Beschluss
3 U 298/10
OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2011:1124.3U298.10.0A
6mal zitiert
2Zitate
17Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 17 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt wurde, kann vom Gericht auf die Zahlung von Gerichtskosten auch dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn sie die Kosten in einem Vergleich ganz oder teilweise übernommen hat. § 122 Abs. 1 Nr.1a) ZPO schließt eine Inanspruchnahme nicht nur als Veranlassungsschuldner (§ 22 GKG), sondern auch als Entscheidungs- und Übernahmeschuldner (§ 29 GKG) ausdrücklich aus. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 31 Abs. 3 GKG, der den Entscheidungsschuldner nach § 29 Nr. 1 GKG, nicht aber den Übernahmeschuldner nach § 29 Nr. 2 GKG vor einem Kostenausgleich des auf die Gerichtskosten in Anspruch genommenen Gegners schützt. Da der Gesetzgeber die Problemlage kannte und er in mehreren Änderungen des GKG von der Anordnung einer Inanspruchnahme ausdrücklich abgesehen hat, fehlt es an einer Regelungslücke, die im Wege der Analogie geschlossen werden könnte. Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 51, 295; NJW 2000, 3271) und Bundesgerichtshof (BGH MDR 2004, 295 ) haben deswegen bislang aus § 31 Abs. 3 GKG (bzw. seinen Vorläufernormen) auch nur den Kostenausgleich zwischen den Parteien, nicht aber die unmittelbare Inanspruchnahme der Prozesskostenhilfepartei durch die Gerichtskasse zugelassen.
2. Im Übrigen verletzt die nicht vorhersehbare Inanspruchnahme der Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt wurde, auf Gerichtskosten deren Anspruch auf ein faires Verfahren, wenn die Partei aufgrund einer langjährigen früheren Praxis mit einer solchen Inanspruchnahme zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses nicht rechnen musste.
Tenor
Auf die Erinnerung des Klägers wird die Kostenrechnung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29.07.2011 – Kassenzeichen 009617700102 – aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt wurde, kann vom Gericht auf die Zahlung von Gerichtskosten auch dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn sie die Kosten in einem Vergleich ganz oder teilweise übernommen hat. § 122 Abs. 1 Nr.1a) ZPO schließt eine Inanspruchnahme nicht nur als Veranlassungsschuldner (§ 22 GKG), sondern auch als Entscheidungs- und Übernahmeschuldner (§ 29 GKG) ausdrücklich aus. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 31 Abs. 3 GKG, der den Entscheidungsschuldner nach § 29 Nr. 1 GKG, nicht aber den Übernahmeschuldner nach § 29 Nr. 2 GKG vor einem Kostenausgleich des auf die Gerichtskosten in Anspruch genommenen Gegners schützt. Da der Gesetzgeber die Problemlage kannte und er in mehreren Änderungen des GKG von der Anordnung einer Inanspruchnahme ausdrücklich abgesehen hat, fehlt es an einer Regelungslücke, die im Wege der Analogie geschlossen werden könnte. Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 51, 295; NJW 2000, 3271) und Bundesgerichtshof (BGH MDR 2004, 295 ) haben deswegen bislang aus § 31 Abs. 3 GKG (bzw. seinen Vorläufernormen) auch nur den Kostenausgleich zwischen den Parteien, nicht aber die unmittelbare Inanspruchnahme der Prozesskostenhilfepartei durch die Gerichtskasse zugelassen. 2. Im Übrigen verletzt die nicht vorhersehbare Inanspruchnahme der Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt wurde, auf Gerichtskosten deren Anspruch auf ein faires Verfahren, wenn die Partei aufgrund einer langjährigen früheren Praxis mit einer solchen Inanspruchnahme zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses nicht rechnen musste. Auf die Erinnerung des Klägers wird die Kostenrechnung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29.07.2011 – Kassenzeichen 009617700102 – aufgehoben. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter einer GmbH von deren ehemaligem Gesellschafter Schadensersatz in Höhe von rund 68.000,- €. Gegen die Stattgabe der Klage hat der Beklagte Berufung eingelegt. Mit Beschluss vom 13.04.2011 wurde dem Kläger uneingeschränkt Prozesskostenhilfe für die zweite Instanz bewilligt. Nach einem Termin zur mündlichen Verhandlung am 07.06.2011 schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem der Beklagte sich zur Zahlung von 15.000,- verpflichtete und in dem die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben wurden. Das Zustandekommen des Vergleichs wurde gemäß § 278 Abs. 6 ZPO mit Beschluss vom 29.07.2011 festgestellt. Mit Kostenrechnung vom 29.07.2011 wurden dem Kläger die hälftigen Gerichtskosten des Berufungsverfahrens mit 656,00 € in Rechnung gestellt. Hiergegen richtet sich die mit Schreiben vom 08.08.2011 und 13.09.2011 eingelegte Erinnerung des Klägers, der die Kostenbeamtin nicht abgeholfen und die die Bezirksrevisorin nicht beanstandet hat. Mit Beschluss vom 07.10.2011 hat der Einzelrichter die Sache dem Senat übertragen. II.1. Die Erinnerung ist zulässig. Sie ist nach § 66 Abs. 1 GKG statthaft. Die Zuständigkeit des Senats folgt aus der Übertragung durch den Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG. 2. Der Erinnerung hat auch in der Sache Erfolg. Einer Auferlegung anteiliger Kosten auf den Kläger stehen gleich mehrere Gesichtspunkte entgegen. a) Die Kostenrechnung an den Kläger verletzt dessen Anspruch auf ein faires Verfahren. Aus Art. 2 Abs. 1, 20, 28 GG, Art. 47 Abs. 2 EU-Grundrechtscharta und Art. 6 Abs. 1 S.1 EMRK folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie auch des Bundesgerichtshofs als „allgemeines Prozessgrundrecht“ die Verpflichtung des Gerichts, das Verfahren so zu gestalten, wie die Parteien es von ihm erwarten dürfen (BVerfGE 78, 123 ; BVerfGE 75, 183 ; BVerfGE 69, 126 ; zuletzt ArbuR 2011, 460; BGH zuletzt NJW 2011, 3240 ; MüKo/Rauscher, Einl. Rn. 140). Verboten sind danach nicht nur willkürliche und unverhältnismäßige Verhaltensweisen, sondern insbesondere auch plötzliche, überraschende und nicht vorhersehbare Abweichungen von bislang kritiklos praktiziertem Vorgehen. Der Kläger durfte nach der uneingeschränkten Gewährung von Prozesskostenhilfe davon ausgehen, dass Gerichtskosten gegen ihn auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn er in einem Vergleich die Kosten des Rechtsstreits ganz oder teilweise übernimmt. Dies entsprach nicht nur dem Wortlaut des § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, sondern auch der über Jahrzehnte praktizierten Handhabung der hessischen Kostenbeamten. Damit, dass von dieser langjährigen Praxis abgewichen werden würde, brauchte er nicht zu rechnen. Die Kostenbeamtin stützt ihre Rechtsansicht auf eine Entscheidung des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 01.07.2011. Diese war bei Einigung der Parteien (die zwischen dem 07.06.2011 und dem 21.07.2011 erzielt worden ist) entweder noch gar nicht ergangen oder jedenfalls nicht bekannt geworden. Noch am 19.09.2011 war die Entscheidung bei einer Recherche des Senats nicht in Fachzeitschriften veröffentlicht und nicht über juristische Informationssysteme (juris, Beck-online) zugänglich. Weder der Kläger selbst noch sein Prozessbevollmächtigter mussten deswegen im Rahmen der Vergleichsverhandlungen und der Überlegungen zu der dortigen Kostenregelung einkalkulieren, dass eine freiwillige Kostenübernahme die Belastung mit Gerichtskosten zur Folge haben würde und deswegen eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO in Betracht zu ziehen war. b) Selbst wenn man vorliegend einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens wegen vereinzelter früherer Entscheidungen, die hätten bekannt sein können, verneinen wollte, kommt eine Inanspruchnahme des Klägers wegen der Gerichtskosten nicht in Betracht. § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO stellt die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, ausdrücklich von der Verpflichtung zur Tragung von Gerichtskosten frei. Eine abweichende Bestimmung (etwa zur Tragung von Beträgen aus dem Vermögen oder zur Zahlung von Raten, § 120 ZPO) ist in dem Bewilligungsbeschluss nicht getroffen worden. Eine Kostentragungspflicht ergibt sich nicht aus § 29 GKG. Diese Vorschrift regelt in Ergänzung des § 22 GKG lediglich, wer neben dem Antragsteller des Verfahrens als weiterer Kostenschuldner in Betracht kommt. Im Rahmen des durch das GKG geschaffenen gesetzlichen Schuldverhältnisses für die Gerichtskosten stehen der Veranlassungsschuldner, der Entscheidungsschuldner und der Übernahmeschuldner als Gesamtschuldner (§ 31 Abs. 1 GKG) nebeneinander. Aus diesem Schuldverhältnis nimmt § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO die Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, in vollem Umfang aus. Eine solche Partei kommt als Kostenschuldner unter keinem der in den §§ 22, 29 GKG genannten Gründe in Betracht. Damit fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme des Klägers durch das Gericht. Eine Befugnis des Gerichts, den Kläger zur Zahlung von Gerichtskosten heranzuziehen, ergibt sich auch nicht aus § 123 ZPO. Nach dieser Vorschrift hat die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss. In Rechtsprechung und Lehre anerkannt ist, dass solche dem Gegner zu erstattenden Prozesskosten auch von diesem verauslagte Gerichtskosten umfassen können (BGH MDR 2004, 295 ; OLG Koblenz MDR 2008, 473 ; Zöller/Philippi, ZPO, 28. Aufl., § 123 Rn. 6). Nimmt das Gericht, das seine Kosten gegen die Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt wurde, nicht geltend machen kann, einen anderen Kostenschuldner in Anspruch, so kann dieser nach § 123 ZPO von der bedürftigen Partei Ausgleich verlangen. Zum Schutz der bedürftigen Partei beschränkt § 31 Abs. 3 GKG diese Möglichkeit: Sind die Kosten des Rechtsstreits der bedürftigen Partei durch gerichtliche Entscheidung auferlegt worden – ist er also Entscheidungsschuldner i.S.d. § 29 Nr. 1 GKG–, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden, damit es zu einem Rückgriff auf die bedürftige Partei nicht kommen kann. Dies gilt unabhängig davon, ob die Gerichtskosten noch ausstehen oder durch Vorschüsse bereits abgedeckt sind (BVerfG NJW 1999, 3186 ). Damit ist unerheblich, ob die Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt wurde, auf Kläger- oder auf Beklagtenseite steht und ob es sich um (vorschusspflichtige) Kosten der ersten Instanz oder (nicht vorschusspflichtige) Kosten einer Rechtsmittelinstanz handelt. Einen entsprechenden Schutz genießt die bedürftige Partei nicht, wenn sie die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen Vergleich übernommen hat, sie also Übernahmeschuldner i.S.d. § 29 Nr. 2 GKG ist. Der Übernahmeschuldner ist vom Wortlaut des § 31 Abs. 3 GKG nicht umfasst und kann auch im Wege einer Analogie nicht einbezogen werden, weil es an einer planwidrigen Lücke des Gesetzes fehlt (BGH a.a.O.). Dem Gesetzgeber war der Unterschied zwischen beiden Fallgruppen bewusst, er hat ihn über mehrere Änderungen des GKG ausdrücklich beibehalten (vgl. zu der Änderung 1975 BT-Drs 7/2016 S. 79). Diese Ungleichbehandlung von bedürftigem Entscheidungs- und Übernahmeschuldner ist mit dem Grundgesetz vereinbar, weil die privatautonom übernommene Kostentragungspflicht nicht mit einer gerichtlich angeordneten verglichen werden kann und im Fall einer Gleichstellung von Übernahme- und Entscheidungsschuldner die Gefahr einer Manipulation der Prozessparteien hinsichtlich der Gerichtskosten zu Lasten der Staatskasse besteht (BVerfGE 51, 295; BVerfG NJW 2000, 3271 ). Der Senat verkennt nicht, dass mit der Unterscheidung zwischen Übernahme- und Entscheidungsschuldnern in § 31 Abs. 3 GKG die bedürftige Partei praktisch Nachteilen ausgesetzt ist, die die vermögende Partei nicht hat. Sie darf, will sie eine Belastung mit Gerichtskosten vermeiden, die sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, einen Vergleich nur ohne Kostenregelung schließen, muss diese einer Entscheidung des Gerichts nach § 91a ZPO überlassen. Sie wird damit auf eine grundsätzlich geringere Vergleichsbereitschaft des Gegners stoßen und verursacht zusätzliche Gerichtsgebühren (Nr. 1220, 1222 KV-GKG), die sie im Fall einer späteren Abänderung der Bewilligungsentscheidung (§ 120 Abs. 4 ZPO) selbst tragen muss. Auch wenn offen bleibt, ob der Gesetzgeber und das Bundesverfassungsgericht diese Umstände in ihre Überlegungen einbezogen haben, müssen sie in Anbetracht des eindeutigen gesetzlichen Wortlauts von § 31 Abs. 3 GKG und der Bindungswirkung der zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts unberücksichtigt bleiben. Damit indes steht nur fest, dass das Gericht nicht gehindert ist, die Kosten gegen andere Schuldner geltend zu machen. Soweit diese vorhanden sind, steht ihnen dann gemäß § 123 ZPO ein Ausgleichsanspruch gegen die Partei zu, der Prozesskostenhilfe gewährt wurde. Eine Befugnis zur Inanspruchnahme des Übernahmeschuldners, dem Prozesskostenhilfe gewährt wurde, gibt § 31 Abs. 3 GKG nicht. Diese Vorschrift enthält auch keine allgemeine Wertung des Gesetzgebers, der entnommen werden könnte, dass nur Entscheidungsschuldner im Sinne von § 29 Nr. 1 GKG davor geschützt sein sollen, Gerichtskosten tragen zu müssen und der deswegen § 122 Abs. 1 Nr. 1a) ZPO dahingehend einschränkt (so aber OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.07.2011 – 18 W 149/11). Einer solchen Auslegung steht schon der insoweit eindeutige Wortlaut des § 31 Abs. 3 GKG entgegen, der lediglich die Inanspruchnahme anderer Kostenschuldner verbietet, ohne jedoch die unmittelbare Inanspruchnahme der Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt wurde, zu gestatten. Da der Gesetzgeber die Problemlage kannte und er in mehreren Änderungen des GKG von der Anordnung einer Inanspruchnahme ausdrücklich abgesehen hat, fehlt es an einer Regelungslücke, die im Wege der Analogie geschlossen werden könnte. Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 51, 295; NJW 2000, 3271) und Bundesgerichtshof (BGH MDR 2004, 295 ) haben deswegen bislang aus § 31 GKG (bzw. seinen Vorläufernormen) auch nur den Kostenausgleich zwischen den Parteien, nicht aber die unmittelbare Inanspruchnahme der Prozesskostenhilfepartei durch die Gerichtskasse zugelassen. Kommt eine Inanspruchnahme des Gegners der Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt wurde, aus kostenrechtlichen Vorschriften nicht in Betracht – wie dies vorliegend naheliegt – verbleibt es bei der in § 122 Abs. 1 Nr. 1a) ZPO festgelegten Befreiung von den Gerichtskosten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 ZPO.