Urteil
26 U 24/23
OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:1112.26U24.23.00
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Leitsätze
1. Der Pferdeeinstellvertrag ist gemäß §§ 133, 157 BGB als entgeltlicher Verwahrungsvertrag gemäß § 688 BGB einzuordnen, wenn Fürsorge- und Obhutspflichten hinsichtlich eingestellter Pferde vereinbart wurden.
2. Für die Frage, in wessen Gefahrenkreis die Beschädigung eines eingestellten Pferdes erfolgt ist, gelten die allgemeinen Beweislastregeln. Der Einsteller hat deshalb zu beweisen, dass das Pferd in der alleinigen Obhut des Pensionsbetreibers verletzt wurde.
3. Tritt ein Pferd sich auf einem von einem Reitverein bewirtschafteten Außengelände einen einzelnen Nagel in den Huf, während es sich in der Obhut des Eigentümers oder dessen Hilfsperson befindet, obwohl der Reitverein regelmäßig zumutbare Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit vorgenommen hat, ereignet sich die Verletzung in der Regel nicht in dem alleinigen Gefahren- und Verantwortungsbereichs des Reitvereins.
Tenor
Auf den Einspruch der Beklagten wird das Versäumnisurteil vom 11.04.2024 aufgehoben und die Berufung zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der durch die Säumnis entstandenen Kosten, die die Beklagte zu tragen hat.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Pferdeeinstellvertrag ist gemäß §§ 133, 157 BGB als entgeltlicher Verwahrungsvertrag gemäß § 688 BGB einzuordnen, wenn Fürsorge- und Obhutspflichten hinsichtlich eingestellter Pferde vereinbart wurden. 2. Für die Frage, in wessen Gefahrenkreis die Beschädigung eines eingestellten Pferdes erfolgt ist, gelten die allgemeinen Beweislastregeln. Der Einsteller hat deshalb zu beweisen, dass das Pferd in der alleinigen Obhut des Pensionsbetreibers verletzt wurde. 3. Tritt ein Pferd sich auf einem von einem Reitverein bewirtschafteten Außengelände einen einzelnen Nagel in den Huf, während es sich in der Obhut des Eigentümers oder dessen Hilfsperson befindet, obwohl der Reitverein regelmäßig zumutbare Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit vorgenommen hat, ereignet sich die Verletzung in der Regel nicht in dem alleinigen Gefahren- und Verantwortungsbereichs des Reitvereins. Auf den Einspruch der Beklagten wird das Versäumnisurteil vom 11.04.2024 aufgehoben und die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der durch die Säumnis entstandenen Kosten, die die Beklagte zu tragen hat. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin wendet sich mit der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie die Beklagte auf Ersatz von Heilbehandlungskosten für ein bei der Beklagten eingestelltes Pferd in Anspruch nimmt. Die Beklagte ist ein eingetragener Reit- und Fahrverein. Die Klägerin war Eigentümerin des Pferdes X, das aufgrund eines am 01. Juni 2016 geschlossenen Einstellvertrages in einer von der Beklagten zur Verfügung gestellten Paddock-Box auf dem Gelände der Beklagten untergebracht war. Der Pferdeeinstellvertrag enthält unter Ziffer 3 eine Regelung, wonach die Beklagte verpflichtet war, das Pferd mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Pflegers zu füttern, zu misten und Krankheiten und besondere Vorkommnisse unverzüglich zu melden. Die Klägerin hat behauptet, sie habe am Morgen des 6. Dezembers 2021, einem Montag, bemerkt, dass das in der Box befindliche Pferd sich eine Verletzung am rechten Hinterhuf zugezogen habe. Es sei in einen Hufnagel getreten und habe im Anschluss operativ in der Tierklinik des Klinikums Stadt1 versorgt werden müssen. Es sei an den Folgen des Eingriffs verstorben; denn es sei infolge der Operation zu einer Kolik gekommen, die so schwerwiegend verlaufen sei, dass das Pferd habe eingeschläfert werden müssen. Sie habe das Pferd nach dem Reiten am frühen Nachmittag des Vortags ordnungsgemäß versorgt und die Hufe gereinigt. Zu diesem Zeitpunkt sei kein Gegenstand an oder in dem Huf feststellbar gewesen. Der Nagel habe sich deshalb nur in der Box befinden können, für deren Sicherheit die Beklagte einzustehen habe. Das Landgericht hat die Parteien informatorisch gehört und die auf Ersatz der Heilbehandlungskosten gerichtete Klage sodann ohne weitere Beweisaufnahme abgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihre Ansprüche in vollem Umfang weiterverfolgt. Sie macht im Wesentlichen geltend, das Landgericht habe die Darlegungs- und Beweislast verkannt und rechtsfehlerhaft außer Acht gelassen, dass sich die Beklagte entlasten und nachweisen müsse, dass die Verletzung nicht in der Box eingetreten sei. Am 11. April 2024 ist ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte ergangen, mit dem diese antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt wurde. Hiergegen richtet sich der form- und fristgerecht eingegangene Einspruch der Beklagten, mit dem diese ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiterverfolgt. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und macht geltend, die Voraussetzungen für das Eingreifen der Beweislastumkehr lägen nicht vor. Es stehe nicht fest, dass die Schadensursache aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten gestammt habe. Von einer weitergehenden Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313 Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Durch den zulässigen Einspruch der Beklagten wurde der Rechtsstreit in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand, § 342 i.V.m. § 525 ZPO. Das Versäumnisurteil war gemäß § 343 i.V.m. § 525 ZPO aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen; denn das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, denn der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Behandlungskosten für das Pferd X besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. 1. Insbesondere folgt der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht aus einer schuldhaften Verletzung der nach dem Pferdeeinstellungsvertrag bestehenden Obhutspflichten der Beklagten. a) Insoweit verweist die Klägerin im Ausgangspunkt zu Recht darauf, dass nach der herrschenden Rechtsprechung der Pferdeeinstellvertrag nach seinem Schwerpunkt in der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend als entgeltlicher Verwahrungsvertrag im Sinne des § 688 BGB eingeordnet wird (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 14.09.2017 - 15 U 21/16, juris m.w.N.; einschränkend OLG Celle, Beschluss vom 08.01.2024 - 20 U 14/23, juris Rn. 8 m.w.N.; vgl. ferner zur Einordnung als Dienstvertrag bei einer im Schwerpunkt geschuldeten Ausbildung eines jungen Reitpferdes BGH, Urteil vom 12.01.2017 - III ZR 4/16, juris Rn. 11). Denn für einen Pensionsstallbetreiber bestehen im Rahmen eines typengemischten Einstellvertrags Fürsorge- und Obhutspflichten dahingehend, dass sich das bei ihm untergestellte Pferd nicht verletzt und in ordnungsgemäßen Zustand wieder an den Halter zurückgegeben werden kann. Dies gilt auch vorliegend. Denn ausweislich der Regelung in §§ 1, 3 des Pferdeeinstellungsvertrags, auf den wegen aller Einzelheiten verwiesen wird (Anlage K1 zur Klageschrift, Bl. 4 ff. d.A.), schuldete die Beklagte nicht nur die Bereitstellung einer Box, sondern auch das Futter, die Fütterung, die Einstreu, das Misten und die Anlagennutzung. Gemäß § 3 des Pferdeeinstellungsvertrages war die Beklagte zudem ausdrücklich verpflichtet, das eingestellte Pferd mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Pflegers zu füttern, zu misten sowie Krankheiten und besondere Vorkommnisse unverzüglich nach Bekanntwerden zu melden. Eine nach §§ 133, 157 BGB gebotene Auslegung des Vertrages spricht dafür, dass vorliegend der Schwerpunkt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages im Verwahrungsvertragsrecht liegt. b) Im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses hat die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB für die schuldhafte Verletzung der ihr obliegenden Obhutspflichten ebenso einzustehen wie für die schuldhafte Verletzung der Pflicht, das Pferd am Ende des Vertragsverhältnisses unbeschadet an die Klägerin herauszugeben. Die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bestimmt sich insoweit nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat sich der Schuldner über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus nicht nur hinsichtlich seines Verschuldens zu entlasten, sondern er muss auch darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft, wenn die für den Schaden in Betracht kommenden Ursachen allein in seinem Gefahrenbereich liegen (BGH, Urteil vom 05.10. 2016 - XII ZR 50/14, juris Rn. 31; BGH, Urteil vom 22.10.2008 - XII ZR 148/06 - juris Rn. 15 f. jeweils m.w.N; OLG Frankfurt, Urteil vom 14.09.2017 - 15 U 21/16, juris Rn. 13). Dies ist im Ausgangspunkt zwischen den Parteien auch nicht streitig. c) Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht allerdings nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Ursache für die Verletzung des Pferdes allein im Gefahrenbereich der Beklagten lag. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang meint, die Beklagte müsse den Beweis dafür erbringen, dass ihr Pferd sich nicht in der Box verletzt habe, trifft dies nicht zu. Vielmehr ist für die Frage, in wessen Gefahrenkreis die Beschädigung eines Pferdes erfolgt ist, auf die allgemeinen Beweislastregeln zurückzugreifen. Danach trägt der Anspruchsteller die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatbestandsmerkmale (OLG Braunschweig, Urteil vom 25.3.2015 - 3 U 31/14, juris Rn. 33). Der Einsteller hat deshalb zu beweisen, dass das Pferd in der alleinigen Obhut des Pensionsbetreibers verletzt wurde (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 25.3.2015 - 3 U 31/14, juris Rn. 33). Es gilt insoweit das strenge Beweismaß des § 286 ZPO, das die volle Überzeugung des Gerichts verlangt (BGH, Urteil vom 29.01.2019 - VI ZR 113/17, juris Rn. 12 m.w.N.). Diese erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2020 - VI ZR 435/19, juris Rn. 13 m.w.N.). Diesen ihr obliegenden Beweis hat die Klägerin nicht erbracht. Denn es steht nach der Beweisaufnahme nicht fest, dass sich ihr Pferd die Verletzung nur in der Box zugezogen haben kann. Ebenso wenig steht fest, dass die Klägerin oder die von ihr eingeschalteten, in ihrem eigenen Gefahrenkreis eingeschalteten Hilfspersonen das Pferd am 5.12.2021 unverletzt in die Box, für deren Sicherheit die Beklagte im Ausgangspunkt einzustehen hätte, zurückgeführt haben. Im Einzelnen: aa) Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist bewiesen, dass das Pferd der Klägerin zwar am Morgen des 6.12.2021 in der Box eine Verletzung am Hinterhuf in Form eines sogenannten Nageltritts aufwies. Dies folgt aus der glaubhaften Aussage des Zeugen Y, an dessen Glaubwürdigkeit die erkennende Richterin keinen Zweifel hat. Der Zeuge Y hat ausgesprochen detailreich bekundet, dass er selbst am Morgen des 06.12.2021 die Verletzung des in der Box befindlichen Pferdes festgestellt und beim Aufnehmen des Hufs wahrgenommen hat, dass ein dunkler Gegenstand - augenscheinlich ein älterer, bereits oxidierter Hufnagel - mittig im Hinterhuf des Pferdes steckte und die für das Pferd schmerzhafte Verletzung umgehend ärztlich versorgt werden musste. Seine Aussage weist insgesamt zahlreiche Realitätskennzeichen auf; insbesondere hat der Zeuge beschrieben, dass er das Pferd, das vormals in seinem Eigentum gestanden und das die Klägerin zuvor abgekauft hatte, gut kannte, regelmäßig beritten und der Klägerin regelmäßig Reitunterricht erteilt hat. Er war am Morgen des 06.12.2021 wahrnehmungsbereit, nachdem die Klägerin ihn bereits telefonisch dafür informiert hatte, dass das Pferd die Box nicht verlasse. Zudem bestehen keine Zweifel daran, dass der Zeuge Y - ein ausgebildeter Pferdewirtschaftsmeister - das Verletzungsbild zutreffend erfasst und seine Erinnerung insoweit zutreffend wiedergegeben hat. Er war sichtlich um eine präzise Beschreibung der Situation am 06.12.2021 bemüht. Kleinere Erinnerungslücken hat er freimütig offengelegt und von sich aus verdeutlicht, an welchen Punkten er sich aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr ganz sicher war. Dass das Pferd sich die behauptete Verletzung zugezogen hatte, wird zudem auch im Rahmen der Gesamtwürdigung des Akteninhalts durch den Inhalt der von der Klägerin vorgelegten Behandlungsunterlagen gestützt, was den Wahrheitsgehalt der Angaben des Zeugen Y unterstreicht. bb) Die Klägerin hat allerdings nicht bewiesen, dass sie das Pferd am 05.12.2021 - einem Sonntag - nach Beendigung des Reitens ordnungsgemäß versorgt und beschwerdefrei in die Box gestellt hat, wie sie es zuletzt noch in der Berufungsbegründung auf S. 4 oben ausdrücklich dargelegt hat. Dieser Tatsachenvortrag hat sich in der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Vielmehr bestehen nach der Beweisaufnahme zum einen Zweifel daran, ob sie selbst oder die Zeugin Z das Pferd am zuletzt 05.12.2021 versorgt hat. Zum anderen ist nicht bewiesen, dass das Pferd am 05.12.2021 beschwerdefrei war. Darüber hinaus steht nicht fest, dass das Pferd sich den Nagel nicht am 05.12.2021 auf dem Weg zur Box eingetreten hat, während es sich in der unmittelbaren Obhut der Klägerin oder einer von ihr eingeschalteten Hilfsperson befunden hat. (1) Dass das Pferd am 05.12.2021 beschwerdefrei und unverletzt in die Box verbracht wurde, hat die Klägerin nicht zur Überzeugung der erkennenden Richterin bewiesen. Dies folgt insbesondere nicht aus den Angaben des Zeugen Y. Diese waren insoweit unergiebig, als der Zeuge Y seiner Erinnerung nach das Pferd an dem Wochenende vor dem 06.12.2021 nicht selbst gesehen hat. Der Zeuge Y hat vielmehr glaubhaft geschildert, dass er in der Regel sonntags das Pferd nicht betreut hat. Vielmehr habe sich regelmäßig die Klägerin am Wochenende selbst um das Pferd gekümmert. Sie sei, wenn überhaupt, sonntags im Anschluss an die im Verein angebotenen Springstunde selbst in der Halle geritten. Seiner Erinnerung nach habe die Zeugin Z am Tag vor der von ihm festgestellten Verletzung das Pferd versorgt. Sie sei allerdings nicht geritten, sondern habe das Pferd nur geführt, wobei er nicht wisse, wo sie das Pferd ausgeführt habe. Ihm war hierzu konkret - insoweit vom Hörensagen - erinnerlich, dass das Pferd zu diesem Zeitpunkt „ein dickes Bein oder irgendwas“ gehabt habe und deshalb nicht habe geritten werden können. Der Zeuge Y hat darüber hinaus bekundet, er selbst habe das Pferd seiner Erinnerung nach freitags zuletzt gesehen, wobei er einräumte, dass er sich nicht sicher sei. Jedenfalls habe er das Pferd in der Woche davor irgendwann gesehen und sei dann informiert worden, dass das Pferd dicke Beine habe und die Klägerin es führen werde. Wie der Zeuge zudem erläuterte, seien dicke Beine kein zwingender Hinweis auf eine bereits vorliegende Verletzung. Diese könnten auch auf das Arbeiten am Vortrag zurückgehen. Da der Zeuge das Pferd an dem fraglichen Wochenende nicht gesehen hat, konnte er aus eigener Wahrnehmung keine näheren Angaben zu den Beschwerden machen. Am Wahrheitsgehalt dieser Schilderung des Zeugen Y bestehen keine Zweifel. Dies gilt insbesondere für seine Bekundung, wonach das Pferd am Wochenende vor dem 06.12.2021 nicht geritten wurde, weil es dicke Beine hatte. Insoweit hat der Zeuge freimütig offengelegt, dass ihm dies die Klägerin mitgeteilt hat, und er damit Angaben vom Hörensagen gemacht hat. Ohne dass es hierauf entscheidend ankäme, hat hierzu auch die Zeugin Z insoweit übereinstimmend angegeben: „Ich glaube, es hatte gelahmt oder hatte irgendwas, weswegen es nicht geritten werden konnte“. Der Umstand, dass das Pferd am Wochenende vor dem 06.12.2021 überhaupt nicht geritten werden konnte, ist mit dem schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin, wonach sie (selbst) das vollständige beschwerdefreie Pferd am Vortag geritten sei („nach Beendigung des Reitens“) nicht in Einklang zu bringen, was bereits im Ausgangspunkt erhebliche Zweifel an der Richtigkeit ihres Vorbringens begründet. (2) Etwas anderes folgt auch nicht unter Berücksichtigung der Aussage der Zeugin Z. Vielmehr waren die Angaben der Zeugin Z waren und aufgrund ihrer erheblichen Erinnerungslücken insgesamt nicht geeignet, den Vollbeweis für den Klägervortrag zu erbringen. Die Bekundungen der Zeugin sind in weiten Teilen - mit Ausnahme der ansatzweise beschriebenen Beschwerden des Pferdes und der allgemeinen Schilderung des Auskratzens der Hufe - inhaltlich ohne Substanz geblieben. Die im Zeitpunkt ihrer Vernehmung erst 18 Jahre alte Zeugin war von der Aussagesituation emotional sichtlich stark belastet und hatte kaum konkrete Erinnerungen an die Reitbeteiligung als solche und auch an ihr letztes Zusammentreffen mit dem auch von ihr betreuten Pferd. Sie hat in ihrer Vernehmung sehr wenige Umstände im Zusammenhang geschildert und konnte auch auf konkretes Befragen nicht mehr wiedergeben, wann, für welchen Zeitraum und bis wann sie eine Reitbeteiligung an dem Pferd hatte. Weder der Tag (Datum und/oder Wochentag), noch der ungefähre Zeitpunkt (Jahr/Jahreszeit) der Verletzung waren ihr erinnerlich; noch nicht einmal auf Vorhalt konnte sie sich daran, wann ungefähr das Pferd eingeschläfert werden musste. Auch die zahlreichen Vorhalte, etwa die Frage der erkennenden Richterin, wie alt sie damals ungefähr war oder in welcher Klasse sie sich befunden hatte, führten insoweit nicht weiter. Die Zeugin wusste auch nicht mehr, an welchen Wochentagen sie sich in der Regel um das Pferd gekümmert hat, obwohl sie zugleich angab, sie hätte feste Tage gehabt, an denen sie für die Versorgung zuständig gewesen sei. Im Verlauf der Vernehmung hat sie dann angegeben, sich meistens sonntags um das Pferd gekümmert zu haben, dass die Klägerin mit ihr gelegentlich aber auch getauscht und im Übrigen nicht abgestimmt hätte, wann sie selbst noch beim Pferd gewesen sei. Mit Blick auf diese trotz Bemühens um eine konstruktive Verhandlungsatmosphäre nicht auflösbaren Erinnerungslücken steht bereits nicht zur Überzeugung der erkennenden Richterin fest, dass die Zeugin das Pferd überhaupt am 05.12.2021 und nicht bereits am 04.12.2021 zuletzt geführt hat. Soweit die Zeugin darüber hinaus bekundet hat, dass sie die Hufe des Pferdes saubergemacht und diese in Ordnung gewesen seien, steht angesichts des fehlenden Erinnerungsvermögens zu den zeitlichen Zusammenhängen deshalb bereits nicht fest, dass der von ihr geschilderte Vorgang am 05.12.2021 - und nicht vielleicht schon samstags, am 04.12.2021 - stattgefunden hat. Selbst wenn sie das Pferd am 05.12.2021 versorgt hätte, stünde zudem nicht fest, dass die Klägerin nicht zu einem späteren Zeitpunkt am 05.12.2021 das Pferd nicht noch einmal selbst herumgeführt hat. Wann die Klägerin das Pferd zuletzt gesehen hatte, konnten nämlich weder die Zeugin Z noch der Zeuge Y schildern, und zwar weder aufgrund eigener Wahrnehmung noch vom Hörensagen. Soweit der Zeuge Y hierzu angegeben hat, seines Wissens nach habe die Zeugin Z das Pferd zuletzt geführt, folgt hieraus nicht mit der gebotenen Gewissheit etwas Anderes. Denn der Zeuge Y hat auch bekundet, dass die Klägerin regelmäßig sonntags nach der Springstunde noch mit dem Pferd geritten ist, so dass nicht auszuschließen ist, dass sie auch am Sonntag, 05.12.2021, zur gewohnten Uhrzeit noch Zeit mit ihrem Pferd verbracht und dieses noch kurz herumgeführt hat. Selbst wenn die Zeugin Z - was nicht feststeht - das Pferd am 05.12.2024 als letztes versorgt hätte, wäre damit zudem nicht bewiesen, dass das Pferd ohne Nageltritt in die Box verbracht wurde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der von der Zeugin Z beschriebenen Reinigung der Hufe. Selbst wenn die Zeugin Z die Hufe wie von ihr beschrieben gereinigt hätte, stünde wegen des verbliebenen Wegs vom Putzplatz zur Box nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass das Pferd sich den Nagel nicht auf dem Weg vom Putzplatz zur Box in den Huf getreten hat. Mit Blick darauf, dass sich das Pferd am Wochenende vor dem 06.12.2021 nach dem Beweisergebnis nicht in optimaler beschwerdefreier Verfassung befand und die Zeugin Z zudem beschrieben hat, dass sie selbst etwas vor der Schulter des Pferdes gegangen ist, als sie das Pferd zur Box zurückgeführt hat, bestehen Zweifel daran, dass die Zeugin Z hätte wahrnehmen können, wenn es auf dem Weg zur Box zu einem Nageltritt gekommen wäre. Dass sie die Hufe nach Betreten der Box nochmals kontrolliert oder sich länger bei dem Pferd aufgehalten hätte, hat sie selbst nicht bekundet. Es bestehen außerdem Zweifel daran, dass die Zeugin den Zustand der Hufe bei dem letzten Putzvorgang richtig und vollständig erinnert hat. Insoweit stellt die erkennende Richterin nicht in Frage, dass die Zeugin mit dem Reinigen und Auskratzen der Hufe grundsätzlich vertraut ist und diesen Vorgang in aller Regel zuverlässig und verantwortungsbewusst ausführt. Die erkennende Richterin geht auch nicht davon aus, dass die Zeugin bewusst wahrheitswidrige Angaben gemacht hat. Allerdings war aufgrund des Aussageverhaltens der Zeugin, die sich an wesentliche Umstände und Zusammenhänge gerade nicht mehr erinnern konnte, auffällig, dass sie ausgerechnet einen Routinevorgang wie das Putzen der Hufe zunächst konkret erinnert haben wollte, während sie außergewöhnliche und typischerweise mit starken Emotionen behaftete Vorgänge, wie das Zustandekommen einer Reitbeteiligung und den Tod des über einen längeren Zeitraum versorgten Tieres nicht einmal ansatzweise zeitlich einordnen oder hierzu konkrete Angaben machen konnte. Sie räumte schließlich auf Vorhalt ein, dass sie an den konkreten Tag keine konkrete Erinnerung hatte und es sich bei ihrer Schilderung um das übliche Vorgehen gehandelt hatte. c) Da die Klägerin den Beweis dafür, dass die Verletzung sich im alleinigen Gefahren- und Verantwortungsbereich der Beklagten ereignet hat, nicht erbracht hat, ist für eine Beweislastumkehr hinsichtlich der behaupteten Pflichtverletzung und des Verschuldens der Beklagten kein Raum. Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte im Ausgangspunkt nicht nur für den ordnungsgemäßen Zustand der Box, sondern auch für den ordnungsgemäßen Zustand der Boxengasse, des Putzplatzes, des Hofs und der Reithalle haftet. Dies folgt nicht nur aus dem Einstellvertrag, sondern auch unter dem Gesichtspunkt einer allgemeinen Verkehrspflichtverletzung als Betreiberin der Reitanlage (vgl. zum Nebeneinander vertraglicher Obhutspflichten und deliktischer Verkehrssicherungspflichten BGH, Urteil vom 14.01.2021 - III ZR 168/19, juris Rn. 12). Die der Beklagten insoweit obliegenden Pflichten beschränken sich allerdings auf die Maßnahmen, die mit einem vernünftigen personellen Aufwand realisierbar und zumutbar sind (vgl. in anderem Zusammenhang OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2023 - I-24 U 204/21, juris Rn. 23). Dies gilt umso mehr, als sich bei dem Herumliegen eines einzelnen Nagels auf dem Gelände einer öffentlich zugänglichen Reitanlage nicht um ein für die Beklagte voll beherrschbares Risiko gehandelt hat (vgl. OLG Rostock vom 15.03.2022 - 6 U 7/19, juris Rn. 4). Die Beklagte war insoweit sicher verpflichtet, durch organisatorische Maßnahmen Sorge dafür zu tragen, dass das Gelände grundsätzlich ohne größere Gefahren von Pferden betreten werden kann, indem sie organisatorisch sicherstellt, dass beispielsweise regelmäßig die Flächen auf dem Gelände und die Boxengasse gereinigt werden oder für besonders gefahrträchtige Arbeiten, wie dem Beschlagen der Pferde, besondere Flächen genutzt werden. Dass die Beklagte diesen allgemeinen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Tritt ein Pferd sich auf einem von einem Reitverein bewirtschafteten Gelände einen einzelnen Nagel ein, während es sich in der Obhut des Eigentümers oder dessen Hilfsperson befindet, obwohl der Reitverein regelmäßig zumutbare Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit vorgenommen hat, ereignet sich die Verletzung in der Regel nicht dem alleinigen Gefahren- und Verantwortungsbereich des Betreibers der Reitanlage. Vielmehr verwirklicht sich infolge schicksalhaften Verlaufs ein allgemeines Lebensrisiko, für das der Reitverein regelmäßig nicht einzustehen hat. 2. Aus denselben Erwägungen scheidet auch ein grundsätzlich denkbarer Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB aus. 3. Da die Hauptforderung nicht begründet ist, besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen. 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 344, § 97, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 5.Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO nicht erfüllt waren.