Beschluss
18 W 56/23
OLG Frankfurt 18. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:1023.18W56.23.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 23.09.2022, Az. 2-31 O 148/20 - Einzelrichter - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf die Erinnerung der Beklagten wird der Kostenansatz des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31.08.2021 über 2.920,06 Euro (Kassenzeichen ..., Kostenblatt VI) aufgehoben.
Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 23.09.2022, Az. 2-31 O 148/20 - Einzelrichter - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Auf die Erinnerung der Beklagten wird der Kostenansatz des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31.08.2021 über 2.920,06 Euro (Kassenzeichen ..., Kostenblatt VI) aufgehoben. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. I. Die Beklagte wendet sich gegen die Höhe des Ansatzes von Sachverständigenkosten im Zusammenhang mit einer Klage auf Zahlung von Werklohn. Durch Beschluss vom 16.03.2021 wurde Herr X zum Sachverständigen gemäß Beweisbeschluss vom 19.02.2021 ernannt. Er erhielt unter dem 30.03.2021 die Gerichtsakte übersandt, verbunden mit einem Auftragsschreiben, dem zu entnehmen war, dass ein Vorschuss in Höhe von 2.000,00 € vorliege. Das Schreiben enthielt den in Fettdruck hervorgehobenen Zusatz: „Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder den angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, müssen Sie das Gericht hierauf rechtzeitig hinweisen, damit Ihnen bei der späteren Festsetzung ihrer Entschädigung keine Nachteile entstehen.“ Unter dem 22.04.2021 erklärte der gerichtliche Sachverständige die Auftragsannahme und beantragte nach § 13 JVEG die Erhöhung seines Stundensatzes auf netto 145,00 € sowie eine Fristverlängerung zur Erstattung des Gutachtens bis zum 30.09.2021. Ferner erklärte er, Angaben zu den Kosten seiner Begutachtung erst nach Studium der kompletten Gerichtsakte tätigen zu können. Mit Beschluss vom 21.07.2021, von dessen Inhalt der Sachverständige vorab telefonisch unterrichtet wurde, setzte das Gericht die Vergütung nach § 13 Abs. 2 JVEG in der beantragten Höhe fest. Noch am selben Tag schrieb der Sachverständige an das Gericht, dass er nach komplettem und ausführlichem Studium der Akte sowie Sammlung sämtlicher Feststellungen und fortgeschrittener Gutachtenerstellung um Erhöhung des Vorschusses in Höhe von 2.000,00 Euro brutto um weitere 5.500,00 Euro auf insgesamt 7.500,00 € brutto bitte. Ferner teilte er mit, er beabsichtige zur zügigen Fertigstellung des Gutachtens die Weiterarbeit nicht zu unterbrechen. Bei einer gewünschten anderslautenden Vorgehensweise bitte er um gerichtliche Weisung, vgl. Bl. 240 f d.A.. Unter dem 29.07.2021 übersandte der Sachverständige sein Gutachten nebst Rechnung an das Landgericht. Die Rechnung wies einen Betrag in Höhe von 7.840,12 Euro aus. Das Landgericht forderte daraufhin am 31.08.2021 von beiden Parteien jeweils weitere 2.920,06 € Vorschuss an. Die Beklagte zahlte den angeforderten Betrag nicht ein und erhob unter dem 08.09.2021 eine Gegenvorstellung gegen die Kostenanforderung, die abschlägig beschieden wurde. Mit Beschluss vom 13.12.2021 setzte das Landgericht die Vergütung des Sachverständigen nach § 4 JVEG auf 7.840,12 € fest, vgl. Bl. 521 ff d.A.. Gegen diesen Beschluss legte die Beklagte ein als „sofortige Beschwerde“ bezeichnetes Rechtsmittel ein, der das Landgericht nicht abhalf und die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vorlegte. Dieses legte das Rechtsmittel der Beklagten als Erinnerung gegen den Kostenansatz des Landgerichts vom 31.08.2021 aus und wies das Verfahren an das Landgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung im Erinnerungsverfahren zurück. Die Erinnerung wurde durch den zuständigen Einzelrichter am Landgericht Frankfurt zurückgewiesen. Hiergegen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 30.11.2022 Beschwerde nach § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG eingelegt. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 23.09.2023, mit dem die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz des Landgerichts Frankfurt vom 31.08.2021, Kassenzeichen ..., über 2.920,06 Euro zurückgewiesen wurde, ist gem. § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Beklagte war grundsätzlich im Rahmen der Beschwerde nach § 66 Abs. 2 GKG mit ihrem Einwand, die Gutachterkosten seien wegen eines Verstoßes des Sachverständigen gegen seine in § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO normierte Mitwirkungspflicht nicht in der geltend gemachten Höhe anzusetzen, ungeachtet der vom Landgericht im Rahmen des § 4 Abs. 1 JVEG am 13.12.2021 getroffenen Entscheidung, mit der die dem Sachverständigen für sein Gutachten zu erstattenden Kosten auf 7.840,12 Euro festgesetzt wurden, zu hören. Denn die Beklagte haftet im Ausgangsrechtstreit nach der Kostengrundentscheidung gem. § 29 Nr. 1 GKG für die Gerichtskosten. In einem solchen Fall steht ihr der Weg offen, sich gegen die Höhe des Ansatzes der Gutachterkosten im Wege der nicht fristgebundenen Erinnerung nach § 66 GKG zu wenden und sodann, wie vorliegend, gegen die Entscheidung über die Erinnerung mit der Beschwerde, da der Beschluss gem. § 4 Abs. 1 JVEG nur im Verhältnis der Staatskasse zu dem Sachverständigen und nicht gegenüber dem Kostenschuldner wirkt, § 4 Abs. 9 JVEG, vgl. BGH, Beschluss vom 07.09.2011, Az.: VIII ZB 22/10. Der Sachverständige hat seine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO verletzt, weswegen seine Vergütung nach § 8a Abs. 4 JVEG auf die Höhe des eingezahlten Vorschusses zu begrenzen war. Eine Pflicht der Beklagten, weiteren Vorschuss für den Sachverständigen einzuzahlen, besteht daher nicht. Nach § 8a Abs. 4 JVEG erhält der Sachverständige die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses, wenn die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich überschreitet und der Sachverständige hierauf nicht rechtzeitig nach § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO hingewiesen hat. Nach § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO hat der Sachverständige rechtzeitig darauf hinzuweisen, wenn voraussichtlich Kosten erwachsen, die einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen. Ein erhebliches Überschreiten des Kostenvorschusses, das regelmäßig bereits ab 20 % Überschreitung angenommen wird (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.10.2015, Az.: 10 W 137/15; OLG Hamm, Beschluss vom 08.05.2015, Az.: 12 U 62/14) ist vorliegend gegeben. Der vom Gericht angeforderte und von den Parteien erbrachte Kostenvorschuss belief sich auf 2.000,00 Euro, die Kosten des Sachverständigen in seiner Rechnung vom 29.07.2021 auf 7.840,12 Euro. Der Sachverständige hat auf seine, den angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigenden Kosten nicht rechtzeitig im Sinne des § 407a Abs. 4 ZPO hingewiesen. Rechtzeitig bedeutet, dass der Gutachter, sobald er im Rahmen seiner Tätigkeit feststellt, die Vergütung werde deutlich über dem vorgegebenen Rahmen liegen, eine Mitteilung erstattet (OLG München, Beschluss vom 07.11.2022 - 11 WF 928/22). Sinn und Zweck der Hinweispflicht in § 407 a Abs. 4 Satz 2 ZPO, § 8 a Abs. 4 JVEG ist die Vermeidung der Überraschung der Parteien mit unerwartet hohen Kosten nachdem diese bereits angefallen sind. Bei Einführung des § 407a ZPO im Rahmen des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes führte der Gesetzgeber insofern aus, die Mitteilung des Sachverständigen könne die Parteien dazu veranlassen, von einer Beweisaufnahme abzusehen, etwa um sich gütlich zu einigen, vgl. BT-Drs. 11/3621. Entsprechend liegt eine rechtzeitige Mitteilung nur dann vor, wenn der Sachverständige das Gericht zu einem Zeitpunkt auf die voraussichtliche Kostensteigerung hinweist, zu dem es einerseits dem Gericht noch möglich ist, die Beteiligten darüber zu informieren, und diesen andererseits ausreichend Zeit bleibt, sich auf die neue Sachlage einzustellen, und zwar bevor die zusätzlichen Kosten tatsächlich angefallen sind (VG Berlin 14 I 1.16, 26 K 29.15), vgl. Schneider JVEG/Schneider, 4. Aufl. 2021, JVEG § 8a Rn. 29. Nach diesem Maßstab war die Anzeige des Sachverständigen nicht rechtzeitig. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass Sachverständigen im Rahmen seiner Tätigkeit nicht zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar gewesen ist, dass der Auslagenvorschuss nicht ausreichend sein würde. Der Sachverständige wies mit Schreiben vom 21.07.2021 erstmals darauf hin, dass der angeforderte Kostenvorschuss nicht ausreichend sei. Zu diesem Zeitpunkt hatte er, ausweislich seines Schreibens vom 21.07.2021, ein komplettes und ausführliches Studium der Gerichtsakte sowie eine Sammlung sämtlicher Feststellungen sowie eine fortgeschrittene Gutachtenerstellung vorgenommen. Mit Schreiben vom 28.09.2021 teilte der Sachverständige sodann mit, er habe im Zeitpunkt der Mitteilung vom 21.07.2021 erst einen Kostenvorschuss in Höhe von 2.006,76 Euro brutto verbraucht und zwar für das Aktenstudium und die allgemeine Organisation. Die eigentliche Gutachtenerstellung sei erst nach dem 21.07.2021 erfolgt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich aufgewandte Zeit richtig sind. Dementsprechend findet nur eine Plausibilitätsprüfung der Kostenrechnung anhand allgemeiner Erfahrungswerte statt (OLG Braunschweig, Beschluss vom 10.04.2017 - 4 W 1/16, BeckRS 2017, 121169). Die Darstellung des Sachverständigen ist insofern jedoch widersprüchlich und unplausibel. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso bis zum 21.07.2021 einmal ein abgeschlossenes Aktenstudium, die Sammlung sämtlicher Feststellungen sowie eine fortgeschrittene Gutachtenerstellung stattgefunden haben soll und einmal lediglich das Aktenstudium und allgemeine Organisation. Es bedarf keiner fortgeschrittenen Gutachtenerstellung, um die Kosten schätzen zu können. Jedenfalls ist die Mitteilung nicht so rechtzeitig erfolgt, dass die Parteien noch in der Lage gewesen wären, die Begutachtung zu stoppen. Denn nach der Mitteilung an das Gericht vom 21.07.2021 versendete der Sachverständige das fertiggestellte Gutachten bereits am 29.07.2021. In dieser kurzen Zeitspanne war es vor dem Anfall weiterer Kosten nicht möglich, die Parteien über die ca. 4 x höheren Kosten zu informieren und deren Stellungnahme einzuholen, wie weiter verfahren werden soll. Aus Sicht der Parteien erfolgte lediglich die Anforderung des Vorschusses in Höhe von 2.000,00 Euro und sodann die Übermittlung des Gutachtens. Den Anforderungen des § 407a Abs. 4 ZPO war aufgrund dieses zeitlichen Ablaufs nicht genüge getan. Der Verstoß gegen § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO führt zu einer Begrenzung der Sachverständigenvergütung nach § 8a Abs. 4 JVEG auf die Höhe des eingezahlten Vorschusses, was sich im Rahmen der Beschwerde nach § 66 GKG dahingehend auswirkt, dass der weitere Kostenansatz gegenüber der Beklagten aufzuheben ist. Der Anwendung von § 8a Abs. 4 JVEG steht hier § 8a Abs. 5 JVEG nicht entgegen. § 8a Abs. 5 JVEG bestimmt, dass § 8a Abs. 4 JVEG nicht anwendbar ist, wenn der Vergütungsberechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat. Das Vertretenmüssen wird nach der Systematik des § 8a JVEG vermutet, so dass es dem jeweiligen Berechtigen obliegt, entlastende Umstände darzulegen (OLG Hamm, Beschluss v. 8.5.2015 - 12 U 62/14, juris Rn. 7). Derartige Umstände hat der Sachverständige nicht vorgebracht. Der Sachverständige ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger. Ungeachtet dessen, dass bei diesem Personenkreis angenommen werden kann, dass diese die ihrer Tätigkeit zugrundeliegenden Normen und damit auch die Vorschriften des JVEG kennen müssen, und dass diese eine entsprechende Unkenntnis stets zu vertreten hätten (OLG Schleswig Beschl. v. 27.9.2018 - 1 U 50/12, BeckRS 2018, 27645), sind die Akten ihm mit dem in Fettdruck hervorgehobenen Hinweis übersandt worden, er müsse das Gericht rechtzeitig auf voraussichtliche Kosten, die den angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, hinweisen, damit ihm bei der späteren Festsetzung der Entschädigung keine Nachteile entstehen. Damit ist die Vergütung des Sachverständigen nach dem eindeutigen Wortlaut von § 8a Abs. 4 JVEG und der ebenso klaren Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 17/11471, S. 260 linke Spalte) durch die Höhe des angeforderten Auslagenvorschusses von jedenfalls 2.000,00 Euro begrenzt. Angesichts der seit dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.08.2013 bestehenden Gesetzeslage ist es nicht mehr möglich - wie zuvor teilweise entschieden (vgl. etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.11.2007, Az.: 8 W 452/07, MDR 2008, 652-653) - eine den Vorschuss um 20 bis 25 Prozent übersteigende Vergütung festzusetzen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2014, Az.: 24 U 220/12, MDR 2015, 300). Nach § 8a Abs. 4 JVEG kommt es auch nicht darauf an, ob eine Partei von ihrem Beweisantritt im Falle der Kenntnis von den durch die Begutachtung entstehenden Kosten Abstand genommen hätte. Soweit nach früherer Rechtsprechung (vgl. beispielhaft OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.11.2007, Az.: 8 W 452/07, MDR 2008, 652; OLG Naumburg, Beschluss vom 19.06.2012, Az.: 1 W 30/12) die Kürzung der Vergütung des Sachverständigen in derartigen Fällen unterblieb, ist dies durch die im Zuge des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 eingefügte Neuregelung des § 8a Abs. 4 JVEG überholt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 28.10.2020, Az. 18 W 177/20; vom 31.08. 2017, Az.: 18 W 130/17, vom 22.09.2017, Az.: 18 W 1612/17, vom 28.12.2018, Az.: 18 W 194/18, vom 09.07.2019, Az.: 18 W 75/19, vom 12.11.2019, Az.: 18 W 155/19, vom 31.08.2020, Az.: 18 W 150/20; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.09.2018, Az.: 15 W 57/18, BeckRS 2018, 24319; OLG Hamm, Beschluss vom 08.05.2015, Az.: I-12 U 62/14). Zwar mag es unbillig erscheinen, dem Sachverständigen, der wie vorliegend besonders zügig gearbeitet hat, einen Teil seiner Vergütung auch dann zu versagen, wenn sich seine Hinweispflichtverletzung auf die letztlich entstandenen Kosten nicht kausal ausgewirkt hat. Jedoch lässt der klare und eindeutige Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung insoweit keinen Spielraum für eine einschränkende Auslegung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.09.2018, Az.: 15 W 57/18, BeckRS 2018, 24319; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.2016, Az.: 10 W 177/16). Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.