Beschluss
20 VA 13/08
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2009:1104.20VA13.08.0A
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Leitsätze
Zur Frage der Zulässigkeit eines allgemeinen Feststellungsantrags im Antragsverfahren auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG im Hinblick auf eine jahrelange gerichtliche Bestellungspraxis zum Zwangsverwalter
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert des Verfahrens beträgt 3.000,-- EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Zulässigkeit eines allgemeinen Feststellungsantrags im Antragsverfahren auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG im Hinblick auf eine jahrelange gerichtliche Bestellungspraxis zum Zwangsverwalter Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Der Geschäftswert des Verfahrens beträgt 3.000,-- EUR. I. Der Antragsteller ist seit dem 26.01.2005 durch die Rechtsanwaltskammer O1 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nach seinem Vorbringen übte er bis dahin ausschließlich „den Beruf des Zwangsverwalters“ aus. Im Verfahren 20 VA 9/07 des Senats begehrte er durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm Gründe dafür mitzuteilen, dass er im Zeitraum vom 14.01.2002 bis 18.04.2007 in einem bestimmten Teil des nunmehrigen Amtsgerichtsbezirks O2 nicht zum Zwangsverwalter bestellt wurde. Wegen des seinerzeit maßgeblichen Sachverhalts und des diesbezüglichen Vorbringens des Antragstellers wird auf die Beschlüsse des Senats vom 29.01.2008 (= NZM 2008, 701 ) und 19.03.2008 verwiesen. Durch diese Beschlüsse hat der Senat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung und die gegen den erstgenannten Beschluss gerichtete Anhörungsrüge zurückgewiesen. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller nun die Feststellung, dass seine Nichtbestellung zum Verwalter in der Zeit vom 14.01.2002 bis 18.04.2007 und vom 20.04.2007 bis 31.10.2008 in jenem Teil des Amtsgerichtsbezirks rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung, wegen deren Einzelheiten auf den Inhalt der Antragsschrift vom 10.12.2008 (Bl. 1 ff. d. A.) und des Schriftsatzes vom 07.05.2009 (Bl. 37 ff. d. A.) verwiesen wird, trägt er insbesondere vor, er werde vom zuständigen Rechtspfleger des Amtsgerichts O2 willkürlich nicht mehr zum Zwangsverwalter bestellt, obwohl seine Tätigkeit als Zwangsverwalter nie Anlass zu Beanstandungen gegeben habe. Hintergrund sei – so behauptet der Antragsteller -, dass der Vorsitzende eines Schöffengerichts des bezeichneten Amtsgerichts in einer Hauptverhandlung vom 14.01.2002 in einem gegen den Antragsteller gerichteten Strafverfahren wörtlich erklärt habe: „Die Sache wird auch Folgen für ihre weitere Tätigkeit als Zwangsverwalter haben.“ Letztendlich sei dieses Strafverfahren am 23.09.2004 vom Landgericht Kassel eingestellt worden, wobei alle Kosten der Staatskasse auferlegt worden seien. Hinsichtlich der Tätigkeit des Antragstellers als Zwangsverwalter sei die genannte Ankündigung jedoch umgesetzt worden; zuvor sei er in vermutlich allen beim Amtsgericht O2 angefallenen Zwangsverwaltungsverfahren bestellt worden. Es gebe keinen sachlichen Grund dafür, dass der Antragsteller in der Folge vom Amtsgericht O2 in den bezeichneten Zeiträumen in keinem für ein im „Altbezirk“ des Amtsgerichts O2 gelegenes Grundstück angeordneten Zwangsverwaltungsverfahren berücksichtigt worden sei. Schon gar nicht gebe es einen Grund dafür, den Antragsteller bei der Bestellung von Zwangsverwaltern sogar gegenüber Personen ohne den in der Zwangsverwalterverordnung vorgeschriebenen Haftpflichtversicherungsschutz zu benachteiligen, was ebenfalls geschehen sei. Diese willkürliche Vorgehensweise des Amtsgerichts erfülle die Voraussetzungen des sogenannten „kalten Delistings“ und Verstoße gegen Art. 3 und 12 GG. Er beantragt, festzustellen, dass es rechtswidrig war, dass der Antragsteller vom Amtsgericht O2 in der Zeit vom 14.01.2002 bis 18.04.2007 sowie in der Zeit vom 20.04.2007 bis 31.10.2008 in keinem vom Amtsgericht O2 für ein in seinem bis zum 31.12.2004 bestehenden Bezirk gelegenes Grundstück angeordneten Zwangsverwaltungsverfahren zum Verwalter bestellt wurde. Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen und beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, dass der Antrag bereits unzulässig sei. Darüber hinaus sei der Antrag – so meint er - auch unbegründet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 01.04.2009 (Bl. 23 ff. d. A.) verwiesen. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig. Der Senat lässt die Frage der Statthaftigkeit des Antrags offen. Nach § 23 EGGVG ist der Rechtsweg zum Oberlandesgericht jedoch lediglich bei Justizverwaltungsakten statthaft, also bei Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten (u. a.) auf den Gebieten des Bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses und der freiwilligen Gerichtsbarkeit getroffen werden. Ob die Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen zur Vorauswahl bzw. Auswahl von Insolvenzverwaltern aufgestellt hat, auf die Bestellung von Zwangsverwaltern überhaupt übertragen werden können, wird verbreitet mangels eigenständigem Berufsbild des Zwangsverwalters abgelehnt (vgl. etwa OLG Koblenz RPfleger 2005, 618, und die weiteren Hinweise des Senats im Beschluss vom 29.01.2008, Seite 7; vgl. auch Morvilius, Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung, 2. Aufl., Rz. 886 und Dassler/Schiffhauer, ZVG, 13. Aufl., § 150 Rz. 9). Handelt es sich bei der Bestellung von Zwangsverwaltern jedoch ausschließlich um Rechtsprechungsakte und nicht um Justizverwaltungsakte, so käme die Anwendung der §§ 23 ff. EGGVG ohnehin nicht in Betracht, weil es an einem „Justizverwaltungshandeln“ im Sinne der genannten Vorschriften fehlen würde (vgl. dazu Depre EwiR 2006, 139 und die weiteren Nachweise im Beschluss des Senats vom 29.01.2008). Um die Einbeziehung in eine etwaige Vorauswahl von Zwangsverwaltern geht es nach dem gestellten Feststellungsantrag vorliegend nicht, dieser zielt auf die Rechtswidrigkeit der jeweiligen Bestellungsentscheidungen durch Nichtbestellung des Antragstellers ab. Kommt es auf diese Frage nicht an, so kommt auch eine Vorlage dieses Verfahrens an den Bundesgerichtshof wegen eventueller Abweichung von der bezeichneten Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz nach § 29 Abs. 1 EGGVG (a. F.) nicht in Betracht. Der vorliegend gestellte allgemeine Feststellungsantrag ist im gegebenen Verfahren aus anderen Gründen unzulässig. Zunächst ist festzuhalten, dass ein derartiger Feststellungsantrag, der im Ergebnis die Überprüfung einer Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen über einen Zeitraum von annähernd 7 Jahren erstrebt, in den §§ 23 ff. EGGVG nicht vorgesehen ist. Mangels gesetzlicher Grundlage werden verbreitet allgemeine Feststellungsanträge im Antragsverfahren auf gerichtliche Entscheidung bereits generell abgelehnt (vgl. die Nachweise bei Kissel/Mayer, GVG, 5. Aufl., § 28 EGGVG Rz. 13; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 28 EGGVG Rz. 1). Auch § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG kann vorliegend nicht herangezogen werden. Insoweit fehlt es am berechtigten Interesse an der Feststellung im Sinne dieser Vorschrift. Abgesehen davon, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 13.02.2006, 20 VA 1/06, zitiert nach juris) das Antragsverfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG dann nicht in Betracht kommt, wenn sich die angegriffene Maßnahme schon vor Antragstellung in jenem Verfahren erledigt hat, weil es dann dem Antragsteller in der Regel von Anfang an um die Amtshaftungsfrage geht und die Frage der Rechtswidrigkeit im Amtshaftungsverfahren, wenn auch als Vorfrage, mit zu entscheiden ist (vgl. auch die Nachweise bei Kissel/Mayer, a.a.O., § 28 EGGVG Rz. 19; vgl. zuletzt KG, Beschluss vom 04.06.2009, 1 VAs 22/09, zitiert nach juris), fehlt es vorliegend an der Bezugnahme auf konkretes Verwaltungshandeln im Einzelfall. Der Senat hat in seiner oben in Bezug genommenen Entscheidung vom 29.01.2008, Seite 8, darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht (in NJW 2006, 2613) für die Auswahl von Insolvenzverwaltern dargelegt hat, dass die Erhebung einer Amtshaftungsklage (Art. 34 GG, § 839 BGB) eines übergangenen Prätendenten durch die Interessen der Beteiligten des Insolvenzverfahrens unberührt bleibe und den Fachgerichten darüber hinaus ausdrücklich die Prüfung eines im Einzelfall gegebenen Feststellungsinteresses, das sich auch aus dem diskriminierenden Charakter der Entscheidung ergeben kann, als Zulässigkeitsvoraussetzung überlassen bleibe. Diesen Anforderungen entspricht der vom Antragsteller gestellte von einem Einzelfall bzw. einer einzelnen Angelegenheit im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG losgelöste „abstrakte Feststellungsantrag“ auch in Ansehung des vom Antragsteller ausdrücklich behaupteten diskriminierenden bzw. willkürlichen Charakters seiner Nichtbestellung bzw. das von ihm reklamierte Interesse an seiner Rehabilitierung nicht. So hat denn der Antragsteller nicht einmal eine konkrete Anordnung oder Verfügung als etwaigen Justizverwaltungsakt zum Anlass seines hiesigen Feststellungsantrags genommen bzw. vorgebracht. Die Bescheide aus den Jahren 2005 und 2007, die Gegenstand des Verfahrens 20 VA 9/07 des Senats waren und dort erörtert wurden, wären dazu nicht geeignet, unabhängig von der Frage, ob sie im Hinblick auf § 26 Abs. 1 EGGVG zulässigerweise noch angegriffen werden könnten (vgl. Seiten 5 ff. des Beschlusses vom 29.01.2008). Das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG und der darin vorgesehene § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG dient aber nicht dazu, jahrelanges justizielles Handeln in einer Vielzahl gerichtlicher Verfahren auf Rechtsfehler zu Lasten des Antragstellers hin zu überprüfen, wäre dies denn vor dem Hintergrund der Ausführungen, die der Senat auf Seite 10 des in Bezug genommenen Beschlusses gemacht hat, für einen Zeitraum von annähernd acht Jahren hinweg überhaupt tatsächlich noch möglich. Die vom Antragsteller begehrte Feststellung rechtswidrigen Übergehens für die genannten jahrelangen Zeitspannen wäre denn auch nicht generell möglich, vielmehr wäre ein Vergleich aller vergebenen Verfahren mit allen in Betracht kommenden Zwangsverwaltern und zudem eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten des Antragstellers erforderlich, zumal – wie gesagt - der Bezug zu einem konkreten Verfahren fehlt. Einen Anspruch auf regelmäßige Bestellung gibt es nämlich nach der bereits oben erwähnten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Insolvenzverwaltern nicht; jedenfalls insoweit könnte hier – für die Bestellung zum Zwangsverwalter - nichts anderes gelten, was der Antragsteller ausweislich seines Schriftsatzes vom 07.05.2009 offensichtlich anders sieht. Die bloße Aufklärung des vom Antragsteller behaupteten Anlasses für seine Nichtbestellung in allen betroffenen Verfahren würde – bei Bestätigung der Vorwürfe – für die begehrte Feststellung also nicht einmal ausreichen. Aus der Tatsache, dass der Antragsteller nach Mitteilung des Antragsgegners einerseits grundsätzlich als geeignet für das Amt des Zwangsverwalters angesehen wird, andererseits in den beiden vom Antrag umfassten Zeiträumen in einem Teil des Amtsgerichtsbezirks nicht zum Zwangsverwalter bestellt wurde, könnte auch dann noch nicht entnommen werden, dass das Amtsgericht insoweit in rechtsverletzender Weise gehandelt hat, abgesehen davon, dass er in einem anderen Teil des gleichen Amtsgerichtsbezirks offensichtlich durchaus bestellt wurde. Der Antragsgegner hat für dieses Resultat immerhin sachliche Gründe genannt, die zwar vom Antragsteller bestritten sind bzw. angezweifelt werden, auf deren Aufklärung es aber aus den genannten Gründen hier nicht ankommen kann. Insoweit kann auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. NJW 2004, 2725), nach der eine gerichtliche Prüfung, die ohne jede Plausibilitätskontrolle lediglich innere Tatsachen einer Entscheidungsfindung billigend zur Kenntnis nimmt, keinen effektiven Rechtsschutz gewährleistet, hier nichts Anderweitiges hergeleitet werden. Eine derartige gerichtliche Überprüfung setzt einen zulässigen Antrag voraus. Dies ist hier nicht der Fall. Die Frage, ob durch seine gezielte Anwerbung für den „Altbezirk“ des Amtsgerichts O2, die behaupteten Äußerungen des benannten Zeugen, er könne davon ausgehen, quasi auf Lebenszeit in allen beim Amtsgericht O2 anfallenden Zwangsverwaltungsverfahren bestellt zu werden, bzw. des Rechtspflegers, er wünsche ausdrücklich, dass nur eine einzige Person in allen Zwangsverwaltungsverfahren als Verwalter tätig werde, und die ursprüngliche Bestellungspraxis zu Gunsten des Antragstellers ein schützenswerter Vertrauenstatbestand für diesen geschaffen worden sein könnte, kann damit offen bleiben. Der Senat verkennt nicht, dass etwa der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz, der nach der oben zitierten Entscheidung allerdings relevante Unterschiede zwischen Insolvenzverwalter- und Zwangsverwalter(vor)auswahl sieht, in einem Beschluss vom 12.05.2005 (OLGReport 2005, 725; vgl. dazu auch Gaier, ZInsO 2006, 1177, 1182 unter VI.) die Auffassung vertreten hat, dass dem nicht berücksichtigten Insolvenzverwalterkandidaten zur Vorbereitung der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen ein Antrag gemäß § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Nichtberücksichtigung über einen längeren Zeitraum zulässig sei. Dem sind Teile der Literatur gefolgt (vgl. etwa Laws, ZInsO 2006, 1123, und die Nachweise bei Frind, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl., § 56 InsO Rz. 8a). Der Senat vermag sich dem aus den dargelegten Gründen für das vorliegende anders gelagerte Verfahren nicht anzuschließen. Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 29 Abs. 1 EGGVG (a. F.) wegen Abweichung von der letztgenannten Entscheidung des OLG Koblenz kommt deswegen nicht in Betracht, weil das Oberlandesgericht Koblenz ausdrücklich im Rahmen der Insolvenzverwalterbestellung entschieden hat und überdies in einer anderen Entscheidung – wie oben erwähnt - für die Zwangsverwalterbestellung auf andere Gesichtspunkte abgestellt hat. Vor diesem Hintergrund kann dann offen bleiben, ob es – wie der Antragsgegner meint - dem Antragsteller auch für das vorliegende Begehren an der notwendigen Antragsbefugnis gemäß § 24 Abs. 1 EGGVG fehlt, wozu der Senat bereits im bezeichneten Beschluss 29.01.2008 ab dem Seiten 8 ff. im Hinblick auf den dortigen Antrag Ausführungen gemacht hatte. Die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht fallen dem Antragsteller zur Last, § 30 Abs. 1 EGGVG, 130 Abs. 1 KostO. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf den §§ 30 Abs. 3 EGGVG, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.