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Urteil

19a O 23/23

LG Darmstadt 19a. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2023:0623.19A.O23.23.00
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Leitsätze
Der Vermieter genügt seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn er Sorge dafür trägt, dass Müllcontainer standsicher sind. Die Standsicherheit wird gewährleistet, wenn Pedalbremsen benutzt werden. Der Vermieter darf sich dabei grundsätzlich darauf verlassen, dass das Müllentsorgungsunternehmen auch die Pedalbremse betätigt. Nur unter besonderen Umständen ist ein Handeln darüber hinaus notwendig. Etwa bei ersichtlichem oder angekündigtem schwerem Unwetter oder wenn bekannt ist, dass die Pedalbremse nicht angezogen zu werden pflegt.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR 8.885,98 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Vermieter genügt seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn er Sorge dafür trägt, dass Müllcontainer standsicher sind. Die Standsicherheit wird gewährleistet, wenn Pedalbremsen benutzt werden. Der Vermieter darf sich dabei grundsätzlich darauf verlassen, dass das Müllentsorgungsunternehmen auch die Pedalbremse betätigt. Nur unter besonderen Umständen ist ein Handeln darüber hinaus notwendig. Etwa bei ersichtlichem oder angekündigtem schwerem Unwetter oder wenn bekannt ist, dass die Pedalbremse nicht angezogen zu werden pflegt. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR 8.885,98 festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beklagten haften dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Eine vertragliche Haftung scheidet schon deshalb aus, weil zwischen dem Kläger und den Beklagten keine vertragliche Beziehung besteht. Auch eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht scheidet aus, §§ 823 Abs. 1, 831 BGB. Zwar ist zwischen den Parteien wohl nach wie vor im Detail streitig, welcher der Beklagten Eigentümer und/oder Vermieter der Immobilie […] ist bzw. im Zeitpunkt des Vorfalls war. Darauf kommt es indes nicht an, da die Beklagten in jedem Fall die sie treffende Verkehrssicherungspflicht eingehalten hätten. Regelungsinhalt der sogenannten Verkehrssicherungspflichten ist es, dritte Personen möglichst vor solchen Gefahren zu schützen, die durch die Eröffnung einer Gefahrenquelle entstehen können. Diese Pflicht begründet und beschränkt sich zugleich darin, dass der Verantwortliche Einfluss auf diese Gefahrenquelle hat. Eine solche Verkehrssicherungspflicht besteht indes nicht uneingeschränkt: es gibt keine allgemeine Pflicht andere Personen gegen jede irgendwie denkbare Gefährdung zu schützen. Die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers bzw. Vermieters gebietet es, ein Gebäude einschließlich seiner Außenanlagen so zu unterhalten, dass es ohne Gefährdung anderer denjenigen Witterungseinflüssen standhält, mit denen in der betreffenden Region gerechnet werden muss (Eisenschmid in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 15. Auflage, § 535 BGB, Rn. 102 f.). Diese Verkehrssicherungspflicht ist aber nicht mit einer Gefährdungs- oder Zufallshaftung gleichzusetzen mit der Folge, dass der Vermieter jegliche Schäden zu ersetzen hat, welche andere auf seinem Grundstück erleiden (Eisenschmid in: Schmidt-Futterer, a. a. O., § 535 BGB, Rn. 102). Hinsichtlich des hier in Rede stehenden Sachverhalts ist es zu verlangen, dass die Vermieterin Sorge dafür trägt, dass die Müllcontainer standsicher sind. Die Standsicherheit wird gewährleistet, wenn Pedalbremsen benutzt werden. Die Sicherung der Müllcontainer durch die Bremse grundsätzlich ausreichend. Dem entsprechenden tatsächlichen Vortrag der Beklagten ist der Kläger ebensowenig entgegengetreten wie den hieraus gezogenen Schlüssen in dem Hinweisbeschluss vom 13.01.2022 (Bl. 142 d. A.). a) Da die Beklagten aber die Streitverkündete als Müllentsorgungsunternehmen beauftragt haben (welche der Beklagten den Auftrag erteilt hat, kann wie Eingangs ausgeführt, dahinstehen), durften sie auch davon ausgehen, dass dieses ordentlich arbeitet und insbesondere die Feststellbremse als einfachste Tätigkeit festzieht (vgl. auch AG Bad Wildungen, Urteil vom 03.03.1992 – C 445/91, BeckRS 1992, 31158386). Denn – wie in dem Hinweisbeschluss vom 13.01.2022 (Bl. 142 d. A.) bereits ausgeführt – liegt die Verantwortung für die nach der Leerung auf die Straße gestellten Müllcontainer zunächst bei dem Entsorgungsunternehmen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 29.05.2009 - 19 U 273/08, BeckRS 2010, 4736, Rn. 46). Solange den Beklagten keine Hinweise bekannt sind, dass das Müllentsorgungsunternehmen nicht fachgerecht arbeitet (zu einem derartigen Fall AG Ratingen, Urteil vom 18.02.2010 - 9 C 468/08, BeckRS 2010, 14263), gab es für sie keinen Anlass zum Handeln. Derartige Anhaltspunkt sind nicht vorgetragen. b) Es gibt auch keine Anhaltspunkte für ein eventuelles Auswahl- oder Überwachungsverschulden der Beklagten im Hinblick auf das beauftragte Müllentsorgungsunternehmen. Daraus könnte sich ein Schadensersatzanspruch ergeben, wenn die Beklagte nicht ein Unternehmen das sorgfältig arbeitet, ausgewählt hat oder sich bei der Überwachung dieses Unternehmens einen Pflichtenverstoß zurechnen lassen müsste. Da unbestritten ein Anschlusszwang hinsichtlich des Müllentsorgungsunternehmens bestand, scheidet ein Auswahlverschulden von vornherein aus. Für ein Überwachungsverschulden ist nichts vorgetragen. c) Auch aus dem Umstand, dass die Müllcontainer bis zum Zeitpunkt des (streitigen) Vorfalls nicht in ihre Garagen zurückverbracht wurden, kann keine Pflichtverletzung gefolgert werden. Eine Verpflichtung, die geleerte Tonne sofort wieder auf ihr Grundstück zu verbringen, besteht nicht (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 29.05.2009 - 19 U 273/08, BeckRS 2010, 4736, Rn. 46). Ausreichend ist es, wenn die Tonne im Laufe des Leerungstages wieder zurückgestellt wird. ((vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 29.05.2009 - 19 U 273/08, BeckRS 2010, 4736, Rn. 46). Dass die Tonnen demnach um 15:00 Uhr noch nicht zurückgestellt waren, stellt keine Pflichtverletzung dar. Etwas anderes könnte sich freilich daraus ergeben, dass besondere Umstände ein vom Regelfall abweichendes Verhalten gebieten würden. Das könnte etwa daraus folgen, dass ein besonders schweres Unwetter angekündigt oder als sehr wahrscheinlich zu erwarten ist, bei dem davon ausgegangen werden muss, dass die Müllcontainer ohne eine über die Feststellbremse hinausgehende Sicherung Schäden verursachen würden (vgl. Menn in: Guhling/Günter, Gewerberaummiete, 2. Auflage 2019, § 535, Rn. 297; AG Ratingen, Urteil vom 18.02.2010 - 9 C 468/08, BeckRS 2010, 14263). Allerdings kann dahinstehen, wen diese weitere Pflicht treffen würde (in Betracht kommt sowohl der Eigentümer/Vermieter als auch das Müllentsorgungsunternehmen). Denn es ist von dem Kläger schon nichts Konkretes zu einem derartigen Unwetter vorgetragen. Der Vortrag des Klägers erschöpft sich in der ersichtlich unkonkreten Behauptung, es sei den ganzen Tag über „sehr stürmisch“ gewesen bzw. es habe „sehr starken Wind“ gegeben. Was das konkret heißt, wie die Verantwortlichen von dem Wetter erfahren haben müssen oder wann sie hätten handeln sollen, teilt der Kläger hingegen nicht mit. Es hätte auch Vortrags dazu bedurft, dass die Feststellbremse angesichts des Wetters nicht ausreichend war. Das Amtsgericht Lichtenfels (Urteil vom 08.03.2006, 1 C 522/04) hatte in einem ähnlich gelagerten Fall eine Haftung bei einem Gewitter mit Winden mit einer Geschwindigkeit von 75 Km/h verneint. Der Vortrag des Klägers ist in der Klageschrift indes eher dahin zu verstehen, dass er davon ausging, die Feststellbremse sei überhaupt nicht betätigt worden und die Container daher verweht. Damit aber brauchten die Beklagten wie oben ausgeführt nicht zu rechnen. Es konnte danach auch dahinstehen, ob das Fahrzeug des Klägers überhaupt beschädigt wurde und damit überhaupt ein Rechtsgut des § 823 Abs. 1 BGB verletzt wurde. Eine Haftung der Beklagten scheidet aber auch unabhängig vom Vorstehenden dadurch aus, dass der Kläger kein taugliches Beweisangebot dafür gemacht hat, dass sein Fahrzeug gerade durch Mülltonnen der Beklagten beschädigt wurde. Die angebotene Inaugenscheinnahme vermag nichts dazu zu sagen, welche Mülltonnen ggf. vor fast fünf Jahren davongeweht wurden. Er bleibt insoweit in jedem Fall beweisfällig. Eine Kostenhaftung der Beklagten zu 1) aufgrund deren vorgerichtlichen Verhaltens scheidet ebenfalls aus. Es ist Aufgabe des klägerischen Anwalts, den richtigen Anspruchsgegner zu ermitteln. Es sind keine Umstände ersichtlich, aus denen sich ergeben würde, dass die Beklagte zu 1) vorgetäuscht hätte, richtige Anspruchsgegnerin zu sein. Die Schreiben der Versicherung sagen insoweit nur aus, dass diese nicht von einer Haftung ihrer Versicherungsnehmerin ausgeht. Auch die mögliche Verflochtenheit im Konzern ist kein Grund für eine Haftung. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers, dessen Fahrzeug durch Mülltonnen beschädigt worden sei. Der Kläger ist Eigentümer eines Mercedes (ML-Klasse) mit dem amtlichen Kennzeichen […] (im Folgenden das „Fahrzeug“). Am 09.08.2018 stellte die Frau des Klägers das Fahrzeug, vor der Garage, die zum Anwesen …str. 6 in […] gehört, gegen 10.00 Uhr ab. In unmittelbarer Nähe zur …str. 6 befindet sich die kreuzende Straße […]. Die Beklagte zu 2 ist die Vermieterin der Immobilie […]. Die Streitverkündete ist das Müllentsorgungsunternehmen, das bei der Immobilie […] für die Leerung der Müllcontainer zuständig ist. Weder der Kläger noch seine Frau sind Mieter in den o.g. Objekten. Der Kläger behauptet, dass sein Fahrzeug um 15:00 Uhr am 09.08.2018 durch vom Winde verwehte Müllcontainer der Immobilie […] beschädigt worden sei. Am 09.08.2018 sei es den ganzen Tag sehr stürmisch gewesen. Die Müllcontainer seien um 9:00 geleert worden. Der Kläger ist der Auffassung, die Müllcontainer hätten nach der Leerung zu lange ungesichert an der Straße gestanden. Ein sorgfältig arbeitender Verantwortlicher hätte nach Auffassung des Klägers die Müllcontainer schon unmittelbar nach der Leerung wieder in ihre Müllcontainergarage verbracht. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Eigentümerin und Vermieterin der betreffenden Immobilien eine Verkehrssicherungspflicht bezüglich der zu den Immobilien gehörenden Müllcontainer treffe. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte treffe eine Kostentragungspflicht, weil sie außergerichtlich den Eindruck erweckt habe, sie sei grundsätzlich der richtige Ansprechpartner. Der Kläger beantragt (nach Erweiterung der Klage um die jetzt Beklagte zu 2) mit Schriftsatz vom 25.05.2021, Bl. 94 d. A.), 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 8.885,98€ zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 22.09.2018 zu zahlen. 2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger vorprozessual entstandene Anwaltskosten in Höhe von 808,13 € zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) bestreitet, Eigentümerin der Immobilien zu sein. In jedem Fall sei die Sicherung der Müllcontainer durch das einfache Anziehen der Feststellbremse ausreichend gewesen. Die Beklagten hätten davon ausgehen dürfen, dass das von Seiten des von ihnen beauftragen Unternehmens auch erfolgen werde. Dieses habe in der Vergangenheit immer zuverlässig gearbeitet. Hinsichtlich des Müllentsorgungsunternehmens bestehe zudem ein Kontrahierungszwang. Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 04.10.2021 der X GmbH den Streit verkündet. Der Schriftsatz wurde dieser am 09.10.2021 zugestellt; eine Reaktion erfolgte nicht.