Beschluss
20 VA 3/11
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:0911.20VA3.11.0A
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Tenor
Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Geschäftswert wird auf 12 000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung werden zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Geschäftswert wird auf 12 000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller ist seit dem ...2005 als Rechtsanwalt zugelassen. Nach eigenen Angaben übte der Antragsteller bis dahin ausschließlich den Beruf des Zwangsverwalters aus. Im Jahr 2000 wurde er vom Amtsgericht A in acht Fällen zum Zwangsverwalter bestellt. Im Jahr 2001 wurde er vom Amtsgericht A in 20 Fällen zum Zwangsverwalter bestellt. Vom Amtsgericht B, das zum ....2004 aufgelöst und dessen Bezirk dem Amtsgericht A zugeschlagen wurde, wurde er im Jahr 2001 in einem Fall und im Jahr 2002 in zehn Fällen zum Zwangsverwalter bestellt. Die Staatsanwaltschaft ... erhob gegen den Antragsteller am 14.08.2001 Anklage wegen versuchter Erpressung. Das Amtsgericht A ließ mit Beschluss vom 24.10.2001 die Anklage zu. Die Hauptverhandlung fand am 14.01.2002 vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts A statt. Nach der Angabe des Antragstellers sagte der Vorsitzende des Schöffengerichts V zu dem Antragsteller, nachdem dieser bei seiner Vernehmung nur die Pflichtangaben gemacht hatte, dass die Sache auch Folgen für seine weitere Tätigkeit als Zwangsverwalter haben werde. Das Amtsgericht A verurteilte den Antragsteller am 14.01.2002 u. a. wegen versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Das Strafverfahren wurde am 23.09.2004 vom Landgericht ... eingestellt. Alle Kosten wurden der Staatskasse auferlegt. Vom Amtsgericht B ist der Antragsteller auch nach dem Jahr 2002 bis zu dessen Auflösung mehrfach zum Zwangsverwalter bestellt worden. Solange der früher beim Amtsgericht B tätige Rechtspfleger C, der auch nach Auflösung des Amtsgerichts B beim Amtsgericht A für Zwangsverwaltungen aus dem ehemaligen Amtsgerichtsbezirk A zuständig war, noch im Dienst war, wurde der Antragsteller regelmäßig noch als Zwangsverwalter bestellt. Dies änderte sich einige Zeit nach der Pensionierung dieses Rechtspflegers. Mit Beschluss vom 19.04.2007 im Verfahren .../2007 wurde der Antragsteller für ein im ehemaligen Gerichtsbezirk des Amtsgerichts A gelegenes Grundstück zum Zwangsverwalter bestellt. Der Antragsteller wurde zuletzt mit Beschluss vom 07.07.2009 im Verfahren .../2009 durch das Amtsgericht A zum Zwangsverwalter bestellt. Der Antragsteller wandte sich mit Schreiben vom 05.10.2005 an das Amtsgericht A und schilderte, dass er vom ...10.2000 bis ...01.2002 in 31 Zwangsverwaltungsverfahren zum Verwalter bestellt worden sei, jedoch in der Zeit vom ...01.2002 bis zum ....03.2005 nicht. In der Zeit vom ...05.2005 bis zum Tage des Schreibens sei er in drei Verfahren zum Zwangsverwalter bestellt worden, allerdings nur für Objekte im ehemaligen Amtsgerichtsbezirk B. Der Antragssteller begehrte unter Hinweis auf eine Entscheidung einer Kammer des Bundesverfassungsgerichts um die Angabe der Gründe für den Sinneswandel, ihn nicht mehr als Zwangsverwalter zu bestellen. Das Schreiben des Antragstellers beantwortete der Direktor des Amtsgerichts A nach weiterer Korrespondenz mit dem Antragsteller schließlich mit Schreiben vom 24.10.2005. Er teilte dem Antragsteller mit, dass er aus dem Umstand, dass dieser wiederholt als Zwangsverwalter bestellt worden sei, schließe, dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Bestellung des Antragstellers als Zwangsverwalter bestünden. Gründe für die Nichtberücksichtigung in einzelnen Verfahren seien ihm nicht bekannt und müssten auch nicht ausgeführt werden. Die Bestellung eines Zwangsverwalters im Einzelfall dürfte der sachlichen Unabhängigkeit des Rechtspflegers unterliegen und damit auch der Einflussnahme des Direktors des Amtsgerichts in Wege der Dienstaufsicht entzogen sein. Er werde das Schreiben allerdings den für Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen zuständigen Rechtspflegern vorlegen mit der Bitte, es dem Antragsteller mitzuteilen, falls von einer generellen Ungeeignetheit als Zwangsverwalter auszugehen sei. Das Schreiben des Direktors des Amtsgerichts wurde den Rechtspflegern C und D zugeleitet. In einem Vermerk vom 08.11.2005 legte der Rechtspfleger D nieder, dass der Antragsteller nicht grundsätzlich ungeeignet für eine Tätigkeit als Zwangsverwalter sei und erläuterte die Kriterien, an denen er sich bei einer Auswahlentscheidung orientiere. Der Vermerk wurde dem Antragsteller nicht bekanntgegeben. Mit Schreiben vom 23.02.2007 nahm der Antragsteller Bezug auf das Schreiben des Direktors des Amtsgerichts A vom 24.10.2005 und bat um die Mitteilung der Gründe dafür, dass er - obwohl er keine Mitteilung erhalten habe, dass er generell als Zwangsverwalter unzuverlässig sei - in keinem Zwangsverwaltungsverfahren für ein im bis zum 31.12.2004 bestehenden Bezirk des Amtsgerichts A belegenes Grundstück bestellt worden sei. Der Direktor des Amtsgerichts A antwortete dem Antragsteller mit Schreiben vom 27.02.2007, dass er das Schreiben vom 23.02.2007 an die für Zwangsverwaltungssachen zuständigen Rechtspfleger zur Kenntnis gegeben habe. Im Übrigen verweise er auf sein Schreiben vom 24.10.2005. Das Schreiben des Antragstellers vom 23.02.2007 wurde an die Rechtspfleger Justizamtfrau E und Oberamtsrat D weitergeleitet. Im Jahr 2009 wurden beim AG A in dreizehn Fällen Zwangsverwalter bestellt. Die Bestellungen wurden von Oberamtsrat D, Amtsrätin F und Justizamtfrau E vorgenommen. Bestellt wurden Rechtsanwalt RA1 (8x), Rechtsanwältin RAin2 (3x) und die Rechtsanwälte RA3 und RA4 (je 1x). Im Jahr 2010 wurden in 23 Fällen Zwangsverwalter bestellt. Die Bestellungen wurden von den Rechtspflegern D, F und E vorgenommen. Bestellt wurde Rechtsanwalt RA1 (10x), Rechtsanwältin RA4 (7x), Rechtsanwalt RA5 (2x), Rechtsanwalt RA6 und Rechtsanwalt RA3 (je 1x). In einem Fall gab es eine Institutsverwaltung. Im Jahr 2011 wurden in zehn Fällen Zwangsverwalter bestellt. Die Bestellungen wurden von den Rechtspflegern D, F und E vorgenommen. Bestellt wurden die Rechtsanwälte RA1 (8x), RA4 und RA3 (je 1x). Im Jahr 2012 wurden in 18 Fällen Zwangsverwalter bestellt. Die Bestellungen wurden von Oberamtsrat D, Amtsrätin F, Justizamtfrau E und Amtmann G vorgenommen. Bestellt wurden die Rechtsanwälte RA1 (16x), RA6 und RA4 (je 1x). Der Antragsteller stellte mit Schriftsatz 04.07.2007 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Er begehrte das Land Hessen zu verpflichten, ihm die Gründe dafür mitzuteilen, dass er in der Zeit vom ...01.2002 bis ...04.2007 in keinem von dem Antragsgegner für ein im bis zum 31.12.2004 bestehenden Bezirk des Amtsgerichts A belegenes Grundstück angeordneten Zwangsverwaltungsverfahren zum Verwalter bestellt wurde. Der Senat wies den Antrag mit Beschluss vom 29.01.2008 - 20 VA 9/07 - zurück. Der Antragsteller stellte mit Schriftsatz vom 10.12.2008 erneut einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Er begehrte nunmehr festzustellen, dass es rechtswidrig war, dass er vom Amtsgericht A in der Zeit vom ...01.2002 bis zum ...04.2007 sowie in der Zeit vom 20.04.2007 bis 31.10.2008 in keinem vom Amtsgericht A für ein in seinem bis zum 31.12.2004 bestehenden Bezirk belegenes Grundstück angeordneten Zwangsverwaltungsverfahren zum Verwalter bestellt wurde. Der Senat wies den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 04.11.2009 - 20 VA 13/08 - zurück. Eine gegen diese Entscheidung von Antragsteller eingelegte Verfassungsbeschwerde hat die zweite Kammer des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 15.02.2010 - 1 BvR 285/10 - nicht zur Entscheidung angenommen. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 31.01.2011 erneut einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er begehrt nunmehr die Feststellung, dass es rechtswidrig war, dass er vom Amtsgericht A in dem Verfahren .../2010 nicht zum Zwangsverwalter bestellt wurde. Jeweils hilfsweise begehrt er diese Feststellung auch für die Verfahren .../2010 und mit Antragserweiterung durch Schriftsatz vom 02.01.2012 für die Verfahren ... - .../2010. Der Senat hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 24.01.2012 - 20 VA 3/11 - zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Auf die vom Antragsteller eingelegte Rechtsbeschwerde hin hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 28.06.2012 - IV AR (VZ) 2/12 - den Beschluss des Senats vom 24.01.2012 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 12.01.2012 einen weiteren Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, der die Zwangsverwalterbestellung in dem Jahr 2011 betrifft und das Aktenzeichen 20 VA 1/12 erhalten hat. Mit Schriftsatz vom 31.07.2012 hat der Antragsteller einen entsprechenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch für das Jahr 2009 gestellt. Der Antrag hat das Aktenzeichen 20 VA 8/12 erhalten. Mit Schriftsatz vom 03.01.2013 hat der Antragsteller einen die Zwangsverwalterbestellung im Jahr 2012 betreffenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Antrag hat das Aktenzeichen 20 VA 1/13 erhalten. Der Senat hat mit Beschluss vom 08.07.2013 die Verfahren 20 VA 3/11, 20 VA 1/12, 20 VA 8/12 und 20 VA 1/13 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Der Antragsteller gibt an, dass er im ... 2010 von seinem damaligen Nachbarn, Herrn H, angesprochen worden sei. Herr H sei gut zwanzig Jahre vorher aus dem Dienst als Justizbeamter beim Amtsgericht A ausgeschieden und seitdem vom Amtsgericht regelmäßig als Zwangsverwalter, Sequester, Nachlasspfleger, Testamentsvollstrecker und Betreuer bestellt worden. Er sei insbesondere seit seinem Ausscheiden aus dem Justizdienst in nahezu allen vom Amtsgericht A angeordneten Zwangsverwaltungsverfahren zum Verwalter bestellt worden. Herr H habe im ... 2000 seinen 6x. Geburtstag gefeiert. Er habe deshalb kürzer treten wollen. Er habe dies auch dem Amtsgericht mitgeteilt, das in der Person des Rechtspflegers D gebeten habe, einen geeigneten Nachfolger für die beim Amtsgericht A anfallenden Zwangsverwaltungsverfahren zu finden. Herr H habe den Antragsteller gefragt, ob er diese Tätigkeit ausüben wolle. Er habe dies zunächst abgelehnt, weil er keine Erfahrung auf dem Gebiet des Zwangsverwaltungsrechts gehabt habe. Herr H habe ihn dann später noch mehrfach angesprochen. Er, der Antragsteller, habe Herrn H auch darauf hingewiesen, dass gegen ihn ein Strafverfahren anhängig sei und deshalb die angebotene Tätigkeit erneut abgelehnt. Er habe sich schließlich aber doch bereit erklärt, die Tätigkeit zu übernehmen. Herr H habe ihn zuvor immer wieder darauf hingewiesen, dass es dem Amtsgericht noch nicht gelungen sei, einen neuen Zwangsverwalter zu finden und dass er davon ausgehen könne, quasi auf Lebenszeit in allen anfallenden Zwangsverwaltungsverfahren bestellt zu werden. Nachdem im ... 2000 ein Gespräch mit Herrn H, dem Rechtspfleger D und ihm stattgefunden habe, sei er schließlich am ...10.2000 erstmals zum Zwangsverwalter bestellt worden. Er habe sich in der Folgezeit mit Unterstützung von Herrn H intensiv in die neue Materie eingearbeitet und sei vermutlich in allen Verfahren bis Mitte Januar 2002 als Zwangsverwalter bestellt worden. Seine Arbeit habe niemals Anlass zu Beanstandungen gegeben. Dies habe sich ab dem Januar 2002 geändert. Die Ankündigung des Schöffengerichtsvorsitzenden V vom 14.01.2002, dass die Anklage und das Aussageverhalten des Antragstellers auch Auswirkungen auf seine Tätigkeit als Zwangsverwalter haben werde, sei umgesetzt worden. Er sei nicht mehr zum Zwangsverwalter bestellt worden. Das Amtsgericht A habe in der Person des seinerzeitigen Schöffengerichtsvorsitzenden V unverhohlen seine Schädigungsabsicht gegenüber dem Antragsteller in Bezug auf seine weitere Tätigkeit als Zwangsverwalter kundgetan. Es sei ausschließlich diese Schädigungsabsicht, die das Amtsgericht A dazu veranlasse, den Antragsteller auch fortwährend massiv zu benachteiligen. Er werde von den Rechtspflegern so behandelt, als sei er am 14.01.2002 rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt worden. Es gebe keinen sachlichen Grund dafür, dass er nicht mehr als Zwangsverwalter bestellt werde. Er lege dem Amtsgericht A zu Beginn jeden Jahres eine aktuelle Bestätigung seines Versicherers über das Bestehen des für die Übernahme des Amts des Zwangsverwalters erforderlichen Versicherungsschutzes vor. Es werde bestritten, dass die vom Amtsgericht A in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen bestellten Zwangsverwalter zum Zeitpunkt ihrer Bestellung über den vorgeschriebenen Versicherungsschutz verfügt hätten. Es werde bestritten, dass die bestellten Zwangsverwalter bei Abschluss von Mietverträgen die sich aus § 6 Abs. 2 der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) ergebenden Vereinbarungen geschlossen hätten. Es werde weiter bestritten, dass die bestellten Verwalter vor Einzug der ersten Forderung das Treuhandkonto gemäß § 13 ZwVwV eingerichtet hätten und dass die bestellten Verwalter bei ihrer Buchführung die §§ 14 und 15 ZwVwV befolgt hätten. Es werde weiter bestritten, dass der Kollege RA1 die erforderlichen Aufgaben immer höchstpersönlich erledige. Angesichts der enorm großen Zahl von Insolvenzverfahren, in denen dieser ebenfalls tätig sei, erscheine dies als gar nicht möglich. Es werde bestritten, dass er in der Vergangenheit das nötige Fingerspitzengefühl im Umgang mit schwierigen Schuldnern habe vermissen lassen. Er habe sich - als das Amtsgericht B noch bestanden habe - zunächst beim Rechtspfleger C und dann auch bei der Rechtspflegerin F vorgestellt. Er bestreite, dass er derjenige sei, der die meisten Eigengebühren verursache. Er sei in weit über 100 Verfahren als Zwangsverwalter tätig gewesen und habe wohl einige dutzende Prozesse geführt. Verloren habe er nur einen Prozess. Es sei erstaunlich, dass jetzt Kritik an seiner Amtsführung als Zwangsverwalter vorgetragen werde. In den zahlreichen Verfahren, in denen er Zwangsverwalter gewesen sei, seien solche Beanstandungen nicht vorgebracht worden. Soweit der Antragsgegner vortrage, beim AG A gebe es keine "Liste" der Personen, die für die Bestellung als Zwangsverwalter ausgewählt werden können, stehe dies im Widerspruch zum Schreiben des Direktors des AG A vom 24.10.2005. Ausweislich diesen Schreibens habe es zum damaligen Zeitpunkt eine solche Personengesamtheit gegeben und damit eine "Liste". Die "Liste" müsse somit in der Zwischenzeit abgeschafft worden sein. Es sei zweifelhaft, ob dies rechtlich überhaupt möglich sei. Falls dies dennoch geschehen sei, wäre dies ein Justizverwaltungsakt, vor dessen Erlass der Antragsteller nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuhören und der ihm bekanntzugeben gewesen sei. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass es rechtswidrig war, dass der Antragsteller vom Amtsgericht A in dem dortigen Verfahren .../2009 nicht zum Zwangsverwalter bestellt wurde, hilfsweise festzustellen, dass es rechtswidrig war, dass der Antragsteller vom Amtsgericht A in dem dortigen Verfahren .../2009 nicht zum Zwangsverwalter bestellt wurde, hilfsweise festzustellen, dass es rechtswidrig war, dass der Antragsteller vom Amtsgericht A im dem dortigen Verfahren .../2009 nicht zum Zwangsverwalter bestellt wurde in der gleichen Weise folgen weitere 57 Hilfsanträge, die Bestellung zum Zwangsverwalter in den Verfahren .../2009 bis .../2009 betreffend, festzustellen, dass es rechtswidrig war, dass der Antragsteller vom Amtsgericht A in dem dortigen Verfahren .../2010 nicht zum Zwangsverwalter bestellt wurde, hilfsweise festzustellen, dass es rechtswidrig war, dass der Antragsteller vom Amtsgericht A im dem dortigen Verfahren .../2010 nicht zum Zwangsverwalter bestellt wurde, hilfsweise festzustellen, dass es rechtswidrig war, dass der Antragsteller vom Amtsgericht A im dem dortigen Verfahren .../2010 nicht zum Zwangsverwalter bestellt wurde, in der gleichen Weise folgen weitere 51 Hilfsanträge, die Bestellung zum Zwangsverwalter in den Verfahren .../2010 bis .../2010 betreffend festzustellen, dass es rechtswidrig war, dass der Antragsteller vom Amtsgericht A in dem dortigen Verfahren .../2011 nicht zum Zwangsverwalter bestellt wurde, hilfsweise festzustellen, dass es rechtswidrig war, dass der Antragsteller vom Amtsgericht A in dem dortigen Verfahren .../2011 nicht zum Zwangsverwalter bestellt wurde, hilfsweise festzustellen, dass es rechtswidrig war, das der Antragsteller vom Amtsgericht A in dem dortigen Verfahren .../2011 nicht zum Zwangsverwalter bestellt wurde, in der gleichen Weise folgen weitere 51 Hilfsanträge, die Bestellung zum Zwangsverwalter in den Verfahren .../2011 bis .../2011 betreffend festzustellen, dass es rechtswidrig war, dass der Antragsteller vom Amtsgericht A in dem dortigen Verfahren .../2012 nicht zum Zwangsverwalter bestellt wurde, hilfsweise festzustellen, dass es rechtswidrig war, dass der Antragsteller vom Amtsgericht A in dem dortigen Verfahren .../2012 nicht zum Zwangsverwalter bestellt wurde, hilfsweise festzustellen, dass es rechtswidrig war, dass der Antragsteller vom Amtsgericht A in dem dortigen Verfahren .../2012 nicht zum Zwangsverwalter bestellt wurde, in der gleichen Weise folgen weitere 105 Hilfsanträgen, die Bestellung zum Zwangsverwalter in den Verfahren .../2012 bis .../2012 betreffend Der Antragsgegner beantragt, die Anträge auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Der Antragsgegner gibt an, dass beim Amtsgericht A keine Listen bzw. Verzeichnisse über die zur Verfügung stehenden Zwangsverwalter existierten. Die Auswahl der Zwangsverwalter liege in der alleinigen Verantwortung des jeweiligen Sachbearbeiters. Beim Amtsgericht A bestünden keine Ressentiments gegen die Person des Antragstellers. Das vom Antragsteller erwähnte Strafverfahren habe unter dem Vorsitz des Richters am Amtsgericht V stattgefunden, der bereits im Jahr 2007 in den Ruhestand getreten sei. Nach den Angaben der zuständigen Rechtspfleger sei die Auswahlentscheidung jeweils anhand der sich aus § 1 ZwVwV ergebenden Auswahlkriterien erfolgt. Über die sich daraus ergebenden Kriterien hinaus seien weitere Kriterien berücksichtigt worden. Die Rechtspflegerinnen F und E hätten als solche genannt: - die bisherigen Erfahrungen und Referenzen der Bewerber - die Vorlage einer Musterakte - vorhandene Rechtskenntnisse im Vollstreckungs-, Miet- und Steuerrecht - Erreichbarkeit - Gewähr für eine sachliche und zeitnahe Auftragsbearbeitung - Persönliche Bearbeitung zumindestens in den Kernbereichen der obliegenden Aufgaben - Zuverlässigkeit und persönliche Integrität - persönliche Vorstellung. Die Erfahrungen mit dem Antragsteller seien teilweise nicht positiv gewesen. Der Antragsgegner gibt insoweit Stellungnahmen der Rechtspfleger D, E und F wörtlich wieder. Wegen des Inhalts dieser Aussagen wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Die in dem maßgeblichen Zeitraum bestellten Zwangsverwalter hätten demgegenüber die dargestellten Auswahlkriterien erfüllt. Die den bestellten Zwangsverwaltern übertragenen Verfahren seien erwartungsgemäß bearbeitet worden. Anstehende Probleme hätten telefonisch oder mündlich zeitnah geklärt werden können. Negative Rückmeldungen durch Gläubiger oder Schuldner habe es nicht gegeben. Die zuständigen Rechtspfleger hätten bei ihrer Auswahlentscheidung auch berücksichtigt, ob der erforderliche Versicherungsschutz nachgewiesen sei. Es sei allerdings darauf hinzuweisen, dass der Nachweis nach den Bestimmungen der ZwVwV nur auf Verlangen eines Beteiligten oder des Gerichts zu erbringen und es dabei üblich sei, bei mehrfach bestellten Zwangsverwaltern nicht mehr stets aufs Neue einen Nachweis zu verlangen. Zum Nachweis des Bestehens von Versicherungsschutz würden Versicherungsbestätigungen für die Rechtsanwälte RA1, RA5, RA3, RA6 und RA4 eingereicht. Der Senat hat gemäß eines Beweisbeschlusses vom 13.06.2013 Beweis erhoben über die Frage, nach welchen Kriterien die in den Jahren 2009, 2010, 2011 und 2012 beim Amtsgericht A für die Bestellung von Zwangsverwaltern zuständigen Rechtspfleger Zwangsverwalter bestellt haben. Die Zeugen Oberamtsrat i. R. D, Justizamtfrau E, Amtsrätin F und Justizamtmann G sind zu diesem Beweisthema am 08.07.2013 als Zeugen vernommen worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 08.07.2013 (Bl. 167 - 195 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 19.07.2013 zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen. Wegen des Inhalts dieses Schriftsatzes wird auf Bl. 259 - 266 der Gerichtsakte verwiesen. II. Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung sind überwiegend zulässig. Der Antrag zu 1 ist unzulässig. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 28.06.2012 dargelegt, dass es sich bei Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts über die Ernennung eines Zwangsverwalters um die Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG handele mit der darin vorgesehenen Gewährleistung von Rechtsschutz, nicht dagegen um die Ausübung richterlicher Gewalt. Entscheidungen über die Bestellung eines Zwangsverwalters seien auf dieser Grundlage als Justizverwaltungsakte gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG anzusehen (Rdnr. 8 des Beschlusses). Der Bundesgerichtshof hat auch die Fortsetzungsfeststellungsanträge gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 4 EGGVG für statthaft und die Art der Antragstellung in dem Verfahren 20 VA 3/11 mit der Hintereinanderreihung von Hilfsanträgen für zulässig angesehen. Der Bundesgerichtshof hat dabei aber nur die Zulässigkeit des jetzigen Antrags zu 2 bejaht. Dieser Antrag ist am 02.02.2011 beim Senat eingegangen und der Antragsteller begehrt mit diesem Antrag der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bestellung von Zwangsverwaltern durch das Amtsgericht A im Jahr 2010. Mit dem am 01.08.2012 beim Senat eingegangenen Antrag zu 1 begehrt der Antragsteller demgegenüber aber die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bestellung von Zwangsverwaltern durch das Amtsgericht A im Jahr 2009. Dieser Antrag ist unzulässig, weil die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bestellung von Zwangsverwaltern spätestens ein Jahr, nachdem dem Antragsteller die jeweilige Entscheidung über die Bestellung von Zwangsverwaltern bekannt geworden war, durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hätte geltend gemacht werden müssen. § 26 Abs. 1 EGGVG bestimmt, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb eines Monats nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe des Bescheides zu stellen ist. War der Antragsteller ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 26 Abs. 2 EGGVG). Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist aber gemäß § 26 Abs. 3 EGGVG nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nach § 27 Abs. 1 EGGVG auch gestellt werden, wenn über einen Antrag, eine Maßnahme zu treffen, oder über eine Beschwerde oder einen anderen förmlichen Rechtsbehelf ohne zureichenden Grund nicht innerhalb von drei Monaten entschieden wurde. Ein solcher Antrag ist aber gemäß § 27 Abs. 3 EGGVG nur bis zum Ablauf eines Jahres seit der Einlegung der Beschwerde oder seit der Stellung des Antrags auf Vornahme der Maßnahme zulässig, außer wenn die Antragstellung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder unter den besonderen Verhältnisses des Einzelfalls unterblieben ist. Der Antragsteller begehrt mit dem Antrag zu 1 die Feststellung, dass es rechtswidrig war, ihn im Jahr 2009 nicht zum Zwangsverwalter zu bestellen. Die jeweiligen Beschlüsse, mit denen im Jahr 2009 vom Amtsgericht A Zwangsverwalter bestellt wurden, wurden dem Antragsteller weder zugestellt noch schriftlich bekanntgegeben. Der Antragsteller wendet sich auch nicht mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 27 Abs. 1 EGGVG gegen eine Untätigkeit einer Justizbehörde. Dennoch muss auch die mit dem Antrag zu 1 begehrte Feststellung innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden. Es ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte anerkannt, dass auch Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von Handlungen von Justizbehörden an eine Frist gebunden sind. Nach Auffassung des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (NStZ-RR 2005, 220 ) und des Oberlandesgerichts Karlsruhe (NStZ-RR 2005, 191) ist die Frist des § 27 Abs. 3 EGGVG entsprechend auf Feststellungsanträge anzuwenden oder es tritt jedenfalls nach Ablauf von einem Jahr Verwirkung ein. Begründet wird die entsprechende Anwendung der Frist des § 27 Abs. 3 EGGVG damit, dass andernfalls die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen, für die die Frist des § 26 Abs. 1 EGGVG nicht in Lauf gesetzt werde, auf unabsehbare Zeit in der Schwebe bleibe. Jedenfalls trete aber binnen eines Jahres, nach dem der Antragsteller spätestens von der einschlägigen Handlung der Justizbehörde Kenntnis erlangen und gegen die Handlung rechtlich hätte vorgehen können, eine Verwirkung ein. Dem Rechtsinstitut der Verwirkung liege - verfassungsrechtlich unbedenklich - der Gedanke der Rechtssicherheit zugrunde, wonach die Frage der Rechtswidrigkeit von Maßnahmen nicht auf längere, unbestimmte Dauer ungeklärt bleiben dürfe, sondern in einer angemessenen Zeit einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden solle. Der Senat schließt sich der Ansicht des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main und des Oberlandesgerichts Karlsruhe an. Der Gesetzgeber hat sich mit den Regelungen in den §§ 26 Abs. 1 und 27 Abs. 1 EGGVG dafür entschieden, dass die Zulässigkeit von Anträgen auf gerichtliche Entscheidung an eine Frist gebunden sein soll. Einen Grund dafür, warum dies bei Anträgen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von Maßnahmen von Justizbehörden nicht der Fall sein soll, vermag der Senat nicht zu ersehen. Bei nicht zugestellten oder nicht übersandten Bescheiden, die dem Betroffenen aber dennoch bekannt wurden und deren Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, liegt es nahe zu verlangen, dass diese Anträge innerhalb der in § 27 Abs. 3 EGGVG bei Anträgen auf Tätigwerden von Justizbehörden vorgesehenen Jahresfrist oder innerhalb der in § 26 Abs. 3 EGGVG vorgesehenen Jahresfrist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden müssen. Nur so wird sichergestellt, dass die Rechtmäßigkeit von Handlungen von Justizbehörden nicht längere Zeit unklar bleibt und eine gerichtliche Klärung der Rechtmäßigkeit der Handlung der Justizbehörde in einer angemessenen Zeit herbeigeführt wird. Da der Antragsteller den Antrag zu 1 erst mit Schriftsatz vom 31.07.2012, der am 01.08.2012 beim Senat einging, gestellt hat, ist dieser Antrag somit unzulässig. Der Senat weist aber darauf hin, dass dieser Antrag auch aus den Gründen, die noch bei der Prüfung der Begründetheit der Anträge zu 2, 3 und 4 dargelegt werden, unbegründet wäre. Die Anträge zu 2, 3 und 4 sind überwiegend zulässig. Die grundsätzliche Zulässigkeit des Antrags zu 2 ist bereits vom Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 28.06.2012 mit bindender Wirkung für den Senat dargelegt worden. Der Antrag zu 2 ist allerdings unzulässig, soweit mit den Hilfsanträgen festgestellt werden soll, dass es rechtswidrig war, den Antragsteller auch in den Verfahren .../2010 bis .../2010 nicht zum Zwangsverwalter zu bestellen. Nach den Angaben des Antragsgegners, an denen zu zweifeln der Senat keinen Anlass sieht, gab es im Jahr 2010 nur 24 Fälle, in denen ein Zwangsverwalter bzw. eine Institutsverwaltung bestellt wurde. Dem Senat ist es, worauf er den Antragsteller schon im Beweisaufnahmetermin am 08.07.2012 hingewiesen hat, nicht möglich, in Fällen, die es nicht gab, festzustellen, dass es rechtswidrig war, den Antragsteller nicht zum Zwangsverwalter zu bestellen. Der Antrag zu 3, der mit Schriftsatz vom 12.01.2012, der am 13.01.2012 beim Senat einging, erhoben wurde, ist nach den Kriterien des Bundesgerichtshofs, die der Senat zugrunde legt, insoweit zulässig, als es den Hauptantrag und die ersten zwölf Hilfsanträge betrifft. Der Antrag zu 3 ist unzulässig, soweit mit den Hilfsanträgen festgestellt werden soll, dass es rechtswidrig war, den Antragsteller auch in den Verfahren .../2011 bis .../2011 nicht um Zwangsverwalter zu bestellen. Es gab nämlich nach den nachvollziehbaren Angaben des Antragsgegners im Jahr 2011 nur dreizehn Verfahren, in denen vom Amtsgericht A ein Zwangsverwalter bestellt wurde. Der Antrag zu 4, der mit Schriftsatz vom 03.01.2013, der am 04.01.2013 beim Senat einging, gestellt wurde, ist nach den genannten Kriterien ebenfalls zulässig, soweit es den Hauptantrag und die ersten 18 Hilfsanträge betrifft. Unzulässig ist der Antrag zu 4 insoweit, als mit den Hilfsanträgen festgestellt werden soll, dass es rechtswidrig war, den Antragsteller auch in den Verfahren .../2012 bis .../2012 nicht zum Zwangsverwalter zu bestellen, da im Jahr 2012 vom Amtsgericht A nur in 19 Fällen ein Zwangsverwalter bestellt worden ist. Der Antragsteller hat die Anträge auf gerichtliche Entscheidung auch zutreffend gegen das Land Hessen gerichtet. Es geht zwar um die Bestellung von Zwangsverwaltern durch das Amtsgericht A, für die Rechtspfleger zuständig waren (§ 3 Nr. 1 i RPflG). Obwohl Rechtspfleger gehandelt haben, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht gegen die handelnden Rechtspfleger zu richten, sondern gemäß dem auch in Verfahren nach § 23 EGGBG geltenden Rechtsträgerprinzip gegen den Rechtsträger des Amtsgerichts, dem die handelnden Rechtspfleger angehören, also das Land Hessen (vgl. BGH ZIP 2007, 1379 ). Zur Vertretung des Landes Hessen ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa vom 20.03.2012 (StAnz S. 411) die Generalstaatsanwaltschaft berufen. Die Anträge zu 2, 3 und 4 sind, soweit sie zulässig sind, unbegründet. Die Bestellung anderer Personen als den Antragsteller zum Zwangsverwalter durch die zuständigen Rechtspfleger des Amtsgerichts A in den Jahren 2010, 2011 und 2012 war nicht rechtswidrig. Gemäß § 150 Abs. 1 ZVG wird der Verwalter von dem Gerichte bestellt. Zuständig ist dabei nach § 1 Abs. 1 ZVG als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück, für das die Zwangsverwaltung angeordnet werden soll, gelegen ist. Für die Bestellung des Zwangsverwalters ist gemäß § 3 Nr. 1 i RPflG der Rechtspfleger zuständig, dem das Geschäft vollständig übertragen ist. Der Rechtspfleger ist bei der Bestellung des Zwangsverwalters sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden (§ 9 RPflG). Die Kriterien, nach denen der Rechtspfleger den Zwangsverwalter zu bestellen hat, ergeben sich aus der Zwangsverwalterverordnung vom 19.12.2003 (BGBl I. S. 2804; ZwVwV) und sind auch durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs weitgehend geklärt. Die Stellung des Zwangsverwalters wird in § 1 ZwVwV geregelt. Wichtig für die Auswahl des Zwangsverwalters ist dabei insbesondere, dass als Verwalter eine geschäftskundige natürliche Person zu bestellen ist, die nach Qualifikation und vorhandener Büroausstattung die Gewähr für die ordnungsgemäße Gestaltung und Durchführung der Zwangsverwaltung bietet. Weiterhin ist der Verwalter gemäß § 1 Abs. 4 ZwVwV zum Abschluss einer Vermögenshaftpflichtversicherung für seine Tätigkeit mit einer Deckung von mindestens 500 000 Euro verpflichtet. Durch Anordnung des Gerichts kann, soweit der Einzelfall dies erfordert, eine höhere Versicherungssumme bestimmt werden. Auf Verlangen der Verfahrensbeteiligten oder des Gerichts hat der Verwalter das Bestehen der erforderlichen Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfolgt die Auswahl des Verwalters nach pflichtgemäßen Ermessen des Vollstreckungsgerichts (vgl. BGH Rpfleger 2005, 457 ). Nach dem auf die Verfassungsbeschwerde des Antragsstellers gegen Beschluss des Senats vom 04.11.2009 ergangenen Beschluss der zweiten Kammer des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15.02.2010 unterliegt die Auswahlentscheidung des Vollstreckungsgerichts der Bindung an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG). Maßgeblich ist der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Das Verbot einer willkürlichen Ungleichbehandlung begründet bei Einräumung von Ermessen eine Verpflichtung zu dessen sachgemäßer Ausübung. Der mit einem konkreten Fall befasste Rechtspfleger darf seine Entscheidung für einen bestimmten Zwangsverwalter nicht nach freiem Belieben treffen; er hat sein Auswahlermessen vielmehr pflichtgemäß auszuüben. Da hiernach bei der Auswahlentscheidung auch die durch Art. 3 Abs. 1 GG geschützten Interessen der geeigneten Bewerber zu berücksichtigen sind, besteht für diesen ein Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung. Insoweit verweist die Kammer des Bundesverfassungsgerichts auf den Beschluss des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23.05.2006 (BVerfGE 116, 1 ) zur Bestellung von Insolvenzverwaltern. In dieser Senatsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird u. a. ausgeführt, dass der mit der Bestellung eines Insolvenzverwalters befasste Richter seine Entscheidung für einen bestimmten Insolvenzverwalter nicht nach freiem Belieben treffen darf; er hat sein Ermessen vielmehr pflichtgemäß auszuüben. Jeder Bewerber um das Insolvenzverwalteramt muss eine faire Chance erhalten, entsprechend seiner Eignung berücksichtigt zu werden. Für die Bestellung zum Insolvenzverwalter gilt nicht Art. 33 Abs. 2 GG, denn der Insolvenzverwalter übt kein öffentliches Amt aus. Bei der Auswahl des Insolvenzverwalters aus dem Kreis der geeigneten Bewerber sind die Interessen der Gläubiger und des Schuldners des konkreten Insolvenzverfahrens maßgebend. Danach richtet sich die Auswahl sachgerechter Kriterien. Die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Bewerber um die Bestellung zum Insolvenzverwalter im konkreten Fall erfordert eine der Sicherung des chancengleichen Zugangs angemessene Verfahrensgestaltung. Da keine Bestenauslese erfolgt, muss zwar nicht wie bei einer Bewerbung um ein öffentliches Amt durch das Verfahren gewährleistet sein, dass tatsächlich unter allen potentiellen Bewerbern derjenige gefunden wird, der am ehesten den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Erforderlich ist aber ein Verfahren, das dem Richter nicht nur eine zügige Eignungsprüfung für das konkrete Verfahren ermöglicht, sondern ihm außerdem hinreichende Informationen für eine pflichtgemäße Ausübung des Auswahlermessens verschafft und verfügbar macht. Hierbei kommt insbesondere dem weithin üblichen Vorauswahlverfahren entscheidende Bedeutung zu. Es kann dem Richter einen Rahmen geben, der ihm trotz der Eilbedürftigkeit der Bestellungsentscheidung eine hinreichend sichere Tatsachengrundlage für eine sachgerechte Auswahlentscheidung im konkreten Insolvenzverfahren vermittelt. Um diese Funktion erfüllen zu können, darf sich ein dem konkreten Insolvenzverfahren vorgelagertes allgemeines Vorauswahlverfahren nicht nur auf das Erstellen einer Liste mit Namen und Anschriften interessierter Bewerber beschränken. Es muss vielmehr auch die Erhebung, Verifizierung und Strukturierung der Daten gewährleisten, die nach der Einschätzung des jeweiligen Insolvenzrichters nicht nur für die Feststellung der Eignung im konkreten Fall maßgeblich sind, sondern vor allem auch eine sachgerechte Ermessensausübung bei der Auswahl des Insolvenzverwalters aus dem Kreis der geeigneten Bewerber ermöglichen. Diese Kriterien des Bundesverfassungsgerichts für die Auswahl eines Insolvenzverwalters sind auch nach der Ansicht des Senats auf die Auswahl eines Zwangsverwalters übertragbar. Allerdings ist nach der Auffassung des Senats für die Auswahl eines Zwangsverwalters eine vorherige Erstellung von "Listen" nicht erforderlich. Der Senat folgt insoweit der in der Rechtsprechung (OLG Hamm, Rpfleger 2013, 163) und in der Kommentarliteratur (Zöller, ZVG-Handbuch, 9. Aufl. 2010, Rdnr. 603) vertretenen Auffassung. Ein förmliches Vorauswahlverfahren und das Erstellen von Vorauswahllisten sind weder gesetzlich vorgeschrieben noch zwingend geboten. Auch ist die Erstellung von Vorauswahllisten bislang weder vom Bundesverfassungsgericht in der von dem Antragsteller herbeigeführten Entscheidung vom 15.02.2010 noch vom Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 28.06.2012 gefordert worden. Die Tätigkeit als Insolvenzverwalter ist, da öfters Verfahren mit einem höheren Geschäftswert zu bearbeiten sind, in der Regel wirtschaftlich attraktiver als eine Tätigkeit als Zwangsverwalter und wird deshalb mehr nachgefragt. Der Kreis der potentiellen Bewerber um eine Tätigkeit als Zwangsverwalter ist demgegenüber in der Regel - insbesondere bei kleineren Amtsgerichten - überschaubar. Ein praktisches Bedürfnis für ein Vorauswahlverfahren und das Erstellen einer Auswahlliste mit Namen und Anschriften hat sich für Zwangsverwaltungsverfahren praktisch nicht als erforderlich erwiesen und ist bei überschaubarem Geschäftsanfall - damit jedenfalls in der Regel - auch nicht geboten (Zöller, a. a. O.). Es genügt, dass Bewerbungen um das Amt des Zwangsverwalters etwa in einem Sammelordner aufbewahrt werden, auf den bei der im Einzelfall vorzunehmenden Bestellung zurückgegriffen werden kann (OLG Hamm a. a. O.). Nach der Überzeugung des Senats haben die beim Amtsgericht A in den Jahren 2010, 2011 und 2012 mit der Bestellung von Zwangsverwaltern betrauten Rechtspfleger bei der Auswahl des jeweils bestellten Zwangsverwalters die sich aus der ZwVwV und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesgerichtshofs ergebenden Anforderungen beachtet. Die Überzeugung des Senats davon beruht in erster Linie auf der Vernehmung der Zeugen D, E, F und G im Termin zur Beweisaufnahme vom 08.07.2013 sowie darüber hinaus auf den in den Schriftsätzen des Antragsgegners wiedergegebenen persönlichen Angaben dieser Zeugen über ihre Praxis bei der Bestellung von Zwangsverwaltern und auch auf den Angaben der Beteiligten in den in diesem Verfahren gewechselten Schriftsätzen. Da die Bestellung eines Zwangsverwalters eine Entscheidung des einzelnen mit dieser Entscheidung betrauten Rechtspflegers ist, war es für die Überzeugungsbildung des Senats besonders wichtig, sich über die Glaubhaftigkeit der Angaben und die Glaubwürdigkeit der Aussagen der einzelnen Rechtspfleger durch eine Zeugenvernehmung ein eigenes Bild zu verschaffen. Nach den glaubhaften Angaben der Zeugen genügt die Vorgehensweise, nach der sie in den Jahren 2010, 2011 und 2012 Zwangsverwalter bestellt haben, den an die Auswahl von Zwangsverwaltern zu stellenden Anforderungen. Zu beachten ist dabei, dass der Zeuge D seit 2006 - mit Ausnahme von zwei Monaten im Jahr 2012, als er die Rechtspflegeranwärter auszubilden hatte und deshalb wieder kurzzeitig hauptsächlich mit Zwangsverwaltungsaufgaben betraut wurde - wegen seiner Tätigkeit als Geschäftsleiter des Amtsgerichts A nur noch als Vertreter mit der Bestellung von Zwangsverwaltern befasst war, somit nur in Fällen, in denen wegen Urlaubs oder Fortbildungsabwesenheit des eigentlich zuständigen Rechtspflegers dieser die Bestellung nicht vornehmen konnte und die Bestellung eilbedürftig war (Bl. 5, 9 des Protokolls vom 08.07.2013). Die Zeugin E war seit Anfang 2012 nicht mehr für Zwangsverwaltungen zuständig, auch nicht als Vertreterin (Bl. 11 des Protokolls vom 08.07.2013). Ihren Aufgabenbereich hat der Zeuge G, zunächst im Jahr 2011 mit zwei Endziffern, dann mit fünf Endziffern, übernommen (Bl. 20 des Protokolls vom 08.07.2013). Lediglich die Zeugin F war in allen entscheidungserheblichen Jahren mit der Bestellung von Zwangsverwaltern betraut (Bl. 15 des Protokolls vom 08.07.2013). Wie schon dargelegt, sind jedenfalls bei kleineren Amtsgerichten ein Vorauswahlverfahren und das Erstellen einer förmlichen Auswahlliste nicht erforderlich. Beim Amtsgericht A handelt es sich um ein kleineres Amtsgericht in diesem Sinne. Der Gerichtsbezirk des Amtsgerichts A umfasst gemäß § 4 Abs. 2 des Hessischen Gerichtsorganisationsgesetzes i. V. m. der Anlage zum Gerichtsorganisationsgesetz die Gemeinden ..., A, ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und B sowie das ...Gebiet .... Bei diesen Gemeinden handelt es sich um nicht sonderlich große Gemeinden in einem eher ländlich strukturierten Gebiet. Demgemäß war die Zahl der Zwangsverwaltungen in den entscheidungserheblichen Jahren 2010, 2011 und 2012 mit 24, 13 und 19 Verfahren nicht sonderlich hoch und die bei Zwangsverwaltungen zu erzielende Vergütung wohl auch nicht sonderlich attraktiv. Die Zeugin E hat bestätigt, dass es eine Liste mit Bewerbern für Zwangsverwaltungen beim Amtsgerichts A nicht gegeben hat (Bl. 11 des Protokolls vom 08.07.2013). Die Zeugin F hat angegeben, dass es beim Amtsgericht A, wie auch beim Amtsgericht B, wo sie zunächst tätig gewesen sei, nie eine Liste für Zwangsverwalter-Bewerber gegeben habe. Die Interessenten hätten sich persönlich, manchmal auch telefonisch, vorgestellt und ihr Interesse bekundet (Bl. 15 des Protokolls vom 08.07.2013). Auch der Zeuge G hat bestätigt, dass es keine Liste für die Zwangsverwalterbewerber gegeben hat (Bl. 20 des Protokolls vom 08.07.2013). Die Angaben der Zeugen bestätigten somit die Angaben des Antragsgegners, dass es beim Amtsgericht A keine Listen über die zur Verfügung stehenden Zwangsverwalter gegeben hat. Angesichts der Größe und der relativ geringen Zahl der Zwangsverwaltungen war es allerdings auch nicht notwendig, in den Jahren 2010, 2011 und 2012 ein Vorauswahlverfahren durchzuführen oder eine Liste der Bewerber für Zwangsverwaltungen zu erstellen. Der einzelne Rechtspfleger war auch ohne die Existenz einer formellen "Liste" in der Lage, aus dem ihm bekannten Kreis von Bewerbern für das Amt des Zwangsverwalters den geeigneten Bewerber auszusuchen. Der Senat schließt aufgrund der Angaben der Zeugen bei ihrer Vernehmung aus, dass der Antragsteller in den Jahren 2010, 2011 und 2012 deshalb nicht als Zwangsverwalter bestellt wurde, weil er 2002 gegenüber dem Vorsitzenden des Schöffengerichts Angaben verweigert hatte und vom Schöffengericht beim Amtsgericht A wegen versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Dies hatte der Antragsteller in seinen Schriftsätzen, mit denen er die Anträge auf gerichtliche Entscheidung begründet hat, immer angegeben, in dem Termin zur Beweisaufnahme am 08.07.2013 aber insoweit relativiert, als er ausgeführt hat, er gehe nunmehr davon, dass seine Nichtbestellung als Zwangsverwalter in den letzten Jahren auf seine Korrespondenz mit dem Direktor des Amtsgerichts A in den Jahren 2005 und 2007 zurückzuführen sei. Der Zeuge D hat glaubhaft angegeben, dass er von dem Strafverfahren gegen den Antragsteller gewusst habe, mit dem Vorsitzenden des Schöffengerichts aber nicht darüber gesprochen habe und auch nicht gewusst habe, wie es mit dem Verfahren im Einzelnen weitergegangen sei (Bl. 4 des Protokolls vom 08.07.2013). Die Zeugin E, die schon in den Jahren 2002 bis 2004 beim Amtsgericht A tätig war, hat glaubhaft angegeben, von dem Strafverfahren gegen den Antragsteller erst durch die Schreiben erfahren zu haben, mit denen sie von dem Antragsgegner zur Stellungnahme in den Verfahren über die Anträge auf gerichtliche Entscheidung aufgefordert worden sei (Bl. 9, 12 des Protokolls vom 08.07.2013). Die Zeugin F, die in den Jahren 2002 bis 2004 am Amtsgericht B tätig war, hat bekundet, von dem Strafverfahren gegen den Antragsteller mal am Rande gehört zu haben, von dem Hintergrund aber keine Ahnung gehabt zu haben (Bl. 15, 19 des Protokolls vom 08.07.2013). Der Zeuge G, der 2002 bis 2004 beim Amtsgericht B tätig war und dort nicht mit Zwangsverwaltungssachen betraut war, hat angegeben, von dem Strafverfahren gegen den Antragsteller nichts Konkretes zu wissen, nur Gerüchte, wie sie wohl in jeder Behörde kursierten, worauf er aber nichts gebe (Bl. 20, 22 des Protokolls vom 08.07.2013). Der Senat vermag angesichts dieser Angaben, die er alle als glaubhaft ansieht, auszuschließen, dass das Strafverfahren gegen den Antragsteller, das im Januar 2002 vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts A verhandelt und im Jahr 2004 eingestellt wurde, bei der Frage, welchen Zwangsverwalter die hierfür zuständigen Rechtspfleger des Amtsgerichts A in den Jahren 2010, 2011 und 2012 bestellen, also acht bis zehn Jahre nach der Verhandlung bzw. sechs bis acht Jahre nach der Einstellung des Strafverfahrens, von Bedeutung gewesen ist. Für den Senat haben auch weder die Vernehmung der Zeugen noch die Auswertung der ihm vorliegenden Akten Anhaltspunkte dafür erbracht, dass die Entscheidung der zuständigen Rechtspfleger des Amtsgerichts A, den Antragsteller in den Jahren 2010, 2011 und 2012 nicht zum Zwangsverwalter zu bestellen, auf die Korrespondenz mit dem damaligen Direktor des Amtsgerichts A in den Jahren 2005 und 2007 zurückzuführen ist. In dieser Korrespondenz, die dem Senat aus der beigezogenen Akte 20 VA 9/07 bekannt ist (dort Bl. 11 - 17 und 44/44R der Gerichtsakte), hat der damalige Direktor des Amtsgerichts A auf die sachliche Unabhängigkeit des Rechtspflegers nach § 9 RPflG und die sich daraus ergebende Konsequenz, dass die Bestellung eines Zwangsverwalters der Einflussnahme des Direktors des Amtsgerichts im Wege der Dienstaufsicht entzogen sei, hingewiesen. Der damalige Direktor des Amtsgerichts A hat die Schreiben des Antragstellers an die zuständigen Rechtspfleger weitergeleitet. Anhaltspunkte dafür, dass der Direktor des Amtsgerichts A unter Verletzung der sachlichen Unabhängigkeit des Rechtspflegers auf die Bestellungspraxis der Rechtspfleger des Amtsgerichts A Einfluss genommen hätte, ergeben sich daraus nicht. Auch sonst ist dafür nichts ersichtlich, dass die Rechtspfleger gerade wegen dieser Korrespondenz - soweit sie ihnen überhaupt bekannt war - in sach- fremder Weise von einer Auswahl des Antragstellers Abstand genommen haben. Die Bestellung von anderen Zwangsverwaltern als dem Antragsteller war auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die für die Bestellung von Zwangsverwaltern zuständigen Rechtspfleger des Amtsgerichts A in den Jahren 2010, 2011 und 2012 das Bestehen des erforderlichen Versicherungsschutzes bei den zu Zwangsverwaltern Bestellten nicht oder nicht hinreichend geprüft hätten. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Verpflichtung, das Bestehen einer Vermögensschadenshaftpflicht mit einer Deckung von mindestens 500 000 Euro bei jeder Bestellung eines Zwangsverwalters zu prüfen, nicht besteht. § 1 Abs. 3 ZwZwV schreibt dies nicht vor. § 1 Abs. 3 Satz 3 ZwVwV bestimmt lediglich, dass auf Verlangen der Verfahrensbeteiligten oder des Gerichts der Verwalter das Bestehen der erforderlichen Haftpflichtversicherung nachzuweisen hat. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass der Rechtspfleger, der einen Zwangsverwalter bestellt, in jeden Fall, insbesondere wenn er den Zwangsverwalter schon mehrfach bestellt hat und ihn deshalb kennt, verpflichtet wäre zu prüfen, ob eine entsprechende Vermögenshaftpflichtversicherung besteht. In der Praxis ist festzustellen, dass der Nachweis des Versicherungsschutzes vom Gericht meist nur einmal angefordert wird, und zwar dann, wenn sich ein Interessent als Zwangsverwalter bei einem Gericht vorstellt. Wird ein Zwangsverwalter erst einmal regelmäßig bestellt, fragt das Gericht in aller Regel nicht mehr nach (Bauch in Löhnig [Hrsg.], ZVG, 2010 § 1 ZwVwV, Rdnr. 29). Darüber hinaus würden auch Fehler des jeweils für die Bestellung des Zwangsverwalters zuständigen Rechtspflegers bei der Prüfung des Bestehens einer ausreichenden Vermögensschadenshaftpflichtversicherung alleine nicht dazu führen, dass die Anträge des Antragstellers festzustellen, dass es sei rechtswidrig war, ihn nicht zum Zwangsverwalter zu bestellen, begründet wären. Die Anträge hätten nur dann Erfolg, wenn es feststehen würde, dass dieser Fehler dazu führen würde, dass es allein rechtmäßig war, den Antragsteller zum Zwangsverwalter in den jeweiligen Verfahren zu bestellen. Die Zeugin E hat angegeben, sich bei der Vorstellung von Bewerbern für das Amt des Zwangsverwalters auch die Versicherungsbestätigungen vorlegen zu lassen. Später habe sie sich dann keine Versicherungsbestätigungen mehr vorlegen lassen. Sie habe deshalb auch nicht in jeder Akte eine Versicherungsbestätigung (Bl. 13 des Protokolls vom 08.08.2013). Die Zeugin F hat bekundet, dass sie für die Bestellung von Zwangsverwaltern Formulare benutzt habe, die noch aus der Zeit beim Amtsgericht B stammten. Dort sei vorgesehen gewesen, dass die Zwangsverwalter Versicherungsbestätigungen vorzulegen hätten. Bei Zwangsverwaltern, die sie öfters eingesetzt habe, habe sie die Verpflichtung zur Vorlage der Versicherungsbestätigung nicht in jedem Fall wieder angekreuzt, wenn sie den Nachweis schon einmal gehabt habe (Bl. 16 des Protokolls vom 08.08.2013). Der Zeuge G, der erst seit 2011 mit der Aufgabe der Zwangsverwaltung betraut wurde, hat angegeben, dass er sich, wie es gesetzlich vorgeschrieben sei, Anfang des Jahres von allen, die Zwangsverwaltungen betreiben, den Versicherungsschutz nachweisen lasse (Bl. 20 des Protokolls vom 08.08.2013). Aus den glaubhaften Angaben der Zeugen ergibt sich, dass sie die Vorlage von Versicherungsbestätigungen bei Zwangsverwaltern unterschiedlich gehandhabt haben. Von Frau E wurde lediglich verlangt, dass der Versicherungsschutz bei der Vorstellung vorgelegt wird, die Versicherungsbestätigung aber nicht zur Akte genommen und auch später - nach der einmaligen oder gar mehrmaligen Bestellung des Zwangsverwalters - nicht mehr nach dem Versicherungsschutz gefragt. Frau F prüfte bei der Erstbestellung das Bestehen des Versicherungsschutzes, später dann aber nicht mehr. Herr G verlangte jedes Jahr den Nachweis, dass Versicherungsschutz im erforderlichen Umfang besteht. Da die ZwVwV aber nicht verlangt, dass in jedem Verfahren und zu Beginn jeden Jahres der Versicherungsschutz nachzuweisen ist, war dieses unterschiedliche Vorgehen der mit der Bestellung von Zwangsverwaltern befassten Rechtspfleger des Amtsgerichts A nicht rechtswidrig. Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung sind somit auch nicht deshalb begründet, weil die zuständigen Rechtspfleger rechtsfehlerhaft das Bestehen eines hinreichenden Versicherungsschutzes nicht geprüft hätten. Der Senat ist insbesondere durch die Aussagen der Zeugen, die sie bei ihrer Vernehmung im Termin zur Beweisaufnahme am 08.07.2013 gemacht haben, zu der Überzeugung gelangt, dass der Grund dafür, dass der Antragsteller in den Jahren 2010, 2011 und 2012 nicht zum Zwangsverwalter bestellt wurde, in der Art liegt, wie er mit dem Vollstreckungsgericht und den Verfahrensbeteiligten in Zwangsvollstreckungsverfahren umgeht. Die Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass sie den Antragsteller nicht generell für ungeeignet halten, als Zwangsverwalter tätig zu sein. Andere Zwangsverwalter seien aber besser geeignet. Der Zeuge D hat die Umstände, die im Jahr 2000 dazu geführt haben, dass der Antragsteller - wohl ausschließlich - zum Zwangsverwalter bestellt wurde, geschildert. Er hat angegeben, ab 2000 den Antragsteller in einer Vielzahl von Verfahren bestellt zu haben. Die Zusammenarbeit sei aber nicht so problemlos verlaufen wie zuvor mit Herrn H. Er habe schließlich die Konsequenz daraus gezogen und andere Rechtsanwälte angesprochen, ob sie nicht als Zwangsverwalter tätig sein wollten (Bl. 3 des Protokolls vom 08.07.2013). Die Zeugin E hat angegeben, 2006 von dem Zeugen D die Zwangsverwaltungsverfahren aus dem Altkreis A übernommen zu haben. In einigen Verfahren sei der Antragsteller noch bestellt gewesen; ihrer Erinnerung nach habe sie ihn auch in zwei Verfahren als Zwangsverwalter bestellt. Der Antragsteller habe zu ihr keinen persönlichen Kontakt gesucht. Er habe auch kein großes Büro und keine Mitarbeiter. So wie der Antragsteller die Verfahren betreibe, sei das nicht ihr persönlicher Stil (Bl. 10, 11 des Protokolls vom 08.07.2013). Die Zeugin F hat angegeben, ab 2009 nach der Pensionierung des Rechtspflegers C beim Amtsgericht A wieder - wie zuvor beim Amtsgericht B - Zwangsverwaltungsverfahren bearbeitet und Verfahren übernommen zu haben, in denen der Antragsteller als Zwangsverwalter bestellt war. Sie selbst habe den Antragsteller ihrer Erinnerung nach in ihrer ... Zeit nicht bestellt. Sie habe den Antragsteller nicht bestellt, weil sie viel Wert auf Zusammenarbeit lege (Bl. 15, 16 des Protokolls vom 07.08.2013). Der Zeuge G hat angegeben, ein Verfahren übernommen zu haben, in dem der Antragsteller schon als Zwangsverwalter bestellt gewesen sei. Er kenne den Antragsteller zwar vom Sehen; sie hätten persönlich aber nie ein Wort gewechselt. Aus dem einen Verfahren könne er sagen, dass die Schriftsätze des Antragstellers nicht die freundlichsten seien. Auf eine Sachstandsanfrage seinerseits habe der Antragsteller mitgeteilt, das Amtsgericht solle doch selbst die Akte beiziehen. Außerdem habe er, weil irrtümlich in den Schreiben das Aktenzeichen des Antragstellers nicht angegeben gewesen sei, den Vorwurf erhoben, dass absichtlich sein Aktenzeichen nicht mitgeteilt worden sei (Bl. 21, 23). Der Zeuge D gibt an, dass er nicht bestätigen könne, dass der Antragsteller jedes Jahr seine Versicherungsbestätigung eingereicht habe. Diese wäre aber auch nur in einem Vertretungsfall über seinen Schreibtisch gelaufen. Der Antragsteller habe ihn auch nicht einmal persönlich darauf angesprochen, dass er nicht mehr bestellt werde (Bl. 5, 6 des Protokolls vom 08.07.2013). Die Zeugen E, F und G bestätigen überstimmend, dass der Antragsteller jährlich seine Versicherungsbestätigung eingereicht habe. Sie geben auch übereinstimmend an, dass in den Versendungsschreiben keine weiteren Angaben enthalten waren, aus denen sie den Schluss gezogen hätten, der Antragsteller wolle in weiteren Fällen als Zwangsverwalter bestellt werden (Bl. 14, 17, 22 des Protokolls vom 08.07.2013). Aus den glaubhaften Angaben der Zeugen ergibt sich, dass sie den Antragsteller übereinstimmend nicht generell für ungeeignet hielten, als Zwangsverwalter tätig zu sein. Andere Rechtsanwälte seien aber von ihrer Büroausstattung und von der Art her, wie sie die Verfahren betrieben, insbesondere im persönlichen Umgang mit dem Vollstreckungsgericht, besser geeignet gewesen. Der Umstand, dass der Antragsteller ab dem Jahr 2009 von keinem der zuständigen Rechtspfleger mehr als Zwangsverwalter bestellt worden ist, ist unter Berücksichtigung dieser Angaben der Zeugen nicht rechtswidrig. Das Ermessen des Vollstreckungsgerichts, d. h. des jeweils zuständigen Rechtspflegers, ist pflichtgemäß ausgeübt worden. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, an dem der Rechtspfleger bei seiner Auswahlentscheidung gebunden ist, ist beachtet worden. Die Entscheidung für einen bestimmten Zwangsverwalter ist nicht willkürlich nach freiem Belieben getroffen worden. Unter Beachtung der maßgeblichen Interessen des Gläubigers und des Schuldners des Zwangsverwaltungsverfahrens haben sich die jeweils zuständigen Rechtspfleger in den Jahren 2010, 2011 und 2012 bei jeder Entscheidung, einen Zwangsverwalter zu bestellen, für einen anderen Zwangsverwalter als den Antragsteller entschieden. Aus nachvollziehbaren Gründen haben sie den anderen Bewerber für besser geeignet gehalten. Da bei der Bestellung des Zwangsverwalters keine Bestenauslese im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG vorgenommen werden musste, musste der Senat nicht prüfen, ob die Zeugen dabei unter allen potentiellen Bewerbern denjenigen gefunden haben, der am ehesten den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Weil sie ihr Ermessen aber in jeden Fall pflichtgemäß ausgeübt haben, ist der Anspruch des Antragstellers auf pflichtgemäße Ermessensausübung nicht verletzt worden. Der Senat vermag daher nicht festzustellen, dass es in einem der Fälle der Bestellung eines Zwangsverwalters durch das Amtsgericht A in den Jahren 2010, 2011 und 2012 rechtswidrig war, dass der Antragsteller nicht zum Zwangsverwalter bestellt wurde. Der Senat ist im Übrigen auch verwundert darüber, dass der Antragsteller, der seit dem Jahr 2007 mit Anträgen auf gerichtliche Entscheidung die Gründe dafür erfahren will, dass er nicht mehr als Zwangsverwalter bestellt worden ist, bzw. die Rechtswidrigkeit seiner Nichtbestellung feststellen lassen will, nach seiner eigenen Angabe im Termin zur Beweisaufnahme sich in den letzten Jahren bei den Rechtspflegern, die für die Bestellung von Zwangsverwaltern zuständig sind, nicht persönlich vorgestellt und das persönliche Gespräch genutzt hat, um die Gründe zu erfragen, warum er nicht mehr als Zwangsverwalter bestellt wurde. Aus der Übersendung der Bestätigung der Versicherung des Antragstellers, dass ausreichender Versicherungsschutz bestehe, konnten die zuständigen Rechtspfleger nicht den Schluss ziehen, dass der Antragsteller an weiteren Bestellungen zum Zwangsverwalter interessiert war. Da der Senat schon durch die Würdigung der Zeugenaussagen zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Anträge auf gerichtliche Entscheidung unbegründet sind, kommt es auf die weiteren Beweise, deren Erhebung der Antragsteller zuletzt in seinem Schriftsatz vom 19.07.2013 angeregt hat, nicht an. Die Gründe für die - wohl ausschließliche - Bestellung des Antragstellers in Zwangsverwaltungsverfahren in den Jahren 2000 bis 2002 sind für die Frage, warum der Antragsteller in den Jahren 2010, 2011 und 2012 nicht zum Zwangsverwalter bestellt wurde, unerheblich. Die Befragung von Rechtsanwälten, die im Jahr 2002 als Zwangsverwalter tätig oder im Gespräch waren, ist für die Aufklärung der Umstände der Bestellung von Zwangsverwaltern in den Jahren 2010, 2011 und 2012 unerheblich. Auch die Vernehmung des im Jahr 2006 pensionierten Rechtspflegers C kann zur Aufklärung der Umstände der Bestellung von Zwangsverwaltern in den Jahren 2010, 2011 und 2012 nichts beitragen. Ebenso ist die Beiziehung aller K- und aller L-Akten des Amtsgerichts A nicht erforderlich, um die Gründe aufzuklären, warum der Antragsteller in den maßgeblichen Jahren 2010, 2011 und 2012 nicht zum Zwangsverwalter bestellt wurde. Dass es unerheblich ist, ob in allen Zwangsverwaltungsverfahren Versicherungsbestätigungen angefordert wurden, wurde schon dargelegt. Da der Senat auch schon allein durch die Würdigung der Zeugenaussagen zu der Überzeugung gelangen konnte, dass die zuständigen Rechtspfleger bei allen Bestellungen von Zwangsverwaltern in den maßgeblichen Jahren nicht ermessensfehlerhaft gehandelt haben, kommt es nicht darauf an, ob, was der Antragsteller ohne weitere Substantiierung bestreitet, die bestellten Zwangsverwalter während der verfahrensgegenständlichen Zeiträume und insbesondere auch in der Zeit davor die Vorschriften der ZwZwV über den Inhalt der Berichte über die Besitzerlangung, über den Inhalt von ihnen abgeschlossener Miet- und Pachtverträge, über die rechtzeitige Einrichtung von Treuhandkonten sowie die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben in ihrer Rechnungslegung befolgt haben. Eine Auflage an den Antragsgegner, dem Antragsteller Kopien aller diesbezüglichen Schriftstücke zur Verfügung zu stellen, damit er dazu Stellung nehmen kann, kam deshalb nicht in Betracht. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil seine Anträge auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen wurden (§§ 30 Abs. 1 EGGVG, 130 Abs. 1 KostO, die gemäß § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG weiter anzuwenden sind, weil die Anträge auf gerichtliche Entscheidung vor Inkrafttreten des 2. KostRMoG vom 23.07.2013 [BGBl I. S. 2586] gestellt worden sind). Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 30 Abs. 3 EGGVG a. F., 30 KostO. Mangels genügender anderer Anhaltspunkte hat der Senat für jedes Jahr, für das der Antragsteller die Feststellung begehrt hat, dass es rechtswidrig war, ihn nicht zum Zwangsverwalter zu bestellen, den sich aus § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO ergebenden Wert von 3 000 Euro angesetzt. Die Festsetzung des Geschäftswerts ist unanfechtbar (§ 30 Abs. 3 Satz 2 EGGVG a. F.). Gründe im Sinne des § 29 Abs. 2 EGGVG, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestanden nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Grundsätze der nachträglichen Überprüfung der Bestellung von Zwangsverwaltern sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs geklärt. Der Senat hatte lediglich in Anwendung dieser Grundsätze die Bestellung von Zwangsverwaltern im jeweiligen Einzelfall zu überprüfen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht vorgesehen (Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl. 2013, § 29 EGGVG, Rdnr. 8).