Beschluss
20 W 107/13
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2015:0112.20W107.13.0A
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Leitsätze
Der Geschäftswert für die Einräumung eines Rechts auf Legung und Haltung einer Energieversorgungsleitung auf einem Grundstück in Form einer beschränkten persönlichen Nutzungsdienstbarkeit richtete sich vor Inkrafttreten des GNotKG grundsätzlich nach der typischerweise vereinbarten einmaligen Gesamtentschädigung oder ggf. nach § 24 KostO. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung kann für die Bemessung des Geschäftswerts der Regelwert des § 30 Abs. 2 KostO maßgeblich sein.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kostengläubiger hat der Kostenschuldnerin im Beschwerdeverfahren etwa angefallene notwendige Aufwendungen zu erstatten.
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 16,65 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Geschäftswert für die Einräumung eines Rechts auf Legung und Haltung einer Energieversorgungsleitung auf einem Grundstück in Form einer beschränkten persönlichen Nutzungsdienstbarkeit richtete sich vor Inkrafttreten des GNotKG grundsätzlich nach der typischerweise vereinbarten einmaligen Gesamtentschädigung oder ggf. nach § 24 KostO. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung kann für die Bemessung des Geschäftswerts der Regelwert des § 30 Abs. 2 KostO maßgeblich sein. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kostengläubiger hat der Kostenschuldnerin im Beschwerdeverfahren etwa angefallene notwendige Aufwendungen zu erstatten. Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 16,65 EUR. I. Der Kostengläubiger beglaubigte am 16.08.2012 zu seiner UR-Nr. .../12 die Unterschrift unter einer Eintragungsbewilligung, durch die der Grundstückseigentümer … der Kostenschuldnerin eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit dem Inhalt bewilligte, dass die Kostenschuldnerin berechtigt sei, in das Grundstück eine Gasleitung nebst Zubehör zu verlegen und die Leitung auf Dauer zu nutzen, sowie alle dem Betrieb, der Instandhaltung, der notwendigen Änderung oder Erneuerung der Leitung dienenden Arbeiten durchzuführen und das Grundstück zu diesem Zweck zu betreten und zu befahren. Wegen des genauen Wortlauts und Inhalts der Bewilligung wird auf Blatt 3 ff. der Akten verwiesen. In der Bewilligungsurkunde ist der Wert der Dienstbarkeit mit 400,-- EUR angegeben. Mit der verfahrensgegenständlichen Kostenberechnung, wegen deren Einzelheiten auf Blatt 6 der Akten verwiesen wird, berechnete der Kostengläubiger der Kostenschuldnerin für diese Beglaubigung insgesamt 43,97 EUR. Dabei legte er unter Bezugnahme auf die §§ 30 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 KostO für die Beglaubigung einen Geschäftswert von 25.000,-- EUR und für die Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO einen solchen von 2.500,-- EUR (10 % von 25.000,-- EUR) zugrunde, wobei er einen Jahreswert von 1.000,-- EUR ansetzte und diesen mit 25 multiplizierte. Die Kostenschuldnerin wendete gegenüber dem Kostengläubiger ein, dass dieser nur den auf der Urkunde angegebenen Betrag von 400,-- EUR als Geschäftswert ansetzen könne. Mit Antragsschrift vom 22.10.2012 hat der Kostengläubiger gemäß § 156 Abs. 1 Satz 3 KostO beim Landgericht die gerichtliche Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Kostenberechnung beantragt. Die Kostenschuldnerin hat sich am Verfahren beteiligt. Das Landgericht hat die Dienstaufsicht mit dem aus der Stellungnahme vom 20.12.2012 (Bl. 58 ff. d. A.) ersichtlichen Ergebnis angehört. Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 67 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht die Kostenberechnung auf 27,32 EUR ermäßigt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass sowohl für die Berechtigung der vom Kostengläubiger vorgenommenen Berechnung mit Grundlage von 1.000,-- EUR jährlich als auch derjenigen der Dienstaufsicht mit 200,-- EUR jährlich im Rahmen der Geschäftswertbemessung keine tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich seien. Auch der Ansatz von 400,-- EUR, der in der Urkunde angegeben sei, komme als Geschäftswert nicht in Betracht, da die Kostenschuldnerin keinen Nachweis zur Zahlung erbracht habe. Mangels tatsächlicher Ansatzpunkte hat das Landgericht als Geschäftswert daher den Regelwert des § 30 Abs. 2 KostO von 3.000,-- EUR in Ansatz gebracht. Gegen diesen am 07.03.2013 zugestellten Beschluss hat der Kostengläubiger mit am 04.04.2013 eingegangenem Schriftsatz (Bl. 74 ff. d. A.) Beschwerde eingelegt. Ausweislich der Begründung hält der Kostengläubiger den von ihm in Ansatz gebrachten Geschäftswert von 25.000,-- EUR nach wie vor für berechtigt und vertritt die Auffassung, dass § 30 Abs. 2 KostO als Auffangvorschrift nur dann angewendet werden könne, wenn Anhaltspunkte für eine Schätzung aus einem Bezugswert gänzlich fehlten. Davon könne hier aber nicht ausgegangen werden. Die Kostenschuldnerin tritt der Beschwerde entgegen und verteidigt den angefochtenen Beschluss. Wegen der Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens im Beschwerdeverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen. Das Landgericht hat der Beschwerde ausweislich seines Beschlusses vom 09.04.2013 (Bl. 75 ff. d. A.) nicht abgeholfen und hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gemäß den §§ 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG, 156 Abs. 3 KostO statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde des Kostengläubigers hat in der Sache keinen Erfolg. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass der Senat wegen des auch im Notarkostenverfahren geltenden Verschlechterungsverbotes (vgl. die Nachweise bei Senat, Beschluss vom 04.06.2013, 20 W 232/11, zitiert nach juris) lediglich zu überprüfen hat, ob das Landgericht die beanstandete Kostenberechnung unter Zugrundelegung eines zu niedrigen Geschäftswerts zuungunsten des Kostengläubigers zu weit herabgesetzt hat. Nachdem das Landgericht ohnehin die Mindestgebühr in Ansatz gebracht hat und demgemäß die Kostenschuldnerin gegen den landgerichtlichen Beschluss keine Beschwerde eingelegt hat, ist dem Senat im Beschwerdeverfahren nicht zur Überprüfung angefallen, ob die Kostenberechnung unter Zugrundelegung eines noch niedrigeren Geschäftswerts über den vom Landgericht daraus errechneten Rechnungsbetrag von 27,32 EUR hinaus – ungeachtet der Frage, ob und inwieweit dies überhaupt möglich wäre - weiter zu ermäßigen wäre. Ausgehend davon ist der vom Landgericht angenommene Geschäftswert von 3.000,-- EUR jedenfalls nicht zu niedrig in Ansatz gebracht; bei der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung kommt der Ansatz eines höheren Geschäftswerts nicht in Betracht. Gemäß § 136 Abs. 1 Nr. 4 GNotKG gelten für die hier verfahrensgegenständliche Kostenberechnung des Kostengläubigers noch die Vorschriften der Kostenordnung. Bei der hier vorliegenden Einräumung des Rechts auf Legung und Haltung einer Energieversorgungsleitung auf einem Grundstück handelt es sich um eine beschränkte persönliche Nutzungsdienstbarkeit nach § 1090 BGB. Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur zur Kostenordnung richtet sich die Ermittlung des Geschäftswerts für die Eintragung solcher Dienstbarkeiten zunächst nach § 24 KostO (vgl. OLG Stuttgart Rpfleger 1992, 290; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht JurBüro 1987, 586; JurBüro 1988, 888; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 24 KostO Rz. 27; im Ansatz auch OLG Karlsruhe KostRsp. § 22 KostO Nr. 2). Von diesem Ansatz geht ersichtlich auch der Kostengläubiger aus (vgl. etwa die Antragsschrift vom 22.10.2012 und die Beschwerdeschrift vom 04.04.2013), auch wenn in der beanstandeten Kostenberechnung gemäß § 154 Abs. 2 KostO zum Geschäftswert ausschließlich § 30 Abs. 1 KostO in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Satz 2 KostO zitiert worden ist, was sich offensichtlich auf die Bestimmung des im Rahmen von § 24 Abs. 1 KostO maßgeblichen Jahreswerts beziehen soll. Danach wird der Geschäftswert unter Zugrundelegung des einjährigen Bezugswerts der Dienstbarkeit dadurch berechnet, dass dieser, wenn es sich wie im vorliegenden Falle um eine Dienstbarkeit von unbeschränkter Dauer handelt, mit dem 25-fachen des Jahreswerts berechnet wird, § 24 Abs. 1 b KostO. Der von der Dienstaufsicht angewendete § 24 Abs. 1 a KostO ist hier ersichtlich nicht einschlägig; dessen Anwendbarkeit wird auch nicht begründet. Maßgebend nach dieser gesetzlichen Regelung ist der Wert der Dienstbarkeit für den Berechtigten, also nicht – wohl entgegen der Auffassung der Kostenschuldnerin, die zuletzt auf die Einschränkung der Grundstücksnutzung abstellen will - die durch die Dienstbarkeit herbeigeführte Wertminderung des belasteten Grundstücks, wobei es auf den objektiven Wert der Dienstbarkeit, nicht auf die besonderen Verhältnisse der Beteiligten ankommt (so OLG Stuttgart Rpfleger 1992, 290; vgl. auch OLG Celle JurBüro 1975, 813). Nach einer anderen Auffassung kommt allerdings eine solche Bewertung nach § 24 KostO gerade deshalb nicht in Betracht, weil dann ein Jahreswert des Nutzungsrechts zugrunde gelegt werden müsste, der in der Regel nicht ermittelt werden kann, weil für ihn weder Herstellungskosten der Leitung noch Jahresnettogewinn der Gasgesellschaft noch der Grundstückswert – weil aus ihm kein abgrenzbarer Teil von Nutzungen gezogen werden kann - maßgeblich sind (Senat JurBüro 1982, 1398; Rohs/Wedewer/Waldner, KostO, Stand Juni 2013, § 24 Rz. 7). Aus diesen Gründen legt diese Auffassung die typischerweise vereinbarte einmalige Gesamtentschädigung für den Geschäftswert zugrunde (Rohs/Wedewer/Waldner, KostO, Stand Juni 2013, § 24 Rz. 7; Korintenberg/Schwarz, KostO, 18. Aufl., § 24 Rz. 35; § 22 Rz. 6; Notarkasse, Leipziger Kostenspiegel, Das neue Notarkostenrecht, Teil 7 Rz. 44; Senat JurBüro 1982, 1398; OLG Karlsruhe KostRsp. § 22 KostO Nr. 2). Zu diesem Ergebnis kommt dann auch das OLG Stuttgart in der oben zitierten Entscheidung in den Fällen, in denen eine Gesamtentschädigung vereinbart ist; dann soll § 24 KostO doch nicht anwendbar, sondern diese für den Geschäftswert maßgeblich sein (vgl. Tz. 14 bei juris). In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung soll – ungeachtet einer Vergütung – für die Bemessung des Geschäftswerts der Regelwert des § 30 Abs. 2 KostO maßgeblich sein (OLG Celle JurBüro 1975, 813). Bei der vorliegenden Sachverhalts- und Verfahrenskonstellation besteht kein Anlass, näher darauf einzugehen, ob Veranlassung dafür bestehen könnte, von der oben zitierten Rechtsprechung des Senats abzurücken. Eine Bemessung des Geschäftswerts anhand einer Gesamtentschädigung scheidet für den Senat im hiesigen Beschwerdeverfahren schon aus den oben genannten verfahrensrechtlichen Gründen aus. Nach den Angaben der Kostenschuldnerin (etwa im Schreiben vom 20.08.2012 und der Antragserwiderung vom 08.11.2012) soll sich die Gesamtentschädigung entsprechend dem vom verpflichteten Grundstückseigentümer in der von ihm unterzeichneten Bewilligungsurkunde angegebenen Wert der Dienstbarkeit auf 400,-- EUR belaufen. Ob die Bemessung des Geschäftswerts anhand dieses Betrages schon deshalb ausscheidet, weil die Zahlung nicht nachgewiesen sei, wovon das Landgericht ausgegangen ist, kann offenbleiben, weil der Senat – wie gesagt – angesichts der vom Landgericht angenommenen Höhe des Geschäftswerts von 3.000,-- EUR, der diesen Betrag weit übersteigt, hierauf ohnehin nicht mehr abstellen könnte. Irgendwelche konkreten Anhaltspunkte für eine vereinbarte höhere Gesamtentschädigung – zumal in 3.000,-- EUR übersteigender Höhe, worauf es hier allein ankommt – sind jedoch nicht ersichtlich und werden auch vom Kostengläubiger nicht dargetan. Darauf stellt dieser denn auch gar nicht mehr ab, sondern geht vielmehr entgegen der Behauptung der Kostenschuldnerin zuletzt davon aus, dass die Dienstbarkeit unentgeltlich bewilligt worden sei. Dem Landgericht ist insoweit zu folgen, dass es für eine Berechnung des Geschäftswerts anhand der Grundsätze des § 24 KostO an hinreichend konkreten Anhaltspunkten fehlt. Soweit die Rechtsprechung für die Schätzung des Jahreswerts im Sinne des § 24 Abs. 1 b KostO die gezahlte Vergütung zugrunde gelegt hat (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht JurBüro 1987, 586; JurBüro 1988, 888), scheidet dies hier aus den genannten Gründen aus, weil eine derartige Berechnung nach den hier vorliegenden und sowohl vom Kostengläubiger als auch vom Landgericht bezweifelten Angaben der Kostenschuldnerin zur Gesamtentschädigung keinesfalls zu einem 3.000,-- EUR übersteigenden Geschäftswert führen könnte.Eine Ermittlung des einjährigen Nutzungswerts gemäß § 24 Abs. 4 KostO durch Zugrundelegung von 4 % des Verkehrswerts des belasteten Grundstücks kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Hilfsvorschrift ist nämlich – wie bereits oben (Seite 6) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats erwähnt -, dass das Recht auf alle Nutzungen des belasteten Gegenstands oder eines realen Teils desselben geht (Rohs/Wedewer, KostO, Stand Nov. 2009/Juli 2011, § 24 Rdz. 5, 16; Korintenberg/Schwarz, a.a.O., § 24 Rz. 30, 31; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht JurBüro 1987, 586; OLG Stuttgart Rpfleger 1992, 290, je m. w. N.). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, denn das Grundstück wird hier nur in einer einzelnen Beziehung, nämlich für die Legung und Haltung der Gasleitung benutzt, und darüber hinaus auch nur zu einem ganz kleinen Teil, so dass dem Eigentümer die anderweitige Nutzung des Grundstücks möglich bleibt. Davon geht zuletzt auch der Kostengläubiger aus. Auch für eine Schätzung des Jahreswerts, den die Gasleitungsdienstbarkeit für ein Energieversorgungsunternehmen ungeachtet einer Vergütung hat, fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten, die ausgehend davon auch nur annähernd eine Schätzung ermöglichen könnten, die einen 3.000,-- EUR übersteigenden Geschäftswert rechtfertigen könnten. Der Kostengläubiger hatte etwa seinen Ansatz des Jahreswerts von 1.000,-- EUR ausweislich der Antragsschrift auf die enorme wirtschaftliche Bedeutung der hier vorliegenden Zu- und Ableitungen einer Biogasanlage gestützt. Nach der Stellungnahme der Kostenschuldnerin hat er eingeräumt, dass es hier lediglich um einen Gasleitungsanschluss an das örtliche Versorgungsnetz geht. Die Angaben der Kostenschuldnerin, dass nur ein reiner Hausanschluss und ein zu sichernder Leitungsabschnitt von 11 Metern in Rede stehen, werden nicht angegriffen. Dennoch hält der Kostengläubiger an seinem Wertansatz, der offensichtlich auf falschen Tatsachenannahmen beruhte, fest. Schon deshalb greift auch der Verweis des Kostengläubigers darauf, dass im Rahmen des Verfahrens nach § 156 Abs. 1 KostO die Ermessensausübung nur eingeschränkt überprüft werden kann, nämlich darauf, ob der Notar von seinem Ermessen Gebrauch gemacht, alle wesentlichen Umstände beachtet und die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens eingehalten hat (vgl. Senat NZG 2013, 823, zitiert nach juris), hier nicht durch. Konkrete tatsächliche Angaben, die den von ihm gewählten Ansatz auch auf der nunmehrigen Tatsachengrundlage rechtfertigen könnten, vermag er jedoch nicht vorzubringen. Der allgemeine und pauschale Verweis auf eine Bewertung von Rohr- und Kanalleitungsrechten greift - ungeachtet der Frage, wie diese im Einzelfall jeweils zu bewerten wären (vgl. dazu etwa Notarkasse, Leipziger Kostenspiegel, Das neue Notarkostenrecht, Teil 7 Rz. 31) – für den maßgeblichen Wert der Dienstbarkeit für den Berechtigten nicht. Gleiches gilt für den Ansatz der Dienstaufsicht von 200,-- EUR im Jahr (der zu einer Gesamtkostenerhöhung im Verhältnis zur Berechnung des Landgerichts von 0,59 EUR führen würde). Zu Recht ist also das Landgericht im Ergebnis davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall beide Annahmen eine reine Fiktion darstellen (vgl. dazu bereits Senat JurBüro 1982, 1398) und auch Anhaltspunkte für eine anderweitige – 3.000,-- EUR übersteigende – Geschäftswertbemessung fehlen. Dies gilt auch für den Fall, dass man – wie der Kostengläubiger nunmehr – eine unentgeltlich bestellte Dienstbarkeit annehmen wollte. Damit kann dann auch offen bleiben, ob mit der Kostengläubigerin derartige Berechnungen schon aufgrund der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes von vorneherein ausscheiden würden, weil sich danach der objektive Wert der Dienstbarkeit für ein Energieversorgungsunternehmen gar nicht mehr ermitteln lässt. Ist mithin ein 3.000,-- EUR übersteigender Geschäftswert nach den §§ 24 Abs. 1 b, 30 Abs. 1 KostO mangels hinreichender Anhaltspunkte zur Bestimmung des Jahreswerts hier nicht anzunehmen und kann auch von einer höheren Gesamtvergütung nicht ausgegangen werden, ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht auf § 30 Abs. 2 KostO abgestellt und die diesbezügliche Bemessung des Kostengläubigers korrigiert hat. Auch wenn es zutreffend ist, dass eine generelle Anwendung des § 30 Abs. 2 KostO auf die Geschäftswertberechnung von derartigen Leitungsrechten nicht angemessen erscheint, weil es nicht richtig sein kann, jedes Leitungsrecht auf jedem Grundstück gleich zu behandeln (Senat JurBüro 1982, 1398; OLG Stuttgart Rpfleger 1992, 290), ist diese Vorschrift doch (ausnahmsweise) jedenfalls dann anzuwenden, wenn ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung fehlen (Korintenberg/Schwarz, a.a.O., § 22 Rz. 6; Notarkasse, Streifzug durch die Kostenordnung, 9. Aufl., Rz. 1291; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht JurBüro 1987, 586; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.04.2003, 8 W 497/02, zitiert nach juris; vgl. auch Assenmacher/Matthias, KostO, 16. Aufl., Stichwort „Hochspannungsleitung“ Anm. 1). Dies ist vorliegend jedenfalls für den durch den Senat im hiesigen Beschwerdeverfahren maßgeblichen Überprüfungsumfang der Fall. Einer ausdrücklichen Gerichtskostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, da sich die diesbezügliche Kostentragungspflicht aus dem Gesetz ergibt, §§ 156 Abs. 6 Satz 2, 131 Abs. 1 KostO. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten bzw. notwendigen Aufwendungen beruht auf der gesetzlichen Regelung der §§ 156 Abs. 5 Satz 3 KostO, 84 FamFG, wobei der Senat nicht zu überprüfen hat, ob der Kostenschuldnerin notwendige Aufwendungen überhaupt entstanden sind. Den Geschäftswert hat der Senat an der Kostendifferenz zwischen der angegriffenen Kostenberechnung und der Höhe der durch das Landgericht festgesetzten Kosten errechnet, §§ 156 Abs. 6 Satz 2, 131 Abs. 4, 30 KostO. Gründe dafür, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, §§ 156 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 3 KostO, 70 FamFG, hat der Senat nicht gesehen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben, da gesetzlich nicht vorgesehen.