Beschluss
6 U 7/19
OLG Rostock 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGROST:2022:0315.6U7.19.00
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Leitsätze
1. Wenn sich bei einer ärztlichen Behandlung ein Risiko verwirklicht, das von der Behandlungsseite voll hätte beherrscht werden können und müssen, so muss sie darlegen und beweisen, dass sie alle erforderlichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen ergriffen hatte, um das Risiko zu vermeiden. Voll beherrschbare Risiken sind dadurch gekennzeichnet, dass sie durch den Klinik- oder Praxisbetrieb gesetzt werden und durch dessen ordnungsgemäße Gestaltung ausgeschlossen werden können und müssen. Entsprechendes gilt für die Beweislastverteilung für die Haftung im Rahmen der Betreuung pflegebedürftiger Menschen in Heimen: zwar fällt der normale alltägliche Gefahrenbereich im Heim grundsätzlich in die Risikosphäre des Bewohners, so dass dieser im Schadensfall für die Pflichtverletzung und deren Kausalität darlegungs- und beweisbelastet ist. Im Bereich der voll beherrschbaren Risiken liegt aber andererseits eine konkrete Gefahrensituation vor, die gesteigerte (erfolgsbezogene) Obhutspflichten bezüglich des Heimbewohners auslöst und deren Beherrschung gerade einer speziell dafür eingesetzten Pflegekraft anvertraut ist. Deshalb greift eine Beweislastumkehr analog § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ein, so dass sich der Heimträger entlasten muss (Anschluss an OLG Hamm, Urteil vom 27. Januar 2014 - I-17 U 35/13, GesR 2014, 316).(Rn.4)
2. Diese Entlastung gelingt dem Heimträger nicht, wenn die zur individuellen Betreuung bei der Mobilisation einer schwerstbehinderten Heimbewohnerin per Gehwagen auf dem Flur eingesetzte Pflegekraft den Flur kurzzeitig verlässt, um einer Kollegin bei der Betreuung eines anderen Heimbewohners zu helfen und es deshalb zu einem Sturz der mobilisierten Heimbewohnerin kommt.(Rn.9)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 06.02.2019, Az. 3 O 32/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 7.235,10 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn sich bei einer ärztlichen Behandlung ein Risiko verwirklicht, das von der Behandlungsseite voll hätte beherrscht werden können und müssen, so muss sie darlegen und beweisen, dass sie alle erforderlichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen ergriffen hatte, um das Risiko zu vermeiden. Voll beherrschbare Risiken sind dadurch gekennzeichnet, dass sie durch den Klinik- oder Praxisbetrieb gesetzt werden und durch dessen ordnungsgemäße Gestaltung ausgeschlossen werden können und müssen. Entsprechendes gilt für die Beweislastverteilung für die Haftung im Rahmen der Betreuung pflegebedürftiger Menschen in Heimen: zwar fällt der normale alltägliche Gefahrenbereich im Heim grundsätzlich in die Risikosphäre des Bewohners, so dass dieser im Schadensfall für die Pflichtverletzung und deren Kausalität darlegungs- und beweisbelastet ist. Im Bereich der voll beherrschbaren Risiken liegt aber andererseits eine konkrete Gefahrensituation vor, die gesteigerte (erfolgsbezogene) Obhutspflichten bezüglich des Heimbewohners auslöst und deren Beherrschung gerade einer speziell dafür eingesetzten Pflegekraft anvertraut ist. Deshalb greift eine Beweislastumkehr analog § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ein, so dass sich der Heimträger entlasten muss (Anschluss an OLG Hamm, Urteil vom 27. Januar 2014 - I-17 U 35/13, GesR 2014, 316).(Rn.4) 2. Diese Entlastung gelingt dem Heimträger nicht, wenn die zur individuellen Betreuung bei der Mobilisation einer schwerstbehinderten Heimbewohnerin per Gehwagen auf dem Flur eingesetzte Pflegekraft den Flur kurzzeitig verlässt, um einer Kollegin bei der Betreuung eines anderen Heimbewohners zu helfen und es deshalb zu einem Sturz der mobilisierten Heimbewohnerin kommt.(Rn.9) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 06.02.2019, Az. 3 O 32/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. 3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 7.235,10 € festgesetzt. Die Berufung hat nach Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die zulässige Berufung ist unbegründet (I.). Der Beklagten wird die Rücknahme der Berufung nahegelegt (II.). I. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Beklagte haftet für die Folgen des Sturzes der Frau ... in Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Mobilisierungsmaßnahme aus übergegangenem Recht wegen einer Vertragsverletzung (§§ 241 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB) des für Frau ... abgeschlossenen Heimunterbringungsvertrags in der durch das Landgericht festgestellten (durch die Berufung nicht angegriffenen) Höhe. Der Sturz beruhte auf einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten. In dem Sturz hat sich ein Risiko verwirklicht, dass von der Beklagten als Betreiberin der Pflegeeinrichtung vollständig hätte beherrscht werden können und müssen (1.), so dass die Beklagte hätte darlegen und beweisen müssen, dass der Sturz nicht auf einem Fehlverhalten des Pflegepersonals beruht; dieser Beweis ist der Beklagten nicht gelungen (2.). 1. Wenn sich bei einer ärztlichen Behandlung ein Risiko verwirklicht, das von der Behandlungsseite voll hätte beherrscht werden können und müssen, so muss sie darlegen und beweisen, dass sie alle erforderlichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen ergriffen hatte, um das Risiko zu vermeiden. Voll beherrschbare Risiken sind dadurch gekennzeichnet, dass sie durch den Klinik- oder Praxisbetrieb gesetzt werden und durch dessen ordnungsgemäße Gestaltung ausgeschlossen werden können und müssen. Sie sind abzugrenzen von den Gefahren, die aus den Unwägbarkeiten des menschlichen Organismus bzw. den Besonderheiten des Eingriffs in diesen Organismus erwachsen und deshalb der Patientensphäre zuzurechnen sind. Denn die Vorgänge im lebenden Organismus können auch vom besten Arzt nicht immer so beherrscht werden, dass schon der ausbleibende Erfolg oder auch ein Fehlschlag auf eine fehlerhafte Behandlung hindeuten würden (BGH vom 16.08.2016, VI ZR 634/15, juris Rz. 6 m.w.N.). Entsprechendes gilt für die Beweislastverteilung für die Haftung im Rahmen der Betreuung pflegebedürftiger Menschen in Heimen: zwar fällt der normale alltägliche Gefahrenbereich im Heim grundsätzlich in die Risikosphäre des Bewohners, so dass dieser im Schadensfall für die Pflichtverletzung und deren Kausalität darlegungs- und beweisbelastet ist. Im Bereich der voll beherrschbaren Risiken liegt aber andererseits eine konkrete Gefahrensituation vor, die gesteigerte (erfolgsbezogene) Obhutspflichten bezüglich des Heimbewohners auslöst und deren Beherrschung gerade einer speziell dafür eingesetzten Pflegekraft anvertraut ist. Deshalb greift eine Beweislastumkehr analog § 280 Abs. 1 S. 2 ein, so dass sich der Heimträger entlasten muss (OLG Hamm vom 27.01.2014, 17 U 35/13, juris Rz. 8; KG vom 10.09.2007, 12 U 145/06, juris Rz. 5; LG Marburg vom 31.07.2017, 5 S 48/17, juris Rz. 9). In diesen Fällen obliegt es deshalb der Behandlungsseite, sich von der Annahme zu entlasten, der eingetretene Gesundheitsschaden, der zu dem geltend gemachten Schaden geführt hat, sei auf ein Verschulden des Pflegepersonals zurückzuführen (KG a.a.O., LG Marburg a.a.O.). Eine vergleichbare Situation hat im Streitfall vorgelegen. Das voll beherrschbare Risiko ist dadurch entstanden, dass die Leitung des Pflegezentrums ... deren Handeln sich die Beklagte zurechnen lassen muss, am Unfalltag eine Mobilisierung der Frau ... mit Hilfe eines Gehwagens durchgeführt hat. Angesichts der im unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils dargestellten und durch die Berufung nicht angegriffenen gesundheitlichen Situation von J. (insbesondere: fast vollständige, demenzbedingte Desorientiertheit; Neigung zu Fehlhandlungen und motorischer Unruhe; "Läufer" mit Hinlauftendenz; Sturzgefahr bei erschwerter Geh- und Stehfähigkeit; Unfähigkeit, Aufforderungen umzusetzen und verständlich verbal zu kommunizieren; bereits Stürze in der Vorgeschichte der Patientin) liegt es nach Auffassung des Senats auf der Hand, dass durch die Mobilisierung insgesamt (nicht bloß durch das Ein- und Aussteigen in den bzw. aus dem Gehwagen) eine gesteigerte und erfolgsbezogene Obhutspflicht der Beklagten wirksam geworden ist, die über den allgemeinen alltäglichen Gefahrenbereich im Heim hinausgeht. Die gegen das Bestehen einer besonderen Obhutspflicht während der Mobilisierung vorgebrachte Argumentation der Berufung, es sei seitens der Pflegekräfte nicht damit zu rechnen gewesen, dass sich Frau ...während der Mobilisierung plötzlich entfernen und den Flur des Wohnbereichs verlassen würde, überzeugt nicht. Es kann angesichts des unstreitigen Gesundheitszustands von Frau ... nicht überraschen, dass sie sich in einem Moment des Unbeobachtetseins entfernt hat. Auch die Möglichkeit eines Verlassens des geschützten Flurbereichs in den Bereich des Treppenhauses ist nicht allzu unwahrscheinlich gewesen, wenn die aus dem Flur hinausführende Tür - wie hier - nicht gesichert ist und außer durch qualifiziertes Personal auch mittels einfachem Öffner durch jeden Patienten geöffnet werden kann. Das Durchschreiten der zu öffnenden Tür durch Mitpatienten mit der zwangsläufigen Folge einer Möglichkeit des mobilisierten Patienten, ebenfalls hinauszugelangen, ist bei dieser Sachlage keine außergewöhnliche Besonderheit, sondern als Möglichkeit in die Überlegungen zur Sicherung des mobilisierten Patienten einzubeziehen. Letztlich erscheint gerade auch der streitgegenständliche Ablauf angesichts der örtlichen Gegebenheiten nicht als besonders unwahrscheinlich und bestätigt letztlich, dass die Situation bei Durchführung der Mobilisation von ... von Vorneherein eine besondere Obhutspflicht begründet hat. Konkreter Gegenstand dieser Obhutspflicht ist es gewesen, etwa durch ständige Anwesenheit einer Pflegekraft sicherzustellen, dass Frau ... nicht unbeobachtet bleibt und es deshalb zu einem Entweichen aus dem Flur und folgend zu einem Unfall kommen kann. Das Vorliegen einer solchen Obhutspflicht ist der Beklagten auch bewusst gewesen, weshalb die Mobilisierung der Frau ... ja auch mit einer Einzelbetreuung durch die Zeugin ... durchgeführt worden ist. 2. Der Beklagten ist nicht der Beweis gelungen, dass sie dieser Obhutspflicht nachgekommen ist. Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme festgestellt, dass der mit der Durchführung der Mobilisierung betrauten Zeugin ... in individuelles Verschulden vorzuwerfen ist, das für den Unfall ursächlich geworden ist und das die Beklagte sich gem. § 278 BGB zurechnen lassen muss. Die Zeugin sei nicht rechtzeitig tätig geworden, als sie wahrgenommen habe, dass der Türöffner im Flur durch die weitere Patientin ... betätigt worden sei, obwohl sie die geschädigte Frau ... zu diesem Zeitpunkt nicht habe sehen können. An diese landgerichtlichen Feststellungen ist der Senat gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 314 Satz 1 ZPO soweit gebunden, wie keine Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit zu erkennen sind, die eine Neufeststellung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebieten könnten. Seit der Reform der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2002 ist die Berufungsinstanz zudem nicht mehr Wiederholung der erstinstanzlichen Tatsacheninstanz, sondern dient der Fehlerkontrolle und -beseitigung. Deshalb bestimmt § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, dass das Berufungsgericht an die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden ist, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen begründen. Konkrete Anhaltspunkte im vorgenannten Sinne können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, wenn etwa die vom erstinstanzlichen Gericht vorgenommene Beweiswürdigung nicht den von der Rechtsprechung zu § 286 ZPO entwickelten Grundsätzen genügt. Dies ist der Fall, wenn das Gericht die von einer Partei unter Beweis gestellten Behauptungen nicht berücksichtigt oder die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich ist oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 – VI ZR 261/08, juris Rn. 5; Urteil vom 6. Juli 2010 – VI ZR 198/09, juris Rn. 14). Derartige Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze sind in der landgerichtlichen Beweiswürdigung nicht zu erkennen. Die Beweiswürdigung ist nebst der hieraus abgeleiteten rechtlichen Schlussfolgerungen nicht nur vertretbar, sondern auch überzeugend. Im einzelnen gilt Folgendes: a) Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist bereits nicht festzustellen, dass die Zeugin ... sich ohne Verletzung ihrer gegenüber der Frau ... bestehenden Obhutspflichten überhaupt in den Toilettenbereich begeben und Frau ... auf dem Flur alleine lassen durfte, als sie von ihrer Kollegin, der Zeugin ... gerufen wurde, um dieser bei der Betreuung des auf der Toilette befindlichen weiteren Patienten zu helfen. Denn bereits hierdurch hat sie die im Rahmen der vorliegenden Obliegenheitspflicht geschuldete ständige Aufsicht über Frau ... "aus der Hand gegeben". Selbst dann, wenn sie - wie sie in ihrer Zeugenaussage bekundet hat - zunächst dafür Sorge getragen hat, dass sie Frau ... durch den geöffneten Spalt der Toilettentür im Blick behält, durfte sie sich hierauf nicht verlassen. Aufgrund des gesundheitlichen Zustandes der Frau ... und dem Umstand, dass Frau ...an dem betroffenen Tag auch nach eigener Bekundung der Zeugin "gut gelaufen" und "mit zügigem Schriftt unterwegs" war, musste die Zeugin damit rechnen, dass Frau ... sich von der Toilette weg und in andere Bereiche des Flures bewegen würde, wo ihre Bewegungen von dem Toilettenraum aus nicht mehr kontrollierbar waren. Hiergegen wendet die Beklagte ohne Erfolg ein, es habe sich bei der Situation auf der Toilette um einen Notfall gehandelt, der zur Vermeidung eines Sturzes des dort befindlichen Patienten dringend einer sofortigen Unterstützung durch die Zeugin ... bedurft hätte. Das Vorliegen eines solchen Notfalls hat jedoch keine der beiden Zeuginnen bestätigt, die Beklagte es mithin nicht bewiesen. Vielmehr ist nach ihren Bekundungen davon auszugehen, dass der auf der Toilette befindliche Patient auf der Toilette saß, als die Zeugin hinzukam. Auch wenn der Patient - entsprechend der Behauptung der Beklagten - in der Situation ein "erhebliches Abwehrverhalten" an den Tag gelegt haben und möglicherweise nicht durch die Zeugin ... sofort alleine von der Toilette zurück in den Rollstuhl hätte bewegt werden können, ergibt sich aus der Schilderung beider Zeuginnen doch keine Situation, die eine sofortige Unterstützung durch die Zeugin ... zur Vermeidung der Gefährdung anderer Rechtsgüter so dringend erforderlich gemacht hätte, dass dies das Zurücklassen der Frau ... auf dem Flur rechtfertigen würde. b) Jedenfalls hat die Zeugin ... dann allerdings gegen die der Frau ... gegenüber bestehenden Obhutspflichten verstoßen, als sie zunächst mit der Zeugin ... und dem weiteren Patienten im Toilettenbereich geblieben ist, obwohl sie wahrgenommen hat, dass die weitere Patientin Frau ... auf dem Flur den Türöffner betätigt hatte und Frau ... deshalb ein Verlassen des Flurbereichs möglich war. Der durch die Zeuginnen, insbesondere die Zeugin ... selbst bekundete Verlauf belegt, dass die Zeugin nach Wahrnehmung des Türöffners nicht sofort nach Frau ... gesehen hat, sondern hiermit zunächst gewartet hat. Auch was diesen Zeitpunkt betrifft, ist nicht zu erkennen, dass ein sofortiges Verlassen der Toilette durch die Zeugin wegen der dort gegebenen Situation zu einer konkreten Gefährdung des dort befindlichen Patienten oder der Zeugin ... geführt und deshalb das Verbleiben in den Toilettenräumlichkeiten gerechtfertigt hätte. Insoweit hat die Zeugin selber bekundet, dass sie den Türöffner gehört und daraus sofort geschlussfolgert hat, dass Frau ... den Flurbereich verließ. Damit musste ihr klar sein, dass auch Frau ... den Flur durch die offene Tür verlassen konnte. Dies gilt angesichts der unstreitig festgestellten demenzbedingten Neigungen von Frau ... unabhängig davon, ob sie mit Frau ... bekannt / befreundet war oder nicht. Ob die Zeugin ... in diesem Moment (wenigstens) geschaut hat, ob Frau ... sich noch vor der Toilettentür befand, konnte die Zeugin genauso wenig erinnern, wie die Dauer des Zeitraums zwischen der Wahrnehmung des Türöffners und dem Moment, in dem sie letztlich feststellte, dass Frau ... sich nicht mehr vor der Toilettentür befand. Zwar hat die Zeugin bekundet, sie habe dann - als sie Frau ... nicht mehr erblicken konnte - "unverzüglich" das WC verlassen, um nach Frau ... zu schauen. Ob dies allerdings bedeutet, dass zu diesem Zeitpunkt die Betreuung des auf der Toilette befindlichen Patienten durch die Zeugin ... abgebrochen oder noch abgeschlossen wurde, konnte die Zeugin ... nicht erinnern. Die Zeugin ... hat hierzu bekundet, die Zeugin ... habe die Toilette erst verlassen, als der Patient wieder in seinem Rollstuhl saß. Dass das Verlassen der Toilette durch die Zeugin ... jedenfalls zu spät und der zeitliche Abstand zu dem von der Zeugin vorher wahrgenommenen Öffnen der Flurtür zu groß war, ergibt sich schon aus der weiteren Bekundung der Zeugin, sie habe, als sie aus dem Toilettenraum auf den Flur kam, weder Frau ... noch Frau ... noch sehen können. Beide müssen also zu diesem Zeitpunkt die - nach Bekunden der Zeugin - ca. 3 m zwischen Toiletten- und Flurtür und die Strecke über das sich anschließende Podest bereits zurückgelegt haben. Als die Zeugin ... dann durch die Flurtür getreten ist, hatte sich Frau ... bereits so weit wegbewegt, dass die Zeugin sie nach eigenem Bekunden überhaupt nicht mehr gesehen hat und Frau ... war - ebenfalls so bekundet - zu diesem Zeitpunkt bereits gestürzt, ohne dass die Zeugin den Sturz noch mitbekommen hat. Dieser zeitliche Ablauf belegt - ohne dass er in Sekunden ausgedrückt werden müsste -, dass in vermeidbarer Weise genau der Ablauf eingetreten ist und zu dem streitgegenständlichen Schaden geführt hat, der im Rahmen der der Beklagten obliegenden Obhutspflicht gerade hätte vermieden werden sollen. c) Dem Senat ist bewusst, dass von Pflegekräften in derartigen Situationen schwierige Interessenabwägungen erwartet werden, die in sehr kurzer Zeit durchzuführen sind und bei denen oftmals nicht unerhebliche Gefahren gegeneinander abgewogen werden müssen. Auch hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die Zeugin ... vorliegend in einer für sie schwierigen Situation nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt hat. Gleichwohl scheint das Vorliegen einer schuldhaften Obliegenheitsverletzung hier eindeutig: Die Zeugin ... hätte in der gegebenen Situation nicht sofort zur Unterstützung der Zeugin ... eilen dürfen oder hätte jedenfalls nach dem ihr möglichen Erkennen, dass in den Toilettenräumlichkeiten - wie von ihr selbst bekundet - offenbar keine erhebliche Gefährdung von Rechtsgütern konkret drohte, sofort zu Frau ... rückkehren müssen. Wenn sie dennoch bei der Zeugin ... lieb, hätte sie wenigstens sofort bei Wahrnehmung des Türöffners im Flur sofort zu Frau ... zurückkehren müssen. Diese Abwägung beruht darauf, dass der Zeugin der völlig hilflose Zustand von Frau ... bekannt war, ebenso wie deren Neigung, sich unkontrolliert und mit einer gewissen Geschwindigkeit fortzubewegen. Die Gewährleistung der geschuldeten Sorgfalt wäre der Beklagten auch mit den von ihr geschuldeten vernünftigen finanziellen und personellen Aufwänden möglich gewesen (vgl. BGH vom 28.04.2005, III ZR 399/04, juris Rz. 7). Schließlich war richtigerweise eine Einzelbetreuung für die Mobilisierung angeordnet (und damit offensichtlich finanziell und personell möglich). Diese hätte mit vertretbaren Mitteln auch in der konkreten Situation beibehalten werden können, denn ein Zuwarten mit der Beförderung des auf der Toilette sitzenden Patienten in seinen Rollstuhl bis zu einer "Sicherung" der Frau ... oder bis zum Eintreffen einer weiteren Pflegekraft hätte erkennbar keine mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbare Rechtsgutsverletzung verursacht. d) Auf die von der Berufung aufgeworfene Frage, ob die Mobilisierung mittels Gehwagen im Fall von Frau ... fehlerhaft gewesen ist, kommt es nach alledem nicht an. II. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).