Urteil
2-12 T 554/23
LG Frankfurt, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2023:1213.2.12T554.23.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 197.750,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 197.750,00 € festgesetzt. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf die begehrten Zuschüsse bzw. auf den Abschluss eines entsprechenden Vertrags zu. Zwischen den Parteien wurde bereits kein Vertrag geschlossen, der einen entsprechenden Anspruch begründen könnte. Die Schreiben der Beklagten, durch die der Antragseingang bestätigt wird, begründen kein vertragliches Verhältnis. Aus der Formulierung „Den Zuschuss erhalten Sie in voller Höhe, wenn Sie die folgenden Punkte einhalten ...“ ist zu entnehmen, dass die Beklagte dem jeweiligen Antragsteller die Bedingungen mitteilt, unter denen ein Zuschussvertrag abgeschlossen werden wird. Eine Vertragsannahme ggf. unter Bedingungen liegt hierin nicht. Das Gericht schließt sich insoweit den Ausführungen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Urteil vom 25.11.2021, 1 U 20/21 dazu an, dass die Eingangsbestätigung der Beklagten nach dem objektiven Empfängerhorizont gem. §§ 133, 157 BGB nicht so zu verstehen ist, dass sie die Förderung unter der aufschiebenden Bedingung zahlen werde, dass die Klägerin die Förderbedingungen einhalte und diese nachweise. Die Beklagte hat kein Interesse an dem Abschluss eines Fördervertrags, solange die Fördervoraussetzungen nicht nachgewiesen sind. Der Vertrag kann erst – so OLG Frankfurt am Main – zustandekommen, wenn der Antragsteller die Förderbedingungen erfüllt hat. Dies ist nicht der Fall, weshalb der Vertrag nicht als geschlossen gilt. Diese Auslegung findet ihre Stütze auch darin, dass die Beklagte in der Eingangsbestätigung keine exakten Förderbetrag mitteilt, sondern diesen mit „bis zu ...“ beziffert. Für eine abschließende Einigung fehlt es daher an einem wichtigen Vertragsbestandteil. Da das Erwerbsgeschäft der Klägerin die Förderbedingungen nicht erfüllt, ist es auch nicht zu einem Vertragsschluss gekommen. Im übrigen hätte der Beklagten aus gleichem Grund das Recht zur außerordentlichen Kündigung gem. § 4 der Richtlinie zugestanden.. Die Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen Personen mit finanziellen Zuwendungen gefördert werden, unterliegt einer weiten und im Wesentlichen nicht justiziablen Einschätzungsprärogative der Beklagten, deren Grenze erst dann überschritten ist, wenn die festgelegten Förderbedingungen sowie die darauf basierenden Entscheidungen über die Ablehnung einer Zuschussauszahlung gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Ein Anspruch auf die Förderleistung besteht danach nur ausnahmsweise durch eine Selbstbindung der Verwaltung, die aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinien entstehen kann (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13. Januar 2021 – 23 U 200/20). Die Förderpraxis wiederum kann nur am Maßstab der Willkür überprüft werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.2018 – 10 C 1/17). Da dem Staat im Bereich der Leistungsverwaltung mit überwiegend sozialer Zielsetzung ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, sind an den Begriff des sachlichen Grundes keine allzu hohen Anforderungen zu stellen; zudem ist die Verwaltungspraxis im Bereich der Leistungsverwaltung nur in einem weniger strengen Sinn als die Eingriffsverwaltung an den im Rechtsstaatsgebot verankerten Geboten von Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit zu messen (BVerwG, Urteil vom 11.05.2006 – 5 C 10/05, NVwZ 2006, 1184 Rz. 57 f.). Das Willkürverbot ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (BVerfGE 1, 14). Willkür des Gesetzgebers kann nicht schon dann bejaht werden, wenn der Gesetzgeber unter mehreren möglichen Lösungen nicht die zweckmäßigste oder vernünftigste gewählt hat (BVerfGE 81, 156), sondern vielmehr nur dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für die gesetzliche Bestimmung gar nicht finden lässt (BVerfGE 89, 132). Ein Verstoß gegen das Willkürverbot kann nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (BVerfGE 55, 72). Die Grundsätze sind entsprechend auf Verwaltungshandeln anzuwenden. Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann ein Anspruch der Klägerin nicht festgestellt werden. Die Förderrichtlinie als solche verstößt nicht gegen das Willkürverbot. Es entspricht einem legitimen Anliegen, solche Geschäfte nicht zu bezuschussen, die im Ergebnis z.B. wegen der Verbundenheit der Unternehmen wirtschaftlich neutral sind. Die Fördervoraussetzungen der Richtlinie sind hier nicht erfüllt. Nach Ziff. 6.2 der Richtlinie sind Insichgeschäfte in Form von entgeltlichen und sonstigen Vermögensübertragungen (z.B. käuflicher Erwerb), die über den selbstnutzenden Erwerb einer Wohneinheit hinausgehen, - zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes bzw. die Übernahme des geförderten Unternehmens in einem solchen Unternehmensverbund; - zwischen Unternehmen und deren Gesellschaftern bzw. den Gesellschaftern nahestehenden Personen im Sinne von § 138 Abs. 1 Nr. 1-3 der Insolvenzordnung; - im Rahmen bzw. infolge von Betriebsaufspaltungen oder - zwischen nahestehenden Personen im Sinne von § 138 Abs. 1 Nr. 13 der Insolvenzordnung (unter anderem Eheleute und Lebenspartner) und die Umgehungen der vorgenannten Tatbestände (z.B. durch Treuhandgeschäfte) von der Förderung ausgeschlossen. Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob ein Förderausschluss vorliegt, kommt es daher darauf an, ob die ... und die Kläger verbundene Unternehmen sind. Nach § 15 AktG sind Verbundene Unternehmen rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16 AktG), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17 AktG), Konzernunternehmen (§ 18 AktG), wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 19) AktG oder Vertragsteile eines Unternehmensvertrags (§§ 291, 292 AktG) sind. Ein Fall des § 16 Abs. 1 AktG liegt nicht vor. Nach § 16 AktG befindet sich ein Unternehmen in Mehrbesitz, wenn die Mehrheit seine Anteile einem anderen Unternehmen oder dem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte zusteht. Im Verhältnis zwischen ... und Klägerin liegt ein solcher Mehrbesitz unstreitig nicht vor. Auch steht keinem der Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte an dem anderen zu. Lediglich die Klägerin befindet sich, wie die Beklagte zutreffend ausführt, in Mehrbesitz ihres Alleingesellschafter ... Die ... ist jedoch abhängiges Unternehmen i.S.v. § 17 AktG. Die Klägerin selbst hat auch keinen unmittelbaren Einfluss auf die ... i.S.v. § 17 AktG. Sie hat keine Anteile und keine Stimmrechte o.ä.. Es liegt jedoch ein Fall des mittelbaren Einflusses, der nach § 17 AktG genügt, vor. Nach gängiger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur reicht eine Minderheitsbeteiligung aus, wenn sie in Verbindung mit weiteren verlässlichen Umständen rechtlicher oder tatsächlicher Art den nötigen Einfluss auf die Personalpolitik der abhängigen Gesellschaft sichert („kombinierte Beherrschung“) (BeckOGK/Schall, 1.1.2023, AktG § 17 Rn. 27). Neben anderen tatsächlichen und rechtlichen Umständen können auch personelle Verflechtungen in den Leitungsorganen geringere Beteiligungen so verstärken, dass die Annahme einer Beherrschung gerechtfertigt ist (BeckOGK/Schall, 1.1.2023, AktG § 17 Rn. 33) Zwar hat Herr ... prima facie allein keinen beherrschenden Einfluss auf die ... Bei näherer Betrachtung zeigt sich jedoch eine kombinierte Beherrschung dadurch, dass er einen Gesellschaftsanteil hält und zugleich gemeinsam mit seinem Sohn, der auch Geschäftsführer beider Gesellschaften ist, Prokura hat. Damit haben ... und ... bestimmenden Einfluss auf die ... Auf die Frage, ob der Verkauf des Grundstücks für die ... als wesentlichem Asset der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedurfte, kommt es nicht an. Die Beklagte hat ihr Ermessen nicht unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände auszuüben. Die Beklagte hat im übrigen unbestritten vorgetragen, sie gewähre in vergleichbaren Konstellationen auch unabhängig von der Frage, ob die Unternehmen tatsächlich verbunden sind, keine Zuschüsse. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Parteien streiten um die Gewährung von Förderzuschüssen. Im Dezember 2021 war der Klägerin von ... ein nach den KfW-Kriterien Effizienzhaus 55 EE saniertes Gebäude in der ... in ... zum Kauf angeboten worden. Für die Erstellung des Objektes waren von der ... selbst keine KfW-Zuschüsse in Anspruch genommen worden. Gesellschafter des Bauträgers ... waren gemäß zu je 16,66% die Gesellschafter ..., ..., ..., ... sowie der Gesellschafter ..., der 2 Anteile zu je 16,66% hielt. Gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer des Bauträgers waren die beiden Gesellschafter ... und .... Ferner hatte der Gesellschafter ... für dieses Unternehmen Gesamtprokura. Eine Beschlussfassung der Gesellschafter sah der Gesellschaftsvertrag der ... für Grundstückskaufverträge nicht vor. Alleingesellschafter der Klägerin war und ist .... Einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Klägerin waren und sind ... und .... Die Beklagte führte das in diesem Rechtsstreit streitrelevante Förderprogramm „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) – Wohngebäude (461 Zuschuss)“ im Auftrag des Bundes auf Grundlage der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude — Wohngebäude (BEG WG) vom 07.12.2021 – nachfolgend: Richtlinie - (Anlage K 7) durch. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt im Rahmen eines privatrechtlichen Zuschussvertrags, den die Beklagte aus wichtigem Grund kündigen kann, wobei § 4 der Richtlinie als Kündigungsgrund das Fehlen der Fördervoraussetzungen nennt. Gemäß Ziff. 6.2. der Richtlinie sind Insichgeschäfte von einer Förderung aus diesem Programm ausgeschlossen. Ziff. 6.2. lautet. 6.2 Nicht antragsberechtigt […] Von einer Förderung ausgeschlossen sind Insichgeschäfte in Form von entgeltlichen und sonstigen Vermögensübertragungen (z. B. käuflicher Erwerb), die über den selbstnutzenden Erwerb einer Wohneinheit hinausgehen, - zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes bzw. die Übernahme des geförderten Unternehmens in einem solchen Unternehmensverbund; - zwischen Unternehmen und deren Gesellschaftern bzw. den Gesellschaftern nahestehenden Personen im Sinne von § 138 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Insolvenzordnung; - im Rahmen bzw. in Folge von Betriebsaufspaltungen oder - zwischen nahestehenden Personen im Sinne von § 138 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Insolvenzordnung (u. a. Eheleute und Lebenspartner) und die Umgehungen der vorgenannten Tatbestände (z. B. durch Treuhandgeschäfte). Die Richtlinie bestimmt weiter, dass es keinen Rechtsanspruch auf die Förderung gebe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 7 verwiesen. Die Klägerin stellte am 08.01.2022 bei der Beklagten zwei Anträge auf die Gewährung von Wohngebäudezuschusses aus dem Förderprogramm BEG Wohngebäude - Zuschuss (461) über 197.750,00 € und 886.250,00 € für die Liegenschaft ... und ... in ... Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 09.03.2022 den Eingang des Antrags über einen Zuschuss über 886.250,00 € sowie mit Schreiben vom 01.04.2022 (Anlage K8) den Eingang des Antrags für einen Zuschuss für das Hinterhaus über 197.750,00 €. In den Eingangsbestätigungen der Beklagten heißt es: wir freuen uns, Ihnen den Eingang lhres Antrags bestätigen zu können. Der Zuschuss beträgt maximal 197.750,00 EUR. Den Zuschuss erhalten Sie in voller Höhe, wenn Sie die folgenden Punkte einhalten: • Sie haben den Antrag gestellt, bevor Sie einen Lieferungs- und Leistungsvertrag abgeschlossen haben. • Sie halten die Vertragsbedingungen ein, die Sie als Anlage "Vertragsbedingungen" auf den folgenden Seiten finden. • Sie führen die Maßnahmen wie im Antrag angegeben durch und weisen dies im ... nach. Der Antragsbestätigung waren die Vertragsbedingungen beigefügt. Laut Ziff. 6 der Vertragsbedingungen wurden diese ergänzt durch das Merkblatt „BEG Wohngebäude – Zuschuss“ in der Version 10/21 und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Zuschussprodukte in der Version 01/22. Das Merkblatt weist unter der Überschrift „Förderausschlüsse“ auf die sich aus der Förderrichtlinie ergebenden Ausschlüsse hin. Mit Schreiben vom 06.03.2023 (Anlage K14) lehnte die Beklagte die Auszahlung der Zuschüsse mit der Begründung ab, dass eine Vermögensübertragung zwischen verbundenen Unternehmen i.S.v. §§ 15, 17 AktG anzunehmen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 06.03.2022 verwiesen. Die Klägerin meint, es liege keine personelle Verflechtung zwischen ihr und der ... vor. Beide Unternehmen seien nicht verbunden i.S.v. §§ 15, 17 AktG. Durch das Zustandekommen des Zuschussverhältnisses gemäß Zusageschreiben der Beklagten vom 01.04.2022 (Anlage K 8) sei es dieser nicht mehr möglich gewesen, die Gewährung des beantragten Zuschusses aus dem Programm BEG Wohngebäude - Zuschuss (461) aus allgemeinen Ermessenseerwägungen heraus einschließlich einer angeblich entgegenstehenden Förderpraxis zu verweigern. Eine Versagung der bereits zugesagten Zuschussgewährung sei ihr stattdessen nur noch nach wirksamer außerordentlicher Kündigung des bestehenden Zuschussverhältnisses möglich gewesen. Ein Kündigungsgrund, der das Zuschussverhältnis hätte wirksam zu beendigen können, habe jedoch nicht vorgelegen. Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, ihr aus dem Förderprogramm BEG Wohngebäude - Zuschuss (461) einen gemäß Schreiben vom 01.04.2022 vorläufig zugesagten Zuschuss in Höhe von € 197.750,00 zu gewähren hilfsweise, festzustellen, … Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die maßgeblichen Förderbedingungen seien einer gerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich. Die Richtlinien und Programmmerkblätter zu den verschiedenen Förderprogrammen begründeten keine gesetzlichen Ansprüche, sondern seien bloßes Innenrecht der Verwaltung; sie antizipierten typisierend, aber nicht abschließend die Förderpraxis der Beklagten für bestimmte Fallgruppen. Hier habe ein den Förderausschlusstatbestand erfüllendes Insichgeschäft sowohl in Form eines Erwerbsgeschäfts zwischen zwei verbundenen Unternehmen, der Klägerin und der ..., als auch in Form eines Erwerbsgeschäfts zwischen einem Unternehmen – der ... – und ihrem Gesellschafter, Herrn ..., bzw. ein wertungsmäßig vergleichbares Geschäft vorgelegen. Einem Anspruch stehe aber auch die ständige Förderpraxis der Beklagten entgegen, die - unstreitig - in vergleichbaren Konstellationen keine Förderung gewähre. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf den schriftsätzlichen Vortrag der Parteien Bezug genommen.