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Beschluss

24 U 145/23

OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0513.24U145.23.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.05.2023 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Berufungsstreitwert wird auf 15.293,76 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.05.2023 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Berufungsstreitwert wird auf 15.293,76 € festgesetzt. Der Kläger erhebt Zahlungsansprüche nach Widerruf eines Restwert-Leasingvertrages. Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 162 - 163R d. A.) und Ziffer I. des Hinweisbeschlusses des Senats vom 05.12.2023 (Bl. 220 - 231 d. A.) verwiesen. Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Hinweise im ausführlichen Senatsbeschluss vom 05.12.2023 (Bl. 229 - 235 d. A). Die Ausführungen im Klägerschriftsatz vom 08.01.2024 (Bl. 244 - 248 d. A.) rechtfertigen keine hiervon abweichende Beurteilung: Die Nichtangabe des zum Vertragsschlusszeitpunkt geltenden Verzugszinssatzes war außerhalb des Anwendungsbereichs der Verbraucherkreditrichtlinie nach ständiger Rechtsprechung des BGH hinreichend (BGH, Urteil v. 12.4.2022, Az. XI ZR 179/21, NJW 2022, 1890). Daher bedurfte es auch keiner Revisionszulassung wegen zeitlich zuvor ergangener etwa divergierender Rechtsprechung anderer Obergerichte. Das vom Kläger genannte Urteil des OLG Hamm vom 24.03.2021 (Az. 30 U 160/21, BeckRS 2021, 8565) betraf zudem einen abweichenden Fall einer Angabe in dem Leasingvertrag, dass der Verzugszinssatz "min. 5%" betrage. Ohnehin begründet eine bloß ergebnisverschiedene Würdigung ähnlicher Sachverhalte durch verschiedene Berufungsgerichte für sich allein keine zulassungsrelevante Divergenz (BGH, Beschluss vom 13.07.2010, Az. XI ZR 111/08, BeckRS 2010, 17870, m.w.N.). Anderes ergibt sich auch nicht aus den Informationen zur Wertersatzpflicht und zum Rückgabeort im streitgegenständlichen Leasingvertrag. Auf die erteilten Senatshinweise wird verwiesen. Nur ergänzend: Zur Wertersatzpflicht wird auf OLG Stuttgart, Urteil vom 29.10.2019, Az. 6 U 338/18 (BJW-RR 2020, 299) Bezug genommen. Zudem ist nicht „völlig unklar“, wo sich der Leasingnehmer zum Zeitpunkt des Widerrufs befindet (Bl. 207/ 247f. d. A.). Ob der Leasingnehmer seinen Wohnsitz wechselt oder das Fahrzeug anderswo nutzt, liegt in seiner Hand. Ausliefernder Händler und Leasinggeber verbleiben am ursprünglichen Ort. Eine Abweichung zum Nachteil des Verbrauchers fehlt. Da die Berufung des Klägers erfolglos blieb, waren ihm gemäß § 97 Abs. 1 ZPO deren Kosten aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 63, 47 ff. GKG, 3 ff. ZPO. --- Vorausgegangen ist unter dem 05.12.2023 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit (…) hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt am 05.12.2023 beschlossen: Der Senat weist den Kläger darauf hin, dass seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Der Senat beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Es ist beabsichtigt, den Wert des Berufungsverfahrens auf 15.293,76 € festzusetzen. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Gründe I. Die Parteien schlossen am 9.11.2018 den in der Anlage K1 vorgelegten Verbraucher-Leasingvertrag mit Restwertabrechnung (Bl. 18 ff. d. A.). Leasinggegenstand war ein Pkw Marke1. Der kalkulierte Restwert nach Ablauf der 48-monatigen Leasinglaufzeit betrug inklusive Mehrwertsteuer 11.396,06 €. Mit Schreiben vom 7.4.2022 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Leasingvertrages gerichtete Willenserklärung und forderte nach Zurückweisung durch die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 11.5.2022 die Beklagte zur Zahlung gegen Fahrzeugrückgabe auf. Der Pkw wurde im Oktober 2022 nach Leasingende zurückgegeben. Der Kläger meint, sein Widerruf sei rechtzeitig erfolgt, da ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehe und die Widerrufsfrist wegen fehlender gesetzlicher Pflichtangaben noch nicht abgelaufen und die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei. Die Beklagte hält den Widerruf für verfristet und erklärt hilfsweise die Aufrechnung mit Wertersatzansprüchen. Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil vom 30.5.2023 (Bl. 162 - 166 d. A.) die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Widerrufsfrist sei bereits abgelaufen gewesen. Die Widerrufsinformation sei hinreichend und die erforderlichen gesetzlichen Pflichtangaben seien erteilt. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 163 f. - 166 d. A.) Bezug genommen. Mit seiner hiergegen eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klageziel unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter (Berufungsbegründungsschriftsatz v. 6.9.2023, Bl. 201 - 208 d. A.). Er begehrt weiterhin die Rückzahlung der geleisteten Leasingraten und rügt sinngemäß die Verletzung materiellen Rechts. Er ist weiterhin der Ansicht, wegen des Kaskadenverweises, der Formulierung zur Wertersatzpflicht und der Information zur Zinszahlung nach Widerruf sei die Widerrufsinformation unzutreffend. Zudem seien die gesetzlichen Pflichtangaben zu Verzugszinssatz und zum außergerichtlichen Beschwerdeverfahren unzureichend. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 30.5.2023, Az. 2 O 179/22 abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.293,76 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an seine Rechtsschutzversicherung, die A GmbH zur Schaden-Nr. … vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 664,62 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen (Bl. 201 d. A.). Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen (Bl. 215 d. A.9. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil (Berufungserwiderungsschriftsatz v. 15.9.2023, Bl. 214 - 226 d. A.). Sie meint, der streitgegenständliche Leasingvertrag enthalte alle erforderlichen Pflichtangaben und die Widerrufsinformation sei nicht zu beanstanden. Die EuGH-Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Restwert-Leasingvertrag nicht anwendbar. Zudem hätte sie einen Anspruch gemäß § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB auf Zahlung der Leasingraten in Höhe von 15.293,76 €, mit dem sie hilfsweise die Aufrechnung erklärt. II. Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig. Sie hat aber offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Sache weist keine grundsätzliche Bedeutung auf und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts; zudem ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten, § 522 Abs. 2 ZPO. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen auf einen wirksamen Widerruf des Restwert-Leasingvertrages gestützten Rückzahlungsanspruch gegenüber der Beklagten. 1. Die Beklagte hat den Kläger zutreffend im streitgegenständlichen Leasingvertrag über sein Widerrufsrecht informiert (Widerrufsinformation Bl. 20 Mitte d. A.). Der Widerruf des Klägers aus April 2022 war wegen zwischenzeitlichen Verstreichens der Widerrufspflicht verfristet. Dem Kläger steht als Verbraucher aus dem abgeschlossenen Restwert-Verbraucherleasingvertrag ein Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1, 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB zu. Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung von Leasingverträgen ohne eine Erwerbspflicht des Leasingnehmers über den Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG hinausgegangen ist, da diese hierfür dem nationalen Gesetzgeber einen freien Gestaltungsraum belassen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 24.3.2021 - 30 U 160/20, BeckRS 2021, 8565). Die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation ist nicht wegen des dortigen Kaskadenverweises durch Bezugnahme auf § 492 BGB fehlehrhaft: Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach den Maßstäben des nationalen Rechts (Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB) klar und verständlich (BGH, Beschluss v. 31.3.2020, Az. IX ZR 198/19, BKR 2020, 253). Zwar hat der BGH auf Grund des Urteils des EuGH vom 09.09.2021 (Az. C-33/22 et alii, NJW 2022, 40) festgehalten, dass er im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie in Bezug auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge an seiner bislang entgegenstehenden Rechtsprechung nicht festhält (BGH, Urt. v. 27.10.2020 - . XI ZR 498/19, NUW 2021, 307). Jedoch gilt dies nicht für den vorliegenden Restwert-Leasingvertrag. Denn mangels Erwerbsverpflichtung des Leasingnehmers unterfallen diese Verträge gemäß Art. 2 lit. d) Richtlinie 2008/48/EG nicht dem Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie (vgl. Senatsbeschluss v. 13.8.2021, Az. 24 U 249/20, BeckRS 2021, 50272; Senatsbeschluss v. 15.3.2022, Az. 24 U 3/22, Senatsbeschluss v. 21.8.2023, Az. 24 U 84/23). Der Senat erachtet die Widerrufsinformation unter Bezugnahme auf die genannte Norm unter Anschluss an die entsprechende nationalrechtliche BGH-Rechtsprechung für hinreichend und klar verständlich. Anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger gerügten Formulierung zur Wertersatzpflicht. Mit dem Landgericht geht der Senat davon aus, dass die Formulierung unschädlich ist, dass Wertersatz nur in Betracht kommt, wenn der Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise des Leasinggegenstandes nicht notwenigen Umgang mit diesem zurückzuführen ist. Dies entspricht der Regelung in § 357 Abs. 7 BGB. Der vom Kläger begehrte Umkehrschluss ist nicht zwingend und hindert das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach der Widerrufsinformation eine Widerrufsfolge ist, dass der Leasingnehmer den Leasinggegenstand an den ausliefernden Händler zurückzugeben hat. Hierdurch wird für den Verbraucher die Rückgewähr nicht erschwert. Mit dem Landgericht geht der Senat davon aus, dass Modalitäten der Warenrücksendung keine Abweichung zum Nachteil des Verbrauchers ist. 2. Die Widerrufsfrist ist auch gemäß §§ 495, 355 BGB in Gang gesetzt worden, denn die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB zur Verfügung gestellt: a) Die Beklagte hat dem Kläger die Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes (Art. 247 § 12 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB) in einer den rechtlichen Anforderungen genügenden Art und Weise dargelegt. Zwar ist nach dem Urteil des EuGH vom 09.09.2021 (NJW 2022, 40) Art. 10 Abs. 2 lit. l der Richtlinie 2008/48/EG dahin auszulegen, dass in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages geltende Verzugszinssatz durch konkrete Prozentsatzangabe und den Anpassungsmechanismus zu beschreiben sei. Dem hat sich der BGH unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung für den Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie angeschlossen (BGH, Az. XI ZR 179/21, NJW 2022, 1890, mit Anmerkung Stark). Der BGH hat indessen festgehalten, dass dies nicht für den Bereich außerhalb der Verbraucherkreditrichtlinie gilt. Wie nationale Vorschriften auszulegen sind, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und ob ihre Auslegung durch das vorlegende Gericht richtig ist, fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte (BGH, Az. XI ZR, 581/18, BKR 2020, 255). Dies ist beim vorliegenden Restwert-Leasingvertrag der Fall. Mangels Erwerbsverpflichtung des Leasingnehmers unterfällt er gemäß Art. 2 lit. d Richtlinie 2008/48/EG nicht dem Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie (vgl. OLG Frankfurt, BeckRS 2021, 50272; Senatsbeschluss v. 21.8.2023, Az. 24 U 84/23, Seite 6). Bezüglich der Angabe des Verzugszinssatzes bleibt es insoweit bei der bisherigen Rechtsprechung des BGH, wonach diese nicht die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes erfordert (BGH, NJW 2020, 461). b) Auch die Angaben der Beklagten zum außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren (Bl. 20 d. A.) sind hinreichend und genügen den Anforderungen des Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB. Mit dem Landgericht geht der Senat davon aus, dass im hiesigen Fall außerhalb des Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie die Angaben hinreichend sind. Auf die EuGH-Rechtsprechung kommt es mangels Eröffnung des Anwendungsbereichs der Verbraucherkreditrichtlinie nicht an. Der Widerruf des Klägers geschah lange nach Fristablauf. 3. Es bedarf demnach keiner Entscheidung, ob die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der vorliegenden Widerrufsinformation greift und ob gegebenenfalls Verwirkung anzunehmen ist. Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung über die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit Wertersatz. 4. Der Senat hat sämtliche Einwände des Klägers geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. III. Nach alledem möge der Kläger aus Gründen der Kostenschonung innerhalb der ihm gesetzten Stellungnahmefrist auch die Rücknahme der Berufung erwägen.