Beschluss
24 U 183/21
OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:0612.24U183.21.00
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Tenor
In dem Rechtsstreit
weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger macht Ansprüche aus dem Widerruf eines Restwert-Leasingvertrages geltend. Er möchte die geleistete Leasingsonderzahlung, die Raten und das Verwahrentgelt zurück, sowie Freistellung für vorgerichtlich geleistete Anwaltskosten. Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird im Übrigen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die dortigen Entscheidungsgründe wird verwiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Zahlungsantrag in Höhe von 8.591,81 € nebst einem Freistellungsantrag für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten über 405,48 € weiter. Die Berufung bietet jedoch keine Aussicht auf Erfolg. Zwar steht dem Kläger ein Widerrufsrecht nach §§ 355 Abs. 3 Satz 1, 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB a.F. zu, weil er für einen Restwert des Fahrzeuges nach Leasingende einzustehen hat. Der in Frage stehende Restwert-Leasingvertrag unterfällt mangels Erwerbsverpflichtung nach Art. 2 d) der RL 2008/48/EG jedoch nicht der Verbraucherkreditrichtlinie, so dass deren Erfordernisse hier nicht zum Tragen kommen. Ein Widerrufsrecht kann dem Kläger daher nur nach §§ 355 Abs. 1, 506 Abs. 2 Nr. 3 a.F. BGB zustehen. Die diesbezügliche Widerrufsinformation ist indes gemäß den Erfordernissen des Art. 246 Abs. 3 EGBGB i.d.F. vom 21.03.2016 erfolgt, nämlich einerseits im Vertrag selbst, als auch in den diesem beigefügten Europäischen Standardinformationen. Die Widerrufsfrist ist auch gemäß §§ 495, 355 BGB in Gang gesetzt worden, da die Beklagte dem Kläger die nach § 492 Abs. 2 BGB notwendigen Pflichtangaben erteilt hat: Der Vertrag enthält die hinreichende Bezeichnung als „Auto-Restwert-Leasingvertrag“. Auch die Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes (Art. 247 § 12 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB) hat die Beklagte korrekt dargelegt. Der Senat verkennt dabei nicht, dass nach der Entscheidung des EuGH in den Rechtssachen C-33/20, C-155/20, C-187/20 die Auslegung des Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe I der Richtlinie EU 2008/48 bestimmten Anforderungen genügen muss. So soll in einem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben und der Mechanismus der Anpassung dieses Verzugszinssatzes konkret zu beschreiben sein. Der BGH (XI ZR 179/21) hat unter dem Eindruck dieser Entscheidung seine frühere - entgegenstehende - Rechtsprechung aufgegeben, allerdings festgehalten, dass dies nur innerhalb des Geltungsbereichs der Verbraucherkreditrichtlinie gilt. Wie hingegen nationale Vorschriften auszulegen sind, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen und ob ihre Auslegung durch das vorlegende Gericht zutreffend ist, fällt in die ausschließliche Befugnis der nationalen Gerichte, (BGH XI ZR 581/18). So liegt der Fall hier. Denn mangels Erwerbsverpflichtung unterfällt dieser Vertrag nicht dem Geltungsbereich der Richtlinie, (vgl. auch Senat, 24 U 249/20). Bezüglich der Angabe des Verzugszinssatzes bleibt es infolgedessen bei der bisherigen Rechtsprechung des BGH, wonach es einer Angabe des bei Vertragsschluss geltenden konkreten Verzugszinssatzes nicht bedarf (BGH XI ZR 650/18). Zu den Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages gehört nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht des § 314 BGB, sondern nur - soweit einschlägig - die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB (BGH XI ZR 650/18, XI ZR 288/19). Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte den Kläger hinreichend über seine Kündigungsmöglichkeiten informiert. Aufgrund der festen Leasinglaufzeit war nämlich ein Sonderkündigungsrecht nicht gegeben. Die Hinweise der Beklagten in Ziffer 7.1 der AVB und Ziffer 4 der Europäischen Standardinformation sind danach insgesamt zutreffend und ausreichend. Die Angaben der Beklagten zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren auf Seite 3 des Leasingvertrages sind gleichfalls ausreichend und genügen den Anforderungen des Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB. Die Beklagte hatte insoweit nicht lediglich auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung Bezug genommen, sondern unter konkreter Bezeichnung der anrufbaren Schlichtungsstelle die Zugangsmöglichkeit zu dem Verfahren dargelegt. Soweit sie erklärte, dass die Beschwerde schriftlich zu erheben sei, hat sie in einem nachfolgenden Absatz klargestellt, dass dies auch per Email oder Fax erfolgen könne. Auch die Angaben zum Gesamtbetrag (Art. 247 § 3 Abs. 1 Ziffer 8, Abs.2 EGBGB) sind hinreichend. Denn die genannten gesetzlichen Anforderungen sind bei dem vorliegenden Leasingvertrag nur entsprechend anwendbar. Der Verbraucher soll durch die Angabe des Gesamtbetrages darüber informiert werden, bis zu welcher Höchstgrenze er durch den Finanzierungsvertrag belastet werden kann. Bei einem Leasingvertrag, bei dem keine Ankaufspflicht durch den Verbraucher besteht, gehört hierzu aber entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht der Anschaffungspreis (vgl. OLG München, 32 U 5462/19). Was die Bearbeitungsgebühr oder Einlagerungskosten für den KFZ-Brief angeht, so begründen etwaig fehlerhafte Angaben kein ewiges Widerrufsrecht, sondern bewirken grundsätzlich allenfalls eine Unwirksamkeit derartiger Bestimmungen, mit der Folge, dass sich die Beklagte auf diese nicht zu ihren Gunsten berufen kann. Diese Sanktion ist abschließend, hat jedoch auf das Anlaufen der Widerrufsfrist keine Auswirkung (BGH XI ZR 288/19). Im Übrigen kann für die Entscheidung über die Widerruflichkeit des Leasingvertrages dahingestellt bleiben, ob die Beklagte die genannten Positionen tatsächlich zu Recht beanspruchen kann. Denn unabhängig von deren materieller Begründetheit ist der Gesamtbetrag der den Kläger als Leasingnehmer treffenden Belastungen zutreffend wiedergegeben. Gleichermaßen steht es der Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation nicht entgegen, dass die Vertragsbedingungen ein Aufrechnungsverbot enthalten (BGH XI ZR 309/16). Auch insoweit gilt, dass eine für sich betrachtet gesetzeskonforme Widerrufsbelehrung nicht aus dem Grunde als undeutlich oder verwirrend betrachtet werden kann, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle eine inhaltlich nicht ordnungsgemäße Formulierung enthalten (BGH XI ZR 443/16). Aus diesem Grund kann auch eine etwaige Unwirksamkeit des Aufrechnungsverbots keine Auswirkung auf die Ordnungsgemäßheit der Belehrung haben (OLG Stuttgart, 6 U 245/17; OLG Köln, I-12 U 90/18). Die Widerrufsinformation ist auch nicht deshalb unzureichend oder fehlerhaft, weil die Beklagte im Leasingvertrag ausdrücklich auf den Zugang der von der Bank erklärten Annahme des Darlehensvertrages verzichtet hat. Ein solcher Verzicht steht nach obergerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls einem wirksamen Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 1 VerbrKrG nicht entgegen (BGH XI ZR 49/03). Die Widerrufsinformation wird deshalb nicht unrichtig, denn die Widerrufsfrist beginnt (grundsätzlich) nach Abschluss des Vertrages. Daneben ist nicht ersichtlich, dass eine fehlende schriftliche Zugangserklärung der Beklagten geeignet wäre, den durchschnittlich aufmerksamen und informierten Verbraucher zu verwirren und von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten, (BGH XI ZR 564/15). Die Auszahlungsbedingungen hat die Beklagte unter Ziffer 2 der AVB unter „Zahlungsmodalitäten, Kosten“ ausführlich und verständlich erläutert. Bedenken hinsichtlich der Gestaltung oder einer durch den Kläger gerügten mangelnden Hervorhebung der Widerrufsinformation bestehen nicht. Denn entspricht eine Widerrufsinformation der maßgeblichen Anlage zu Art 247 § 6 Abs. 2 EGBGB, so genügt dies den gesetzlichen Anforderungen (BGH XI ZR 6/16). So liegt der Fall hier. Schließlich sind die dem Kläger erteilten Widerrufsinformationen nicht deshalb fehlerhaft, weil hierin auf die Vorschrift des § 492 BGB Bezug genommen wird (Kaskadenverweis). Denn nach der Rechtsprechung des BGH ist der Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach den Maßstäben des nationalen Rechts (Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB) klar und verständlich (BGH XI ZR 198/19). Soweit der BGH im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie in Bezug auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge an seiner bislang entgegenstehenden Rechtsprechung nicht festhält, ist dies für den vorliegenden Fall ohne Belang, da dieser - wie ausgeführt - nicht unter die genannte Richtlinie fällt. Nach dem derart anzuwendenden nationalen Recht ist der Kaskadenverweis mit der Rechtsprechung des BGH - der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung anschließt - hinreichend klar und verständlich. Die weiteren Einwände des Klägers hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend befunden. Soweit der Kläger im Übrigen ohne nähere Darlegung rügt, dass die Angaben in den Pflichtinformationen entgegen Art. 247 §§ 6 und 12 EGBGB nicht umfassend, unmissverständlich, eindeutig und aus sich heraus verständlich seien, lässt sich aus diesem unspezifischen Vorbringen bereits kein konkreter Vorwurf gegenüber der seitens der Beklagten verwendeten Belehrung entnehmen. Eine Pflicht zur Überprüfung der Pflichtangaben von Amts wegen besteht nicht. Schließlich ist dem Kläger durch die Erteilung der Widerrufsinformation (GA 27) kein zusätzliches vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt worden. Ein solches hätte überdies erkennbar nicht unbefristet gewährt werden sollen, sondern nur für 14 Tage nach Vertragsschluss. Ein derartiger Widerspruch wäre danach ohnehin verfristet. Der Kläger möge schließlich bedenken, dass er nach alledem auch bei einem wirksamen Widerruf die seinerseits gezogenen Nutzungen zu vergüten hätte, die regelmäßig den geleisteten Leasingraten plus der Leasingsonderzahlung entsprechen. Hinzu kommt ggfs. die Differenz eines niedrigeren Schätzwertes zu dem vom Kläger garantierten Rückgabewert. Von daher wäre seine Berufung auch bei erfolgter Fahrzeugrückgabe nicht erfolgversprechend. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30. Juni 2023. Der Kläger mag in dieser Frist auch eine Rücknahme der Berufung aus Kostengründen erwägen.