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Beschluss

20 VA 3/11

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2012:0124.20VA3.11.0A
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Leitsätze
Das Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG gibt einem Bewerber keinen Anspruch auf eine Überprüfung sämtlicher in einem Jahr bei dem Zwangsverwaltungsgericht anhängiger Zwangsverwaltungsverfahren zum Zwecke der Feststellung, dass es rechtswidrig gewesen sei, ihn nicht zum Zwangsverwalter zu bestellen. Dies gilt auch dann, wenn der Bewerber zunächst nur die Feststellung hinsichtlich des Verfahrens mit dem ersten Aktenzeichen des Jahres und die anderen Verfahren jeweils nur hilfsweise zur Überprüfung stellt.
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Wert: bis 3.000.- €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG gibt einem Bewerber keinen Anspruch auf eine Überprüfung sämtlicher in einem Jahr bei dem Zwangsverwaltungsgericht anhängiger Zwangsverwaltungsverfahren zum Zwecke der Feststellung, dass es rechtswidrig gewesen sei, ihn nicht zum Zwangsverwalter zu bestellen. Dies gilt auch dann, wenn der Bewerber zunächst nur die Feststellung hinsichtlich des Verfahrens mit dem ersten Aktenzeichen des Jahres und die anderen Verfahren jeweils nur hilfsweise zur Überprüfung stellt. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Wert: bis 3.000.- € I. Der Antragsteller hat bereits in zwei Vorverfahren gegen das Land Hessen um Rechtsschutz gegen die Bestellungspraxis von Zwangsverwaltern beim Amtsgericht … nachgesucht, weil er der Auffassung gewesen ist, zu Unrecht und ohne sachlichen Grund nicht berücksichtigt worden zu sein. Im Verfahren 20 VA 9/07 hat der Antragsteller begehrt, den Antragsgegner zu verpflichten, die Gründe dafür mitzuteilen, dass er in der Zeit vom 14.01.2002 bis zum 18.04.2007 in keinem Zwangverwaltungsverfahren zum Verwalter für in einem bestimmten Bezirk des Amtsgerichts ... gelegene Grundstücke bestellt worden ist. Diesen Antrag hat der Senat durch Beschluss vom 29.01.2008 zurückgewiesen (Bl. 51- 62 der genannten Akte = NZM 2008, 701 ff = OLGR Frankfurt 2009, 38 ff = Rpfleger 2009, 102 ff = ZInsO 2009, 388 ff, zit. nach juris). Der Senat hat den Antrag für unzulässig gehalten, weil sowohl die Antragsfrist nach § 26 EGGVG versäumt sei und die Antragsbefugnis nach § 24 EGGVG fehle. Dabei hat der Senat es dahinstehen lassen, ob die Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen zur Vorauswahl bei der Insolvenzverwalterbestellung aufgestellt hat, auf die Bestellung von Zwangsverwaltern übertragen werden kann. Er hat darauf abgestellt, dass für den übergangenen Bewerber ein Rechtsbehelf gegen die Auswahlentscheidung nicht vorgesehen sei, weswegen auch kein Recht auf Begründung der jeweiligen Auswahlentscheidung bestehe. Der Senat hat es dahinstehen lassen, ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn es sich um ein einzelnes Zwangsverwaltungsverfahren gehandelt und der Antragsteller ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hätte geltend machen können. Im Verfahren 20 VA 13/08 hat der Antragsteller die Feststellung begehrt, das seine Nichtbestellung zum Verwalter in der Zeit vom 14.01.2002 bis 18.04.2007 und vom 20.04.2007 bis zum 31.10.2008 in jenem Teil des Amtsgerichtsbezirks ... rechtswidrig gewesen sei. Der Senat hat auch diesen Antrag zurückgewiesen (Beschluss vom 04.11.2009, Bl. 46 – 53 der genannten Akte; veröff. bei juris). Der Senat hat den Antrag wiederum für unzulässig gehalten, weil ein derartiger Feststellungsantrag, der im Ergebnis die Überprüfung einer Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen über einen Zeitraum von annähernd sieben Jahren erstrebe, in den §§ 23 ff EGGVG nicht vorgesehen werde. Er hat darauf hingewiesen, dass das Antragsverfahren nach §§ 23 ff EGGVG nicht in Betracht komme, wenn sich die angegriffene Maßnahme schon vor Antragstellung in jenem Verfahren erledigt habe, weil es dann dem Antragsteller in der Regel von Anfang an um die Amtshaftungsfrage gehe und die Frage der Rechtswidrigkeit im Amtshaftungsverfahren, wenn auch als Vorfrage, mit zu entscheiden sei. Das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff EGGVG und der darin vorgesehene § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG diene nicht dazu, jahrelanges justizielles Handeln in einer Vielzahl gerichtlicher Verfahren auf Rechtsfehler zu Lasten des Antragstellers hin zu überprüfen, wenn dies für einen Zeitraum von annähernd acht Jahren hinweg überhaupt tatsächlich noch möglich wäre, denn es wäre ein Vergleich aller vergebenen Verfahren mit allen in Betracht kommenden Zwangsverwaltern und zudem eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten des Antragstellers erforderlich. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Verfassungsbeschwerde erhoben, die das Bundesverfassungsgericht durch Kammerbeschluss vom 15.02.2010 (1 BvR 285/19) nicht zur Entscheidung angenommen hat (= ZInsO 2010, 620 ff = NZI 2010, 413 ff = ZIP 2010, 1103 ff = NJW 2010, 1804 = Rpfleger 2010, 436 ff, zit. nach juris). Im jetzigen Verfahren bezieht sich der Antragsteller, der unstreitig letztmalig durch Beschluss vom 07.07.2009 in dem Verfahren 3 L 41/2009 des Amtsgerichts ... zum Zwangsverwalter bestellt worden ist, auf seine Nichtbestellung in den Zwangsverwaltungsverfahren des Amtsgerichts ... mit einem Aktenzeichen aus dem Jahr 2010. Er verweist auf die Vorgeschichte, die auch schon Gegenstand der Vorverfahren war und hier insbesondere auf seine Tätigkeit als Zwangsverwalter in den Jahren 2000 und 2001, die Anklage der Staatsanwaltschaft O1 wegen A1, die Verurteilung am 14.01.2002 durch das Schöffengericht in ..., die behauptete Aussage des Schöffengerichtsvorsitzenden über die Auswirkungen der Verurteilung für die weitere Tätigkeit als Zwangsverwalter und die Einstellung des besagten Strafverfahrens durch das Landgericht O1 am 23.04.2004. Der Antragsteller führt hierzu weiter aus, es gebe keinen sachlichen Grund dafür, dass er in der Zeit vom 14.01.2002 bis 31.12.2004 trotz Verwalterknappheit in keinem Verfahren berücksichtigt worden sei. Ebenso gebe es keinen sachlichen Grund dafür, dass er in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 18.04.2007 und vom 20.04.2007 bis zum 31.10.2008 bei keiner Zwangsverwaltung über ein im „Altbezirk“ des Amtsgerichts ... belegenes Grundstück als Zwangsverwalter berücksichtigt worden sei. Die Vorgehensweise des Amtsgerichts ... erfülle die Voraussetzungen eines sogenannten kalten delistings. Er werde vom Amtsgericht ... bis in die Gegenwart und wohl auch zukünftig so behandelt, als sei er am 14.01.2002 rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt worden. Das Amtsgericht ... wolle zwar seine weitere Bestellung verhindern, habe aber nicht den Mut dies offen mitzuteilen und zu begründen. Diese Praxis sei verfassungswidrig. Da bei der Auswahlentscheidung auch die nach Art. 3 Abs. 1 GG geschützten Interessen der geeigneten Bewerber zu berücksichtigen seien, bestehe für diese im Rahmen der Bestellung als Zwangsverwalter ein Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung. Die gerichtliche Überprüfung auf Ermessensfehler setze voraus, dass das Amtsgericht seine Gründe für die Entscheidung zu Gunsten einer bestimmten Person offenlege. Denn nur durch eine solche Begründung sei es möglich, eine ermessensfehlerfreie Entscheidung von einer ermessensfehlerhaften oder gar willkürlichen zu unterscheiden. Der Antragsgegner möge daher die Gründe nennen, die dazu geführt haben, dass das Amtsgericht ... in dem Verfahren 3 L 1/2010 die bestellte Person zum Verwalter bestellt hat. Erst dann sei es ihm, dem Antragsteller, möglich, die Ermessensfehler konkret zu benennen. Die Beibringung der nur dem Antragsgegner zugänglichen Informationen sei auch zumutbar. Da im verwaltungsrechtlichen Verfahren Amtsaufklärung herrsche, sei seine Darlegungslast sogar noch geringer, als sie in einem zivilprozessualen Verfahren wäre. Er bestreite, dass sich die beiden mit Zwangsverwaltungsverfahren betrauten Rechtspfleger bei der Auswahl an § 1 Abs. 2 ZwVwV orientierten. Es werde bestritten, dass im Jahr 2010 zwei Institutsverwaltungen angeordnet und in 22 Fällen insgesamt sechs verschiedene Personen zu Zwangsverwaltern bestellt worden seien. Bestritten werde auch, dass das Amtsgericht ... nur solche Personen zu Zwangsverwaltern bestellt habe, die vor ihrer Bestellung den in § 1 Abs. 4 ZwVwV vorgeschriebenen Haftpflichtversicherungsschutz nachgewiesen hätten, wohingegen er selbstverständlich eine solche Haftpflichtbestätigung seines Haftpflichtversicherers zu Beginn eines jeden Jahres vorgelegt habe. Die Antragsgegnerin möge nachweisen, dass die im Verfahren 3 L 1/2010 bestellte Person zum Zeitpunkt des Beschlusserlasses ihren Versicherungsschutz bereits nachgewiesen habe. Selbst wenn dieses der Fall gewesen wäre, sei die Auswahlentscheidung gleichwohl ermessensfehlerhaft, weil er, der Antragsteller, damals bereits seit rund sechs Monaten bei den zu treffenden Auswahlentscheidungen nicht mehr berücksichtigt worden sei, während andere Personen in mehr als nur einem Verfahren zum Verwalter bestellt worden seien. Eine Ungleichbehandlung sei aber nur gerechtfertigt, wenn sie einen legitimen Zweck verfolge, der nicht ersichtlich sei. Dasselbe gelte für den Umstand, dass nach Darstellung des Antragsgegners im Jahr 2010 sechs Personen in 22 Verfahren bestellt worden seien. Danach wäre jede Person 3,7-mal bestellt worden, er aber kein einziges Mal, was ebenfalls eine Ungleichbehandlung darstelle. Der Antragsteller beantragt die Feststellung, dass seine Nichtbestellung durch das Amtsgericht ... in den Verfahren 3 L 1/10 bis 3 L 54/10 rechtswidrig gewesen sei, wobei er mit dem Verfahren 3 L 1/10 beginnt und jeweils das Verfahren mit dem nächsthöheren Aktenzeichen als Hilfsantrag einführt. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass es rechtswidrig war, dass der Antragsteller vom Amtsgericht ... in dem dortigen Verfahren 3 L 1/2010 nicht zum Zwangsverwalter bestellt wurde, hilfsweise festzustellen, dass es rechtswidrig war, dass der Antragsteller vom Amtsgericht ... in dem dortigen Verfahren 3 L 2/2010 nicht zum Zwangsverwalter bestellt wurde, hilfsweise festzustellen, dass es rechtswidrig war, dass der Antragsteller vom Amtsgericht ... in dem dortigen Verfahren 3 L 3/2010 nicht zum Zwangsverwalter bestellt wurde, In der nämlichen Weise folgen nun die abgestuften Hilfsanträge bezüglich der Aktenzeichen 3 L 4/10 bis 3 L 54/10 (Bl 1- 10 d. A.). Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner hält den Antrag für unzulässig. Beim Amtsgericht ... habe es im Jahr 2010 nur insgesamt 24 Zwangsverwaltungsverfahren gegeben. Aktenzeichen 3 L 25/2010 bis 3 L 54/2010 habe es nicht gegeben. In der Sache 3 L 1/2010 sei keine Zwangsverwaltung angeordnet worden. Es fehle im Übrigen eine Bezugnahme auf konkretes Verwaltungshandeln im Einzelfall. Es gehe dem Antragsteller offensichtlich darum, eine behauptete Rechtswidrigkeit seiner Nichtbestellung zum Zwangsverwalter im Jahr 2010 allgemein feststellen zu lassen. Im Übrigen habe der Direktor des Amtsgerichts ... berichtet, dass die beiden mit Zwangsverwaltungsverfahren betrauten Rechtspfleger des Amtsgerichts ... sich bei der Auswahl von Zwangsverwaltern an § 1 Abs. 2 der Zwangsverwalterverordnung orientierten, jeweils ausgerichtet an Umfang und Schwierigkeitsgrad der anstehenden Zwangsverwaltung. Darüber hinaus werde von den Verwaltern gem. § 1 Abs. 4 Zwangsverwalterverordnung der Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 500.000 € verlangt. In den im Jahr 2010 in Gang gekommenen 24 Zwangsverwaltungsverfahren seien in zwei Fällen Institutsverwalter und in den übrigen Fällen insgesamt sechs verschiedene Personen zu Zwangsverwaltern bestellt worden. Es fehlten jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtspfleger dabei nicht nach pflichtgemäßem Ermessen verfahren wären. Der Antragsteller postuliere ins Blaue hinein eine rechtswidrige Bestellungspraxis, bestreite (mit Nichtwissen) die vom Antragsgegner dargelegte Praxis und fordere dann das beklagte Land auf, eine rechtmäßige Verwalterauswahl zu beweisen. Dabei übersehe der Antragsteller, dass er die Feststellungslast für die behaupteten Rechtsverletzungen trage. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen, die Stellungnahme des Antragsgegners und die vorgenannten Beschlüsse verwiesen. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. §§ 23 ff EGGVG ist nicht zulässig. Zwar entscheiden nach diesen Vorschriften über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten unter anderem auf dem Gebiet des Zivilprozesses, zu dem auch das Zwangsverwaltungsverfahren gehört, auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Die von dem Antragsteller begehrte Überprüfung ist indessen nach den §§ 23 ff EGGVG nicht zulässig. Der Antrag ist im Ergebnis nichts anderes als ein Antrag auf Überprüfung der gesamten Vergabepraxis bei Zwangsverwaltungen bei dem Amtsgericht ... im Jahr 2010, wobei wegen der Hilfsanträge lediglich die Aktenzeichen die Reihenfolge der zu überprüfenden Verfahren vorgeben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es beim Amtsgericht ... so viele Verfahren gab, wie der Antragsteller in seiner Hilfsantragskette aufgeführt hat oder ob es sich um einen kleinere Zahl handelt, wie der Antragsgegner unter Bezugnahme auf den Direktor des Amtsgerichts angegeben hat. Die Prüfung der Kette der Hilfsanträge könnte bei (unterstellter) zulässiger Antragstellung aber erst dann enden, wenn der erste Fall gefunden wäre, bei dem sich der Antragsteller auch unter Zugrundelegung des Auswahlermessens des Rechtspflegers als der Beste von allen als Zwangsverwalter in Betracht kommenden Personen erweist, insbesondere auch im Vergleich zu dem in dem gerade zu prüfenden Fall ernannten Zwangsverwalter, denn nur insoweit könnte das subjektive Recht des Antragstellers verletzt und die Auswahlentscheidung des Rechtspflegers rechtswidrig sein. Selbst wenn man die Rechtswidrigkeit der Auswahl zu Lasten des Antragstellers schon bejahen wollte, wenn er ohne Rücksicht auf das sonstige Bewerberumfeld lediglich als besser einzustufen wäre als der/die ausgewählte Zwangsverwalter(in) oder wenn er bei mehreren Fällen trotz gleicher Eignung in keinem Fall zum Zuge gekommen wäre, bedeutete das gleichwohl, dass die Vergabepraxis des Amtsgerichts bei Zwangsverwaltungen so lange Fall für Fall zu überprüfen wäre, bis ein Fehler gefunden ist. Eine solche Überprüfung der gesamten Bestellungspraxis ist nach Auffassung des Senats von den §§ 23 ff EGGVG, insbesondere § 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG nicht gedeckt. Die Bestellung eines Zwangsverwalters ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Ausübung rechtsprechender Gewalt, die nicht von Art. 19 Abs. 4 GG erfasst würde (Beschluss vom 15.02.2010, (1 BvR 285/19, a.a.O.). Hiervon ausgehend ist die Entscheidung eines Rechtspflegers, eine Person nicht mehr zum Zwangsverwalter zu ernennen als eine Anordnung oder Maßnahme zu qualifizieren, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts getroffen wird, was den Zugang zum Anfechtungs- und Verpflichtungsverfahren nach § 23 ff EGGVG eröffnet. Die §§ 23 ff EGGVG schaffen indessen keine geschützte Rechtspositionen, sondern sie setzen diese voraus. Sie eröffnen nur unter Ausschluss des Verwaltungsrechtswegs für bestimmtes Verwaltungshandeln den Weg zu den ordentlichen Gerichten (Kissel/Mayer, § 23 EGGVG, Rn 12). Die eröffneten Entscheidungsmöglichkeiten sind in § 28 EGGVG geregelt: Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf (§ 28 Abs. 1 Satz 1 EGGVG). Ist die Maßnahme schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Justiz- oder Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist (§ 28 Abs. 1 S. 2 und 3 EGGVG). Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Justiz- oder Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 28 Abs. 2 EGGVG). All diese Möglichkeiten scheiden im Hinblick auf die Zwangsverwalterbestellung aber aus. Wie ein Zwangsverwaltungsverfahren zu gestalten ist, ergibt sich aus dem ZVG. Hinsichtlich der Verwalterauswahl haben nur die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs (Hintzen/Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (2006), Rn 13.181). Der übergangene Prätendent hat nicht die Möglichkeit gegen die Ernennung seines Mitbewerbers zum Zwangsverwalter im Zwangsverwaltungsverfahren vorzugehen und dort Beschwerde zu erheben. Die §§ 23 ff EGGVG bieten keine zusätzliche Möglichkeit, die Einsetzung eines Zwangsverwalters über §§ 23 EGGVG rückgängig zu machen oder den Rechtspfleger/die Rechtspflegerin zu verpflichten, den Prätendenten in einem bestimmten Fall mit der Zwangsverwaltung zu betrauen. Mithin kann es systembedingt bei der Überprüfung von Bestellungen zum Zwangsverwalter nicht um Anfechtungs- oder Verpflichtungsmöglichkeiten gehen, sondern nur um eine nachträgliche Überprüfung, ob der übergangene Prätendent zu Unrecht nicht ausgewählt wurde. Dies ist auch der Unterschied zu der Überprüfung von Entscheidungen im Vorauswahlverfahren potentieller Insolvenzverwalter. Hier hat der Senat für die Anfechtung eines Bescheids mit dem ein Antrag auf die Aufnahme in die Vorauswahlliste für potentielle Insolvenzverwalter/Treuhänder zurückgewiesen worden ist, den Rechtsweg nach §§ 23 ff EGGVG für gegeben gehalten (Beschluss vom 25.10.2010, 20 VA 14/08, veröffentlicht bei juris; vgl. zum Unterschied zwischen Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter auch OLG Koblenz, Rpfleger 2005, 618 ff = ZinsO 2005, 1171 ff= ZIP 2005, 2273 = ZVI 2005, 607 ff zit. nach juris), ebenso hinsichtlich der Entscheidung von Betreuungsrichtern, einen Bewerber nicht mehr mit Betreuungen betrauen zu wollen (BtPrax 2008, 223 ff = Rpfleger 2008, 570 ff). Zwar sieht § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG auch einen nachsorgenden Rechtsschutz vor. Wenn sich eine Maßnahme der Justizverwaltung vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, so spricht das Gericht nach der genannten Vorschrift auf Antrag aus, dass die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Allerdings ist diese Vorschrift nicht als Auffangvorschrift für Rechtsschutz gegen Justizverwaltungshandeln konzipiert, das nicht unter die in § 28 EGGVG im Übrigen aufgezählten Entscheidungsmöglichkeiten fällt, sondern sie stellt ausdrücklich auf die Erledigung der Maßnahme durch Zurücknahme oder anders ab. Es handelt sich um einen nachträglichen Fortsetzungsfeststellungsantrag (vgl. Rauscher/Pabst in Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung (2008), § 28 EGGVG, Rn10). Es ist daher bereits problematisch, ob sich die Fortsetzungsfeststellungsmöglichkeiten auch auf die Maßnahmen der Justizverwaltung erstrecken lassen, die ihrer Natur nach nie einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsprüfung i.S.v. § 28 EGGVG unterfallen können. Die Problematik wird weiter verschärft durch den Umstand, dass die bei ihrer Einführung im Jahr 1960 als Übergangsregelung verstandenen §§ 23 ff EGGVG nur eine Ausgliederung bestimmter Arten von Verwaltungshandeln aus der Kompetenz der Verwaltungsgerichte darstellten (zum Gesetzeszweck vgl. Kissel/Mayer, § 23 EGGVG Rn 1, 2,13). Es handelt sich hier aber um Maßnahmen, die zwar korrekturbedürftig sein können, die aber eine weitaus größere Verfahrensnähe zum ZVG bzw. zu den spezialgesetzlichen Regelungen im Nachlass- oder Betreuungsrecht haben als zu den §§ 23 ff EGGVG (vgl. zum etwaigen gesetzgeberischen Handlungsbedarf auch Gaier, Verfassungsrechtliche Aspekte der Auswahl und der Abwahl des Insolvenzverwalters, ZinsO 2006, 1177 ff, 1182/1183). Wie eben schon angeklungen ist, tritt diese Problematik nicht nur bei der Bestellung von Zwangsverwaltern oder von Insolvenzverwaltern auf, sondern bei allen Verfahren mit gerichtlichen Auswahlentscheidungen. Diese Verfahren sind zwar zugunsten bestimmter betroffener Verfahrensbeteiligten (Gläubiger, Schuldner, Erben, betreuungsbedürftige Personen) geschaffen, gleichzeitig bedeutet die gerichtliche Bestellung aber auch eine Verdienstmöglichkeit für die ausgewählten Personen (Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker, Berufsbetreuer, Pflichtverteidiger oder Verfahrenspfleger). Es würde eine Überdehnung der gesetzlichen Prüfungsermächtigung bedeuten, wenn ohne den von § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG vorausgesetzten Fortsetzungszusammenhang in all diesen Anwendungsfeldern die Handhabung der Gerichte einer nachträglichen Überprüfung unterzogen würde. Bei den Verfahren, in denen durch gerichtliche Bestellungen Verdienstmöglichkeiten eröffnet werden, steht ein anderes Ziel jeweils im Vordergrund, zu dessen Erfüllung die Bestellung vorgenommen wird. Keinesfalls dienen die Verfahren der Eröffnung von Verdienstmöglichkeiten der Prätendenten einer gerichtlichen Bestellung. Die flächendeckende Überprüfung der Bestellungspraxis würde die Gewichtung von Hauptziel und Nebenwirkung ins Gegenteil verkehren. Selbst wenn man diese Bedenken nicht teilen und grundsätzlich eine Überprüfungsmöglichkeit der einzelnen Zwangsverwalterbestellung über § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG bejahen wollte, so wäre der Antrag nur zulässig, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Feststellungsinteresse hätte. Dies ist hier zu verneinen. Das Rechtsschutzziel des Antragstellers erschöpft sich mangels einer verbindlichen Verpflichtungs- und Regelungsmöglichkeit praktisch in der Vorbereitung eines Amtshaftungsanspruchs (vgl. Frings, Immer gelistet, nie bestellt?- Was tun?, ZinsO 2010, 986 ff). Ein Feststellungsinteresse ist in diesem Fall zu verneinen. In welchen Fällen noch ein Feststellungsinteresse besteht, sofern nur noch die Möglichkeit eines Amtshaftungsanspruchs im Raum steht, wird in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet (vgl. Rauscher/Pabst in Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung (2008), § 28 EGGVG, Rn12). Nach Auffassung des Senats begründet ein künftiger Amtshaftungsprozess bei Erledigung der Maßnahme vor Antragstellung kein Feststellungsinteresse: (OLG Frankfurt NJW 1965, 2315; KG NJW-RR 1991, 1085m. weit. Nachw.; OLG Dresden NJW-RR 2002, 718; Senatsbeschluss vom 03. 0. 2006, 20 VA 8/05 Jurisdok.; so auch Baumbach/Lauterbach/Hartmann, Zivilprozessordnung (2011), § 28 EGGVG Rn. 6; Kissel/Mayer, GVG (2010) § 28 Rn 19; Zöller-, Zivilprozessordnung § 28 EGGVG Rn). Denn das Oberlandesgericht kann die Rechtswidrigkeit des Justizverwaltungsakts nicht prozessökonomischer feststellen als das Zivilgericht im Amtshaftungsprozess. Es sind keine Vorarbeiten vorhanden, die die Feststellung erleichtern würden, ob die Nichtbestellung rechtswidrig ist. Der Senat folgt dem Antragsteller nicht in seiner Ansicht, dass sich schon aus der Anzahl der anderweitigen Zwangsverwalterbestellungen bzw. der Dauer seiner Nichtbestellung, insbesondere der verstrichenen Zeit seit seiner letzten Bestellung am 07.07.2009 die Rechtswidrigkeit seiner Nichtbestellung ergäbe. Der Antragsteller hat zwar ein Recht auf pflichtgemäße Ermessensausübung, aber kein Recht auf eine gleiche Bestellungsquote wie seine Mitbewerber (vgl. auch Zimmermann, die Auswahl von Testamentsvollstreckern, Nachlasspflegern und Nachlassverwaltern durch das Nachlassgericht, ZEV 2007, 313 ff, 315, 316). Die Dauer der Nichtbestellung allein indiziert nicht die Rechtswidrigkeit. Voraussetzung einer Einzelfallprüfung müsste wenigstens die Darlegung sein, warum der Antragsteller gegenüber dem ernannten Zwangsverwalter die bessere Wahl gewesen wäre. Hieran fehlt es vollständig. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller in keinem Fall zu Vergleichen in der Lage gewesen wäre, wenn er sich um einen Überblick bemüht hätte. Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass auf Seiten des Amtsgerichts mit Auskünften und Begründungen gespart wird und der Antragsteller nach der Rechtsprechung des Senats auch keinen Auskunftsanspruch im Einzelfall hat (vgl. zur Kritik auch Römermann, Anm. zum Beschluss des BVerfG vom 15.02.2010, ZInsO, 667 ff). Andererseits sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Antragsteller als Rechtsanwalt im Bereich des Amtsgerichts von jedweden Informationen abgeschnitten wäre. Wollte man dies anders sehen, liefe das auf eine jedenfalls dem Prätentendentenkreis gegenüber allgemeine Begründungspflicht der jeweiligen Auswahlentscheidung des Rechtspflegers hinaus, die im Gesetz nicht vorgesehen ist und die die Gefahr in sich birgt, dass die jeweiligen Verfahren verkompliziert werden und statt einer angemessenen Fokusierung bei der Auswahl auf das jeweilige Verfahrensziel diejenigen Bewerber bevorzugt werden, die eine größere Hartnäckigkeit bei der Bestellung an den Tag legen. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 30 Abs. 3 EGGVG i.V.m. § 30 KostO. Für eine Erstattung etwaiger außergerichtlicher Kosten bestand kein Anlass. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da wegen der ungeklärten verfahrensrechtlichen Möglichkeiten der übergangenen Prätendenten bei der Vergabe von Zwangsverwaltungen eine höchstrichterliche Entscheidung wünschenswert wäre (§ 29 Abs. 2 EGGVG).