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Urteil

19 U 273/08

OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2010:0601.19U273.08.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 7.11.2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 7.11.2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger und der Beklagte zu 1) sind Brüder, die Beklagte zu 2) ist die Ehefrau des Beklagten zu 1). Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A-Straße ... in O1, wo er mit seiner Lebensgefährtin Frau B wohnt. Der Beklagte zu 1) ist Eigentümer des Grundstücks A-Straße ... a in O1, wo er mit der Beklagten zu 2) und der gemeinsamen Tochter wohnt. Das Grundstück A-Straße ... a hat keinen eigenen Zugang zu öffentlichen Straßen, es ist erschlossen über ein Wegerecht über das Grundstück A-Straße .... Dieses dinglich gesicherte Wegerecht besteht zum Fahren und Gehen in einer Breite von 2,5 Meter. Der Umfang der Wegenutzung sollte sich nach dem für ein gut eingerichtetes Einfamilienhaus Üblichen richten. Beide Grundstücke sind durch eine von dem Kläger an der Grundstücksgrenze errichtete und in seinem Eigentum stehende Mauer und mit einem ebenfalls vom Kläger errichteten Tor getrennt, das den Beklagten die Durchfahrt zu ihrem Grundstück ermöglicht. Das Tor verfügt (inzwischen) über eine Einhängevorrichtung. Die Parteien haben bereits mehrfach gerichtliche Hilfe zu wechselseitigen Ansprüche im Zusammenhang mit dem Wegerecht sowie wegen sonstiger Streitverhältnisse in Anspruch genommen. Mit der Klage macht der Kläger u. a. Unterlassungsansprüche und Zahlungsansprüche geltend. Hinsichtlich des ursprünglichen Antrages auf Anbringung einer Hausnummer haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, 1) es zu unterlassen, auf ihrem Grundstück Reparaturen an Fahrzeugen von Dritten durchzuführen und den Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € oder Ordnungshaft bis zu 6 Monate anzudrohen; 2) es zu unterlassen, auf ihrem Grundstück Besucher zu empfangen, wenn diese mitgebrachte Gegenstände oder Fahrzeuge oder Fahrräder auf dem Grundstück de Klägers parken, stehen lassen oder liegen lassen und den Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € oder Ordnungshaft bis zu 6 Monate anzudrohen; 3) das Tor an der Grenze der beiden Grundstücke A-Straße .../A-Straße ... A zu schließen, seitdem es eine Einhängevorrichtung hat; 4) es zu unterlassen, sich auf dem Grundstück des Klägers aufzuhalten, außer es wird von diesen befahren oder zu Fuß überquert und den Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € oder Ordnungshaft bis zu 6 Monate anzudrohen; 5) festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger den Schaden am Tor an der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken A-Straße .../… A zu ersetzen; 6) es zu unterlassen, die Wand, das Hoftor samt Gitter und Verkleidung an der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken A-Straße .../… A zu bewerfen oder dagegen zu treten oder zu fahren und den Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € oder Ordnungshaft bis zu 6 Monate anzudrohen; 7) es zu unterlassen, mit einem Hochdruckreiniger gegen die Mauer an der Grenze der Grundstücke A-Straße .../… A zu spritzen und den Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000,00 € oder Ordnungshaft bis zu 6 Monate anzudrohen; 8) den vom Wegerecht umfassten Hofteil, d. h. ausgehend von der A-Straße, entlang der westlichen Grenze des Flurstücks X (A-Straße ...) zum Flurstück Y bis zum süd - östlichen Eckgrenzpunkt des Flurstücks Y und von dort aus entlang der gedachten Verbindungslinie zwischen dem vorgenannten Eckgrenzpunkt und dem süd - westlichen Eckgrenzpunkt des Flurstücks X in einer Breite von 2,5 m wöchentlich zu kehren; 9) an den Kläger 2.715,88 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 16.09.2008 zu zahlen; 10) es zu unterlassen, Personen zu fotografieren, die sich auf dem Grundstück des Klägers A-Straße ..., O1, aufhalten, und den. Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € oder Ordnungshaft bis zu 6 Monate anzudrohen; 11) es zu unterlassen, ihre Biotonne auf dem Grundstück des Klägers abzustellen, und den Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € oder Ordnungshaft bis zu 6 Monate anzudrohen; 12) sicher zu stellen, dass deren Tochter auf dem Grundstück des Klägers das Fahrradfahren unterlässt und den Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € oder Ordnungshaft bis zu 6 Monate anzudrohen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben den vom Kläger gehaltenen Sachvortrag bestritten und wenden sich gegen die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche. Das Landgericht hat mit seinem am 7.11.2008 verkündeten und dem Kläger am 28.11.2008 zugestellten Urteil die Klage abgewiesen und dem Kläger auch hinsichtlich der Erledigung die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Hiergegen richtet sich die am 8.12.2008 eingelegte und begründete Berufung des Klägers mit der er die erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiter verfolgt. In seiner Berufungsbegründung wiederholt und vertieft der Kläger seinen erstinstanzlich gehaltenen Vortrag zu den einzelnen Klagepositionen. Er beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten entsprechend den erstinstanzlich gestellten Anträgen zu verurteilen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen könnten. 1. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass hinsichtlich des Klageantrages zu 1) ein Unterlassungsanspruch des Klägers nicht besteht. Das gelegentliche Befahren des Grundstücks des Klägers durch Verwandte der Beklagten mit Kraftfahrzeugen in der Absicht, in die Garage der Beklagten zu fahren, hält sich im Rahmen des von den Klägern zu duldenden Wegerechts der Beklagten. Auch dann, wenn, worauf es grundsätzlich nicht ankommt, in der Garage Reparaturarbeiten an den Fahrzeugen der Besucher durch den Beklagten zu 1) durchgeführt werden, entspricht dies noch der üblichen Nutzung eines Einfamilienhauses. Dass der Beklagte zu 1), der von Beruf Kfz-Mechaniker ist, gewerbsmäßig Reparaturarbeiten an Fahrzeugen durchführt, hat der Beklagte selbst nicht vorgetragen. Es fehlt bereits an einem substantiierten Vortrag zu einer Häufigkeit solcher Besuche, die geeignet sein könnte, von einer Überschreitung der für ein Einfamilienhaus üblichen Nutzung eines Weges auszugehen. Gelegentliche Besuche, die eine Nutzung der Garage auch zu Reparaturzwecken zum Gegenstand haben, stellen jedenfalls keine Überschreitung der aus dem Wegerecht fließenden Nutzungsrechte dar und auch keinen Verstoß gegen das Gebot der schonenden Ausübung der Grunddienstbarkeit im Sinne des § 1020 BGB dar. 2. Ein Unterlassungsanspruch des Klägers besteht nach § 1004 BGB auch nicht, soweit dieser geltend macht, dass Besucher der Beklagten Fahrzeuge (Fahrräder etc.) auf seinem Grundstück im Zeitraum Juni/Juli 2007 einmal abgestellt haben. Zum einen folgt der Senat der Auffassung des Landgerichts, dass der Vortrag des Klägers insbesondere wegen der vagen zeitlichen Einordnung zu unbestimmt ist. Zum anderen hat der Kläger hinsichtlich weiterer Vorfälle substantiierten Vortrag nicht gehalten. Dies gilt auch hinsichtlich der in der Berufungsinstanz behaupteten Vorfälle aus den Jahren 2004 und 2005. Zwar kann auch ein einmaliger Verstoß gegen Rechtspflichten eine Wiederholungsgefahr begründen. Jedoch ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Einflussnahmemöglichkeiten zur Verhinderung solcher durch Dritte verursachte Störungen für die die Beklagten im Wesentlichen darin bestehen, ihre Besucher darauf hinzuweisen, dass sie es unterlassen, Fahrräder etc. auf dem Grundstück des Klägers abzustellen. Dies haben die Beklagten, wie sie dies in der mündlichen Verhandlung auch vorgetragen haben, ersichtlich getan, da es in der Folgezeit nicht mehr zu solchen Vorfällen gekommen ist. Im Übrigen hat der Kläger auch nicht hinreichend konkret vorgetragen, die Beklagten auf ihre Verpflichtung, solche Störungen zu verhindern, hingewiesen zu haben. Unklar bleibt insoweit bereits, wann ein solcher Hinweis erfolgt sein soll. Es ist aus dem Vortrag des Klägers nicht ersichtlich, dass ein solcher Hinweis bereits vor dem geschilderten vermeintlichen Vorfall im Jahre 2007 erfolgt ist. Wegen der nur indirekten Verantwortlichkeit der Beklagten für die Störungen des Eigentumsrechts des Klägers ist ein solcher Hinweis jedoch zu erforderlich, um die Rechtswidrigkeit des Handelns der Beklagten erst zu begründen. 3. Hinsichtlich des Schließens des Tores an der Grenze der Grundstücke der Parteien ist eine Anspruchsgrundlage für eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten nicht ersichtlich. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Wegerecht besteht nach Auffassung des Senats nicht. Das aus der Grunddienstbarkeit folgende Nutzungsrecht besteht unabhängig von dem durch den Kläger errichteten Tor, das das Grundstück des Klägers nicht zum Straßenraum abgrenzt. Daher greift insoweit auch nicht das Gebot zur schonenden Ausübung des Wegerechts gemäß § 1020 Satz 1 BGB. Es handelt sich vielmehr um ein nachbarschaftliches Problem. Allenfalls könnte aus dem Gebot nachbarschaftlicher Rücksichtnahme ein Vornahmeanspruch zum Schließen des Tores dann und nur dann in Betracht kommen, wenn die Beklagten das Tor geschlossen vorfinden und hindurchgehen. In diesem Falle würde zumindest das nachbarschaftliche Rücksichtnahmegebot für die Verpflichtung zur Schließung des Tores eine Anspruchsgrundlage darstellen. Allerdings lässt der Vortrag des Klägers nicht hinreichend konkret erkennen, ob dem geltend gemachten Anspruch eine solche Situation zu Grunde gelegen hat. Unerheblich ist insoweit, ob ein die beiden Grundstücke trennendes Tor bereits vor der Belastung des dienenden Grundstücks mit dem Wegerecht bestand oder ein solches erst nachträglich errichtet wurde. Da der geltend gemachte Anspruch nach dem Vortrag des Klägers in der beanspruchten generellen Weise nicht besteht und substantiierter Vortrag zu Vorfällen, in denen die Beklagten ein geschlossenes Tor nach dem Durchgehen nicht wiederum verschlossen haben, nicht vorliegt, kommt auch eine eingeschränkte Feststellung der Pflicht zum Verschließen des Tores nicht in Betracht. Auch auf die Frage, ob beim Offenstehen des Tores das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers betroffen ist, kommt es daher nicht an. 4. Auch hinsichtlich des vom Kläger gerügten Verhaltens beim Begehen des Weges folgt der Senat der Auffassung des Landgerichts. Es gehört auch nach Auffassung des Senats zur üblichen Nutzung des dienenden Grundstücks, wenn der Wegeberechtigte beim Begleiten von Besuchern kurzzeitig stehen bleibt, um sich zu unterhalten. Dabei handelt es sich um eine von der Duldungspflicht des Klägers umfasste Verhaltensweise, die nicht vom Schutz des § 1004 BGB erfasst wird. Dass es sich bei dem streitgegenständlichen Verhalten der Beklagten um eine am Maßstab gesellschaftlich anerkannter Verhaltensregeln orientierte übermäßige Belästigung handelt, die nicht mehr hinnehmbar erscheint, ergibt sich aus dem Vortrag nicht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Verhalten der Beklagten von einer ungewöhnliche Häufigkeit und Dauer stattfände, was sich aus dem Vortrag des Klägers jedoch gerade nicht ergibt. 5. Dem Kläger stehen auch keine Ansprüche auf Schadensersatz wegen Beschädigung des Hoftores zu, so dass der darauf gerichtete Feststellungsantrag unbegründet ist. Es fehlt bereits an einem hinreichend konkreten Vortrag zum eingetretenen Schaden oder zur Wahrscheinlichkeit eines in Zukunft eintretenden Schadens. Überdies ist auch nicht hinreichend zur Frage der Verursachung des vermeintlichen oder zukünftigen Schadens durch die Beklagten vorgetragen. Der Kläger bezieht sich ersichtlich auf einen einmaligen Vorfall vom 6.6.2008. Da aber eine uneingeschränkte Pflicht der Beklagten zur Schließung des Tores, wie bereits ausgeführt, nicht besteht, ist auch nicht erwiesen, dass diesem Vorfall eine rechtswidrige Handlung der Beklagten zu Grunde liegt. 6. Nicht nachvollziehbar ist der Vortrag des Klägers, ein Schaden an dem Tor könne dadurch eingetreten, dass die Tochter der Beklagten beim Spielen mit ihrem Vater, dem Beklagten zu 1), einen Ball gegen das Tor schießt, was diese in einem einmaligen vom Kläger geschilderten Fall getan haben soll. Auch ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten besteht insoweit nicht. Dass von dem Spielen der Nichte des Klägers eine Gefahr für das Tor oder eine übermäßige Geräuschbelästigung für den Kläger ausging, hat der Kläger selbst nicht vorgetragen. Auch insoweit ist der eigentumsrechtliche Schutz des Klägers nach § 1004 BGB nicht betroffen, so dass auch die Frage des Vorliegens einer Wiederholungsgefahr dahinstehen kann. 7. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht auch einen Anspruch des Klägers auf Unterlassung der Mülleimerreinigung im Bereich der Grenzmauer verneint. Unabhängig davon, dass der Vortrag des Klägers zu einem diesbezüglichen Verhalten der Beklagten unsubstantiiert ist, ist auch eine Anspruchsgrundlage nicht zu erkennen. Ersichtlich beruht auch der Vortrag des Klägers, der Beklagte habe Schäden an den Fugen der Steinwand durch das Tonnenreinigen mit einem Hochdruckreiniger verursacht auf bloßen Mutmaßungen, die aus dem Umstand gefolgert werden, dass im Bereich der Trennwand vom Beklagten zu 1) zulässigerweise die Mülltonne mit Wasser gereinigt wurde. Ein (vermeintliches) Abbröckeln des Putzes kann auch andere Ursachen haben. Zwingend ist der Vortrag des Klägers, der Beklagte zu 1) habe mutwillig die Mauer beschädigt, jedenfalls nicht. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass, den Vortrag des Klägers unterstellt, die Mauer dauerhaft geschädigt oder gar in ihrer Standfestigkeit beeinträchtigt wurde. Einer Beweisaufnahme hierüber bedurfte es daher nicht. 8. Eine Reinigungspflicht der Beklagten hinsichtlich des vom Wegerecht betroffenen Teils des Hofes des Klägers besteht nicht. Es besteht grundsätzlich keine solche Reinigungspflicht des Wegeberechtigten hinsichtlich des dienenden Grundstücks. Eine solche Pflicht ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht „kraft Gesetzes“. Sie besteht vielmehr nur im Falle einer übermäßigen Verunreinigung durch die jeweilige Nutzung des Wegerechts, d. h. dann, wenn im Einzelfall durch die Nutzung eine konkrete Verunreinigung eingetreten ist. Eine solche aber hat der Kläger zunächst nicht behauptet, sondern eine vom Zustand des Weges unabhängige Reinigung seines dem Wegerecht unterfallenden Teils des Grundstücks verlangt, dies zudem unabhängig vom Ausmaß der Wegenutzung durch die Beklagten. Auch aus § 1020 Satz 2 BGB folgt kein Anspruch auf Beteiligung der Beklagten an vermeintlichen Kosten für die Unterhaltung des Wegerechts im Sinne einer regelmäßigen Kehrpflicht. Der dem Wegerecht unterfallende Teil des Hofes ist keine vom Grundstück zu unterscheidende, (allein) der Wegebenutzung dienende Anlage im Sinne dieser Vorschrift. Sofern es zutrifft, dass die Beklagten beim Transport eines Christbaumes eine Nadelspur auf dem Weg hinterlassen haben, kann dies geeignet sein, eine situative und von dem Kläger jeweils geltend zu machende Reinigungspflicht der Beklagten wegen übermäßiger Nutzung zu begründen, nicht jedoch die begehrte Feststellung einer allgemeinen Reinigungspflicht. 9. Dementsprechend steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Erstattung ihm vermeintlich entstandener Reinigungskosten für die regelmäßige Reinigung des Hofes zu. Soweit eine von den Beklagten verursachte übermäßige Verschmutzung des Weges eingetreten ist, kommt zwar ein Anspruch des Klägers auf Beseitigung der Verschmutzung in Betracht und ggf. bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ein Schadensersatzanspruch. Einen solchen Anspruch hat der Kläger jedoch im vorliegenden Rechtsstreit nicht geltend gemacht. Überdies ist bereits zweifelhaft, dass der Kläger seine Lebensgefährtin für deren Kehrdienste bezahlt hat, nachdem er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußert hat, seine Lebensgefährtin kehre den Hof auch mehrmals die Woche, dies sei so eine Art Hobby von ihr. 10. Hinsichtlich des Anspruchs auf Unterlassen des Fotografierens von seinem Grundstück aus auf den Hof des Klägers folgt der Senat den Feststellungen des Landgerichts und macht sich diese ausdrücklich zu Eigen. Es ist auch nicht ersichtlich, was der Beklagte zu 1) aufgenommen hat. Soweit im Einzelfall das Recht der Fotografierten am eigenen Bild betroffen sein könnte, hat der Kläger hierzu nicht vorgetragen. Im Übrigen handelt es sich dabei auch um ein höchstpersönliches Recht, das der Kläger nicht für Dritte geltend machen könnte. Eine einen Anspruch nach § 1004 BGB begründende Verhaltensweise des Beklagten zu 1) liegt jedenfalls nicht vor. 11. Der Kläger hat – unabhängig von der vom Landgericht zu Recht festgestellten Unsubstantiiertheit seines Vortrages - auch keinen Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Abstellens der Biotonne am Tag ihrer Entleerung auf dem vor der Einfriedung des Grundstücks des Klägers gelegenen Grundstücksteil. Zunächst ist festzustellen, dass insoweit ein aus der Grunddienstbarkeit sich ergebende Anspruch nicht betroffen ist. Aber auch eine aus dem Gebot der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme folgende Pflichtverletzung der Beklagten ist aus dem Vortrag des Klägers nicht abzuleiten. Die zu entleerenden Tonnen sind am Leerungstag grundsätzlich außerhalb des eingefriedeten Teils in der gedachten Verlängerung des Grundstücks zum Straßenraum hin abzustellen. Der Kläger hat in seinem Vortrag auch nicht konkret erkennen lassen, wo die Beklagten die Tonne am Entleerungstag abstellen sollen, zumal er auch ein Abstellen vor der Hofeinfahrt nicht als adäquat ansieht, wie er in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht hat. Die Beklagten sind nach Auffassung des Senats nicht verpflichtet, die Tonne jenseits des nicht eingefriedeten Teils des Grundstücks des Klägers auf dem Gehweg abzustellen, da hierdurch eine Gefahr für Passanten begründet werden könnte. Überdies rügt der Kläger das Abstellen der Tonne nach dem Entleeren. Dann aber wird die Tonne von den städtischen Mitarbeitern abgestellt und nicht von den Beklagten. Entsprechende Anregungen zur Vermeidung von Geruchsbelästigungen sind entsprechend an diese zu richten. Eine Verpflichtung der Beklagten, die geleerte Tonne sofort wieder auf ihr Grundstück zu verbringen besteht nicht. Ausreichend ist es im Rahmen des nachbarlichen Gebots der Rücksichtnahme, wenn die Tonne im Laufe des Leerungstages wieder zurückgestellt wird. 12. Hinsichtlich des Befahrens des Weges durch die Tochter der Beklagten beim Verlassen des Grundstücks mit ihren Eltern mit ihrem Fahrrad, ist ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB nicht gegeben. Das Wegerecht ist nicht der geeignete Maßstab, um Verhaltensmaßregeln für ein Kind durchzusetzen, die keinerlei Einfluss auf das Eigentumsrecht am dienenden Grundstück haben, insbesondere unter vernünftiger Beurteilung auch keine Störung der Eigentümer des dienenden Grundstücks darstellen kann. Insbesondere lässt der Vortrag des Klägers auch nicht erkennen, wie er mit Schriftsatz vom 25.3.2009 vorgetragen hat, dass seine Nichte die dem Wegerecht unterfallende Hoffläche als „Spielplatz“ nutzt. Auf die weitergehende Begründung im angefochtenen Urteil, die sich der Senat zu Eigen macht, wird verwiesen. 13. Hinsichtlich der Anbringung einer Hausnummer für das Grundstück der Beklagten an der Straßenfront, enthält die Berufung keinen konkreten Antrag. Im Übrigen sieht auch der Senat keine Anspruchsgrundlage für das – inzwischen erfüllte – Begehren des Klägers, so dass die nach § 91a ZPO vom Landgericht getroffene Kostenentscheidung einen Rechtsfehler nicht erkennen lässt. Die mündliche Verhandlung war entgegen dem Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 25.3.2009 nicht gemäß § 156 ZPO wiederzueröffnen. Darauf, dass dem Senat die das Wegerecht regelnde notarielle Urkunde vom 8.5.1998 nicht vorlag, kommt es nicht an, da der Inhalt des Wegerechts von den Parteien übereinstimmend vorgetragen wurde. Das Urteil des Landgerichts Gießen befindet sich bereits in den Akten. Die rechtliche Relevanz des persönlichen Schreibens des Klägers vom 8.11.2008, das sich ebenfalls in der Akte befindet, hat der Kläger nicht dargetan. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen