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Beschluss

24 U 204/21

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2023:0509.24U204.21.00
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Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Der auf den 23. Mai 2023 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu EUR 65.000,00 festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Der auf den 23. Mai 2023 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu EUR 65.000,00 festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen behaupteter Schlechterfüllung eines Vertrages über die Unterbringung des Herrn A. der nach Behauptung der Klägerin bei ihr Mitglied ist, in Anspruch. Die Beklagte betreibt ein Altenpflegeheim, in dem A. lebt. Seit einem Fahrradsturz im Jahr 2016 leidet A. unter einer inkompletten Querschnittslähmung unterhalb des Segments C7. Hinsichtlich seines Zustands im Mai 2016 wird auf das MDK-Erstgutachten vom 23. Mai 2016 (Anl. K1, GA 22-32) verwiesen. Der Zustand des A. führt zu motorischen und sensiblen Ausfällen im Bereich der unteren Extremitäten und des Rumpfes. Hinsichtlich der oberen Extremitäten besteht eine inkomplette Tetraplegie (die Hände sind taub und ein koordiniertes Greifen sowie ein Faustschluss sind nicht möglich). Der sog. Pinzettengriff ist beidseitig nicht durchführbar. A. kann sich aufgrund seiner Erkrankung nicht selbst etwas zu Essen zubereiten oder sich aus einer Flasche Getränke einschenken. Er ist jedoch in der Lage, die Mahlzeiten mit einer speziellen Gabel zum Mund zu führen und Getränke in seinem eigenen Thermobecher, der über einen Strohhalm verfügt, angereicht zu bekommen. A. kann sich in einem Elektrorollstuhl, der mit einem Joystick versehen ist, selbständig mobil bewegen. Kognitiv ist A. weitestgehend unbeschränkt. Seine Pflegebedürftigkeit resultiert aus einer fehlenden häuslichen Versorgung. Am 17. Juni 2018 wurde A. von einer Mitarbeiterin der Beklagten, Frau B. , in seinem Thermobecher Tee gebracht und auf dem Nachttisch abgestellt. B. machte A. darauf aufmerksam, dass der Tee heiß sei und noch nicht getrunken werden könne. Sie werde später wieder kommen, um ihn dem A. anzureichen. Diesen Hinweis bestätigte A. mit einem Kopfnicken. Kurz darauf stieß A. mit dem Elektrorollstuhl an den Nachttisch, wodurch der Becher umfiel. Der heiße Tee ergoss sich auf den Schoß des A. und verbrühte ihn im Bereich der Oberschenkelinnenseite auf einer Fläche von ca. 25 x 15 cm. A. wurde mit einem Rettungswagen zu einer bis zum 7. September 2018 dauernden stationären Heilbehandlung in das BG Klinikum C.-Stadt verbracht. Dem schloss sich eine ambulante Heilbehandlung an. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihre Pflegepflichten verletzt. Der heiße Tee habe nicht unbeaufsichtigt an der Kante des Nachttischs in einem offenen Gefäß abgestellt werden dürfen bzw. A. habe in dieser Situation nicht unbeaufsichtigt bleiben dürfen. Es habe sich um einen Pflegefehler gehandelt, weshalb eine Beweislastumkehr eingetreten sei. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, EUR 50.208,44 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Januar 2020 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche weiteren materiellen Schäden aus der Körperverletzung des Herrn A. vom 17. Juni 2018 im Evangelischen Altenzentrum D.-Stadt zu ersetzen, soweit diese Ansprüche auf sie, die Klägerin, übergehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, der Tee sei standsicher auf dem Nachttisch platziert worden. Ein Pflegefehler habe nicht vorgelegen. Sie bestreitet die Mitgliedschaft des A. bei der Klägerin. Die Abrechnung der geltend gemachten Ansprüche durch die Klägerin sei zudem unschlüssig, zumal Positionen enthalten seien, die aufgrund der Grunderkrankung des A. ohnehin angefallen wären. Den Feststellungsantrag hält sie für unbegründet, da die Verletzung ausgeheilt sei und weitere Folgeschäden nicht drohen würden. Das Landgericht hat mit seinem am 16. Dezember 2021 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Hierauf wird Bezug genommen (GA 286-291). Das Urteil wurde der Klägerin am 16. Dezember 2021 zugestellt (GA 295). Hiergegen richtet sich ihre am gleichen Tag beim Oberlandesgericht eingegangene Berufung (GA 314-315). Diese hat sie mit einem am 16. Februar 2022 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz (GA 326ff.) begründet. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens trägt sie vor, die Greiffunktion sei bei A. quasi erloschen gewesen. Die eingeschränkte Feinmotorik führe dazu, dass auch der Joystick des Elektrorollstuhls nicht sicher bewegt werden könne und ruckartige Fahrbewegungen nicht auszuschließen seien. Man habe deshalb damit rechnen müssen, dass A. an den Nachttisch stoßen könne. Begünstigt worden sei dies dadurch, dass der Tee offenbar an der Kante des Nachttischs abgestellt worden sei. Hiervon sei auszugehen, denn ansonsten hätte eine größere Menge des heißen Tees den A. nicht erreichen können. Dadurch sei eine besonders gefahrengeneigte Situation für A. begründet worden, die zu einer Umkehr der Beweislast führe. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, EUR 50.208,44 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Januar 2020 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche weiteren materiellen Schäden aus der Körperverletzung des Herrn A. vom 17. Juni 2018 im Evangelischen Altenzentrum D.-Stadt zu ersetzen, soweit diese Ansprüche auf sie, die Klägerin, übergehen. Die Beklagte verweist darauf, dass A. nach dem Fahrradunfall im Jahr 2016 Fortschritte gemacht habe, welche die Klägerin nicht berücksichtige. Zum Unfallzeitpunkt im Jahr 2018 sei A. eine Faustöffnung und ein Faustschluss zwar nicht vollständig möglich gewesen, die übrigen Muskeln hätten jedoch einen Kraftgrad von 5/5 aufgewiesen. A. habe nach einem Becher greifen können, seine kognitiven Fähigkeiten seien nicht eingeschränkt gewesen. Der dem A. nicht mögliche Pinzettengriff (Griff zwischen Zeigefinger und Daumen) sei zur Bedienung des Joysticks des Elektrorollstuhls nicht erforderlich. A. habe sich eigenverantwortlich über ihm bekannte Umstände hinweggesetzt und dadurch den Unfall herbeigeführt. Der Unfall habe sich in einer alltäglichen Situation und nicht in einer Pflegesituation ereignet. Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den gesamten Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Schließlich ist nach den Umständen des Falls auch sonst keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO). Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Weise auf. Vielmehr hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat die ihr obliegenden, aus dem Heimvertrag resultierenden Obhutspflichten, A. vor Schädigungen zu bewahren, die dieser wegen seiner Erkrankungen oder sonstigen körperlichen und geistigen Einschränkungen durch ihn selbst oder durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Heims drohen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. April 2005 - III ZR 399/04, Rn. 6, jetzt und im Folgenden zitiert nach juris; OLG Koblenz, Urteil vom 21. März 2002 - 5 U 1648/01, Rn. 11), nicht verletzt. Dahingestellt bleiben kann deshalb auch, ob die geltend gemachten Schadensersatzansprüche, die auf vertraglicher (§§ 611, 278, 280 Abs. 1 BGB) als auch auf damit konkurrierender deliktischer Grundlage (§ 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB, § 831 BGB) beruhen können, überhaupt auf die Klägerin übergegangen sind. 1. Eine Pflichtverletzung ist der Beklagten nicht anzulasten. Solches lässt sich bereits auf Grundlage des Klägervorbringens nicht feststellen. a. Zwar ist der genaue Inhalt des zwischen A. und der Beklagten geschlossenen Heimvertrages nicht bekannt, weil die Prozessparteien ihn nicht in das Verfahren eingeführt haben. Ausweislich des von der MDK Nordrhein unter dem 23. Mai 2016 erstellten Gutachtens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gem. SGB XI (GA 22) befand sich A. seit Mai 2016 in der Obhut der Beklagten. Im Hinblick darauf ist davon auszugehen, dass es sich um einen der Bestimmung des § 3 Abs. 1 HeimG (in der Fassung vom 8. November 2006) unterliegenden Heimvertrag handelt, wonach die Leistungen nach dem jeweils anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen sind. Ebenso bestand eine inhaltsgleiche allgemeine Verkehrssicherungspflicht zum Schutz der Bewohner vor Schädigungen, die diese wegen Krankheit oder einer sonstigen körperlichen oder geistigen Einschränkung durch sie selbst oder durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Altenheims drohen (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2004 - III ZR 399/04 Rn. 6; OLG Koblenz, Urteil vom 21. März 2002 – 5 U 1648/01; OLG Hamm, Urteil vom 30. September 2015 – I-12 U 197/14, Rn. 31). Die der Beklagten daraus erwachsene Obhutspflicht war allerdings begrenzt auf die Maßnahmen, die in Pflegeheimen mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Maßstab ist das Erforderliche sowie das für die Heimbewohner und das Pflegepersonal Zumutbare (BGH, Urteil vom 28. April 2004 - III ZR 399/04 Rn. 7 mwN). Dabei ist insbesondere die menschliche Würde der Bewohner zu beachten. Deren Interesse und Bedürfnis nach einem möglichst selbstbestimmten und selbstverantwortlichen Leben auch in der Heimunterbringung ist zu wahren, zu fördern und vor unzumutbaren Beeinträchtigungen zu schützen (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2005 – III ZR 399/04, Rn. 7; Senat, Urteil vom 11. November 2008 – I-24 U 165/07, Rn. 16; Beschluss vom 16. Februar 2010 – I-24 U 141/09, Rn. 4). Ein allumfassender Schutz kann im Spannungsfeld zwischen Freiheitsrecht einerseits und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit andererseits jedoch nicht gewährleistet werden (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 21. März 2002 – 5 U 1648/01, Rn. 28; OLG Hamm, Urteil vom 30. September 2015 – I-12 U 197/14, Rn. 32). Zudem kann eine lückenlose Überwachung die Privatsphäre des Bewohners beeinträchtigen und auch die wirtschaftlichen Kapazitäten des Pflegeheims übersteigen. Eine lückenlose Pflicht zur Beaufsichtigung wird aus diesen Gründen in der Regel verneint (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30. September 2015 – I-12 U 197/14, Rn. 32; Senat, Beschluss vom 16. Februar 2010 – I-24 U 141/09, Rn. 4). Welchen konkreten Inhalt die Verpflichtung des Heimträgers hat, einerseits die Menschenwürde und das Freiheitsrecht eines körperlich und/oder geistig beeinträchtigten Heimbewohners zu achten und andererseits sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit zu schützen, kann nicht generell, sondern nur aufgrund einer sorgfältigen Abwägung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14. Januar 2021 – III ZR 168/19, Rn. 14ff.). Entscheidend ist jeweils, welchen Gefahren der Bewohner aufgrund seiner individuellen körperlichen und geistigen Verfassung ausgesetzt ist. Der Maßstab für die einzuhaltende Sorgfalt und die eventuell zu treffenden Sicherungsvorkehrungen ergibt sich daher aus einer ex-ante-Betrachtung, die sich losgelöst von den abstrakt denkbaren Sicherheitsrisiken an der konkreten Pflegesituation zu orientieren hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2021 – III ZR 168/19, Rn.15 mwN). Maßgebend ist, ob im Einzelfall wegen der Verfassung des pflegebedürftigen Bewohners aus der ex-ante-Sicht ernsthaft damit gerechnet werden musste, dass er sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2021 – III ZR 168/19, Rn.15 mwN; OLG Thüringen, Urteil vom 5. Juni 2012 – 4 U 488/11, Rn. 21; OLG Hamm, Urteil vom 7. November 2011 – 3 U 140/11, Rn. 30; OLG Dresden, Urteil vom 2. Juli 2010 – 4 U 307/10, Rn. 7). Dabei muss allerdings auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bereits eine Gefahr, deren Verwirklichung nicht sehr wahrscheinlich ist, aber zu besonders schweren Folgen führen kann, geeignet ist, Sicherungspflichten des Heimträgers zu begründen (vgl. BGH, Urteile vom 14. Januar 2021 – III ZR 168/19, Rn.15; vom 22. August 2019 – III ZR 113/18, Rn. 25). Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung besteht indes keine Pflicht zu besonderen (vorbeugenden) Sicherungsmaßnahmen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2021 – III ZR 168/19, Rn. 18). Hier sind konkrete Anhaltspunkte für eine beachtliche Selbstgefährdung des A. nicht ersichtlich gewesen. Der Thermobecher war standsicher auf dem Nachttisch abgestellt worden, wobei offenbleiben kann, ob er an dessen Rand oder mittig stand. Denn umgefallen ist der Becher erst, als A. mit dem Elektrorollstuhl dagegen gestoßen war. Ohne den Anstoß wäre somit, hiervon muss ausgegangen werden, nichts geschehen. Entgegen der Auffassung der Klägerin muss weiter davon ausgegangen werden, dass A. zum Unfallzeitpunkt in der Lage gewesen ist, den Elektrorollstuhl sicher zu steuern. Soweit sie in erster Instanz (Schriftsatz vom 17. Mai 2021, S. 2, GA 191) pauschal angegeben hat, die Steuerung des elektrischen Rollstuhls sei A. möglich, aber „mit Problemen verbunden“, ist nicht ersichtlich, um welche Probleme es sich dabei handeln sollte. Näheres hat sie erstinstanzlich hierzu nicht ausgeführt. Soweit sie in der Berufungsbegründung vom 16. Februar 2022 (S. 2-3, GA 328-329) angibt, die Hände des A. seien taub und ein koordiniertes Greifen sowie ein Pinzettengriff sei nicht möglich, weshalb es auch zu ungewollten, ruckartigen oder ansonsten zu nicht zu 100 % kontrollierten Fahrbewegungen kommen könne, handelt es sich somit um neues und von der Beklagten bestrittenes Vorbringen (vgl. Berufungserwiderung vom 30. Juni 2022, S. 3-4, GA 357-358). Käme es darauf an, hätte es nach §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt zu bleiben. Allerdings steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass sich A. selbstständig mit dem Elektrorollstuhl bewegen konnte und zur Bedienung des Joysticks auch nicht den von ihm nicht beherrschten Pinzettengriff benötigt. Diesem Vorbringen der Beklagten (Berufungserwiderung vom 30. Juni 2022, S. 3-4, GA 357-358) ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Zudem wäre ansonsten auch nicht erklärbar, wie A. den Elektrorollstuhl überhaupt sollte selbständig bewegen können. Es ist zudem weder vorgetragen noch ersichtlich, dass A. während der Bedienung des Elektrorollstuhls in der Vergangenheit Fehler unterlaufen wären, die zu Schäden geführt hätten. So kann beispielsweise die mangelhafte Beherrschung eines Elektrorollstuhls zu Stürzen (z.B. bei Treppen) oder zur Verletzung von Dritten (wenn diese angefahren werden, weil ein Bremsvorgang nicht rechtzeitig eingeleitet oder unzureichend ausgeführt wird) führen. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte muss deshalb aufgrund des übereinstimmenden Parteivorbringens davon ausgegangen werden, dass A. sich zum Unfallzeitpunkt mit dem Elektrorollstuhl eigenständig und sicher bewegen konnte und deshalb keine Veranlassung bestand, ihn dahingehend einzuschränken bzw. besonders zu überwachen. Dies umfasste auch den Aufenthalt in seinem Zimmer, zumal der Elektrorollstuhl die einzige dem A. zur Verfügung stehende Möglichkeit zu einer eigenständigen Mobilisierung und selbstständig durchzuführenden Ortsveränderung war. Die generell gegebene, abstrakte Möglichkeit, dass A. mit dem Rollstuhl wogegen auch immer stieß und sich oder Dritte schädigte, musste zur Wahrung seiner Selbstständigkeit, der Selbstbestimmung und der Selbstverantwortung, welche vom Heimträger zu fördern ist (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 HeimG) - jedenfalls in einem gewissen Umfang - hingenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2005 – III ZR 399/04 Rn. 8; Senat, Beschluss vom 18. Mai 2016 – I-24 U 7/16, Rn. 22 mwN). Bei den zu stellenden Anforderungen im konkreten Fall ist weiter und dies in besonderem Maße zu berücksichtigen, dass A. keine kognitiven Einschränkungen aufwies und zudem von der Pflegekraft ausdrücklich auf den Standort und die Temperatur des Tees hingewiesen worden war. Darüber hinaus hatte sie ihm mitgeteilt, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt, wenn der Tee abgekühlt wäre, wiederkommen und ihm diesen anreichen werde. Dies hat A. gehört, verstanden und mit einem Kopfnicken bestätigt, was unstreitig ist. Gewährt man dem Heimbewohner das Recht zur Wahrung seiner Selbstständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung, dann muss jedoch in einem gewissen Umfang auch das Risiko in Kauf genommen werden, dass er durch eine Unachtsamkeit sich selbst oder Dritte schädigt. Die Möglichkeit, dass eine durch einen Elektrorollstuhl mobilisierte Person damit gegen ein Möbelstück oder einen Gegenstand stößt, ist dem normalen alltäglichen Gefahrenbereich im Heim zuzuordnen, zumal solches auch außerhalb des Heims erfolgen kann. Denn auch ein Heiminsasse unterliegt einem allgemeinen Lebensrisiko, welches Unfälle bei der Ausführung an sich beherrschter Verrichtungen und Vorgänge einschließen kann. 2. Entgegen der Annahme der Klägerin, die als Anspruchstellerin nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für die geltend gemachten Ansprüche trägt (vgl. BGH, Urteile vom 28. April 2005 – III ZR 399/04, Rn. 8; vom 14. Juli 2005 – III ZR 391/04), ist keine Umkehr der Beweislast eingetreten. Diese kommt vielmehr erst dann in Betracht, wenn der Bewohner sich in einer konkreten Gefahrensituation befindet, die in den voll beherrschbaren Gefahrenbereich des Pflegeheimbetreibers fällt und gesteigerte Obhutspflichten auslöst, deren Beherrschung einer speziell dafür eingesetzten Pflegefachkraft anvertraut wurden (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2005 – III ZR 399/04, Rn. 8; OLG Hamm, Urteile vom 17. Januar 2014 – I-17 U 35/13, Rn. 10f. und vom 30. September 2015 – I-12 U 197/14, Rn. 35; Senat, Urteil vom 17. Januar 2012 – I-24 U 78/11, Rn. 24). Kommt ein Bewohner in einer Situation wie der hier geschilderten zu Schaden, fällt dies aus den oben genannten Gründen als allgemeines Lebensrisiko grundsätzlich in seine Risikosphäre mit der Folge, dass er (bzw. hier die Klägerin, welche einen Anspruchsübergang behauptet und Ansprüche geltend macht) für die Pflichtverletzung des Heimträgers und deren Kausalität darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. BGH, Urteile vom 14. Januar 2021 – III ZR 168/19, Rn. 27; vom 28. April 2005 – III ZR 399/04, Rn. 8). Allein aus dem Umstand, dass A. im Bereich des Pflegeheims der Beklagten einen Unfall erlitten und sich dabei verletzt hat, kann nicht schon auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals der Beklagten geschlossen werden. Auch befand sich A. nicht – wie oben ausgeführt - in einer konkreten Gefahrensituation, die gesteigerte Obhutspflichten ausgelöst hätte und im Schadensfall zu einer Umkehr der Beweislast führen würde, denn er hielt sich allein in seinem Zimmer auf. Eine konkrete Pflegemaßnahme wurde zu diesem Zeitpunkt nicht durchgeführt. Die den Unfall verursachende Handlung des A., mit dem Elektrorollstuhl gegen den Nachtschrank zu stoßen, geschah im Rahmen des Alltagsgeschehens des A., der sich in seinem Zimmer bewegte. Zum Unfallzeitpunkt war keine Pflegekraft vor Ort. Die Pflegekraft hatte lediglich zuvor einen Thermobecher mit heißem Tee auf dem Nachtschrank abgestellt, um diesen abkühlen zu lassen und später anreichen zu können. Damit stand eine Pflegemaßnahme allenfalls bevor, war aber noch nicht in der Durchführung. Würde man den Sachverhalt wie die Klägerin beurteilen wollen, müssten sämtliche vorbereitenden Handlungen zur Versorgung und Verpflegung der Heiminsassen einer Pflegemaßnahme zugeordnet werden, was im Ergebnis dazu führen würde, dass nahezu durchgängig Pflegemaßnahmen anzunehmen wären, weil in einem Heim solche ständig vorbereitet und durchgeführt werden. Vielmehr hat sich hier bedauerlicherweise ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, welches zwar möglicherweise durch das Servieren des bereits abgekühlten Tees bzw. das Abstellen eines vollständig verschließbaren Thermobechers nicht eingetreten wäre. Mit solchen Überlegungen verhält es sich aber wie stets im Leben auch anderer Personengruppen, die nicht in einem Pflegeheim wohnen. Denn es sind häufig Umstände denkbar, die das konkrete Unfallgeschehen hätten verhindern können, ohne dass daraus gleichwohl eine Haftung abgeleitet werden könnte. III. Der Senat weist darauf hin, dass die Rücknahme der Berufung vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an (OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2009 – 6 W 88/09; Senat, Beschluss vom 6. März 2013 – I-24 U 204/12, Rn. 19 mwN; KG, Beschluss vom 21. April 2016 - 6 U 141/15, Rn. 18; siehe auch Zöller/Heßler, ZPO, 34. Auflage, § 522 Rn. 45 mwN). Düsseldorf, den 9. Mai 2023 Oberlandesgericht, 24. Zivilsenat