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Entscheidung

V ZR 104/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 104/09 vom 28. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt- Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Mai 2009 wird auf Kosten des Klägers als unzuläs- sig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 12.215,88 €. Gründe: I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt. 1 1. Die Beschwer durch ein Urteil, durch das ein Antrag auf Unterlassung zurückgewiesen wird, wird von dem Wert des Interesses bestimmt, dessen Be- einträchtigung durch das erstrebte Verbot verhindert werden soll (Senat, Beschl. v. 23. September 2009, V ZR 16/09, juris). Diesen Wert hat das Beru- fungsgericht zutreffend mit 6.000 € angenommen. Die von dem Kläger in der Beschwerdebegründung genannten höheren Werte sind weder nachvollziehbar noch glaubhaft gemacht. 2 - 3 - 2. Die auf der Abweisung der auf die Vornahme von Handlungen gerich- teten Anträge beruhende Beschwer bemisst sich nach dem nach § 3 ZPO zu bewertenden Interesse des Klägers unter Berücksichtigung des Kostenauf- wands (Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rdn. 16 Stichwort "Vornahme von Handlungen"). Das hat das Berufungsgericht zutreffend mit 3.000 € bewertet. Die von dem Kläger in der Beschwerdebegründung genannten höheren Werte entbehren jeder Grundlage und sind ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. 3 3. Den Feststellungsantrag hat das Berufungsgericht mit 500 € bewertet. Dagegen erhebt der Kläger keine Einwende. 4 4. Zusammen mit dem Zahlungsantrag ergibt sich eine Beschwer von 12.215,88 €. 5 - 4 - II. 6 Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG; die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Gießen, Entscheidung vom 07.11.2008 - 4 O 287/08 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.05.2009 - 19 U 273/08 -