vom 7. März 2023 - 8 U 3056/22 und OLG Köln, Urteil vom 10. Februar 2023 - 20 U 355/22). Die Unvollständigkeit der Unterlagen muss sich auch auf die angefochtene Beitragsanpassungen ausgewirkt haben, was nicht der Fall ist, wenn der Versicherungsnehmer die inhaltliche Richtigkeit der Beitragskalkulation nicht in Abrede stellt.(Rn.12) (Rn.13) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 24.11.2022 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz), Az. 3 O 10/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen. 2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 05.06.2023. Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Kammer hat die Klage richtigerweise ganz überwiegend abgewiesen. Die Berufungsbegründung gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 - 4 ZPO) liegen vor. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Die Kammer hat zutreffend festgestellt, dass die Beitragsanpassung zum 01.01.2019 von der Beklagten hinreichend i.S.v. § 203 Abs. 5 VVG begründet worden ist. Berufungsangriffe hiergegen bringt der Kläger nicht vor. 2. Die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen waren nicht im Hinblick auf deren materielle Rechtmäßigkeit zu überprüfen. a) Der Vortrag des Klägers, die Beitragsanpassungen seien materiell rechtswidrig, ist bereits aus prozessualen Gründen unbeachtlich. Denn seine Behauptung, der Beklagte habe dem Treuhänder nicht alle diejenigen Unterlagen vorgelegt, die für die vollständige und ordnungsgemäße Überprüfung erforderlich gewesen seien, dass die Limitierungsmittel in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben verwendet worden seien, erfolgte ins Blaue hinein. Die Darlegungs- und Beweislast für die materielle Rechtmäßigkeit einer Beitragsanpassung trifft den Versicherer (grundsätzlich BGH, Urteil vom 14.12.1994, Az. IV ZR 304/93; s. auch BGH, Urteil vom 9.12.2015, Az. IV ZR 272/15; jeweils Juris). Sie unterliegt der umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch die Zivilgerichte (BGH, Urteil vom 16.06.2004, Az. IV ZR 117/02, Juris). Maßstab für die gerichtliche Prüfung einer (kollektiven) Prämienanpassung ist, ob diese nach aktuariellen Grundsätzen als mit den bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang stehend anzusehen ist. Die vorzunehmende Kontrolle der Prämienerhöhung hat sich zunächst darauf zu erstrecken, ob die Anpassungsvoraussetzungen gegeben sind. Ist das der Fall, ist der Umfang der (kollektiven) Prämienerhöhung zu überprüfen, dies unter besonderer Berücksichtigung von Limitierungsmaßnahmen. Zu prüfen ist letztlich auch, ob die individuelle Prämienanpassung zutreffend erfolgte. Zu alledem ermangelt es (erstinstanzlich) an substantiierten Angriffen des Klägers; dieser wäre gehalten gewesen, hinreichend detailliert vorzutragen, aufgrund welcher konkreten Umstände er davon ausgeht, dass dem Treuhänder keine oder nur unzureichende Unterlagen und Informationen zur gesetzmäßigen Prüfung von Limitierungsmaßnahmen anlässlich der Beitragsanpassungen vorlagen. Der Senat verkennt nicht, dass ein Versicherungsnehmer - und seine Prozessbevollmächtigten - in der Regel weder über Details zu Kalkulationen von Versicherungsunternehmen noch über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Versicherungsmathematik verfügt. Eine Partei muss sich nach herkömmlicher Auffassung keine Spezialkenntnisse aneignen, die zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage erforderlich sind (BGH, Urteil vom 10.10.2006, Az. VI ZR 74/05, Juris). Sie muss sich deshalb auch nicht detailliert mit Berechnungen, Plänen, technischen Erläuterungen, Privatgutachten u.ä. des Prozessgegners auseinandersetzen (BGH, Urteil vom 04.04.2014, Az. V ZR 275/12, Juris): Erst recht nicht ist die Partei verpflichtet, im Wege eines Privatgutachtens eine vorgerichtliche Aufklärung zu betreiben (BGH, Urteil vom 19.02.2003, Az. IV ZR 321/02, Juris). Einer Partei ist es grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder auch nur für möglich hält. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und/oder Einblick in die Organisationsstrukturen und Arbeitsabläufe des Verfahrensgegners keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann. Allerdings ist anerkannt, dass eine Partei gegnerischen Vortrag nicht ins Blaue hinein bestreiten darf; insoweit gilt das Gleiche wie beim Sachvortrag ins Blaue hinein. Dementsprechend ist ein Bestreiten dann unbeachtlich, wenn es willkürlich erfolgt, d.h. ohne greifbare tatsächliche Anhaltspunkte vorgenommen wird (konkret für das Bestreiten BGH, Urteil vom 09.12.2015, Az. IV ZR 272/15; BGH, Urteil vom 15.06.2000, Az. I ZR 55/98,; jeweils Juris; vgl. auch [für den Sachvortrag] BGH, Urteil vom 21.07.2021, Az. VIII ZR 254/20; BGH, Beschluss vom 19.01.2021, Az. VI ZR 433/19; BGH, Urteil vom 26.04.2018, Az. VII ZR 139/17; jeweils Juris; s. auch BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19, Juris: „hinreichende Anhaltspunkte“). In dem einen wie dem anderen Fall ist der den Zivilprozess beherrschende Beibringungsgrundsatz zu beachten und bleiben Ausforschungen des Verfahrensgegners grundsätzlich unzulässig. Dementsprechend muss sich die Partei auf konkrete Tatsachen bzw. Anhaltspunkte stützen, die zumindest nachvollziehbar eine bestimmte Behauptung stützen. Nur in diesem Sinn versteht der Senat die Vortrags- und Bestreitenslast des Versicherten in Beitragsanpassungsverfahren wie dem streitgegenständlichen (so auch OLG Köln, Urteil vom 29.10.2019, Az. 9 U 127/18; vom BGH im Revisionsverfahren nicht beanstandet, vgl. Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19; jeweils Juris; in gleicher Weise z.B. OLG München, Beschluss vom 06.03.2019, Az. 25 U 1969/18). Der Versicherte muss deshalb, will er die Beitragsanpassung des Versicherers wirksam bestreiten, gewisse Anhaltspunkte benennen, die zumindest die Möglichkeit aufscheinen lassen, dass die Beitragsanpassung materiell rechtswidrig war. Das erfordert keinen Angriff gegen einzelne Berechnungsparameter, erst recht keine Nachberechnung des beklagtenseits vorgelegten Rechenwerks. Erforderlich ist aber, dass konkrete Umstände benannt werden, die ganz grundsätzlich - namentlich etwa durch einen Bezug auf allgemeine oder branchenspezifische Umstände oder einen Bezug auf vergleichbare andere Versicherungstarife - es legitimieren, mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand (zumal in mehrfacher Weise auch zulasten der Versichertengemeinschaft) die Beitragsanpassungen durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen. An derartigen Anhaltspunkten ermangelt es indes im Streitfall. Der Kläger hat keinerlei Tatsachen vorgetragen, die einen gewissen Anhaltspunkt dafür liefern könnten, dass die Beitragsanpassungen von der Beklagten in Bezug auf den Einsatz limitierender Maßnahmen nicht korrekt vorgenommen sein könnten. In der Berufungsbegründung geht der Kläger auf diese Frage nicht ein. Mit der Klagebegründung hat er die Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassungen der Beklagen „mit Nichtwissen“ bestritten, im Übrigen darauf hingewiesen, dass er seine Behauptungen „an ihm bereits bekannten Sachverhalten ausgerichtet“ habe, und pauschal mitgeteilt, dass er „davon ausgehe, dass die Sichtung der die Parteien betreffenden Unterlagen eine gleichartige Unzulänglichkeit aufweisen“ werde. Zudem hat er „klargestellt, dass sich die Klägerseite bzgl. Ihrer rechtlichen Argumentation auch auf Informationen stützt, die der Prozessbevollmächtigten in der Vergangenheit in Parallelverfahren vorgelegt und die seinerzeit von einer unter Geheimhaltungsverpflichtung stehenden Person unter dem Gesichtspunkt der materiellen Prüffähigkeit und -ergiebigkeit sowie ihrer rechtlichen Wirkungen ausgewertet wurden. Schon hier waren Zweifel an der Prüffähigkeit aufgekommen, die nun erneut geltend gemacht und einer abschließenden Überprüfung zugeführt werden sollen.“ Auch nur ansatzweise Erläuterungen oder Konkretisierungen hierzu fehlen. b) Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass er im Ergebnis die Beurteilung der Kammer teilt, dass die - unterstelltermaßen prozessordnungsgemäße - Rüge der Unvollständigkeit der Treuhänderunterlagen keinen Anlass gab, ein Sachverständigengutachten zur materiellen Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassungen einzuholen (so im Ergebnis auch OLG Hamm, Beschluss vom 12.05.2023, Az. 20 U 7/23; OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.03.2023, Az. 8 U 3056/22; OLG Köln, Urteil vom 10.02.2023, Az. 20 U 355/22; OLG Dresden, Verfügung vom 19.01.2023, Az. 6 U 1968/22; jeweils vorgelegt von der Beklagten an Anl. BLD 7 - 10). Sollte der Treuhänder auch in Ansehung unzureichender Unterlagen zu Limitierungsmaßnahmen der Beklagten seine Zustimmung zu den Beitragsanpassungen gegeben haben, würde dies zunächst nur ein versicherungsaufsichtsrechtliches Problem darstellen. Der Kläger hat weder gerügt, dass hinsichtlich der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen der auslösende Faktor nicht angesprungen sei, noch, dass die hierdurch ausgelöste Nachkalkulation der Versicherungsbeiträge in den betreffenden Tarifen nicht Prämienanpassungen nach sich hätten ziehen dürfen. Damit steht für den Streitfall fest, dass zulasten des Klägers Beitragsanpassungen in den Tarifen und möglich waren, wenngleich im Hinblick auf Limitierungsmittel und deren Verteilung möglicherweise noch der Umfang der Beitragsanpassungen und die Höhe der letztlich zu zahlenden Versicherungsprämie offen waren. Der Kläger hat insoweit aber noch nicht einmal im Ansatz behauptet, dass bei den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen keine oder dass nur zu geringe Limitierungen stattgefunden hätten bzw. sich Limitierungsmaßnahmen der Beklagten (in seinen Versicherungstarifen oder gar in Versicherungstarifen anderer Versicherter) zu seinen Ungunsten ausgewirkt hätten. Im Gegenteil hat er die inhaltliche Richtigkeit der Beitragskalkulation der Beklagten insgesamt nicht in Abrede gestellt, sondern ausdrücklich zugestanden und - in bewusster Ansehung dieses Umstandes - allein aus der behaupteten Unvollständigkeit der zur Überprüfung von Limitierungsmaßnahmen erforderlichen Unterlagen die vollständige Unwirksamkeit der angefochtenen Prämienanpassungen abgeleitet. Eine dahingehende, von der rechnerischen Richtigkeit der neu vom Versicherer errechneten Prämie losgelöste Überprüfung steht obliegt indes den Zivilgerichten ebenso wenig wie die Überprüfung der Unabhängigkeit des Treuhänders. Ohnehin ergäbe sich eine nicht von Rechts wegen hinzunehmende Störung des Äquivalenzverhältnisses, wenn eine Beitragsanpassung trotz Vorliegens der formellen und materiellen Voraussetzungen als insgesamt unwirksam zu beurteilen wäre. Der Treuhänder hätte - eine Unvollständigkeit der auf die Limitierungsmaßnahmen bezogenen Unterlagen unterstellt - bei Vollständigkeit dieser Unterlagen der Anpassung zustimmen müssen; eine Unvollständigkeit hätte sich demnach nicht auf die angefochtenen Beitragsanpassungen ausgewirkt. c) Unbehelflich ist, dass der Kläger mit der Berufungsbegründung erstmals ganz grundsätzlich die materielle Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen bestreitet und - in Form einer ermessensfehlerhaften Vergabe von Limitierungsmitteln durch die Beklagte - ein rechtswidriges Vorgehen der Beklagten rügt. Die Behauptung, dieses Bestreiten sei bereits in erster Instanz „inzident“ erfolgt, er habe lediglich „überobligatorisch“ vorgetragen und er habe „an unzähligen Stellen des erstinstanzlichen Schriftverkehrs die materielle Rechtswidrigkeit der Beitragsanpassungen gerügt“, wird vom Kläger weder konkretisiert noch trifft sie zu. Die Klageschrift („Die Neufestsetzungen der genannten Prämien sind deshalb materiell unwirksam, weil dem Treuhänder bei der gesetzlich vorgesehenen Überprüfung der Verwendung von Mitteln für die Rückstellung für Beitragsrückerstattungen nach § 155 Abs. 2 VAG nicht alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen und Informationen vorgelegt worden sind.“) und die Replik vom 28.06.2022 sind insoweit eindeutig; zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat im Übrigen Bezug auf die durchweg zutreffende Darstellung der Beklagten in der Berufungserwiderung. Das erstmalige Bestreiten im Berufungsverfahren erfolgt verspätet und damit unbeachtlich; Umstände, die ein solches Vorgehen rechtfertigen könnten, benennt der Kläger nicht. Lediglich weiterführend weist der Senat darauf hin, dass auch dieses Bestreiten ins Blaue hinein erfolgen würde und damit prozessual irrelevant wäre. Der Parteivortrag wäre im Übrigen wohl auch unschlüssig. Denn der Kläger verlangt die vollständige Rückzahlung der von ihm entrichteten, streitbefangenen Prämienaufschläge. Dieses Verlangen wäre - eingedenk des unstreitig angesprungenen auslösenden Faktors und der tarifbezogenen Nachkalkulation der Versicherungsbeiträge, die deren Anpassung rechtfertigen - wohl nur dann berechtigt, wenn Limitierungsmittel in einem Umfang vom Versicherer zur Verfügung gestellt werden, dass damit der gesamte, durch Nachkalkulation ermittelte Fehlbetrag ausgeglichen würde. Aus § 155 Abs. 2 VAG lässt sich aber ablesen, dass die Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen lediglich zu einer Reduzierung von Beitragsanpassungen, d.h. nicht auch zu deren vollständiger Vermeidung, verwendet werden dürfen. Ersichtlich fehl geht der Einwand des Klägers, die Kammer habe es fehlerhafter Weise unterlassen, ihn darauf hinzuweisen, dass er seiner Klage möglicherweise mit einem Bestreiten der materiellen Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassungen zum Erfolg verhelfen könne. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat dem Kläger aus Kostengründen die Rücknahme des Rechtsmittels nahe. Im diesem Falle ermäßigen sich die für das Verfahren anfallenden Kosten von 4,0 auf 2,0 Gebühren (Nr. 1222 KV GKG).